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Autor Thema: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall  (Gelesen 37228 mal)

P
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Das ist einfach zu prüfen. Jeder Betroffene geht zum Amt und stellt den Antrag schriftlich und schreibt direkt dazu dass der Antrag nicht gestellt wird um die Leistung in Anspruch zu nehmen, sondern ausschließlich wegen der Berechnung wegen, damit gegenüber anderen Stellen der Nachweis über die Möglichkeit eine Leistung in Anspruch zu nehmen ermöglicht wird.
Wollte das Amt jetzt nicht tätig werden, dann müsste das Amt den Antrag schriftlich ablehnen und eine Begründung beifügen.
Gegen die Ablehnung, sofern eine kommt kann Person A Widerspruch einlegen und abwarten was passiert.
An einem fiktiven Gericht in Sachsen war die Auskunft, dass es Sache von Person A sei eine Berechnung zu erwirken. Im Zweifel geht das nur per Rechtsweg.
Irgendwann wird "einheitlich" geklärt werden, ob Ämter das ablehnen dürfen. Eine Anstiftung zur Begehung einer Straftat kann beim Stellen eines Antrags nicht erkannt werden. Das Amt kann schließlich den Antrag ablehnen.
Das Problem ist jedoch oft, das Personen den Antrag gar nicht erst stellen, weil die Aussage welche Ihnen gegenüber mündlich erfolgt sie denken lässt, dass es nicht möglich ist.
Im fiktiven Fall vor Gericht hatte Person A entsprechend keinen Antrag schriftlich gestellt, somit auch nichts in der Hand, dass a keine Leistung möglich ist weil X gilt oder b keine Leistung in Frage kommt weil nicht bedürftig oder c Leistung in Frage kommt aber Person A diese gar nicht in Anspruch nehmen will.
Wer es genauer wissen will kann wohl auch einmal versuchen eine fiktive Leistungsberechnung  anstellen zu lassen. Es gilt ohne Antrag läuft gar nichts.
Und nach Möglichkeit erstmal alle Anträge stellen ohne irgendwo von Rundfunk zu sprechen. Sofern der Antrag abgelehnt wird, dann kann das entsprechend im Widerspruch an das Amt erwähnt werden. So dann ist die Widerspruchsentscheidung des Amts abzuwarten. Erst wenn diese auch ausdrücklich darauf verweist, dass eine Leistungsberechnung nur wegen Rundfunk nicht möglich ist, dann kann das gerichtlich geprüft werden.
Der Weg ist dann wahrscheinlich zum Sozialgericht, welches zu prüfen habe, ob das Sozialamt tatsächlich die Leistungsberechnung ablehnen darf, wenn der Antrag nicht darauf abzielt die berechnete Leistung auch in Anspruch zu nehmen.
Wer zum Beispiel für die Vergangenheit seine Bedürftigkeit nachweisen muss sollte die fiktive Leistungsberechnung für einen vergangenen Zeitraum beantragen.


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 @Affenmensch heute 10h50

Die Fehlleitung der Rechtsprechung in Sachen "Geringverdiener" ist ein Politik- und Justizskandal.
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Es ist nach bisheriger Erfahrung ausgeschlossen, dass ein Bürger im normalen Eigenverfahren oder ein allgemeiner Anwalt hier Fehlentscheide verhindern kann. Genau das ist der Skandal.
Seit 2013 mutmaßliches Falschinkasso 6 Milliarden Euro - also Gefahr der öffentlich-rechtlichen Rückzahlpflicht - das ist "zu groß" für die Schultern von Einzelbürgern und an das Recht glaubenden Rechtsanwälten.

Dies kann nur mit Maßnahmen gegen die Obersten einer Lösung zugeführt werden.
Nur diese haben im Fall der Skandalausweitung etwas zu verlieren. Dies wird gegenwärtig kundig bearbeitet.


Geringverdiener könnten zwar mit relativ komplexen Schriftsatzvorlagen
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an sich ihre Akte blockieren.
Dazu müssten sie einige Tage Arbeitszeit investierten und 100 Seiten Schriftsatzvorlagen aufbereiten und einreichen. Die Erfahrung ist: Die Bereitschaft für diese Tortur ist praktisch 0 %.
Der Wille 100 %, doch dann wird es nicht gemacht.

