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Autor Thema: CJEU: Rental Car Firms Do Not Need To Pay License Fees To Rent Cars with Radios  (Gelesen 1434 mal)

W
  • Beiträge: 57
Hallo GEZ-Boykott Freunde,

Ich bin auf diesen sehr interessanten Artikel heute gestolpert. Ich glaube, dass er für diesen Forum interessant wäre. Die EU hat entschieden, dass Autovermieter müssen nicht extra bezahlen, nur weil ihre Mietautos mit Radios ausgestattet sind.  Ich bin kein Anwalt, aber ich vermute, dass diese Entscheidung auf die Wohnungsabgabe in Deutschland interessante Auswirkungen haben könnte.

Hier ist der Artikel dazu, den ich bei Slashdot gefunden habe:

techdirt.com, 03.04.2020
EU Says That, No, Rental Car Companies Don't Need To Pay A License To Rent Cars With Radios That Might Play Music
von Mike Masnick
Zitat
[…]
Basically, people aren't renting cars for the purpose of listening to music, and it's not like the rental car company is creating some special musical offering. They're just renting cars. Which have radios. Which might play music. If a customer turns it on and tunes into a radio station. And thus, finally, years later, we are assured that renting cars is not "communicating [music] to the public" for which the rental car company must pay extra.
[…]
Weiterlesen unter
https://www.techdirt.com/articles/20200402/11030844224/eu-says-that-no-rental-car-companies-dont-need-to-pay-license-to-rent-cars-with-radios-that-might-play-music.shtml


EU Press Release:
https://assets.documentcloud.org/documents/6824196/CJEU-Rental-Car.pdf
Court of Justice of the European Union PRESS RELEASE No 43/20Luxembourg, 2 April 2020 Judgment in Case C-753/1
Zitat
The hiring out of motor vehicles equipped with radio receivers does not constitute a communication to the public subject to payment of royalties.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. April 2020, 16:28 von Bürger«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.452
Sofern ich das richtig (inhaltlich und von der englischen Sprache her) verstanden habe geht es dabei um (Urheberrechts-) Abgaben für das öffentliche Bereitstellen / Abspielen von urheberrechtlich geschütztem Material (Musik etc.). In Deutschland bekannt als Gema-Gebühren.

Es wurde nun seitens der EU festgelegt, dass das reine Vermieten von Fahrzeugen keine solche öffentliche Aufführung darstellt, nur aufgrund dessen, das die vermieteten Fahrzeuge ein Radio eingebaut haben. Das Vermieten löst somit auch keine Abgabenpflicht aus.

Ob und wie sich das ggf. auf den sogenannten Rundfunkbeitrag bei der Autovermietung bzw. gewerblichen Fahrzeugen übertragen ließe, wäre zu prüfen. Evtl. hören wir ja was von der Firma Sixt dazu...

Siehe auch:
Sixt geht vor das Bundesverwaltungsgericht (11/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16401.0

Sixt legt nach Urteil Verfassungsbeschwerde ein (12/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21217.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. April 2020, 22:45 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 7.250
Die Entscheidung des EuGH hat es auch in Deutsch, die Pressemitteilung aber offenbar nicht?

Rechtssache C-753/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224895&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3519307

Leitsatz/Tenor
Zitat
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die Vermietung von mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.

Zu untersuchen wäre lediglich, ob die Aussagen in den unterschiedlichen Sprachen identisch sind.

Tatsache ist, daß nach Ausführung des EuGH in Mietfahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe stattfindet.

Natürlich kann man dann auch sagen, da in Mietwohnungen keine öffentliche Wiedergabe stattfindet.

Auch interessant:

Rn. 37
Zitat
[...] Die Bereitstellung eines solchen Raumes stellt nämlich genauso wie die Bereitstellung von Radioempfangsgeräten keine Handlung der Wiedergabe dar. Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es unerheblich ist, ob es sich beim Ort der Wiedergabe um einen privaten oder um einen öffentlichen Ort handelt. [...]

Der Ort der Wiedergabe wie auch das Vorhandensein von Wiedergabegeräten sind selbst also kein Teil der Wiedergabe; damit sind dann allerdings auch der Ort des Rundfunkempfanges und/oder das Vorhandensein von Wiedergabegeräten für die Erhebung des Rundfunkbeitrages gegenstandslos?

Rn. 33
Zitat
Gemäß dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, der im Wesentlichen die Vereinbarte Erklärung zu Art. 8 WCT übernimmt, „[stellt d]ie bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, … selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar“.

Diese "Richtlinie 2001/29" betrifft das Urheberrecht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. April 2020, 22:54 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
  • Beiträge: 172
Spannend finde ich die Aussage, dass man ein Auto ja nicht mietet, um damit öffentliche Wiedergabe von Musik vorzunehmen bzw. generell nicht mietet, um darin z.B. Musik zu hören....

