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Autor Thema: Übernahme von ÖRR-Pensionslasten durch die Länder könnte unzulässig sein  (Gelesen 1473 mal)

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Die Aussage im Titel stützt sich auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache T-143/12 zu den Pensionslasten der zur Deutschen Post AG umgewandelten ehemaligen Deutschen Bundespost.

Daraus sei insofern zitiert, als daß es den Begriff "Unternehmen" betrifft, denn selbiges gilt im europäischen Rahmen auch für alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, siehe Thema dazu

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

die ja gemäß BGH KZR 83/13, Rn. 37, auch nach Maßgabe der Unionsgerichte als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anzusehen sind.

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
14. Juli 2016(*)


„Staatliche Beihilfen – Postsektor – Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten – Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Begriff des Vorteils – Urteil Combus – Nachweis eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils – Fehlen“

In der Rechtssache T-143/12
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=181664&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=116179

Rn. 74
Zitat
Art. 107 AEUV soll nämlich verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 26, und vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 12). Der Begriff der Beihilfe umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 13, und vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 58).

Rn. 75
Zitat
Genauer gesagt setzt die richtige Anwendung des Unionsrechts voraus, dass geprüft wird, ob die mit einer rechtmäßig subventionierten Tätigkeit erzielten Gewinne nicht zur Finanzierung anderer Tätigkeiten desselben Unternehmens verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 50, vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T-106/95, EU:T:1997:23, Rn. 187 bis 190, und vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T-568/08 und T-573/08, EU:T:2010:272, Rn. 118, 121, 126 und 135). [...]

Rn. 79
Zitat
[...] Zu der Entscheidung der Kommission, den Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch einen angestammten deutschen Wirtschaftsteilnehmer im Fernsprechbereich zu verfolgen, statt den Mitgliedstaat zu verklagen, dessen Rechtsvorschriften einen solchen Missbrauch ermöglichten, haben die Unionsgerichte entschieden, dass die Kommission insoweit zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland hätte einleiten können, dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aber nicht berühren konnte (Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 271), und allgemeiner, dass es nach dem System des Art. 258 AEUV im Ermessen der Kommission steht, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, weshalb es nicht Sache der Unionsgerichte ist, die Zweckmäßigkeit der Ausübung ihres Ermessens zu beurteilen (Urteile vom 26. Juni 2003, Kommission/Frankreich, C-233/00, EU:C:2003:371, Rn. 31, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 47).
Eine Vertragsverletzungsklage ist also nicht zwingend; die EU-Kommission kann nach Prüfung des Sachverhaltes auf der Grundlage einer Beschwerde eines Wettbewerbers auch außerhalb eines Vertragsverletzungsverfahrens ein Mitgliedsland beauflagen, von einem begünstigten Unternehmen eine diesem gewährte, aber unionsrechtswidrigen Unternehmensbeihilfe zurückzufordern.

Rn. 88
Zitat
Für die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 18, vom 19. Dezember 2013, Association Vent de colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15, und vom 11. Juni 2009, Italien/Kommission, T-222/04, EU:T:2009:194, Rn. 39).

Rn. 89
Zitat
Die Maßnahme, deren Nichtigerklärung die Bundesrepublik Deutschland begehrt, ist die Einstufung der „Pensionssubvention für die Deutsche Post“ als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses. Damit ist ganz konkret die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter der ehemaligen Postbeamten gemeint (Rn. 3 des angefochtenen Beschlusses). [...]

Rn. 101
Zitat
[...] Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Deutsche Post, deren Eigenschaft als Unternehmen nicht bestritten werden kann, ohne diese Finanzierung den ehemaligen Beamten ihrer Rechtsvorgänger einen bestimmten Zuschlag zu den gezahlten Gehältern hätte gewähren müssen, wovon sie teilweise entlastet wurde. Sie ist mithin die Begünstigte der betreffenden Maßnahme.

Rn. 107
Zitat
Der Vorteil muss wirtschaftlicher Art sein, d. h., die Kommission muss alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 251 und 257, und vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-163/05, EU:T:2010:59, Rn. 98).

