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Autor Thema: Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV  (Gelesen 3090 mal)

g
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Zitat
Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV
 
I. Einleitung der Evaluierung und Hintergrund zum Meldedatenabgleich
1. Beschluss der Rundfunkkommission über die Einleitung der Evaluierung

Nach ausführlicher Erörterung, insbesondere zur Abwägung des Grundsatzes der Datensparsamkeit und der jeweiligen Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs fasste die Rundfunkkommission der Länder in ihrer Sitzung am 20. Februar 2019 folgenden Beschluss:

„1. Die Rundfunkkommission nimmt den Stand der Beratungen zu einem 23. RÄStV (RBStV, Zweitwohnungen, Meldedatenabgleich) und den Bericht zur Evaluierung des Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9a Satz zur Kenntnis.
2. Sie bittet die Rundfunkreferenten auf dieser Grundlage die Anhörungen und auch die Evaluierung des Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9a Satz 4 RBStV vorzunehmen.
3. Die Rundfunkkommission nimmt in Aussicht, eine Entscheidung über den Staatsvertragsentwurf auf der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. Juni 2019 herbeizuführen.“
 

2. Gesetzliche Regelung und Ziele
Mit dem 15. RÄStV wurde das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der geräteabhängigen Zahlungspflicht in eine wohnungsbezogene Beitragspflicht umgewandelt. Mit der Anknüpfung an die Wohnung sollten unter anderem die Defizite beim Gebühreneinzug mit Blick auf die Betragsgerechtigkeit und den Vollzug beseitigt werden, die sich vor allem in der administrativen Umsetzung und in Bezug auf die Einbeziehung multifunktionaler Endgeräte immer drängender zeigten. Ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geführt hätte (dazu VGH München, Urteil vom 10. März 2008, 7 B 07.765, Rn. 32ff. mit weiteren Nachweisen). Mit dem Systemwechsel wurde ein zunächst einmalig durchzuführender Meldedatenabgleich gesetzlich verankert. Er wurde als erforderliche Ergänzung zur Anzeigeobliegenheit natürlicher Personen, die bereits als Rundfunkteilnehmer gemeldet sind, und der Überführung der an die Empfangsgeräte anknüpfenden Bestandsdaten gesehen. Mit Hilfe dieses ersten Meldedatenabgleichs konnten insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bis dahin ihre Geräte nicht angemeldet hatten oder mangels Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren. Ziele des Meldedatenabgleichs waren die Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und die Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Außerdem wurden ein reduzierter Ermittlungsaufwand und eine Schonung der Privatsphäre der Beitragsschuldner als Argumente genannt.
Mit dem 19. RÄStV wurde in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Einführung des § 14 Abs. 9a ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich gesetzlich festgeschrieben. Diese gesetzliche Regelung verfolgte das Ziel der Länder, im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits, den durch den ersten Meldedatenabgleich erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten. Zudem sollte mit dem nochmaligen Meldedatenabgleich die notwendige Datengrundlage geschaffen werden, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und –stabilität im Lichte des Datenschutzes entschieden werden kann. Daher wurde mit der gesetzlichen Verankerung des zweiten Meldedatenabgleichs seine Evaluation durch die Länder festgeschrieben (§ 14 Abs. 9 a RBStV). Hierfür stellen die Landesrundfunkanstalten den Ländern die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. 
 
3. Rechtsprechung zum Meldedatenabgleich
Die Verfassungsmäßigkeit des Meldedatenabgleichs war Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren und wurde höchstrichterlich bestätigt.
So wurde zunächst zum damals in §14 Abs. 9 RBStV geregelten Mediendatenabgleich entschieden, dass er eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit darstellt (BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10. September 2013, 4 ME 204/13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. August 2013, OVG 11 S 23.13). 
Die Verfassungsmäßigkeit der Folgeregelung in § 14 Abs. 9a RBStV wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt. Die Sicherung der Aktualität des Datenbestandes sei ein legitimer Zweck. Auch die Einschätzung, dass es im zeitlichen Verlauf regelmäßig zu einer Verschlechterung des Datenbestandes komme, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, seien nicht zu erkennen. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen seien gering, so dass der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten durfte (BayVerfGH, Entscheidung vom 20.11.2018, Vf. 1-VII-18). 
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 18.07.2018 bestätigt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungsgemäß ist und dabei auf den jetzt zweimal durchgeführten Meldedatenabgleich gem. §§ 14 Abs. 9, 9a RBStV Bezug genommen (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17, Rn. 109).
 