Gleiches tue ich auch nicht mit einer Wohnung - Zweck der Wohnung ist das Wohnen (leben, schlafen, essen, waschen,...) nicht aber um darin Rundfunk zu konsumieren - das tut man zwar vielleicht auch, aber es ist nicht ureigener Zweck der Wohnung.

Insofern sind zumindest einige Erwägungsgründe des Gerichts durchaus interessant, weil man daraus lernt, wie der EuGH so tickt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. April 2020, 22:48 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
techdirt.com, 03.04.2020
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von Mike Masnick
[...]
https://www.techdirt.com/articles/20200402/11030844224/eu-says-that-no-rental-car-companies-dont-need-to-pay-license-to-rent-cars-with-radios-that-might-play-music.shtml

Übersetzung mit deepl.com ergibt:

Zitat
EU sagt, dass Mietwagenfirmen keine Lizenz für die Anmietung von Autos mit Radios, die Musik abspielen könnten, zahlen müssen.

Fr, 3. April 2020 3:31 Uhr - Mike Masnick

Die Performance Rights Organizations (PROs), manchmal auch als "Verwertungsgesellschaften" bekannt, haben eine lange Geschichte der Forderung nach Lizenzen für fast jede verdammte Sache. Deshalb gab es nur eine gewisse Verwirrung darüber, ob diejenigen mit musikalischen Talenten überhaupt von ihren Balkonen aus auftreten dürfen, während sie sich in der COVID-19-Sperre befinden oder nicht. Und wenn Sie dachten, es sei verrückt, dass sich überhaupt jemand über solche Dinge Sorgen machen würde, dann deshalb, weil Sie nicht jahrelang den verrückten Forderungen der PROs nachgekommen sind, einschließlich der Forderung nach einer Lizenz für eine Frau in einem Lebensmittelladen, die singt, während sie die Regale auffüllt, einer Lizenz für öffentliche Auftritte, um das Radio in einem Pferdestall (für die Pferde) einzuschalten, oder der Behauptung, dass Ihr Klingelton eine separate Lizenz für "öffentliche Auftritte" benötigt, oder der Forderung, dass Hotels, die Radios auf ihren Zimmern haben, eine Lizenz für öffentliche Auftritte bezahlen sollen.

Vor fünf Jahren schrieben wir über eine weitere verrückte Forderung - ein PRO in Schweden, der von Mietwagenfirmen verlangte, eine Aufführungslizenz zu zahlen, weil ihre Autos Radios hatten, und da "die Öffentlichkeit" ihre Karten ausleihen und Radio hören konnte, stellte dies "eine Kommunikation an die Öffentlichkeit" dar, die eine separate Lizenz erforderte. Der Fall wurde von den Gerichten und schließlich vom Gerichtshof für die EU verhandelt, der nun endlich entschieden hat, dass die bloße Vermietung von Autos keine "öffentliche Wiedergabe" darstellt.

Aus der Pressemitteilung des CJEU:

... hat der Gerichtshof in seinem heutigen Urteil festgestellt, dass es sich um die Lieferung eines Radioempfängers handelt, der Bestandteil eines gemieteten Kraftfahrzeugs ist und es ermöglicht, ohne zusätzliche Intervention der Leasinggesellschaft die terrestrischen Radiosendungen zu empfangen, die in dem Gebiet, in dem sich das Fahrzeug befindet, verfügbar sind. Dies unterscheidet sich daher von Kommunikationsvorgängen, bei denen die Dienstleister absichtlich geschützte Werke an ihre Kundschaft ausstrahlen, indem sie ein Signal mit Hilfe von Empfängern, die sie in ihrer Einrichtung installiert haben, verbreiten.

Im Grunde genommen mieten die Leute keine Autos, um Musik zu hören, und es ist nicht so, dass die Mietwagenfirma ein spezielles Musikangebot erstellt. Sie mieten einfach nur Autos. Die mit Radios ausgestattet sind. Die vielleicht Musik spielen. Wenn ein Kunde es einschaltet und sich einen Radiosender anhört. Und so wird uns schließlich, Jahre später, versichert, dass das Mieten von Autos keine "Kommunikation [Musik] an die Öffentlichkeit" ist, für die die Mietwagenfirma extra bezahlen muss.

Aber allein die Tatsache, dass diese ein halbes Jahrzehnt vor Gericht verbracht hat, sollte Ihnen eine Vorstellung davon vermitteln, wie gierig und verkorkst die Welt des Urheberrechts ist, wobei die verschiedenen PRO/Verwertungsgesellschaften den lächerlichsten Weg gehen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. April 2020, 16:29 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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