Eine fiktive Person A hatte einen etwas über 2-jährigen Auslandsaufenthalt im außereuropäischen Ausland (Unterstützung humanitärer Projekte). Im Reisepass ist dies durch Ein-/Ausreise-Einträge vermerkt und damit nachweisbar. Einkommen hatte Person A in dieser Zeit keines und lebte von Ersparnissen.
Es fing Anfang 2013 an und es wurden in Abwesenheit von Person A eine Zwangsanmeldung, gefolgt von Festsetzungen von Rundfunkbeiträgen vorgenommen. Als A 2015 zurückkam, entnahm A die Festsetzungsbescheide aus dem Briefkasten und stellte fest, zwangsangemeldet geworden zu sein. A schrieb gegen den neuesten Festsetzungsbescheid einen Widerspruch. Dem wurde nicht abgeholfen. Geklagt wurde nicht. Dann kam fiktive Post vom Gerichtsvollzieher. Es wurde beim Termin eine Ratenzahlung vereinbart und bezahlt.
Person A hat jetzt von dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2018 erfahren:
Weiterhin soll im privaten Bereich ein zur Befreiung führender besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41), wenn also die Möglichkeit zur Nutzung objektiv ausgeschlossen ist [..]
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html, s. Rn. 61 ;
http://web.archive.org/web/20191228180458/https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.htmlDie Frage ist, ob und ggf. wie nach dem BVerfG-Urteil vom 18.7.2018 oder vielleicht auch nach dem BVerwG-Urteil vom 30.10.2019 eine Möglichkeit besteht, die hier zu unrecht gezahlten Rundfunkbeiträge zurück zu fordern?
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/fzn/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=6&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPV1P4&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint ;
http://web.archive.org/web/20191228181749/http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/fzn/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=6&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPV1P4&doc.part=S- Wäre z.B. ein (rückwirkender) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen besonderer Härte mit Forderung nach Rückerstattung fiktiv denkbar?
- Könnte zudem ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens fiktiv begründet gestellt werden?
Gibt es weitere fiktive Rechtsmittel, auch um Person A Aufwände oder Schäden zu erstatten?
Es gab fiktive Rechtssprechung, bei der eine rückwirkende Abmeldung/Befreiung über 3 Jahre erstritten wurde. Bitte um PM, wer hierzu ein Az. hat. Im fiktiven Sachverhalt ginge es zurück bis kurz nach Anbeginn des Zwangszeitalters des Rundfunkbeitrags.
Fiktive verursachende Landesrundfunkanstalt könnte der Südwestrundfunk gewesen sein.
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32126.0BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefallhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0