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Autor Thema: EuGH C-122/18 - Einhaltepflicht v. RL 2011/7/EU f. öffentl. Stellen  (Gelesen 925 mal)

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Zitat
Die [...] Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verstoßen, dass sie nicht sicherstellt, dass ihre öffentlichen Stellen die in diesen Bestimmungen festgelegten Zahlungsfristen tatsächlich einhalten.

Rechtssache C-122/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=222742&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5189426

Öffentliche Stellen der Mitgliedsstaaten der EU sind demnach verpflichtet, die in Richtlinie 2011/7/EU benannten Zahlungsfristen einzuhalten und müssen folglich spätestens nach 60 Tagen ihren Zahlungspflichten nachkommen.

Hinweis:

Diese Richtlinie ist diese:

Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1588095533126&uri=CELEX:32011L0007

Die LRA sind sowohl

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

2.
öffentliche Stelle“ jeden öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG und von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG, unabhängig vom Gegenstand oder Wert des Auftrags;

als auch

Zitat
3.
Unternehmen“ jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ausgenommen öffentliche Stellen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird;

Weiterhin interessant, sogar "hochinteressant" ist Folgendes:

Zitat
Artikel 10
Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen


(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein vollstreckbarer Titel — auch durch ein beschleunigtes Verfahren und unabhängig von dem Betrag der Geldforderung — in der Regel binnen 90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags des Gläubigers bei Gericht [...]

Es wäre sehr denkbar, daß die in D. praktizierte Verwaltungsvollstreckung dem gültigen EU-Recht entgegensteht, also nichtig ist, weil die LRA als Gläubiger öffentliche Unternehmen sind; und ein Unternehmen braucht einen gerichtlichen Titel.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2020, 19:49 von pinguin«
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