II. Ergebnisse des Meldedatenabgleichs 2018
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die bis zum Februar 2019 vorliegenden Ergebnisse des Meldedatenabgleichs, die den Ländern am 1. März 2019 vom Beitragsservice übermittelt wurden.
 
1. Grundlagen und Zielsetzung des Meldedatenabgleichs
Grund und Ziel der gesetzlichen Verankerung des Meldedatenabgleichs war es, den Rundfunkanstalten ein geeignetes Instrumentarium zu geben, um ihren Datenbestand zu sichern, strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen und somit den durch den ersten Meldedatenabgleich erlangten Datenbestand zu erhalten. Zudem sollte eine Datenbasis geschaffen werden, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes entschieden werden kann (siehe hierzu auch oben, II. 2.).
Auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive formuliert Art. 5 Abs. 1 Buchst. d) EUDSGVO als Teil der „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“ den Anspruch, dass personenbezogene Daten „sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein [müssen]; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.“
Nach den bisherigen Erfahrungen kommt es regelmäßig im zeitlichen Verlauf zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion der Daten zu den 
beitragspflichtigen Wohnungen. Diese kann durch die anlassbezogene Datenermittlung nicht aufgefangen werden. Insbesondere sind hier folgende Fallkonstellationen zu nennen:
- Der Wegzug des/ der beim Beitragsservice angemeldeten Beitragsschuldners/ Beitragsschuldnerin.
- Das Versterben des/ der beim Beitragsservice angemeldeten Beitragsschuldners/ Beitragsschuldnerin.
In diesen Fällen werden die in der Wohnung zurückbleibenden Personen den Rundfunkanstalten nur dann bekannt, wenn sie sich aus eigener Initiative beim Beitragsservice anmelden, eine anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden findet diesbezüglich nicht statt. Auch bei einer minderjährigen, alleinlebenden Person gelangt der Eintritt der Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis (vgl. LT-Drs. RP 16/6078, S. 26).
 
2. Verfahren
Für den zweiten Meldedatenabgleich übermittelten die Meldebehörden vom 7. Mai bis 3. Juli 2018 rund 72,9 Mio. Datensätze an den Beitragsservice. Dort wurden sie mit dem Datenbestand abgeglichen, um Klärungsfälle zu ermitteln.
In rund 3,7 Mio. Fällen mussten Daten von bereits angemeldeten Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern aktualisiert werden.
Des Weiteren wurden rund 3,6 Mio. klärungsbedürftige Sachverhalte ermittelt, bei denen ein dreistufiger Klärungsprozess eingeleitet wurde:
1. Anschreiben mit Hinweis auf die grundsätzliche Beitragspflicht und Bitte um Rückmeldung mit Angaben zur Klärung,
2. vier Wochen nach erstem Anschreiben: Erinnerung mit erneuter Bitte um Übermittlung der erforderlichen Angaben sowie Hinweis auf automatische Anmeldung (sog. Direktanmeldung) für den Fall der weiterhin ausbleibenden Reaktion,
3. acht Wochen nach Erinnerungsbrief: bei weiterhin ausbleibender bzw. nicht verwertbarer Rückmeldung erfolgt automatische Anmeldung.