Hier sind bundesweit nur 2 Geringverdiener bekannt, die ausreichend "unkaputtbar" sind, aktuell die koordinierten Pilotverfahren durchzuhalten - um Hebelwirkung auszulösen für endliche Gerechtigkeit für rund 4 Millionen von Unrecht betroffene Geringverdiener. 2, das genügt auch im Prinzip.

Unterdessen dauert Unrecht gegen 4 Millionen fort - jeden Monat neu. Rechtsstaatlich gesehen unerträglich. Schwer zu ertragen all dies Unrecht.


Das einzige, was getan werden kann, die Stellvertreter-Kriege gegen die Obersten zu unterstützen.
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Aber da diese komplex sind, ist es nicht vermittelbar.
Es wird noch gewaltige Unrechtsmenge den Rhein hinunterfließen an Köln vorbei, bis "aufgeräumt" sein wird.
Schrift für Schritt ist Erfolg, aber mit breiterer Unterstützungsbasis könnte es rascher gehen. 


Ob es tröstend ist, zu erfahren, dass ein Politik- und Justizskandal ist und man dagegen nicht ankommen kann als Betroffener? Irgendwie ja. Man begräbt den infantilen Glauben an Staatsgewähr von Gerechtigkeit und erkennt: Wenn Staatsmacht Rechtbrechen dulden will, so ist der Einzelne machtlos. Das haben die Lehrer*innen versäumt, den Schulkindern als traurige Weisheit auf den Lebensweg mitzugeben.
Und das war noch nie anders. Punkt.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Keine Ahnung...

...
Es wäre interessant zu wissen, ob die von pjotre aufgestellte Behauptung irgendwo gesetzlich untermauert wurde, dass die Pflicht zur Beantragung von "Leerbescheiden" nur für die Rundfunkbefreiung einer Anstiftung zur Straftat gleichkommt.

...ob / wo sich bzgl. der Frage so etwas wie eine gesetzliche Untermauerung fände. Etwa im Urteil zum Verfahren VG 27K 35.13 (https://openjur.de/u/645182.html), wird unter RN 22 nur festgestellt, dass es für die benannte Forderung schlicht an einer Rechtsgrundlage fehle. Hätte nicht grundsätzl. ein Gericht, dem in irgendeinem Verfahren irgendeine Straftat bekannt wird, schon von sich aus eine Strafverfolgung einzuleiten?


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das ist ja eine ganz alte - dabei überaus interessante Klamotte...

...

...sich urplötzlich - zusätzlich zum ggf. schon lfd. Gerichtsverfahren - der freundlichen Empfehlung gegenüberzusehen, dann wohl im Zeichen von Verwaltungsvereinfachung® dem einen Verfahren gleich noch ein zweites an die Seite zu stellen, in dem man seine ARGE verklagt.

Je hanebüchener desto besser, ist wohl die Devise, wenn es darum geht, dass die Herrschaften in den Anstalten sich möglichst den ganzen Tag irgendetwas schaukeln können sollen, statt wie Normalsterbliche zu arbeiten :->>.


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Es wäre interessant zu wissen, ob die von pjotre aufgestellte Behauptung irgendwo gesetzlich untermauert wurde, dass die Pflicht zur Beantragung von "Leerbescheiden" nur für die Rundfunkbefreiung einer Anstiftung zur Straftat gleichkommt.
Es könnte mit der "Veruntreuung öffentlicher Mittel" zu tun haben, aus denen die Mitarbeiter/innen der Ämter bezahlt werden, wenn diese entgegen ihrem Auftrag für nichtbedürftige Bürger tätig werden und zudem dann die Belange der bedürftigen Bürger erst später bearbeitet werden?

Der Bürger, der nämlich gar keine Leistungen des Staates beansprucht/beanspruchen will und dieses auch bei Antragstellung kundtut, ist sicher nicht bedürftig im Sinne der gesetzlichen Grundlagen, denen denen die Mitarbeiter/innen der Ämter unterworfen sind.

Obige Aussagen sind aber nur meine Vermutungen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Irgendwann wird "einheitlich" geklärt werden, ob Ämter das ablehnen dürfen.

