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Popularklage Bayern zur fehlenden Aufteilung der Gesamtschuld (23.12.2019)
seppl:
Heute wurde per Fax vorab eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Die Satzung des Bayerischen Rundfunks als Rechtsverordnung ist aufgrund der fehlenden Aufteilungsmöglichkeit der rein verwaltungsvereinfachenden gesamtschuldnerischen Haftung des Rundfunkbeitrags für Personen die zusammenwohnen, verfassungswidrig. Die Privatautonomie der davon betroffenen natürlichen Personen wird verletzt. Das Zusammenwohnen ist ein allgemeiner Sachverhalt der Lebensgestaltung, es kann daraus keine Willenserklärung zum gemeinschaftlichen Tragen einer hoheitlich bestimmten Abgabe abgeleitet werden.
--- Zitat ---An den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof
80097 München
23.12.2019
POPULARKLAGE
In Sachen
Kläger xxx
wegen:
Verfassungswidrigkeit der Satzung des Bayerischen Rundfunks bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung des Rundfunkbeitrags für Zusammenwohnende nach §2 (3) RBStV. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die Grundrechte verfassungswidrig einschränken.
Ich beantrage gemäß Art. 98 S. 4 BV i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VfGHG zu entscheiden:
I. Die fehlende Aufteilungsmöglichkeit zur Vollstreckung entsprechend § 268 AO des gesetzlich für jedermann verpflichtend erhobenen Rundfunkbeitrags bei Mehrpersonenwohnungen ist verfassungswidrig.
II. Der für die Abwicklung des Einzugs nach §9 (2) Abs. 2 und 6 RBStV ermächtigte Bayerische Rundfunk hat eine dementsprechende Klausel in die Satzung zum Einzug des Rundfunkbeitrags zu implementieren. Diese Klausel ist nach §9 (2) RBStV mit Art 24 BayRG vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu genehmigen.
Verletzte Artikel der Bayerischen Verfassung:
- Art. 100 (Menschenwürde) in Verbindung mit
- Art. 101 (Allgemeine Handlungsfreiheit)
- Art. 106 Abs. 3 (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung)
Gegenstand der Gesamtschuldnerschaft Zusammenwohnender:
Der Paradigmenwechsel von geräteabhängiger zu wohnungsbezogener Abgabe bindet den Bürger seit Anfang 2013 durch die als Grundbedürfnis anzusehende Inhaberschaft einer Wohnung, - das Wohnen -, als natürliche Person an die Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags. Zusammenwohnende haften gesamtschuldnerisch nach §2 (3) RBStV.
Zur Begründung führe ich aus:
1. Sachverhalt:
1.1
Die verpflichtend angeordnete Gesamtschuldnerschaft im Rundfunkbeitrag verletzt bislang die verfassungsrechtlich durch Art. 100 BV in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV geschützte Privatautonomie der betroffenen natürlichen Personen im Kern. Es ist keine gesetzlich bzw. satzungsmäßig geregelte Aufteilungsmöglichkeit gegeben.
1.2
Rein mit dem Tatbestand des Innehabens einer Wohnung mit anderen Personen zusammen liegt kein konkludentes Verhalten der Einverständniserklärung zum gemeinschaftlichen Tragen einer Abgabenschuld mehr vor. Zu Rundfunkgebührenzeiten lag dieses konkludente Verhalten mit dem Vorhalten von Empfangsgeräten in gemeinschaftlich genutzten Räumen vor. Das spielt nun keine Rolle mehr und die gesamtschuldnerische Haftung ist rein als verwaltungsvereinfachende Maßnahme zu sehen. Diese berechtigt nicht dazu, Grundrechte zu entkräften. Eine Regelung, die über den Willen der Beteiligten ein gesamtschuldnerisches Verhältnis Zusammenwohnender als Einschränkung der Grundrechte definieren kann, gibt es nicht. Entsprechend der Aufteilung der Gesamtschuld der Einkommenssteuer nach § 268 AO ist somit eine Aufteilung möglich zu machen. Was für Ehepaare gilt, muss für Personen, die einfach nur aus unterschiedlichsten Gründen den Wohnraum teilen, erst recht durchsetzbar sein. Unerheblich dabei ist die Bezeichnung der Abgabe als Steuer oder Beitrag: Die rechtliche Auswirkung auf den Bürger als natürliche Person ist maßgeblich.