 Zu den insgesamt rund 3,6 Mio. identifizierten Klärungssachverhalten lagen zum Stand Februar 2019 rund 2,4 Mio. verarbeitete Reaktionen bzw. Ergebnisse aus dem Klärungsprozess vor. Diese stellen sich im Detail wie folgt dar: 
- Anzahl versendeter Briefe in der ersten Klärungsstufe: rund 3,6 Mio. (letzter Briefversand dieser Klärungsstufe erfolgte am 07.02.2019)
- Anzahl versendeter Erinnerungen in der zweiten Klärungsstufe: rund 1,0 Mio. (Versand weiterer Erinnerungen erfolgt in Abhängigkeit von Reaktionen aus erster Stufe)
- Anzahl versendeter automatischer Anmeldungen in der dritten Klärungsstufe, rd. 373 Tsd. (Versand weiterer Erinnerungen erfolgt in Abhängigkeit von Reaktionen aus zweiter Stufe) 
 
3. Ergebnisse aus den Klärungen
Bisher (Stand 28. Februar 2019) wurden
- rund 906 Tsd. Anmeldungen vorgenommen,
- davon bereits 222 Tsd. wieder zurückgenommen, 

- rund. 40 Tsd. Personen von der Beitragspflicht befreit oder diese ermäßigt.
Insgesamt sind damit rd. 644 Tsd. beitragspflichtige Wohnungen neu im Bestand.
Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte des Beitragsservice aus dem letzten Meldedatenabgleich (2013/2014) sowie den bisherigen Erkenntnissen aus dem Meldedatenabgleich 2018 ist laut Zulieferung der Landesrundfunkanstalten damit zu rechnen, dass ca. 55 % der Anmeldungen wieder abgemeldet werden müssen. Aus den Zwischenergebnissen des Meldedatenabgleichs 2018 würden somit rechnerisch rund 408 Tsd. Anmeldungen resultieren, die im Datenbestand des Beitragsservice verbleiben. Abzüglich der Befreiungen und Ermäßigungen ergäben sich rund 368 Tsd. voll beitragspflichtige Wohnungen.
 
4. Datenschutz beim Meldedatenabgleich 2018
Die Löschung der erhaltenen Daten erfolgt
 
? sofort, wenn sie einem bestehenden Datenkonto zugeordnet werden konnten und ggf. aktualisiert wurden,
? bei Einleitung eines Klärungsprozesses nach Abschluss der Klärung,
? spätestens jedoch zwölf Monate nach Erhalt der Daten.
In Einzelfällen nahmen die Betroffenen ihr Recht auf Auskunft gem. der EU-DSGVO wahr oder bemängelten ihre fehlende Einwilligung zur Übermittlung der Daten. Letztere wurden auf die einschlägige Rechtsgrundlage hingewiesen.
 
5. Beitragsrelevanz 
Auf der Grundlage des aktuellen Jahresbeitrags in Höhe von 210 Euro entsprechen 368 Tsd. beitragspflichtige Wohnungen rechnerisch einem jährlichen Ertragswert in Höhe von rund 77 Mio. Euro. Dies entspricht rund 17 Beitrag-Cent. Als endgültiges Ergebnis des erneuten Meldedatenabgleichs erwarten die Rundfunkanstalten einen jährlichen Ertragswert von mehr als 100 Mio. Euro. Dies entspräche bis zu 25 BeitragCent.
 
III. Stellungnahmen
Im Rahmen der Erstellung des vorliegenden Berichts wurden Stellungnahmen eingeholt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, dem Arbeitskreis der Aufsichtsbehörden und betrieblichen Datenschutzbeauftragten von ARD, ZDF, Deutschlandradio und Deutscher Welle (AKDSB) sowie der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK).
Am 29. April 2019 fand in Berlin zudem ein Fachgespräch zu der Thematik statt. Hieran nahmen Vertreter der Rundfunkanstalten, des Beitragsservice, des AKDSB sowie der DSK teil.
 
