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Autor Thema: Beitragsforderungen trotz Aufenthalt im Ausland ohne Empfangsmöglichkeit  (Gelesen 3749 mal)

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Eine fiktive Person A hatte einen etwas über 2-jährigen Auslandsaufenthalt im außereuropäischen Ausland (Unterstützung humanitärer Projekte). Im Reisepass ist dies durch Ein-/Ausreise-Einträge vermerkt und damit nachweisbar. Einkommen hatte Person A in dieser Zeit keines und lebte von Ersparnissen.

Es fing Anfang 2013 an und es wurden in Abwesenheit von Person A eine Zwangsanmeldung, gefolgt von Festsetzungen von Rundfunkbeiträgen vorgenommen. Als A 2015 zurückkam, entnahm A die Festsetzungsbescheide aus dem Briefkasten und stellte fest, zwangsangemeldet geworden zu sein. A schrieb gegen den neuesten Festsetzungsbescheid einen Widerspruch. Dem wurde nicht abgeholfen. Geklagt wurde nicht. Dann kam fiktive Post vom Gerichtsvollzieher. Es wurde beim Termin eine Ratenzahlung vereinbart und bezahlt.

Person A hat jetzt von dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2018 erfahren:
Zitat von: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 61
Weiterhin soll im privaten Bereich ein zur Befreiung führender besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41), wenn also die Möglichkeit zur Nutzung objektiv ausgeschlossen ist [..]
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html, s. Rn. 61 ; http://web.archive.org/web/20191228180458/https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Die Frage ist, ob und ggf. wie nach dem BVerfG-Urteil vom 18.7.2018 oder vielleicht auch nach dem BVerwG-Urteil vom 30.10.2019 eine Möglichkeit besteht, die hier zu unrecht gezahlten Rundfunkbeiträge zurück zu fordern?

Zitat von: § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/fzn/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=6&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPV1P4&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint ; http://web.archive.org/web/20191228181749/http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/fzn/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=6&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPV1P4&doc.part=S

- Wäre z.B. ein (rückwirkender) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen besonderer Härte mit Forderung nach Rückerstattung fiktiv denkbar?

- Könnte zudem ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens fiktiv begründet gestellt werden?

Gibt es weitere fiktive Rechtsmittel, auch um Person A Aufwände oder Schäden zu erstatten?

Es gab fiktive Rechtssprechung, bei der eine rückwirkende Abmeldung/Befreiung über 3 Jahre erstritten wurde. Bitte um PM, wer hierzu ein Az. hat. Im fiktiven Sachverhalt ginge es zurück bis kurz nach Anbeginn des Zwangszeitalters des Rundfunkbeitrags.

Fiktive verursachende Landesrundfunkanstalt könnte der Südwestrundfunk gewesen sein.

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32126.0

BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0


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Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
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Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
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Zitat von: Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2423
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Der Rundfunkbeitrag ist keine „verdeckte Steuer“. Seine materielle Beitragseigenschaft entfällt nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (vgl. zu diesem § 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Unterstrichen wird die Beitragseigenschaft dadurch, dass das Beitragserhebungssystem für offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs, in denen diese typisierende Annahme ersichtlich nicht zutreffen kann, offen ist. Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls. Diese Möglichkeit stellt in atypischen Fällen das funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar. Für Betriebsstätten, die nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 RBStV zu subsumieren sind, mag in entsprechend offenkundig atypisch gelagerten Fällen in verfassungskonformer Auslegung gleichfalls eine analoge Heranziehung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erwägen sein.

Beachte jedoch auch konträre Auffassung des BVerwG u.a. unter
BVerwG Urteil 09.12.19, 6 C 20.18 Beitragspflicht auch bei Auslandaufenthalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33256.0


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