Rn. 108
Zitat
Bei dieser Prüfung hat die Kommission als Elemente des relevanten Kontexts sämtliche Besonderheiten der rechtlichen Regelung zu berücksichtigen, zu der die geprüfte nationale Maßnahme gehört. Dabei ist erstens zu beachten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht anhand der Gründe oder Ziele der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese anhand ihrer Wirkungen beschreibt (Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94). Zweitens fällt eine Maßnahme, die nicht bewirkt, dass die Unternehmen, auf die sie anwendbar ist, gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen, nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87).

Rn. 109
Zitat
In diesem Zusammenhang ist entschieden worden, dass ein Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt. Dies setzt u. a. voraus, dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Dann stärkt die betreffende Finanzierung nämlich nicht die Wettbewerbsstellung des Unternehmens, dem sie gewährt wird (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 92).

Rn. 110
Zitat
Da mit Art. 107 Abs. 1 AEUV lediglich die Vorteile verboten werden sollen, die bestimmte Unternehmen begünstigen, fallen unter den Begriff der Beihilfe nur Maßnahmen, mit denen die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen (siehe oben, Rn. 107) nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 26, vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 12 und 13, und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demnach stellt eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das ursprünglich gesetzlich verpflichtet war, die Beamten seines Rechtsvorgängers weiterzubeschäftigen und den Staat für die von ihm fortgezahlten Bezüge und Pensionen zu entschädigen, von dem „strukturellen Nachteil“, den der „privilegierte und kostenaufwendige Status [dieser] Beamten“ im Vergleich zu den Beschäftigten der privaten Wettbewerber des Unternehmens darstellt, befreit, keine Maßnahme dar, mit der die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden, und somit auch keine Beihilfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2004, Combus, T-157/01, EU:T:2004:76, Rn. 6, 7, 56 und 57). Aber auch in einem solchen Fall muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den tatsächlich entstandenen Mehrkosten und der Höhe der Beihilfe bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2008, Hôtel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 189, und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 72), was es ermöglicht, die tatsächliche Wirkung der Beihilfe zu ermessen.

Rn. 111
Zitat
Darüber hinaus muss der Vorteil selektiv sein. Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 107 Abs. 1 AEUV nämlich staatliche Beihilfen zur „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“, d. h. selektive Beihilfen (Urteile vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 94, und vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 52). Was die Beurteilung dieser Voraussetzung der Selektivität anbelangt, verlangt Art. 107 Abs. 1 AEUV die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41, vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, EU:C:2004:252, Rn. 68, und vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 40). Zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme ist folglich zu prüfen, ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36).

Rn. 112
Zitat
Der Vorteil ist also allein im Verhältnis zu den Wettbewerbern des betreffenden Unternehmens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Italien/Kommission, T-257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 70). Im Übrigen ist Sinn der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe, dass der Begünstigte den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-372/97, EU:C:2004:234, Rn. 103 und 104 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 27. September 2012, Italien/Kommission, T-257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 147).

Rn. 130
Zitat
Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 110), hat das Gericht im Urteil vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76, Rn. 6, 7, 56 und 57), entschieden, dass eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das ursprünglich gesetzlich verpflichtet war, die Beamten seines Rechtsvorgängers weiterzubeschäftigen und den Staat für die von ihm fortgezahlten Bezüge und Pensionen zu entschädigen, von dem „strukturellen Nachteil“, den der „privilegierte und kostenaufwendige Status [dieser] Beamten“ im Vergleich zu den Beschäftigten der privaten Wettbewerber des Unternehmens darstellt, befreit, keine Maßnahme darstellt, mit der die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden, und somit auch keine Beihilfe. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die außerordentlich hohen Kosten eines allgemeinen Rentensystems, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist – sei es, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76), ergangen ist, durch die Rechtsvorschriften für die dänischen Beamten oder, wie in der vorliegenden Rechtssache, durch die Rechtsvorschriften über die Ruhegehälter der ehemals von der Deutschen Bundespost zur Gewährleistung des öffentlichen Postdiensts beschäftigten und den deutschen Staatsbeamten gleichgestellten Beamten –, zu den Belastungen gehören, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat.
Die Pensionen der Mitarbeiter/innen der ÖRR sind nicht seitens des Gesetzgebers vorgegeben, im Gegensatz zu den Pensionen der Beamten und Beamtinnen, so daß hier nicht nur keine Pflicht des Staates greift, diese Pensionszahlungen im Falle einer Umstrukturierung der ÖRR zu übernehmen, der Staat dürfte es auch nicht. Freilich hätte auch hier nur der EuGH die Befugnis zur letztverbindlichen Aussage.