Man sollte nicht die verquere „Logik“ von Politikern übersehen. Für die geht es nie ausschließlich um die Lösung eines Problems, es sei denn sie wollen ihre Klientel begünstigen. Es wird daher wohl eher darauf hinauslaufen, dass man einen „Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars“ (1) bzw. die Vorlage des „Passierscheins A38“  (2)  gesetzlich verankert, was man der Öffentlichkeit dann als „Erleichterung der Abgehängten“ und „soziale Wohltat“ verkauft.

M. Boettcher

1) Reinhard Mey https://www.YouTube.com/watch?v=MJbn5BtAEoc
2) Asterix erobert Rom „Das Haus, das Verrückte macht“


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

A
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...ob / wo sich bzgl. der Frage so etwas wie eine gesetzliche Untermauerung fände. Etwa im Urteil zum Verfahren VG 27K 35.13 (https://openjur.de/u/645182.html), wird unter RN 22 nur festgestellt, dass es für die benannte Forderung schlicht an einer Rechtsgrundlage fehle.
Zitat von: VG 27K 35.13  RN22
... dafür, dass der von ergänzenden Sozialhilfeleistungen ausgeschlossene Kläger dennoch eine Bedarfsberechnung durch das JobCenter allein zur Vorlage für die Rundfunkgebührenbefreiung verlangen kann, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Es wird ja leider dann immer darauf verwiesen, dass sich dies natürlich nur auf ausgeschlossene Personen bezieht.

...sich urplötzlich - zusätzlich zum ggf. schon lfd. Gerichtsverfahren - der freundlichen Empfehlung gegenüberzusehen, dann wohl im Zeichen von Verwaltungsvereinfachung® dem einen Verfahren gleich noch ein zweites an die Seite zu stellen, in dem man seine ARGE verklagt.
"Behörde LRA" macht den Sozialbescheid von Behörde ARGE verpflichtend. Diese will/darf ihn aber nicht ausstellen. Und der kleine Bürger soll dann klagen.
 :o Das denkste Dir nicht aus.

--

Eine Anstiftung zur Begehung einer Straftat kann beim Stellen eines Antrags nicht erkannt werden. Das Amt kann schließlich den Antrag ablehnen.
Auch wenn eine mögliche Straftat nicht begangen/abgelehnt wird, bleibt die Anstiftung zu dieser Straftat - doch unabhängig davon - eine Anstiftung!?

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Geringverdiener könnten zwar mit relativ komplexen Schriftsatzvorlagen
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Der Wille 100 %, doch dann wird es nicht gemacht.

Hier sind bundesweit nur 2 Geringverdiener bekannt, die ausreichend "unkaputtbar" sind, aktuell die koordinierten Pilotverfahren durchzuhalten - um Hebelwirkung auszulösen für endliche Gerechtigkeit für rund 4 Millionen von Unrecht betroffene Geringverdiener. 2, das genügt auch im Prinzip.
Wenn es nur die Arbeitszeit und die Schriftsatzvorlagen wären, würde es möglicherweise gemacht werden.
Wahrscheinlich schreckt aber die Drohung des Rattenschwanzes der endlosen Prozesse und mündlichen Verhandlungen ab, da eben nicht unkaputtbar, sondern im Gegenteil physisch und psychisch zu angeschlagen, um das alles durchzustehen.

Es gibt ja leider auch noch schwerwiegendere Probleme im Leben zu lösen, als dieses, was ein Kind mit ein wenig Logik und Unrechtsbewusstsein lösen könnte, wenn es Verbrecher nicht verhindern würden:
Kann man jemandem etwas wegnehmen, der nichts hat?
oder anders ausgedrückt:
1. Gibt es ein geschütztes Existenzminimum?
2. Gibt es eine Sozialbescheidpflicht, um Einkommen unterhalb des Existenzminimums zu belegen?



