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Strafe bei DSGVO-Falschauskunft?

Begonnen von noGez99, 16. Februar 2020, 18:40

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noGez99

Hallo,

Viele habe ja schon per DSGVO-Anfrage nach allen Ihren Daten gefragt, und nur die Stammdaten bekommen.
(wer es noch nicht getan hat, bitte nachholen:
DSGVO - Anfrage zu eigenen personenbezogenen Daten (Musterschreiben)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27575.msg173344.html#msg173344
)

Gibt es eine Strafe wenn das Unternehmen offensichtlich lügt?
Kann ich als Konsument eine Strafe für das Unternehmen erwirken?
Kann man sich im Gerichtsverfahren darauf berufen, dass das Unternehmen behauptet diese Daten nicht zu haben?

Unter
      Datenschutz-Grundverordnung: Bußgelder und Sanktionen
      https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/datenschutz-grundverordnung-bussgelder-und-sanktionen/
werden Sanktionen aufgeführt, aber nur wenn die personenbezogenen Daten vom Unternehmen falsch verarbeitet o.ä. werden.
Eine Sanktion bei Falschauskunft habe ich nicht gefunden. Gesetzeslücke?

Querverweise:
Keine Auskunft über die "Second Level Data Base" beim Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30214.msg189087.html#msg189087
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

noGez99

Weiß keiner der Experten hierzu etwas?

Was ist, wenn das Unternehmen einfach nicht antwortet auf die DSGVO-Anfrage?
Was ist, wenn das Unternehmen einfach nicht alle Daten offenlegt, die gespeichert sind?


Hier ein paar Fundstellen, die aber immer auf das Unternehmen im Fokus haben.
Leider keine Möglichkeiten wie der Verbraucher eine wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft erzwingen kann.

DSGVO Bußgelder / Strafen
https://dsgvo-gesetz.de/themen/bussgelder-strafen/


ZitatArt. 84 DSGVO Sanktionen
https://dsgvo-gesetz.de/art-84-dsgvo/

ZitatArt. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person
https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/


(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

querkopf

#2
Der betroffene Bürger hat keine Möglichkeit, unmittelbar gegen einen Verstoß gegen die DSGVO auf der Grundlage von DSGVO oder BDSG im Sinne von Saktionierungen tätig zu werden.

Hier ist die Beschwerde bei dem / der zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz angezeigt, nur diese(r) kann Bußgelder verhängen. Die Bußgeldvorschriften ergeben sich aus Art. 83 DSGVO Abs. 5 b.

Ein ganz anderer und neuer Ansatz wäre es aber, die LRA nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung zur Ergänzung der erteilten Auskunft unter Mitteilung aller gespeicherten Daten und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit der mitgeteilten Daten auf Löschung aller nicht mitgeteilter Daten zu verklagen. Hierfür wäre nach meiner persönlichen Auffassung zunächst das Amtsgericht am Sitz der LRA zuständig, wo man das Verfahren selbst und ohne Anwalt betreiben kann, so daß das Kostenrisiko überschaubar bleibt.
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken