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Autor Thema: §35a VwVfG vollautom. Erlass von Bescheiden > Ermessen/Beurteilungsspielraum  (Gelesen 3142 mal)

g
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Rein fiktiv:

Bezüglich §35a VwVfG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html
Zitat
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Wie wir alle wissen, werden die Bescheide auch bei identischem Verhalten der Bürger, nicht zu gleichen Zeiten versendet. Daraus resultieren in der Summe unterschiedliche Säumniszuschläge (zwar immer pro Bescheid 8€, aber unterschiedlich viele Bescheide) und letzendlich unterschiedliche Beträge, die dann eingefordert werden.

Ist bekannt, nach welchem fiktiven System der Beitragsservice hier vorgeht?
Wonach wird entschieden, für welchen Zeitraum ein Festsetzungsbescheid erlassen wird?
Person R unterstellt hier Wilkür bzw. ein Ermessen und einen Beurteilungsspielraum.
Allerdings fehlen R dafür noch Beweise.
Gibt es Urteile oder Schriftstücke, die auf dieses Problem eingehen?


Edit "Bürger": Der Eigenständigkeit und Thementreue wegen ausgeglieder aus
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2020, 14:13 von Bürger«

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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
2 Beispiele

Person 1 geht gerichtlich gegen den Beitrag vor Begründung auch u.a. mit § 35 a bzw. (§ 10 a) und bekommt Festsetzungsbescheide über einen längeren Zeitraum (längere Zeitabstände ein FS Bescheid). Sicher auch bei anderen Personen.

Person 2 ist Krank wird betreut und klagt. Bekommt (bekam) alle 3 Monate Festsetzungsbescheide plus 8 € Versäumniszuschlag plus 2-3 mal Mahnungen im Jahr, plus Mahngebühr 7 €, mehrmals Zahlungsaufforderungen und im Zeitraum von 3 Jahren 2 Vollstreckungsversuche. Wahrscheinlich um den Betreuer zu zermürben, da er noch andere Aufgaben hat, als sich um die GEZ zu kümmern und endlich Zahlt.

Bei einer Verhandlung hatte ein Kläger gesagt, dass es nervt, wenn bei einer laufenden Klage noch ständig Festsetzungsbescheide eintrudeln. Antwort vom Vertreter der Rundfunkanstalt: “Dann zahlen sie doch einfach, dann haben sie kein Ärger mehr“

Ohmanoaman


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2020, 14:01 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

g
  • Beiträge: 133
Ja, dass das so läuft ist bekannt.
R geht es aber gerade allein um die Frage, ob und wie (vollautomatisch) entschieden wird, wann Feststellungsbescheide (vollautomatisch) erstellt werden. Da es hier auch bei Leuten, die sich exakt gleich verhalten zu Diskrepanzen kommt, muss es einen Spielraum geben. Illegal nach §35a müsste es dann werden (fehlende Rechtsvorschrift mal außen vor), wenn dieser Spielraum nicht einem Mitarbeiter, sondern der Datenverarbeitungsmaschine zu Verfügung steht, welche z.B. danach entscheidet, wie viele Kapazitäten die Poststelle noch frei hat.

Sollten tatsächlich Mitarbeiter entscheiden, um jemanden zu zermürben, wären die Bescheide nicht mehr vollautomatisch erstellt und die ganze Argumentation nichts mehr wert. Diesen Punkt gilt es daher zu belegen.