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Stimmt, so etwas denkt man sich nicht aus. Der Ton war, es sei Sache des Klägers das zu bewirken. Das bedeutet nichts anderes als im Zweifel den Antrag zu stellen und im Fall, das Amt bearbeitet diesen nicht auch auf Untätigkeit zu klagen. Ziel ist eine Antragsbearbeitung. Das Amt kann einen Antrag mit Begründung ablehnen. Ist diese einleuchtend, dann hat A etwas für die weiteren Prozesse. Mit so einer Ablehnung der Bearbeitung des Antrags kann A auch vor den Rundfunk ziehen. Unabhängig davon kann falls er -der Kläger- der Ansicht ist, dass die Begründung falsch ist Widerspruch einlegen und den Widerspruchsbescheid vom Sozialamt abwarten. Gegen diesen kann dann auch geklagt werden, dann stellt das Sozialgericht fest ob das Amt den Antrag hat ablehnen dürfen mit der vom Amt gewählten Begründung. Wenn es gut läuft kann da ja auch sollte das Gericht auf der Seite des Klägers stehen herauskommen, dass das Amt das zu bearbeiten hat. Ob es dann Soziale Hilfe gibt oder nicht würde ja erst nach der Bearbeitung klar sein.
Es kann nicht erkannt werden, dass durch das Stellen eines Antrags eine Anstiftung zu einer Straftat ausgelöst wird, also die Aufforderung zu ungesetzlichen Handeln. Behörden handeln grundsätzlich nach dem geltendem Recht, so wie diese das verstanden haben. Sollte also das Amt bei der Stellung des Antrags ein Problem sehen, dann erfolgen Hinweise oder der Bescheid mit Begründung. Soll doch der Bearbeiter vom Amt schwarz auf weiß hinschreiben wo das Problem ist.
Erst wenn Person A das tatsächlich schriftlich hat, also selbst und unmittelbar dann kann Sie das im Rundfunkfall in Stellung bringen.
Tut Sie das nicht so, wird der VG Richter weiter erklären haben Sie nicht vorgelegt.
Mündliche Aussagen lassen sich schlecht vorlegen.


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Im Anschluss an meinen Beitrag 28. Novermber 20h34:

@Besucher : Sein einmalig wichtiges Fundstück ist der Entscheid VG Berlin
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Berlin VG 27K 35.13 (https://openjur.de/u/645182.html), wird unter RN 22
Dieser Entscheid war bisher noch nicht bekannt - alle internen Texte gerade abgesucht - und ist noch auszuwerten.
Soweit hier überblickbar, ist der Vorsitzende der 27. Kammer es auch heute noch und er ist verschiedentlich verantwortungsbewusst in Erscheinung getreten (allerdings nicht bis zum Maß, das für uns Kläger der Wunsch wäre).

Wir haben hier den Sonderfall, dass, wenn es gemäß Urteilstext damals war und heute noch so ist, dass sogar die Senatskanzlei angewiesen hat, dass Mitarbeiter sich "anstiften lassen müssen" zum "Leer"-Bescheid? Jedenfalls in 2013. Also wenn die Landesregierung den Beamten eine "Veruntreuung" anweist? Sofern das so zu deuten ist, so wäre das ein klassischer Fall für die "Remonstrations"-Pflicht von Beamten?
Hierüber wird wohl in einigen Monaten mehr Klarheit bestehen. Denn:


Ein verfassungsgerichtliches Verfahren ist aktuell anhängig und in der Entscheidungsphase,
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in dem diese Rechtsfragen nach aktueller Faktenlage zum Entscheid gelangen. Der Weg bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den EuGH für die Geringverdiener ist in der Argumentation aufbereitet und ausdrücklich angekündigt, sofern keine Abhilfe im inländischen Justizsystem geleistet wird. 

Es geschieht das Nötige also anderweitig. Oberste Gerichte wünschen nicht, dass Verfahren öffentlich erörtert werden, so lange der Entscheid aussteht. Deshalb keine näheren Details.
Außerdem handelt es sich nicht um Verfahren, die im Rahmen dieses Forums koordiniert werden. Dazu ist ein Forum nicht geeignet bei derart komplexen Fragen.