1. Bewertung der DSK
Die DSK hat bereits im Jahr 2013 datenschutzrechtliche Bedenken gegen das Instrument eines Meldedatenabgleichs erhoben. (vgl. Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 11. Oktober 2010). Die damals vorgetragenen Bedenken wurden auch im Rahmen des aktuellen Evaluierungsverfahrens geäußert und gelten fort:
Bei einem vollständigen Meldedatenabgleich würden in großem Umfang personenbezogene Daten von Betroffenen, die überhaupt nicht beitragspflichtig sind, weil sie entweder in einer Wohnung leben, für die bereits durch andere Personen Beiträge gezahlt werden oder weil sie von der Beitragspflicht befreit sind, an die Rundfunkanstalten übermittelt und von diesen verarbeitet. Zudem würden auch Daten von all denjenigen Einwohnerinnen und Einwohnern erhoben und verarbeitet, die sich bereits bei der Landesrundfunkanstalt angemeldet haben und regelmäßig ihre Beiträge zahlen. Zudem betreffe der Meldedatenabgleich mehr personenbezogene Daten, als die Beitragszahlerinnen und -zahler bei der Anmeldung mitteilen müssen, z.B. Doktorgrad und Familienstand (vgl. § 8 Abs. 4 RBStV). Die Übermittlung dieser Daten ist nach Auffassung der DSK nicht zur Beitragserhebung notwendig.
Die DSK sieht zudem in der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung an die Rundfunkanstalten eine angemessene und ausreichende Möglichkeit, die Aktualität des Datenbestandes des Beitragsservice auch bei Veränderungen der Meldesituation zu gewährleisten. Um die befürchtete Erosion des Datenbestandes zu verhindern, bedürfe es daher keines umfassenden Meldedatenabgleichs. 
Insgesamt bestehen aus Sicht der DSK daher nach wie vor grundlegende datenschutz- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des Meldedatenabgleiches.
 
2. Bewertung des AKDSB
Der AKDSB äußert gegen das Instrument des Meldedatenabgleichs keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Rechtsprechung habe die bislang durchgeführten Meldedatenabgleiche als rechtmäßig beurteilt und festgestellt, dass die Datenübermittlung der Meldebehörden an den Beitragsservice das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht verletzen. Dieser Bewertung schließt sich der AKDSB in seiner Stellungnahme an. 
Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme werde auch dadurch nachvollziehbar, dass der wiederholte Meldedatenabgleich im Jahr 2018 zu einer Aktualisierung von rund 3,7 Mio. Daten bereits angemeldeter Beitragszahlerinnen und Beitragszahler führte und ca. 368 Tsd. Beitragspflichtige Wohnungen neu ermittelt werden konnten.

Als erforderlich für die Zulässigkeit des Meldedatenabgleichs erachtet der AKDSB allerdings eine Vorgabe zur Löschung übermittelter, jedoch nicht (mehr) benötigter Daten. Eine solche Regelung finde sich in § 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV, sodass auch diesem Erfordernis ausreichend Rechnung getragen werde.
 
3. Bewertung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
Aus Sicht der Rundfunkanstalten hat sich der erneute Meldedatenabgleich als Instrument zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität bewährt. 
Die ermittelten Zahl aktualisierungs- bzw. korrekturbedürftiger Bestandsdaten sowie beitragspflichtiger Wohnungen im Rahmen des erneuten Meldedatenabgleichs belege zudem, dass die anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden kein gleich geeignetes Mittel sei, um die Aktualität und Richtigkeit des Datenbestandes zu gewährleisten. 
Finanziell werde durch den Meldedatenabgleich ein Einnahmeausfall von erwarteten mehr als 100 Mio. Euro pro Jahr verhindert, der andernfalls durch eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags im Bereich von bis zu 25 Cent ausgeglichen werden müsse.
 
IV. Fazit
Der erneute Meldedatenabgleich im Jahr 2018 hat bereits angesichts der zum Berichtszeitpunkt vorliegenden Ergebnisse maßgeblich zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes beim Beitragsservice beigetragen. Demgegenüber hat sich die anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden als nicht gleichwertige Alternative erwiesen.
Die auch zum erneuten Meldedatenabgleich zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung hat zudem dessen datenschutz- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit ausdrücklich bestätigt.
Als Ergebnis der Evaluierung nach § 14 Abs. 9a RBStV ist der erneute Meldedatenabgleich im Jahr 2018 als geeignetes, mangels gleich geeigneter Alternativen erforderliches und auch im Übrigen verhältnismäßiges Mittel zu bewerten, welches maßgeblich zum Erreichen von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität beigetragen hat. Seine Wirksamkeit zur Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele hat er damit unter Beweis gestellt.