1.3
Der Gesetzgeber dringt mit der Rundfunkbeitragsregelung seit 2013 bislang ungeregelt in den grundgesetzlich geschützen Bereich der Wohnung ein. Daraus ergibt sich im Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft ein willkürliches Verhältnis zwischen den Bewohnern, in dem sich für die Beitragsschuld unbedeutende Macht- und Rechtsverhältnisse ausnutzen lassen: Bspw. kann ein Hauptmieter einen Untermietvertrag davon abhängig machen, dass der Vertragspartner den vollen Rundfunkbeitrag übernimmt oder eine mitwohnende Person mit Befreiungstatbeständen fühlt sich nicht verpflichtet, dem Zahlenden trotzdem einen Anteil zukommen zu lassen, so dass dieser dessen Gesamtschuldanteil mittragen muss, obwohl er unbeteiligt an der persönlichen Lage des Mitwohners ist. Insbesondere in Zweck-Wohngemeinschaften, wie z. B. Studentenwohnungen, in dem keine festeren sonstige Beziehungen sowie Geldknappheit vorherrschen können, trägt dieses ungeregelte Verhältnis zur Störung des Hausfriedens bei. Bei der Zusammenveranlagung von Zusammenwohnender hat der Gesetzgeber daher Art. 106 Abs. 3 in Bezug auf das aufgedrängte gesamtschuldnerische Innenverhältnis und Art. 123 in Bezug auf die individuelle Heranziehung zu den öffentlichen Lasten entsprechend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Einzelpersonen aus den Augen verloren. Die momentan ungeregelte Berechnung und folgende Abwicklung der Gesamtschuld über einen Gesamtschuldner gleicht daher einer Kollektivhaftung, die der aufgeklärten Grundhaltung europäischer Kulturtradition – dieser Tradition gehört auch das bayerische Rechtsgefüge an – widerspricht, wonach jeder nur für seine eigene Schuld eine individuelle Verantwortung trägt.
1.4
Der Bayerische Rundfunk ist ermächtigt, Einzelheiten der Regelung des Beitragseinzug per Satzung festzulegen. Nach RBStV §9 (2) Abs. 6 ist die Gesamtschuldnerschaft Zusammenwohnender ein in diesem Staatsvertrag genannter Fall. Die Satzung zur Regelung des Einzugs des Rundfunkbeitrags des BR, die ehemals aufgrund der Bindung an das Vorhalten eines Empfangsgerätes einen freiwilligen Mitgliedssatzungscharakter hatte, wird nun durch die Bindung an das existentielle Bedürfnis des Innehabens einer Wohnung zur direkten Fortführung der gesetzlichen Vorschriften des RBStV, zur lex specialis. Ein konkludentes Verhalten, das zur gemeinsamen Verpflichtung Mehrerer, den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch zu zahlen berechtigt, ist jetzt nicht mehr ersichtlich. Verfassungsmäßige Grundrechte müssen in der Satzung des Bayerischen Rundfunks berücksichtigt und eingehalten werden.
2.
Rechtliche Ausführungen:
Die Popularklage ist nach meiner Einschätzung zulässig und begründet. Mit der Verpflichtung eines einzelnen Mitbewohners zur gesamtschuldnerisch geregelten Zahlung des vollen Beitrags für alle Mitwohnenden, aber gleichzeitigem ungeregeltem Überlassen der Regelung der Schuld im Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft missachtet der Gesetzgeber bislang grundsätzliche Rechte natürlicher Personen. Insbesondere bei gestörten Gesamtschuldverhältnissen, die nicht durch das BGB geregelt werden (Aufteilung zu gleichen Teilen obwohl bei einzelnen Bewohnern Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände nach § 4 RBStV vorliegen) liegt eine erhebliche Rechtsunsicherheit vor. Es handelt sich in dieser Ausführung der gemeinschaftlichen Schuld bislang um eine im deutschen Recht nicht vorgesehene Kollektivhaftung.
2.1.