Zur Frage, wie ein rechtsunkundiger Kläger die Frage der Straftbarkeit der "Leer"-Bescheide im Verfahren vortragen kann?
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Das könnte man als einen Wort für Wort zu überdenkenden Standardtext machen. Dazu fehlt aber zur Zeit die Muße.
Alle Kräfte sind zur Zeit zu zentralisieren auf die Verhinderung der Entscheide in Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Beitragserhöhung. Hier geht es um eine einmalige Chance der politischen Hebelwirkung gegen "ARD, ZDF etc.".
Wem es nur um 17,50 Euro im Monat geht, das ist verständlich. Er rechne aber bitte nicht für Unterstützung seitens der Streiter für den Rechtsstaat.

Auf die Hilfebitte für Sachsen-Anhalt kam bisher exakt 0 PM, dazu beizutragen.
Dafür aber kann JEDER bundesweit beitragen.
Es geht um den Rechtsstaat, nicht um 17.50 oder 18,xx Euro im Monat.

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34482.msg209309/topicseen.html#msg209309

"TEAM" - "toll, dass einer alles macht"? Wie kann man zeitaufwendige Hilfe in seinen eigenen Sache von anderen erwarten, wenn alle wegducken, sobald jeder etwas für das Allgemeinwohl beitragen kann?
EILT. Bereitschaft muss heute oder morgen mitgeteilt werden für die 10 Tagen Koordinationsplanung. Sorry für die harten Worte.
Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Aktion des Forums. Dies soll also im Forum nicht erörtert werden, sondern nur im Hintergrund per PM. Es geht um Bürgermitwirkung für Politik und also nicht um die politisch neutrale Forumsaufgabe des Debattierens.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) "Behörde LRA" macht den Sozialbescheid von Behörde ARGE verpflichtend. Diese will/darf ihn aber nicht ausstellen. Und der kleine Bürger soll dann klagen.
 :o Das denkste Dir nicht aus. (...)

Dann schau mal hier. Selbst das VG des Saarlandes macht das verpflichtend!
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer
Entscheidungsdatum:   11.01.2017
Aktenzeichen:   6 K 2043/15
Auch hier weiterlesen: « Antwort #2 am: 17. Dezember 2019, 18:52 » hier im Thread
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201075.html#msg201075

Zitat
23.
Dem kann der Kläger hier auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihm werde eine Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung von dieser verwehrt, so dass der Beklagte bzw. sein Beitragsservice die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung zu prüfen habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zuständige Sozialbehörde insoweit von Gesetzes wegen einer Entgegennahmepflicht unterliegt. Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Diese Verpflichtung besteht anerkanntermaßen in sämtlichen Phasen des Verfahrens (vgl. nur Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 20, Rz. 30, m.w.N.). Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus plausibel geschildert, dass ihn die zuständige Sozialbehörde mit Blick auf seine Einkommenssituation auf die Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Antragstellung hingewiesen habe. (...)
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle:  https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2020, 01:24 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ja, natürlich...

...

Es könnte mit der "Veruntreuung öffentlicher Mittel" zu tun haben, aus denen die Mitarbeiter/innen der Ämter bezahlt werden, wenn diese entgegen ihrem Auftrag für nichtbedürftige Bürger tätig werden und zudem dann die Belange der bedürftigen Bürger erst später bearbeitet werden?
...
Obige Aussagen sind aber nur meine Vermutungen.

In genau die Richtung war die These @pjotres gegangen; wäre vllt. sogar nicht völlig abwegig, dürfte jedoch viel Arbeit (sowieso viel zu viel für die meisten Richter, zumal wenn eine Entscheidung gegen den Staat und für den Bürger angestrebt wird) sein.


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  • Beiträge: 7.250
Auch wenn eine mögliche Straftat nicht begangen/abgelehnt wird, bleibt die Anstiftung zu dieser Straftat - doch unabhängig davon - eine Anstiftung!?
Und selber strafbewehrt, denn auch die Anstiftung zu einer Straftat ist selbst eine Straftat, und damit sitzen BS und LRA eh in der Falle, wenn nachgewiesen werden kann, daß sie von Bürgern erwarten, daß sie Ämter bemühen, obwohl die Bürger von diesen Ämter gar nix wollen.

Zitat
1. Gibt es ein geschütztes Existenzminimum?
Ja, das steigt bis 2022 sogar um ca. 200 Euro im Jahr.