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m

mb1

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Die EDV-Anlage arbeitet mit verschiedenen Szenarien!
Dann kann man alle 1-4 Jahre evaluieren, welche Szenarien am besten funktionieren. Dann wird was altes aussortiert und wieder neuere Abläufe eingepflegt.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zum Ermessens/ Beurteilungsspielraum hierher zitiert auch dies:
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg202738.html#msg202738
[...]
II. Zu den fiktiven Überlegungen unter 5. Ermessens- und Beurteilungsspielraum
Das VG München (Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617) bejaht für den Fall der Mehrzahl von Wohnungsinhabern bzw. Beitragspflichtigen ein Auswahlermessen der Behörde(mitarbeiter), wen sie zur Beitragspflicht heranzieht, und auch die Möglichkeit, dass der Herangezogene durch Geltendmachung von Willkür- oder Billigkeitsgründen ein solches Auswahlermessen auch im konkreten Fall aktivieren kann. Eine einfache Gleichung, die jeden Tatbestand einer Wohnungsinhaberschaft in allen Fällen mit der Rechtsfolge eines von der LRA konkret heranzuziehenden Beitragsschuldners gleichsetzt, dürfte also nicht existieren.
Zitat
VG, München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617
37
1.2.3.2. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Ermessensfehler vorliegen würden, selbst dann nicht, wenn neben der Klägerin - wie diese behauptet - noch weitere Inhaber der Wohnung der Klägerin als Rundfunkbeitragsschuldner in Betracht gekommen wären. Der Beklagte hatte im Fall der Klägerin Feststellungen zu der Frage, ob noch weitere Wohnungsinhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, nicht zu treffen.
38
§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV bestimmt, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 Abgabenordnung - AO - haften. Demzufolge schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. [....] Haften mehrere Schuldner für den Beitrag gesamtschuldnerisch, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, bis die ganze Leistung bewirkt ist. Im öffentlich-rechtlichen Bereich tritt an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung (s. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 - juris Rn.17; OVG Bremen, U.v. 21.10.2014 - 1 A 253/12 - juris m.w.N.).
39
[...] Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen, die den Schuldner selbst betreffen (BVerwG, U.v. 10.9.2015 a.a.O.).
40
Die vorstehenden Grundsätze sind auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbar. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr soll sich die Landesrundfunkanstalt an den bzw. einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Schuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Ob der Herangezogene den Rundfunkbeitrag allein zu tragen hat oder im Innenverhältnis eines ggf. bestehenden Gesamtschuldverhältnisses Ausgleich beanspruchen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen (s. VGH BW, U.v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 - juris Rn. 35 m.w.N.).
41
Aus alledem folgt, dass der Beklagte zu der Frage der Heranziehung der Klägerin neben ggf. noch weiter in Betracht kommenden Beitragsschuldnern keine diesbezüglichen Feststellungen treffen bzw. Ermessenserwägungen anstellen oder in den Bescheiden dartun musste. Denn die Klägerin hat keine in ihrer Person liegenden Unbilligkeitsgründe vorgebracht, sondern im Widerspruchsverfahren lediglich behauptet, es gäbe weitere Gesamtschuldner, bei denen sie - entsprechend dem Wesen der Gesamtschuld - Ausgleich suchen müsse und ein Ausfallrisiko trage. [...]
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106389?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Vgl. dazu auch für die der Entscheidung vorgehende Ermittlung des zu entscheidenden Sachverhalts die Norm des § 24 I 3 VwVfG iVm § 1 I VwVfG BE (der nach dem Wortlaut voll- und teilautomatische Entscheidungen erfassen müsste):
Zitat
Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html
und die Begründung des Gesetzgebers in BT-Drs. 18/8434, S. 122:
Zitat
Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 1 Satz 3 – neu –)
Der Einsatz automatischer Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten dient der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung, weil vor allem einfach strukturierte Verfahren mit geringerem Aufwand schnell erledigt werden können. Automatische Verfahren erfordern einen hohen Grad an Schematisierung. Individuelle Fallkonstellationen können von einem automatisierten Prüfraster nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Einrichtung des jeweiligen Systems antizipiert werden können. Das birgt die Gefahr, dass bei unvorhergesehenen Fallgestaltungen falsche Ergebnisse erzielt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen. Die Regelung stellt klar, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen. Zugleich stellt die Vorschrift die Effizienz des Einsatzes automatischer Einrichtungen dadurch sicher, dass nicht jedweder individuelle Vortrag zu einer Aussteuerung und Einzelfallprüfung führen muss. Bei individuellem Einzelvortrag muss demnach eine Aussteuerung und – je nach Relevanz für das Verfahren – eine weitere Bearbeitung außerhalb des automatisierten Verfahrens erfolgen oder es kann eine Rückführung in dieses erfolgen
Quelle: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808434.pdf