***Edit "Bürger":
Zur Prüfung sowie aus "Quellenschutzgründen" vorerst entfernt.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2020, 01:54 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
komprimiert:

Meldedatenabgleich
Übermittlung von rund 72,9 Mio. Datensätzen an den Beitragsservice

Aktualisierung
von bereits angemeldeten Beitragsschuldnern in rund 3,7 Mio. Fällen


Klärung
Anzahl (neu) versendeter Briefe in der ersten Klärungsstufe: rund 3,6 Mio.
entspricht ca. 4,94 % aller Daten

Neuzugänge
Abzüglich der Befreiungen und Ermäßigungen ergäben sich rund 0,368 Mio. voll beitragspflichtige Wohnungen
entspricht ca. 10,22 % aller angeschriebenen
entspricht ca. 0,5048 % aller Datensätze


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 691
Fakten aus dem Evaluierungsbericht

+0,906 Mio. Anmeldungen vorgenommen, davon 0,373 Mio. automatische Anmeldungen in der dritten Klärungsstufe
- 0,222 Mio. bereits wieder zurückgenommen
- 0,040 Mio.
Personen von der Beitragspflicht befreit oder diese ermäßigt.
=0,644 Mio. beitragspflichtige Wohnungen neu im Bestand (Wie geht das denn? Wie verschwinden denn die Wohnungen, wenn jemand wegzieht oder verstirbt? Führt ihr etwa kein Wohnungsregister? Warum sind denn die 0,040 Mio. Befreiten und Ermäßigten der Anmeldungen keine neuen Wohnungen?)

Erfahrungswerte des Beitragsservice: ca. 55 % der Anmeldungen müssen wieder abgemeldet werden:

0,408 Mio. Anmeldungen verbleiben erwartungsgemäß, davon sind
0,368 Mio. voll beitragspflichtige Wohnungen


meine Gedanken dazu:

+ 0,533 Mio. Anmeldungen durch die Rückmeldung von Wohnungsinhabern
+ 0,373 Mio. vollautomatische Direktanmeldungen
-  0,222 Mio. Anmeldungen wurden bereits zurückgenommen
-  0,276 Mio. Anmeldungen werden noch erfahrungsgemäß zurückgenommen werden

Von welcher Gruppe wurden jetzt 0,222 Mio. Anmeldungen bereits wieder zurückgenommen?
Ich denke, dass es eher wahrscheinlich ist, dass der allergrößte Anteil davon bei den Direktanmeldungen zurückgenommen wurde. Mir fällt gerade kein Szenario ein, bei dem ein zurückgemeldeter und jetzt daraufhin angemeldeter Wohnungsinhaber wieder schreibt, dass er gar kein Wohnungsinhaber ist. Die Befreiten werden ja trotzdem angemeldet und sind in den 0,222 Mio. Rücknahmen nicht enthalten.
Ich schätze also 0,200 Mio. zurückgenommene vollautomatische Direktanmeldungen, bei denen die Betroffenen letztendlich doch eine vorhandene Beitragsnummer angegeben haben.
Somit verbleiben dann schätzungsweise 0,173 Mio. Direktanmeldungen erstmal im Bestand.

Ich erwarte, dass die weiteren 0,276 Mio. erwarteten Rücknahmen wohl zum größten Teil aus dem Bestand der Rückmelder kommen werden, die sich inzwischen informiert haben und eine Beitragsnummer nachreichen konnten. Dieses Szenario gilt wohl auch für die "Ignoranten" bei den Direktangemeldeten, die erst aufgewacht sind, als die vollautomatischen Festsetzungsbescheide eingetroffen sind, gemahnt wurde oder sogar vollstreckt werden sollte. Ich denke auch, dass zum Beispiel pflegebedürftige Bürger in entsprechenden Einrichtungen zwar befreit, aber angemeldet bleiben. Dieser Personenkreis sollte meiner Meinung nach nicht bei den zurückgenommenen Anmeldungen auftauchen.
Ich schätze also, dass 0,100 Mio. Direktangemeldete letztendlich übrig bleiben werden und 0,308 Mio. von den "erfolgreichen" Rückläufern.