Rn. 132
Zitat
Sodann ist im Rahmen der Prüfung, ob die betreffende Maßnahme der Deutschen Post einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt, nach dem Ansatz der oben in den Rn. 108 und 109 dargestellten Rechtsprechung zu ermitteln, ob sie bewirkt, dass die Stellung der Deutschen Post gegenüber den mit ihr im Wettbewerb stehenden Unternehmen gestärkt wird. Dabei werden etwaige Verpflichtungen der Deutschen Post zu berücksichtigen sein, die diese nach den nationalen Rechtsvorschriften über die Finanzierung der Ruhegehälter treffen, nicht aber ihre Wettbewerber. Denn ebenso wie die Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ausschließt, dass ein Ausgleich, der nicht über das hinausgeht, was zur Deckung der Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich ist, als Gewährung eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft wird, schließt die Verpflichtung durch einen hoheitlichen Akt, die gesamten Kosten der Ruhegehälter der Beschäftigten mit Beamtenstatus zu tragen, statt einen Beitrag zur Rentenversicherung zu leisten, aus, dass die Übernahme dieser Kosten als Vorteil eingestuft wird, sofern sie nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Verpflichtungen der Deutschen Post denen der Unternehmen, die mit ihr in Wettbewerb stehen, gleichzustellen. Ein Vorteil liegt also nur vor, wenn die betreffende Finanzierung diese Schwelle überschreitet.

Rn. 144
Zitat
Nach den obigen Ausführungen in den Rn. 108, 109 und 132 fallen unter den Begriff der „Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat“ in diesem Kontext nicht die Belastungen, die einem bestimmten Unternehmen durch gesetzliche, von der allgemeinen für die Wettbewerber geltenden Regelung abweichende Vorschriften auferlegt werden und dazu führen, dass ihm Verpflichtungen auferlegt werden, die die Wettbewerber nicht treffen. Die „Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat“, sind vielmehr diejenigen, die sich aus der allgemeinen Regelung ergeben.
Genau deswegen sind die ÖRR-Pensionslasten "Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat", da sie den ÖRR nicht gesetzlich auferlegt wurden, sondern tariflich begründet sind.

Mehr sei hier nicht zitiert; der Bund gewann diesen Streit, weil die Pensionen der Beamten und Beamtinnen gesetzlich begründet sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2021, 17:03 von Bürger«
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Dem Streit lagen Beschwerden von Wettbewerbern der Bundespost zu Grunde, die in Folge die Kommission 5 Jahre (!) später zu Maßnahmen gegen Deutschland veranlassten. Ein Teil der obigen Zitate gibt Aussagen der Kommission wieder. Da die Kommission sich mit ihren Ansichten letztlich nicht durchsetzen konnte, dürften diese Aussagen recht unerheblich sein. Das sollte man bei Spekulationen über bislang nicht zu entscheidende, denkbare aber eben aktuell nicht gegebene Szenarien berücksichtigen.

Zudem kann man aus der Dauer der Verfahren - die erste Beschwerde eines Wettbewerbers stammt von 1994, der Beschluss, aus den die obigen Zitate stammen, von 2016, - vor allem feststellen, dass Streit der Kommission mit einem Land nicht nur langwierig sein kann und sich dem Betrachter in weiten Teilen als Selbstbeschäftigung der EU-Institutionen darstellt, sondern dass die EU-Kommission sich gerade nicht mit ihrer Sichtweise durchsetzen muss. D. h., dass der Ausgang potenzieller Verfahren grundsätzlich offen ist und Prognosen praktisch unmöglich. Für den Fall, dass man die ÖR-Sender in Deutschland in einer vergleichbaren Weise privatisieren würde, was derzeit ersichtlich nicht geplant ist, und die Länder sich  dann an den Pensionslasten ebenso beteiligen würden, wie es seinerzeit der Bund tat, dürfte eine Berufung auf diese Auseinandersetzung, die zu Gunsten der BRD ausging, naheliegend sein.