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U
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  • Macht kaputt, was unsere Omas beleidigt!
Satzungsmäßige Grundlage für die Säumniszuschläge ist z. B. für Berlin die Satzung des Rundfunk Berlin - Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der Fassung vom 13. April 2015
Zitat
§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
Quelle: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf

Die Säumniszuschläge könnten das Problem der (Un)gleichbehandlung im Unrecht aufwerfen (wie bereits in den abstrakten Überlegungen in der Threaderöffnung angedacht):
Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Gleichbehandlung_im_Unrecht; vgl. zu Heranziehung zu Anschlussbeiträgen OVG Weimar, Urt. vom 01.08.2000 - 4 ZEO 154/99:
Zitat
Die Klärung, ob die beitragspflichtigen Antragsteller entgegen der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Beitragserhebungspflicht auf Grund des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen können, wie vier weitere Grundstückseigentümer behandelt zu werden, die ebenfalls an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen, aber bisher nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden sein sollen, hat über den konkreten Fall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem bedarf diese Frage keiner grundsätzlichen Klärung durch den Senat in einem summarischen Eilverfahren, denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, dass Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch des Bürgers auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ gewährt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995 - 4 B 55/95 -, BRS 57, Nr. 248 und den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 11.06.1986 - 8 B 16/86 -, NVwZ 1986, 758).
Quelle: http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/839e3722ca3a3050c1256c85003df082/$FILE/99-4ZEO-00154-B-A.pdf

Allerdings gilt auch hier das Willkürverbot (wie bereits bereits in den abstrakten Überlegungen in der Threaderöffnung angedacht):
Zitat
Insbesondere gewährt auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; der öffentlichen Gewalt ist es lediglich verwehrt, bei Maßnahmen, die in die Rechte der Betroffenen eingreifen (im konkret entschiedenen Fall eine baurechtliche Beseitigungsanordnung), systemlos und willkürlich vorzugehen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Gleichbehandlung_im_Unrecht#Rechtslage_in_Deutschland

Ob ein Gericht in einem fiktiven Fall dazu tendieren könnte, davon auszugehen, dass § 35a VwVfG derartige Fälle überhaupt nicht erfassen soll, nämlich solche Fälle, für die durch eine vorher festgelegte Programmierung (z. B. zeitliche Taktung) gerade eine Gleichbehandlung (bei ordnungsgemäßer Programmierung) hergestellt werden kann, weiß man nicht (auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand).

[...] Sollten tatsächlich Mitarbeiter entscheiden, um jemanden zu zermürben, wären die Bescheide nicht mehr vollautomatisch erstellt und die ganze Argumentation nichts mehr wert. Diesen Punkt gilt es daher zu belegen.
Für den SWR hießt es ja ganz offiziell in der LT-Drs. 16/7026 (Baden-Württemberg) auf Seite 2:
Zitat
1. Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.
Quelle: https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7026_D.pdf



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2020, 15:49 von UVWXYZ«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person A könnte der Meinung sein, dass bereits durch die Möglichkeiten eines statthaften Widerspruchs, Befreiung und Ermäßigung gemäß § 4 RBStV, ebenso durch eine Bedürftigkeitsprüfung,  ein Ermessen- und ein Beurteilungsspielraum besteht. Es dreht sich nicht um eindeutige Bescheide wie für Wasser- oder Müllgebühren, deren Verbrauch eindeutig abgelesen werden kann.