Der große, inzwischen regelmäßig angesetzte große Meldedatenabgleich wurde ja begründet mit der großen Anzahl an Beitragsverweigerern, die man so mithilfe der Direktanmeldungen der Beitragsgerechtigkeit zuführen kann.
Jetzt sind aber von 72,9 Mio. Meldedatensätzen gerade einmal 0,173 Mio. Direktanmeldungen, die den Beitragsverweigerern zuzuschreiben sind, und davon bleiben vielleicht 0,100 Mio. nachweisliche "Schwarzseher" oder "Beitragspreller" übrig. Das entspricht dann 0,14% der gesamten übertragenen Meldedaten. Die Anmeldungen aufgrund von Rückmeldungen angeschriebener Bürger sind ungefähr dreimal so viele und entsprechen 0,42% der Meldedaten, und genau diese Bürger hätten auch geantwortet, wenn sie einfach so angeschrieben worden wären. Dazu hätte man, wenn man die Briefe nicht direkt an Wohnung adressieren kann, wohnungsbezogene Meldedatenabgleiche durchführen lassen können unter Angabe der betroffenen Wohnung. So sähe Datensparsamkeit aus, Leute!

Zusammengefasst ist der große Melddatenabgleich völlig unverhältnismäßig im Hinblick auf die letztendlich überführten "Beitragsverweigerer", und dabei sind noch nicht einmal die Kosten des Meldedatenabgleichs betrachtet worden! Der größte Anteil der Neuanmeldungen hätte sich auch mithilfe von Meldedatenabfragen über die Angabe der Wohnungen realisieren lassen können. Das geht aber nicht, weil die Rundfunkanstalten keine Wohnungsdatenbank führen, was sie aber gesetzlich tun müssten, um Wohnungen bebeitragen zu können. Um diesen Fehler zu heilen, werden einfach alle Gemeinden verpflichtet, regelmäßig die Meldedaten aller volljährigen Bürger zu übermitteln. Dies ist ein Teil des großen Skandals rund um die Datenschutzverstöße des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland!

Es bleiben folgende, noch zu klärenden Fragen offen:

1. Wieviele (in Prozent) der direkt angemeldeten Beitragskonten bleiben im Bestand?
2. Welche Kosten verursachten die bereits erfolgten Meldedatenabgleiche bundesweit?
3. Wie verteilen sich die Aufwendungen insgesamt zwischen den Kosten der Meldebehörden und den Kosten des Beitragsservice?


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G
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Der größte Anteil der Neuanmeldungen hätte sich auch mithilfe von Meldedatenabfragen über die Angabe der Wohnungen realisieren lassen können. Das geht aber nicht, weil die Rundfunkanstalten keine Wohnungsdatenbank führen, was sie aber gesetzlich tun müssten, um Wohnungen bebeitragen zu können.

Das macht mich neugierig.

Was ist der Unterschied zwischen "Meldedatenabfrage über die Angabe der Wohnung"  und dem "Meldedatenabgleich" nach § 14 Abs. 9a RBStV?
Wo erfolgen diese "Meldedatenabfragen" , wann sind diese relevant und wer führt diese i.d.R. und aufgrund welchem Anlass, durch?
Wer ist dort erfasst? Alle die, die bereits dem "Meldedatenabgleich" anheim fallen?
Sind diese Meldedaten gesonderte Bereiche und fallen bei der "Meldedatenabfrage" weniger Datensätze an?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2020, 00:55 von Bürger«

b
  • Beiträge: 465
Beim Meldedatenabgleich werden Bestandsdaten der Landesrundfunkanstalten/Beitragsservice mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürgerinnen und Bürgern abgeglichen.

