Die Frage wurde zwar sicherlich schon mehrfach behandelt, aber wirklich durchdiskutiert sicher nicht?
Wir sind im Bereich des EU-Beihilferechts mit seiner öffentlichen Auftragsvergabe, mal mit und mal ohne Ausschreibung.
Die Frage, die sich hier stellt, ist, ob es nicht zusätzlich dazu, daß die LRA/ÖRR per Gesetz errichtet sind, jeweils einen Vertrag zwischen Staat und LRA/ÖRR haben muß, der die konkret zu erbringenden Leistungen regelt.
Die LRA/ÖRR sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", und das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung gilt für alle Unternehmen in gleicher Anwendung und Auslegung.
Dieses übrigens auch in Quasi-Bestätigung durch den EuGH:
Rn. 59 - EuGH C-337/06[...] Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.
Rechtssache C-337/06http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DEBraucht ein "öffentlicher Dienstleister" nicht wie alle anderen Dienstleister aber zur Erbringung ihrer Leistungen einen Vertrag zu einem Auftraggeber, hier bspw. den Staat?
Ein Gesetz ersetzt keinen Vertrag.
Und wir berücksichtigen auch, daß die Universaldienstrichtlinie gültig ist und es ihre Nachfolgerichtlinie auch sein wird, zu der es ja ein separates Thema hat:
Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex f. d. elektr. Kommunikationhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33252.msg203332.html#msg203332Zur öffentlichen Auftragsvergabe hat es ja nachstehendes Dokument:
Artikel 18
Grundsätze der Auftragsvergabe
[...]
(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die in Anhang X aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1581634841682&uri=CELEX:02014L0024-20200101Gültig ist diese Richtlinie auch im bereich audio-visuelle Medien, da in Art 10 auf die "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste" verwiesen wird.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;