Rn. 30 - BVerwG 6 C 10.18
Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Man(n) Frau könnte meinen, wer hat denn überhaupt die verantwortliche Entscheidungsgewalt, bei einem Beitragsschuldner zu entscheiden, dass ein Antrag wegen Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines "besonderen Härtefalls", zu versagen oder zu genehmigen?
Der ZBS schon mal nicht.
Die Sozialbehörde erst recht nicht.
Bleibt nur noch die jeweils zuständige LRA des Beitragsschuldners.
Die darf aber laut Argumentation von user @pinguin, siehe oben, auch nicht entscheiden, wegen fehlendem gesetzlichem Auftrag (hoheitlicher Entscheidungsfunktion).
(...) dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (...)
Quelle:
Rn. 143 - 1 BvR 1675/16Bis dato sind einer fiktiven Person keine Informationen bekannt geworden, wo nach
§ 4 Abs. 6,7 RBStV eine Befreiung rein durch Antrag eines Beitragschuldners wegen Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines
"besonderen Härtefalls", durch die jeweilige zuständige LRA erfolgte.
Es wurden nach Meinung einer fiktiven Person immer der Klageweg benutzt um eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines
besonderen Härtefalls.
Erst nach Veröffentlichung des Urteils vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 wurde der
§ 4 Abs. 6,7 RBStV so richtig durchleuchtet, weil eine betroffene Person die Möglichkeit (finanziell) nutzte und den Instanzenweg bis zum höchsten Fachgericht zu bestreiten. Vermutlich mit Rechtsbeistand.
PS:
Kann es sein, dass bis dato immer nur die Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden hat, wem die LRA eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines
besonderen Härtefalls, diese der betroffenen Person zu versagen oder zu genehmigen?
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)