Bereits im ersten Schreiben des BS heißt es: "Wir bitten Sie zu prüfen...."
Ablauf 0 Information/ Datenabfrage/ Anmeldung v. "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74417.html#msg74417

vertreten nun einige Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung, dass die Vermutung durchaus widerlegbar sei z.B.

VG Würzburg, Urteil v. 17.01.2019 – W 3 K 17.1235 Leitsatz 2:
Zitat
Für die Widerlegung der Vermutung des § 2 II 2 Nr. 1 RBStV muss ein Nachweis möglich sein, dass die in Anspruch genommene Person nicht Inhaber der Wohnung ist, obwohl sie dort nach dem Melderecht gemeldet ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-11907?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

VG Stuttgart, Urteil vom 05. April 2019 - 3 K 9519/18- Seite 4:
Zitat
"Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und den ergänzenden Angaben des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger die Wohnung „ " nicht bewohnt und daher auch nicht deren Inhaber im Sinne des § 2 Absatz 2 RBStV ist. Die gesetzliche Vermutung des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ist daher widerlegt."
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31434.msg195282.html#msg195282

VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Juli 2019 - 14 K 2392/18- zunächst nur mündlicher, nachgesprochener Wortlaut:
Zitat
Der Kläger konnte nachweisen (Zeuge), dass er durch seinen Auslandsaufenthalt kein Inhaber im Sinne des § 2 Absatz 2 RBStV gewesen ist, obwohl eine Meldeadresse in Deutschland vorlag.

Die LRA kann sich in einem Rechtsstreit nicht mehr darauf berufen bzw. vermuten, dass eine Person automatisch Wohnungsinhaber ist, wenn diese in Deutschland eine Meldeadresse hat.

In fiktiven Fällen könnte es vorgekommen sein, dass es für die betroffene Personen ein Vorteil gewesen sein könnte, von der Rechtsbehelfsbelehrung im Festsetzungsbescheid Gebrauch gemacht zu haben.

Rn. 27 Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18:
Zitat
Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen. Dies setzt voraus, dass die mit der Schlechterstellung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch nicht gegeben, da die Gruppe einkommensschwacher Personen, die nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV erfasst werden, obwohl die Höhe ihres Einkommens mit den Regelleistungen vergleichbar ist, keine kleine Anzahl von Personen erfasst und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sehr intensiv ist.
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0

Somit kann nicht unbedingt argumentiert werden, dass bei einem vollständig automatisiert erlassenem Festsetzungsbescheid weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg202738.html#msg202738
Zitat
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Somit kann nicht unbedingt argumentiert werden, dass bei einem vollständig automatisiert erlassenem Festsetzungsbescheid weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Könnte aber von den Rundfunkanstalten nicht argumentiert werden, dass ein Verwaltungsverfahren zunächst von Mitarbeitern (mit Ermessenspielraum) in die Wege geleitet wird, also "Auswahl" des Wohnungsinhabers usw., aber ein erst durch Zahlungsverzug getriggerter Verwaltungsakt in Form eines Festsetzungsbescheides vollautomatisch und ohne Beurteilungsspielraum erlassen wird? Dies dürfte ja auch den Tatsachen entsprechen. Person R wurde vor Jahren mehrfach telefonisch kontaktiert, um solche Fragen zu klären.

Daher die Eingangsfrage bzgl. der Säumniszuschläge, da davon auszugehen ist, dass hier die "Entscheidung" des Zeitpunktes des Erlasses tatsächlich von der Datenverarbeitungsanlage ausgeht und eben nicht von einem Mitarbeiter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2020, 23:25 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Das Gros der aufgrund der "Meldedaten=Wohnung=Rundfunkbeitrags-Vermutung" zur "Kontenklärung" (im Übrigen immer auch nur per einfacher Briefpost!) angeschriebenen und sich nicht zurückmeldenden Betroffenen wurde nach bisherigem Kenntnisstand nach dem 2.-3. Schreiben "vollautomatisiert" angemeldet via gesetzlich (und auch satzungsmäßig!) nicht geregelter "Direktanmeldung", vulgo "Zwangsanmeldung" - wohlgemerkt: ohne rechtsmittelfähigen "Verwaltungsakt".