Zitat
2. Gibt es eine Sozialbescheidpflicht, um Einkommen unterhalb des Existenzminimums zu belegen?
Vermutlich nicht, was mit Art 1 GG zu tun hat; es hat nämlich kein Bürger die Pflicht, Sozialleistungen zu beantragen. Es hat nur die Pflicht des Staates, diese Sozialleistungen zu gewähren, wenn sie vom Bürger für sich beantragt werden und die dann verpflichtende Prüfung des Staates ergibt, daß die Leistung von Sozialleistungen berechtigt ist.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 @marga :

Ein Antrag, ohne das Geld nehmen zu wollen: Er ist nicht "unbegründet"
-----------------------------------------------------
Der Antragsteller hat ja typischerweise die Gründe für Geld anderer Leute.
Insofern besteht also auf Antrag die Prüfungspflicht.

Der Antrag ist nicht "unzulässig".
----------------------------------------------
Der Antragsteller ist bespielsweise volljährig und ist nicht Auslandsstudent mit Verzichterklärung für seine Aufenthattserlaubnis und ist nicht "Student im zweiten Studium".


Das sind Gründe, die in der Sache und Person des Antragstellers liegen.
------------------------------------------------------------------
Diese Ablehnungsgründe kann die Sozialbehörde also nicht einwenden.
Sie wäre insoweit also in der Tat zur Bearbeitung der "Leer-Bescheidanträge" verpflichtet.


Vielmehr ist es der "Missbrauchseinwand" gegen Falschverwendung von staatlichen Ressourcen: Missbrauch im Sinn von "versuchter Anstiftung zur Straftatverübung".
-------------------------------------------------------------------------------------
Das Problem liegt also nicht beim irrenden Antragsteller. Es liegt bei der Institution.

Es geht also um einen dritten eventuellen Verweigerungsgrund - und der wurde im Entscheid einfach fortgelassen, ist aber derjenige, auf den es ankommt für Unzulässigkeit  der angeblichen "Bescheid"-Pflicht. 

Ja, das dürften die ARD-Juristen dem Richter nicht in den Textbausteinen vorgeliefert haben... 
Das Verwaltungsgericht hätte diese Differenzierung selber erkennen und berücksichtigen müssen.

So ist im VG-Verfahren die Ermittlungspflicht. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht die Verwaltung vor dem Bürger schützen, sondern den in der Regel nicht ausreichend streiterfahrenen Bürger vor der kundigen Übermacht der Verwaltung,. Das ist, wofür es diese Gerichte gibt. Das ist ihr Sinn und ihr historischer Ursprung: Die Rechte der Volksangehörigen gegenüber der Exekutive garantieren.


Bequemer ist es natürlich, die Textvorlagen der Textbausteine der ARD-Juristen
-------------------------------------------------------------
1:1 zu übernehmen. 
Dass Richter verkehrte Urteile schreiben - und sich hierbei nichts weiter denken als
- dass die Aktenberge groß sind,
- die Beträge klein sind,
- die Leute nicht für die paar Euros prozessieren sollten,

das ist, was die Mit-Ursache dieses Justiz- und Politik-Skandals ist über einige Milliarden Euro seit 2013 mit rund 10 Prozent der Bürger als Geschädigte.


 @pinguin - ja, in der Tat ... Es gibt keine Pflicht, einen Sozialbescheid zu beantragen.
------------------------------------------------------------------
Das ist zusätzlich zu argumentieren: Der Staat hat nicht das Recht, zu fragen, ob jemand mit wenig Geld leben möchte. Außer der Abwendung von Todesgefahr hat der Staat kein Recht, Auflagen zu machen. Das ist Artikel 1 GG - gegen Arbeitspflicht-Ausbeutung entstanden nach der Nazizeit.

Also, ein Mini-Einkommen-Lebensstil darf in keiner Weise sanktioniert werden, ausgenommen "öffentliche Ordnung" und sonstige übergeordnete Sachen. 

Neben dieser absoluten unmittelbaren Auswirkung von Art. 1 GG kommt die andere: Der Staat darf das Existenzminimum nicht angreifen. Das ist Ausfluss einer klaren Logik: Würde er es tun, so müsste er es sofort erstatten.

