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Autor Thema: Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex f. d. elektr. Kommunikation  (Gelesen 5878 mal)

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Zur Ergänzung eine weitere Deutschland betreffende Entscheidung:

Rn. 63
Zitat
[...] dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem kann der Einzelne, wenn er sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rechtssache C-684/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=%2522auf%2Beine%2Brichtlinie%2Bberufen%2522&docid=207328&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4998751#ctx1

und ferner, ebenfalls Deutschland betreffend:


Rn. 71
Zitat
Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich der Einzelne auf nicht von Bedingungen abhängige und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat sowie u. a. allen Trägern seiner Verwaltung einschließlich der dezentralisierten Behörden berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rechtssachen C-569/16 und C-570/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=%2522auf%2Beine%2Brichtlinie%2Bberufen%2522&docid=207330&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4998751#ctx1


Und noch was:

Leitsatz 2

Zitat
2.    Nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag sowie der Richtlinie 91/156 darf der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, während der in dieser festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen.

Rechtssache C-129/96
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=43562&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5002646

Wer mag, kann jetzt noch einen Blick in den geplanten 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag werfen, der sich noch auf die vormalige Universaldienstrichtlinie stützt. Dieser 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag darf keine Maßnahmen enthalten, die der neuen Richtlinie, die diesem Thema zugrundeliegt, entgegenstehen könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2020, 19:17 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Diese Richtlinie, die hier gemäß Titel thematisiert wird, ist nun in Kraft getreten. Anbei ein Link zu einem aktuellen Kommissionsdokument dazu:

Neue EU-Telekommunikationsvorschriften: letzte Maßnahmen noch rechtzeitig vor Ablauf der Umsetzungsfrist
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_2482

Im aktuellen Telekommunikationsgesetz des Bundes findet sich kein Hinweis darauf, daß diese Richtlinie eingearbeitet worden ist.


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Die wichtigsten Punkte dieses Threads sind in Schriftsätze etwas summarisch eingearbeitet worden, um das Wichtigste zu fixieren.
 
Wir erreichen hier die Grenze desjenigen, was in Verfahren zu belegen ist. Irgendwo beginnt dann die Arbeit der Richter. Sie erwarten aber, das die Rechtslage vom Antragsteller in ihren Eckpunkten umrissen wird. Ist nun.

Dank an alle, die hier mit getextet haben. Mehr ist nun unter dem Gesichtspunkt der Schriftsatzhilfe nicht nötig.

Im Schriftsatz muss das später noch vertieft werden. Dafür wird dieser Thread wiederum als Helfer dienen und ist dafür intern vorgemerkt. 


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Nachträge, zwei weitere Dokumente:

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009Text von Bedeutung für den EWR.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018R1971&qid=1623658642320

Nachstehende Richtlinie ist von der DSGVO unabhängig und weiterhin in Kraft.
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32002L0058&qid=1623658642320


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