Spätestens da beginnt schon die "Vollautomatisierung".

Und schon da stellt sich die Frage, ob da "Ermessen" ausgeübt wurde oder "Beurteilungsspielraum" bestand.


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G
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Ich denke, dass den unter dem Briefkopf einer LRA erlassenen Festsetzungsbescheiden diverse Entscheidungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice vorausgehen können, in denen Ermessen ausgeübt wird oder ein Beurteilungsspielraum besteht.

Als weiteres  Beispiel stellt sich bei den Meldedatenabgleichen die Frage, welche Personen angeschrieben werden, weil sie sich keinem existierenden Beitragskonto zuordnen lassen: bei über 60 Mio volljährigen Einwohnern und ca. 40 Mio Beitragskonten im privaten Bereich muss es ja zwangsläufig über 20 Mio Einwohnerdatensätze geben, die kein eigenes Beitragskonto haben. Angeschrieben werden aber nur wenige Millionen davon.
Die übrigen werden anscheinend anhand ihres Nachnamens oder aufgrund irgendwelcher dubiosen Kriterien einem angemeldeten Konto zugeordnet, oder man verzichtet aus Kapazitätsgründen auf eine Klärung.
Da kann es also sein, dass Herr Meyer aus dem 5. Stock mit Frau Meyer aus dem 1. Stock "verkuppelt" wird, während in einer Ehe ohne gemeinsamen Ehenamen aber mit gemeinsamer Wohnung der nicht angemeldete Ehegatte angeschrieben wird.

Oder was passiert, wenn der zur Klärung angechriebene zwar den Namen seines angemeldeten Mitbewohners nennt, aber dessen Beitragsnummer nicht kennt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2020, 12:36 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.202
Und schon da stellt sich die Frage, ob da "Ermessen" ausgeübt wurde oder "Beurteilungsspielraum" bestand.
Da wurde kein "Ermessen" ausgeübt, sondern Willkür!

Die Kriterien, die dazu führen, dass eine Person zwangsangemeldet wurde und andere im gleichen Haushalt nicht, werden streng geheim gehalten.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 7.385
Und schon da stellt sich die Frage, ob da "Ermessen" ausgeübt wurde oder "Beurteilungsspielraum" bestand.
Welcher "Beurteilungsspielraum" sollte denn überhaupt gegeben sein, wo doch der Landesgesetzgeber die uns allen nun hinreichend bekannte "Schickschuld" verfügte, die aber nunmal, weil "Beitrag", nur derjenige hat, für den die vom BVerfG für die Abgabeart "Beitrag" aufgestellten Kriterien als zutreffend zu bezeichnen wären, die wiederum wegen §31 BVerfGG für die echte Behörde bindend einzuhalten sind?

Ein "Beurteilungsspielraum" hätte allenfalls gegenüber jenen bestanden, die auf staatliche Unterstützung angewiesen und Rundfunkinteressent sind; übrigens via Regelwerk SGB  und den anderen Sozialgesetzen, die der alleinigen Bundeskompetenz zuzuordnen sind, über die sich Länder und Gemeinden auch in Belangen des Rundfunks gemäß Rn. 169 d. 1. Rundfunkentscheidung nicht hinwegsetzen dürfen:
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.msg193852.html#msg193852
Zitat
Rn. 169 - mit einer Aussage zur Bundestreue der Länder
Zitat
[...]Bei der Entscheidung über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen an öffentliche Bedienstete haben die Länder Bundestreue zu wahren und deshalb auf das gesamte Finanzgefüge von Bund und Ländern Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 3, 52 [57]). Noch stärker tritt diese Rechtsschranke aus dem Gedanken der Bundestreue bei der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen zu Tage: "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2020, 12:38 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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