Von Rechts wegen müssten die Landesregierungen also anweisen, dass die Gerichtsvollzieher sogar bereits kassierte Raten zurückzuzahlen hätten, soweit noch nicht weitergeleitet, sobald sie entdecken, dass der Schuldner weniger als das Existenzminimum hat.

Auf eine derartige Anweisung dürften wir ziemlich lange warten müssen.... So sind die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit in der Realität...


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Zitat von: VG 27K 35.13  RN22
... dafür, dass der von ergänzenden Sozialhilfeleistungen ausgeschlossene Kläger dennoch eine Bedarfsberechnung durch das JobCenter allein zur Vorlage für die Rundfunkgebührenbefreiung verlangen kann, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

...abgesehen davon, dass nur bis zum Jahre 2005 Wohngeldbezieher nicht vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen waren? Von der untergerichtlich (bis einschl. 6 C 34.10 v. 12.10.2011 [= 4 Wo. vor 1 BvR 665/10] auch seitens des BVerwG vertreten) entgegen dem eindeutigen Gesetzgeberwillen verfügten Unterordnung & insofern lediglich konstruierten Abhängigkeit der Härtefallbestimmungen von denjenigen nach § 4, 1 RBStV hatte sich das BVerwG in seinem jüngsten Urteil (dort in 6 C 10.18 dann auch dezidiert auf den in den Gesetzesmaterialien zum VIII. wie später dem XV. RfÄndStV festgehaltenen Gesetzgeberwillen bezugnehmend) ausdrücklich distanziert.

Dazu...

"Behörde LRA" macht den Sozialbescheid von Behörde ARGE verpflichtend. Diese will/darf ihn aber nicht ausstellen. Und der kleine Bürger soll dann klagen.

... vgl. z. Th. Sozialbescheidpflicht: Verfahren 16 E 294/07 OVG NRW, Randnummer 14 (https://openjur.de/u/125229.html):

Zitat
[...]
Denn während die Behörden beispielsweise für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII umfassend und ortsnah die wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfebegehrenden prüfen und in diesem Zusammenhang zumindest in Zweifelsfällen auch im Wege des automatisierten Datenabgleichs auf Erkenntnisse anderer Stellen zugreifen bzw. bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden personenbezogene Daten erheben können (vgl. im Einzelnen § 118 SGB XII), fehlen den Rundfunkanstalten derartige Möglichkeiten zur Verifizierung von Angaben der um Befreiung nachsuchenden Personen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Daher geht der Anwendungsbereich der Härtefallbestimmung nach § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages jedenfalls nicht über solche denkbaren Fälle hinaus, in denen durch die Vorlage von Leistungs- oder Statusbescheiden - das heißt nach einer Bedürftigkeitsprüfung durch eine andere Sozialleistungsbehörde im weiteren Sinne - eine Bedürftigkeit nachgewiesen ist und in denen die so nachgewiesene Bedürftigkeit den in § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages enumerativ erfassten Fällen unter wertenden Gesichtspunkten gleichsteht.
[...]

Was ist aber dann die Rechtsgrundlage dafür, dass die Anstalten oder das Etablissement sich trotzdem sozusagen aussuchen dürfen sollen, welche Sozialleistungsbescheide sie denn nun - zumal im Licht der endlich durchs BVerwG in 6 C 10.18 zu ihrem Recht gekommenen Härtefallbestimmungen - als Bedürftigkeitsnachweis anerkennen wollen bzw. - lediglich im Interesse ihrer weiterhin maximal gefüllten Kassen - nicht anerkennen wollen?

Auch wenn im Zusammenhang mit der Ablehnung auf Wohngeldbezug als Antragsgrundlage gestützter Härtefall-Befreiungsanträge Anstalts-Geschwurbel dieser Art, letztlich zu suggerieren versuchend, Ämter für Wohnungswesen seien sozusagen gar keine Sozialbehörde:

Zitat
...
...wo die Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in einem Bescheid bestätigt wurde, gilt grundsätzlich auch bei der Härtefallregelung.
...

wohl auch von Verwaltungsgerichten noch immer wieder durchgewunken wird, hat das entsprechende frühere (auch vom OVG NRW eifrigst vertretene) »Argument«, im Antragsverfahren für Wohngeld finde angeblich überhaupt keine Bedürftigkeitsprüfung statt (so dass einem Wohngeldbescheid keine Aussagekraft in Bezug auf »vergleichbare Bedürftigkeit« zukomme) offensichtlich schon weder das BVerfG zu 1 BvR 665/10 interessiert, noch das BVerwG im Verfahren zu 6 C 10.18.