Die Popularklage ist zulässig, da ich als Antragssteller die verfassungswidrige
Einschränkung von Grundrechten geltend machen kann, vgl. Art. 98 Satz 4 BV i.V.m.
Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayVfGHG.
2.2.
Die streitgegenständliche Gesamtschuld verstößt mit der unvollständigen Satzungsregelung des BR - der Landesrundfunkanstalt ist entsprechend Art. 77 (1) Satz 2 BV die Ermächtigung zur Eigenorganisation und -regelung im § 9 (2) RBStV gegeben worden - damit auch gegen Grundrechte der Bayerischen Verfassung in Bezug auf die Rechte der Einzelperson, die nach Art 77 (2) genügend gewahrt werden müssen.
Einschränkungen der Grundrechte sind nach Art. 98 nur zulässig, wenn öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. Diese zwingenden Voraussetzungen sind bei der freien Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers bei der Finanzierungsumsetzung des öffentlich rechtlichen Rundfunks nicht gegeben. Darüberhinaus verstößt die unvollständige Satzungsregelung als auch gegen objektives Verfassungsrecht.
xxx
Unterschrift
--- Ende Zitat ---
Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
seppl:
Heute kam die Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof:
--- Zitat ---BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597 - 3177 oder - 3178
TELEFAX (089) 5597 - 3986
Vf. 24-VII-19 München, 8. Januar 2020
Herrn xxx
Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen
Sehr geehrter Herr xxx
Die oben bezeichnete Popularklage ist per Telefax am 23. Dezember 2019 und im Original am 30. Dezember 2019 eingegangen; sie hat das angegebene Aktenzeichen. Sie werden hierzu weitere Nachricht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Richter am Oberlandesgericht, Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
--- Ende Zitat ---
seppl:
Hier das heute erhaltene Schriftstück zur Popularklage. Ausdrücklich verfasst vom Referent des VerfGH, kein Verfassungsrichter.
Auf den ersten Blick etwas desilliusionierend. Vor allem die Aussicht auf 1500 Euro "Vorabgebühr". Mir sind aber schon ein paar Sachen aufgefallen, die nicht so ganz koscher sind, z.B. das Zitat aus dem elendiglichen Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht, dass man hier noch einmal schön deutlich als Parteivortrag deklarieren könnte. Auch der ganz einfache Sachverhalt, dass es keine grundrechliche Ausnahme für eine Gesamtschuldnerschaft gibt, die einfach nur aus dem Zusammenwohnen entsteht. Würde es in § 2 (3) RBStV heissen "Mehrere Beitragsschuldner können als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung haften", wäre eine Freiwilligkeit gegeben, die keine Grundrechte missachtet.
Es heisst aber:
--- Zitat ---Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
--- Ende Zitat ---
Somit ist es eine Vorschrift ohne Ermessen oder Freiwilligkeit.
Angedeutet wurde, dass aufgrund der Gewaltenteilung der BayrVfGH dem Gesetzgeber nur in deutlichen Ausnahmefällen ins Zeug reden darf. Daher wäre es angebracht, die von mir in McPom und Thüringen eingebrachten Petitionen zur Gesamtschuldnerfrage auch beim Bayerischen Landtag einzureichen. Leider bin ich Fischkopp und darf das in Bayern nicht.
Gibt es einen bayerischen Mitstreiter, der das übernehmen könnte? Petition ist als Text soweit schon fertig.
Alles in allem enthält diese Stellungnahme nahezu die selbe Argumentation wie die vom Hamburger VG. Verfasst von einem Richter des bayerischen OLG, mit ziemlich vielen m.E.'s versehen. Ich würde gerne die Beurteilung des BayVfGH erfahren und darauf hoffen das sie nicht gerade nur mit dem Beckschen Kommentar abgleichen.
--- Zitat ---BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597 - 3177 oder - 3178
TELEFAX (089) 5597 - 3986
Vf. 24-VII-19 München, 14. Januar 2020
Herrn
xxx
Ihr Antrag vom 23. Dezember 2019
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen
Sehr geehrter Herr xxx!
