Der Bund bestimmt mit
§ 4 Zulassungsfreiheit
Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
Telemediengesetz (TMG)https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.htmldaß Telemedien keiner Anmeldung oder Zulassung bedürfen, somit also Veranstalter von Telemedien, wie bspw. Youtuber, keine Rundfunklizenz für ihr Tun benötigen?
Diese Norm des Bundes ist kraft BVerfG 2 BvN 1/95
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010und BVerfG 2 BvE 7/11
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398ein vom Bund für die Länder gesetzter Fakt.
Gemäß
BVerfG - 2 BvG 1/01 & 2 BvG 2/01 - Telekommunikation -> reine Bundeskompetenzhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32889.msg201674.html#msg201674haben die Länder im Bereich der Telekommunikation weder Gesetzgebungs- noch Verwaltungsbefugnisse.
Der RStV ist deshalb in folgendem Abschnitt nichtig, sofern er Telemedien betrifft:
III. Abschnitt
Vorschriften für den privaten Rundfunk
1. Unterabschnitt
Grundsätze
§ 20 Zulassung
§ 20a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk
§ 20b Hörfunk im Internet
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv§20b RStV steht dem §4 TMG entgegen, weil es heißt:
§ 20b
Hörfunk im Internet
Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 20a entsprechend.
Wie das? Wenn etwas "zulassungsfrei" und "anmeldefrei" ist, ("anmeldefrei" als Gegenteil von "anmeldepflichtig"), kann es doch auch nicht "anzeigepflichtig" sein? Erinnert sei hier daran, daß für den EuGH die Wirkung einer Regel zählt, nicht deren Wortlaut.
Aus Gründen der Gleichbehandlung muß das doch auch für alle anderen Medienanbieter gelten, die ihre "Telemedien" nur via Web/Internet veranstalten wie verbreiten?
Wie kann es da sein, daß ein Youtuber, bspw., der seine Angebote/Dienste ja nun wirklich nur via Web/Internet verbreitet/veranstaltet, eine Rundfunklizenz beantragen muß? Erinnert sei an die Diskussionen hier im Forum aus 2019, wo Medienanstalten je derartiges meinten.
Wenn jetzt alle Klarheiten beseitigt sind, sollten wir ergründen, was als "Telemedien" seitens des Bundes definiert wird. In jedem Falle aber
dürfen die Länder nur den Inhalt der Telemedien regeln, nicht die Telemedien selbst, denn es heißt:
§ 1 Anwendungsbereich
[...]
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien Rundfunkstaatsvertrag). [...]
Telemediengesetz (TMG)https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.htmlEin Schmankerl bietet gleich Absatz 1, der hier, der besseren Darstellung wegen, auf das Wesentliche reduziert wird.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) [...] Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird. [...]
Telemediengesetz (TMG)https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.htmlSowohl Länder, ÖRR als auch Medienanstalten sind diesem Gesetz folglich unterworfen.
Folgendes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
[...]
6.
sind „audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Diensteanbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Diensteanbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden.
Telemediengesetz (TMG)https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.htmlführt wieder zum Youtuber, aber auch zum Hörfunk via Internet; sie alle erreichen ihre Kunden nämlich nur "
auf Abruf", sind folglich "
nicht-linear", gemäß
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
g) „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX:02010L0013-20181218weil Rundfunk/Fernsehen alleine "
linear" übertragen wird; hierfür siehe:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; [...]
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstvund
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
e) „Fernsehprogramm“ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX:02010L0013-20181218Wo Youtuber, Gebietskörperschaften, "sonstige" natürliche wie juristische Personen, die "Telemedien" rein via Internet bereitstellen/veranstalten, eine Rundfunklizenz erwerben "durften", sollten gute Möglichkeiten bestehen, sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten vom dafür verantwortlichen Land erstattet zu bekommen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;