Die Prognose ist wohl nicht gewagt, dass in einem sehr ähnlichen Fall die Kommission einen deutlich schlechteren Stand hätte als sie seinerzeit vermutlich angenommen hat. Man darf wohl vermuten, dass die Beteiligten aus dem Fall gelernt haben, sich also noch besser vorbereiten würden. Unterstellt, die Verfahrensdauer wäre daher ähnlich lang, wäre, sofern eine Privatisierung noch in 2021 durchgeführt würde, eine Entscheidung nicht vor 2043 zu erwarten.  Insofern betrachte ich eine Beschäftigung mit einer sehr hypothetischen Problematik, auch angesichts der Tatsache, dass eine Privatisierung der Sendeanstalten derzeit erkennbar nicht geplant ist, für verfrüht und eine spekulative Prognose unter Berücksichtigung  des unbestimmbaren Ausgangs entsprechender Verfahren und weiterer Umstände ganz gewiß nicht als dringlich.

M. Boettcher


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Ein Teil der obigen Zitate gibt Aussagen der Kommission wieder.
Nein; alle Zitate enthalten alleine die rechtliche Würdigung/Auslegung durch den EuGH selbst. Aussagen der Kläger und Beklagten werden von mir nicht zitiert. Die Würdigung durch den EuGH beginnt in dieser zitierten Rechtssache ab Rn. 53 und trägt die entsprechende Überschrift; ab dieser Rn. 53 hat es alleine Aussagen des EuGH, der dafür auf andere Entscheidung verweist, wie sie mit zitiert worden sind.


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Nein; alle Zitate enthalten alleine die rechtliche Würdigung/Auslegung durch den EuGH selbst. Aussagen der Kläger und Beklagten werden von mir nicht zitiert. Die Würdigung durch den EuGH beginnt in dieser zitierten Rechtssache ab Rn. 53 und trägt die entsprechende Überschrift; ab dieser Rn. 53 hat es alleine Aussagen des EuGH, der dafür auf andere Entscheidung verweist, wie sie mit zitiert worden sind.
Zwar steht vor der Randnummer 53 eine Zwischenüberschrift „Würdigung“. In dieser werden aber in diversen Absätzen die Position der Parteien interpretiert. Dies ergibt sich bereits aus der erwähnten RN53, in der es heißt:

Zitat
Die Bundesrepublik Deutschland macht formal zehn Klagegründe geltend.
Dem folgt eine Zusammenfassung der Positionen der BRD. Danach folgt eine entsprechende Zusammenfassung der Positionen der Kommission. Auch an anderen Stellen findet eine summarische Gegenüberstellung statt, die teils Teile des Verfahrensablaufs reflektieren und eine Diskussion der Standpunkte darstellt, zu denen das Gericht jeweils Stellung nimmt.

Unabhängig davon bleibt es dabei, dass ein solches Verfahren bezüglich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht sichtbar ist, weil es an den notwendigen Voraussetzungen fehlt, nämlich der Privatisierung der Sender mit Garantien für die Pensionslasten, zu denen derzeit keine Absichten geschweige denn Planungen bekannt sind. Spekulative Szenarien mögen ihren Reiz haben, einen Sinn für das Forum haben sie wohl nur in sehr wenigen Fällen, sollten aber nicht konstruierte Prognosen bezüglich des Ausgangs eines Verfahrens in den Mittelpunkt stellen, wenn angesichts des Nicht-Ereignisses nicht einmal sicher ist, dass es zwingend zu einem solchen kommt. Prognosen, die die Zukunft betreffen, gelten schon allgemein als schwierig. Solche ohne relevante Grundlage sind reine Spökenkiekerei.