Neben diesem mega Datenabgleich gibt es eine Schnittstelle zu den Einwohnermeldeämtern, welche den LRA/BS zu jeder Zeit Abfragen von Meldedaten ermöglicht: MeldIT [1]. MeldIT ist eine sehr mächtige Anwendung. Verschiedene Behörden haben hier verschiedene Sichten auf für sie freigegebene Daten. Der Hersteller dieser (in erster Linie) (Behörden-)Software ist ein möglicher Ansprechpartner für Fragen und Auskünfte. Daten können in weitere Informationssysteme von LRA/BS portiert und weiterverarbeitet werden. Diese Abfragen erfolgen z.B. zur Klärung von 'Einzelfällen' oder bei Recherchen zu Personen, die für LRA/BS von Interesse sind.

Die MeldIT-Abfragen an sich (ohne Inhalt) kann jeder in einer Übermittlungsauskunft sich kostenlos beim Bürgerbüro ausdrucken lassen. Allerdings ist hier i.d.R. nicht einsehbar, welche Behörde die Auskunft veranlasst hat. Vermutlich ist dabei auch der Meldeabgleich gelistet.

[1] https://www.kommune21.de/meldung_6733_Kopplung+der+Portale.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2020, 12:35 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

L
  • Beiträge: 353
Ein wichtiges Dokument, das den bürokratischen Irrsinn belegt. Bereits die Sprache ist erschreckend, so wenn etwa immer wieder von "Beitragsgerechtigkeit" oder einem "Erhebungs- und Vollzugsdefizit" geredet wird. Mit "Gerechtigkeit" hat dies bestimmt nichts zu tun, man kann die Verwaltung staatlicher sanktionierter Ungerechtigkeit vielmehr direkt in Aktion beobachten. Dies macht sich bereits an der Verdrehung der Sprache bemerkbar: es wird von Gerechtigkeit geredet, aber Ungerechtigkeit geregelt, man versucht sogar "Art. 5 Abs. 1 Buchst. d) EUDSGVO" zu bemühen, um diesem datenschutzwidrigen Vorgehen einen Schein der Rechtfertigung zu geben (siehe Seite 5).

Es dürfte lohnend sein, die Äußerungen im Einzelnen zu widerlegen.

Und es erhebt sich die Frage, wer diesen Evaluierungsbericht verfasst hat?
Zeichnet die Rundfunkkommission der Länder dafür verantwortlich?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2020, 00:56 von Bürger«

  • Beiträge: 2.384
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Bei der Kostenfrage wird völlig vernachlässigt, dass die Hauptkosten bei den Bürgern anfallen.
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Mittel-Bruttokosten pro Arbeitsstunde in Deutschland rund 55 Euro.
Belastet man 4 Millionen Leute mit im Mittel 3 Stunden, macht 12 Millionen Stunden, macht über 60 Millionen Euro. Bei Befreiungsanträgen 5 bis 10 Stunden.
Macht in der Summe über 100 Millionen "volkswirtschaftliche Kosten" für das irrsinnig stümperhafte Konzept der Meldedatenabgleiche.
Hinzu kommen die dem Steuerzahler-Budget angelasteten "Vollstreckungskosten oberhalb Vollstreckungs-Kostenerstattung" an Vollstreckungsstellen.


Von der Restmenge der Zahlungspflichtigen ist die "Abgabgenüberhebung"
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 - Rechtsverstoß - bei Geringverdienern abzuziehen, ferner die vermutliche hohe Zahl von Ausfällen bei den anderen solcher Sondermengen - bleiben rund 200 000 mit jährlich rund 40 Millionen Einnahmen. Die Hälfte hätte man auf die Dauer vermutlich auch anders "gefunden".


Also, die Mehreinnahme, die keine produktive Leistung ist, also ein Nullwert
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im volkswirtschaftlichen Sinn ist, schafft einen volkswirtschaftlichen Wohlstandsverlust kollektiv von rund 100 Millionen Euro.

Nun bleibt noch zu überlegen, welche juristische Wirkung aus dieser desaströsen Bilanz vielleicht ableitbar ist. Daran wird gerade gearbeitet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2020, 00:57 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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