Ich komme zurück auf das Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Januar 2020. Zu der Popularklage ich auf Folgendes hin:
I. Vorbemerkung
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Popularklage grundsätzlich in zweierlei Weise behandeln:
- Er kann bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Popularklagen in der sogenannten kleinen Besetzung, bestehend aus dem Präsidenten und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern, die Auferlegung eines Kostenvorschusses beschließen (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 VfGHG). Hierdurch soll der Antragsteller auf die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen und vor nutzlosen Aufwendungen und Kosten geschützt werden (vgl. VerfGH vom 9.5.1994 VerfGHE 47, 144/147). In diesem Fall wird das Popularklageverfahren nur fortgeführt, wenn der Antragsteller den ihm auferlegten Vorschuss (bis zu 1.500 €) bezahlt.
- Er kann – nach Anhörung des Bayerischen Landtags, der Bayerischen Staatsregierung und der übrigen Beteiligten – in der Besetzung von neun Richtern über die Sache entscheiden.
II. Rechtliche Hinweise
Bevor einer dieser Wege beschritten wird, möchte ich Ihnen als Referent des Verfassungsgerichtshofs, also nicht als einer der zuständigen Verfassungsrichter, zu Ihrer Information und zur Erleichterung Ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen folgende rechtliche Hinweise geben:
Die Popularklage hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg.
Ihr Begehren ist gerichtet auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens des Bayerischen Rundfunks, per Satzung bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen.
Zwar kann auch ein Unterlassen des Normgebers Gegenstand einer Popularklage sein. Voraussetzung ist aber, dass in substanziierter Weise dargelegt wird, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (vgl. VerfGH vom 29.10.2018 NVwZRR 2018, 953 Rn. 60 m. w. N.). Nach bayerischem Verfassungsrecht besteht grundsätzlich kein verfassungsgerichtlich verfolgbarer Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers. Ein derartiger Anspruch wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 5 BV unvereinbar und würde den notwendigen Gestaltungsspielraum des Normgebers unzulässig beschränken. Ob und mit welchem Inhalt normative Regelungen zu erlassen sind, hängt von vielschichtigen Erwägungen ab, die sich richterlicher Nachprüfung im Allgemeinen entziehen. Das Verlangen nach Erlass einer bestimmten Regelung kann grundsätzlich nicht im Wege einer Popularklage geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn in substanziierter Weise geltend gemacht wird, der Normgeber habe im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder einer anderen Grundrechtsnorm verpflichtet gewesen wäre (VerfGH vom 25.6.2019 NVwZ-RR 2019, 929 Rn. 23).
Dass für den Bayerischen Rundfunk eine verfassungsrechtliche Pflicht für eine Regelung gegeben wäre, bei Personen, die gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag haften, die Möglichkeit der Aufteilung der Vollstreckung entsprechend § 268 AO vorzusehen, ist m. E. nicht erkennbar. Sie berufen sich auf Art. 100, 101 und 106 Abs. 3 BV. M. E. ergibt sich aus keinem der insoweit garantierten Grundrechte (Menschenwürde, allgemeine Handlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung) ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die von Ihnen begehrte Regelung. (Davon abgesehen, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der „Gesetzgeber [...] mit der Rundfunkbeitragsregelung seit 2013 bislang ungeregelt in den grundgesetzlich geschützten Bereich der Wohnung ein[dringt]", wie Sie ausführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Beitragsregelung eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG offensichtlich nicht vorliegt; vgl. BVerwG vom 26.4.2017 – 6 B 33/17 – juris Rn. 10).
Der Umstand, dass bestimmte Personen überhaupt als Gesamtschuldner haften, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags („Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung."). Das Rechtsinstitut der gesamtschuldnerischen Haftung ermöglicht eine effektive Durchsetzung der Beitragserhebung und ist im Abgabenrecht anerkannt (vgl. z. B. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 29). Im Außenverhältnis schuldet daher grundsätzlich jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dass in der Folge gegen jeden Schuldner vollstreckt werden kann, ergibt sich demnach nicht aus der Satzung der Rundfunkanstalt, sondern ist lediglich ein Reflex aus der genannten Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ein Verfassungsauftrag aus Art. 100, 101, 106 Abs 3 BV, dies durch eine ergänzende Satzungsregelung zwingend zu ändern, ist in keiner Weise ersichtlich.