M. Boettcher


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Zitat
Die Bundesrepublik Deutschland macht formal zehn Klagegründe geltend.
Dem folgt eine Zusammenfassung der Positionen der BRD.
Nicht ganz, diese Zusammenfassung der Positionen der Bundesrepublik Deutschland hat es ab Rn. 1, da es zu dieser Rechtsache augenscheinlich eine Vorgeschichte hat, zu der auch die Aussage in Rn. 22 zählt:

Rn. 22
Zitat
Die Deutsche Post erhob am 22. November 2007 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2007 (Rechtssache T?421/07).

Die Klageschrift der Bundesrepublik Deutschland hat es bspw. hier:

Klage, eingereicht am 30. März 2012 - Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-143/12)

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=123768&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=215085

Und die darin genannten Klagegründe werden vom EuGH ab Rn. 52 abgehandelt, nur einem Klagegrund wurde übrigens entsprochen, der aber dazu führte, daß die Bundesrepublik die Klage gewann.

Rn. 155
Zitat
Folglich ist dem zweiten Klagegrund, mit Ausnahme des Vorbringens zur Beachtung der Begründungspflicht (siehe oben, Rn. 66), stattzugeben.

Zitat
Danach folgt eine entsprechende Zusammenfassung der Positionen der Kommission. Auch an anderen Stellen findet eine summarische Gegenüberstellung statt, die teils Teile des Verfahrensablaufs reflektieren und eine Diskussion der Standpunkte darstellt, zu denen das Gericht jeweils Stellung nimmt.
Das ist schon klar, aber die zitierten Abschnitte sind trotzdem die Würdigung des EuGH auf die vorgebrachten Argumente von Kläger und Beklagten und nicht die Meinungen der Kläger und Beklagten.

Als Beispiel zur Wiederholung aus dem Eröffnungsbeitrag, hier mit anderer Hervorhebung:

Rn. 110
Zitat
Da mit Art. 107 Abs. 1 AEUV lediglich die Vorteile verboten werden sollen, die bestimmte Unternehmen begünstigen, fallen unter den Begriff der Beihilfe nur Maßnahmen, mit denen die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen (siehe oben, Rn. 107) nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 26, vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 12 und 13, und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). [...]
Es ist weder der Bund, noch die EU-Kommission, die hier auf andere Entscheidungen des EuGH verweisen, sondern der EuGH selbst.

Diese Rechtssache 173/73 hat es bspw. hier als PDF

URTEIL VOM 2.7.1974—RECHTSSACHE 173/73
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=88673&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=216706

Rn. 26, auf die in Rn. 110 - T-143/12 verwiesen wird
Zitat
Artikel 92 soll verhindern, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Die Vorschrift unterscheidet somit nicht nach den Gründen oder Zielen solcher Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. Um die streitige Maßnahme dem Zugriff der Bestimmung des Artikels 92 zu entziehen, würde es mithin nicht genügen, daß sie möglicherweise steuerlicher Art ist oder eine soziale Zielsetzung hat.

Zitat
Prognosen, die die Zukunft betreffen, gelten schon allgemein als schwierig. Solche ohne relevante Grundlage sind reine Spökenkiekerei.
Relevante Grundlagen ergeben sich möglicherweise erst aus präventiver Sichtung der Entscheidungen des EuGH, denn die Zielsetzungen zur Realisierung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes haben sich seither keineswegs verringert, sie fanden vielmehr mit Art 23 sogar Einzug in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Der Wettbewerber in der hier thematisierten Entscheidung, der sich bei der EU-Kommission beschwerte, war UPS, siehe

Rn. 5
Zitat
Am 7. Juli 1994 ging bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde der UPS Europe NV/SA (im Folgenden: UPS) ein. Sie machte geltend, dem Postdienst seien von der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrige Beihilfen gewährt worden.
Jeder x-beliebige Wettbewerber der ÖRR, der hier UPS gleich eine Niederlassung hat, könnte in Brüssel Beschwerde erheben.


Edit "Bürger": Zur Schonung der Kapazitäten des Forums und zwecks Fokussierung auf unmittelbarer wirksame Themen wird dieser Thread vorerst für die Diskussion geschlossen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2021, 17:06 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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