Der betroffene Bürger hat keine Möglichkeit, unmittelbar gegen einen Verstoß gegen die DSGVO auf der Grundlage von DSGVO oder BDSG im Sinne von Saktionierungen tätig zu werden.
Hier ist die Beschwerde bei dem / der zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz angezeigt, nur diese(r) kann Bußgelder verhängen. Die Bußgeldvorschriften ergeben sich aus Art. 83 DSGVO Abs. 5 b.
Ein ganz anderer und neuer Ansatz wäre es aber, die LRA nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung zur Ergänzung der erteilten Auskunft unter Mitteilung aller gespeicherten Daten und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit der mitgeteilten Daten auf Löschung aller nicht mitgeteilter Daten zu verklagen. Hierfür wäre nach meiner persönlichen Auffassung zunächst das Amtsgericht am Sitz der LRA zuständig, wo man das Verfahren selbst und ohne Anwalt betreiben kann, so daß das Kostenrisiko überschaubar bleibt.