Dass § 268 AO für Personen. die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, die Möglichkeit einer Beschränkung der Vollstreckung vorsieht, ändert daran nichts. Insbesondere ist das Gleichbehandlungsgebot m. E. offensichtlich nicht tangiert. Zum einen sind unterschiedliche Normgeber betroffen (Bundesgesetzgeber bzw. Bayerischer Rundfunk; Art. 118 Abs. 1 BV verpflichtet den Normgeber allenfalls dazu, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Normsetzungsbereichs zu wahren; eine Verpflichtung, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzupassen, ergibt sich hieraus nicht: vgl. VerfGH vom 24.5.2019 – Vf. 23-VI-17 – juris Rn. 65). Zum andern geht es um unterschiedliche Sachverhalte. § 268 AO betrifft keine gesamtschuldnerische Beitragspflicht. sondern eine Situation, in der Personen, v. a. Ehegatten, steuerlich gemeinsam veranlagt werden und sich daraus eine andere Steuerlast ergibt, als wenn sie einzeln veranlagt worden wären. Die von Ihnen angestrebte Aufteilung „entsprechend § 268 AO des gesetzlich für jedermann verpflichtend erhobenen Rundfunkbeitrags" hätte daher m. E. auch nicht die von Ihnen erhoffte Wirkung. Die Aufteilung der Steuer bzw. der Vollstreckung nach §§ 268 ff. AO führt dazu, dass eine zusammen veranlagte Person bei der Vollstreckung so steht, wie sie stünde, wenn sie einzeln veranlagt worden wäre. Übertragen auf den Rundfunkbeitrag würde das bedeuten, dass jede Person eines Mehrpersonenhaushalts nach einer entsprechenden Aufteilung so stünde, wie wenn sie allein wohnen würde. Dann müsste sie jedoch auch allein den gesamten Rundfunkbeitrag tragen und wäre ggf. allein der Vollstreckung ausgesetzt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitrag (allenfalls) zu einer Entlastung (!) von Mehrpersonenhaushalten führe (BVerfG 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 99) und nicht zu einer Benachteiligung. D. h. im günstigen Fall stehen Personen eines Mehrpersonenhaushalts besser als Alleinwohnende (weil sie den Beitrag im Innenverhältnis unter sich aufteilen können, ohne dass eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten damit verbunden ist), im schlechten Fall stehen sie allenfalls gleich mit Alleinwohnenden (wenn sie im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften und gegen sie vollstreckt werden kann und sie sich im Innenverhältnis anteilig nichts zurückholen können). Auch vor diesem Hintergrund ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bayerischen Rundfunks zu der von Ihnen erstrebten Regelung fernliegend.
III. Weiterer Verfahrensablauf
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Februar 2020. Sollte bis dahin keine Äußerung eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie die Popularklage angesichts der erteilten Hinweise nicht weiter betreiben wollen.
Es steht Ihnen jedoch selbstverständlich jederzeit frei, eine Fortführung des Popularklageverfahrens zu verlangen, um auf diesem Wege eine Entscheidung durch die Richter des Verfassungsgerichtshofs selbst zu erreichen.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof einem Antragsteller eine Gebühr bis zu 1,500 € auferlegen kann, wenn die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Die Durchführung einer Popularklage kann daher mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Richter am Oberlandesgericht, Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
--- Ende Zitat ---
PersonX:
Das Problem ist, dass die Gesamtschuldner ja nicht hinreichend bezeichnet werden. Die gemeinsame Veranlagung fehlt, also im Unterschied zur gemeinsamen Veranlagung bei einer Steuer. Es fehlt nicht erst die Möglichkeit zur Aufteilung, sondern es fehlt bereits die gemeinsame Veranlagung. Wie dem auch sei, es kann ja nur etwas geteilt werden, wenn zuvor bestimmt wurde, wer Gesamtschuldner ist.
Dass bei der Teillung nach der beschriebenen Rechnung der gleiche Betrag je Gesamtschuldner herauskommen kann, spielt für die Aufteilung ja nur eine untergeordnete Rolle, denn Ziel der Aufteilung ist die tatsächliche Bestimmung aller Gesamtschuldner, damit der Gesamtschuldner, der letztlich zahlt, bei allen anderen Gesamtschuldnern einen Teil nach einer Berechnung X fordern oder geltend machen kann. Ziel muss also die fiktive Aufteilung sein, welche alle Personen auflistet mit jeweils einem Rundfunkbeitrag. Sodann kann die Höhe bestimmt werden, wer welchen Gesamtschuldner auszugleichen hat. Beispiel, 3 Personen, 1 zahlt 2/3 von Ihrem Rundfunkbeitrag, eine zahlt 1/3 und eine nichts. Die erste Person könnte jetzt 1/3 der Gesamtschuld bei der dritten Person geltend machen. Die Gesamtschuld bliebe dennoch bei jeder Person ein Rundfunkbeitrag, wobei jeweils 2/3 fremd beglichen wären.
Es kommt bei der Aufteilung der Gesamtschuld nicht auf die Höhe an, sondern nur auf die Feststellung, wer schuldet. Kann Person 1 nichts bei Person 3 holen, wäre das Pech, aber ohne Feststellung, dass Person 3 Gesamtschuldner ist, kann Person 1 ja noch nicht einmal den Versuch machen, da etwas zu holen. Begibt sich ein Kläger auf den Weg, wie der Herr hier beschreibt, dann muss das mit der Höhe also dennoch geklärt werden, also auch dann, wenn bei dieser Feststellung eine Begrenzung auf den eigenen Teil nicht dazu führt, dass der Teil geringer ausfällt als der Gesamtbetrag, insbesondere, wenn die Zahlung in Höhe von einem Gesamtbetrag dazu führt, dass jeder Teilbetrag gedeckt ist.
Ob der Gesetzgeber jetzt dazu verpflichtet werden kann oder nicht, müsste wohl geprüft werden. Jedenfalls kann der Gesetzgeber die Regelung treffen, dass eine Veranlagung stattzufinden hat. So gesehen hat der Gesetzgeber diese bereits verfügt, es fehlt jedoch das schriftliche Festhalten der Gesamtschuldner und die Möglichkeit, darüber einen Ausgleich vorzunehmen. Hier stellt sich die Frage, ob es dem Gesetzgeber erlaubt sei, das ungeregelt in ein Innenverhältnis abzuschieben. Das kann vielleicht noch funktionieren, wenn das Innenverhältnis Familie ist, aber nicht, wenn das nicht vorausgesetzt werden kann.
seppl:
@PersonX: Eine Gesamtschuldnerschaft kann als definierte Gruppe und muss nicht als mehrere Einzelpersonen bezeichnet werden. Beispiel Erbengemeinschaft: Es ist nur ein Erbe bekannt. Diesem wird ein Verwaltungsakt zugestellt. Steht dort im Adressfeld "An die Erbengemeinschaft Peter Meier z.Hd. Frau Gisela Meier, so ist die Gesamtschuldnerschaft ausreichend bezeichnet. Peter Meier ist der Erblasser, Gisela Meier die Bekanntgabeadressatin. Das reicht, auch wenn nicht alle persönlich benannt werden. Beim Rundfunkbeitrag ist die Gesamtschuldnerschaft im RBStV mit den Zusammenwohnenden bezeichnet. Was fehlt, ist in den Bescheiden die richtige, aber trotzdem allgemeine Bezeichnung, die da wäre: "An die Bewohner der Wohnung Zwiebelring 3, ...., zu Händen Herrn Dieter Scholz". Damit wären alle Mitbewohner angeschrieben.
Das sich bei der Aufteilung der Gesamtschuld die Einzelschulden erhöhen, wie im Antwortbrief fiktiv dargelegt, kommt praktisch nicht vor. Wenn man dazu berücksichtigt, dass die Aufteilung von nur einer Person der Gesamtschuldnerschaft gefordert werden kann, bedeutet dies, dass die Schulden der Anderen sich ohne deren eigene Willenserklärung erhöhen. Das geht prinzipiell nicht.
Auch falls sich keine Form der Finanzierungsabsicherung der drohenden hohen Gebühr finden lassen sollte, werde ich ein Antwortschreiben verfassen. Ich bin mir sicher, dass die praktizierte Abwicklung verfassungswidrig ist.
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