Die Frage etwa, wie denn in dem Fall dann ein Wohngeldamt - außer durch Flaschendrehen oder Kaffeesatzlesen :->> - entscheiden können soll, ob Wohngeld zu gewähren ist, oder ob der Antragsteller zum Jobcenter muss, wenn keine angemessene Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolge, ist denn auch von Seiten der dies behauptenden Gerichte bis heute unbeantwortet. Ersatzweise musste dann zu dem faulen Behelf gegriffen werden, als Wohngeldbezieher könne man ja trotzdem Vermögen haben und könne deshalb - mangels »vergleichbarer Bedürftigkeit« - nicht vom »Rundfunkbeitrag« befreit werden. Wie aber damit umzugehen sei, dazu hatte das BVerWG in 6 C 2018 ja Entsprechendes gesagt.

Es scheint jedenfalls zusammenfassend bislang nicht gelungen, BVerfG bzw. BVerwG einzuflüstern, dass Ämter für Wohnungswesen nicht zu Bedürftigkeitsprüfungen willens oder fähig wären bzw. dass diese sozusagen eigentlich überhaupt keine Sozialbehörden seien - angesichts des Urteils zu 6 C 10.18 eher umgekehrt. Insoweit würde das wohl künftig verschärftes Einwirken der Verwaltungs- bzw- Oberverwaltungsgerichte u. a. auf das Bundesverwaltungsgericht erfordern :->>>


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2020, 01:30 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Meinen vorherigen Beitrag muss ich noch etwas mehr klarstellen:

Sofern der Antragsteller wirklich Geld will,
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muss er auf Antrag einen Bescheid auch erhalten - auch dann, wenn der Bearbeiter bereits meint, dass keine Aussicht besteht.
Denn dann muss der Bürger etwas in der Hand halten, wogegen er beim Sozialgericht klagen kann.


Sofern der Antragsteller gar kein Geld will,
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so ist er rechtlich verpflichtet, dies bei Antragstellung mitzuteilen.
Denn er weiß - oder sollte wissen - , dass diese Möglichkeit mit dem Wegfall des entsprechenden Gesetzes seit etwa 2005 nicht mehr besteht. Er muss also korrekterweise den Bearbeiter mitteilen, dass er etwas will, was dieser Bearbeiter nicht darf.

Der Bearbeiter darf dies aus 2 Gründen nicht:
a) Weil der gesetzliche Auftrag fehlt.
b) Weil es gleichzeitig Straftat der Veruntreung der Sozialamts-Personal-Ressourcen ist.

Also muss der Mitarbeiter derartiges ablehnen, um kein Disziplinarverfahren zu bekommen, kein Strafverfahren zu bekommen, seinen Job nicht zu verlieren.

Würde der Bürger die Absicht "will kein Geld" verheimlichen,
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so sollte er wissen, dass er - zum Zweck eines Vermögensvorteils "betragsfrei" täuscht  -
- hierdurch die öffentlichen Kassen finanzieill schädigt - Straftatbestand Betrug?

Offenbart er aber seinen Hintergedanken und macht der Behördenmitarbetier es aus Menschenfreundlichkeit, so war der Bürger ein Anstifter für Veruntreuung.

-
Also darf der ARD-Jurist dies nicht vorschlagen, weil er sonst Anstifter wäre
-------------------------------------------------------------------
für entweder Betrug
oder aber Anstiftung zur Veruntreuung.


Wenn der ARD-Jurist droht mit dem Übel,
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die an sich zustehende Befreiung (sozialer Härtefall) gar nicht erst zu untersuchen,
es sei denn, der Bürger vollzieht eine der beiden deliktischen Handlungen,
so ergibt sich die Frage, ob der ARD-Jurist nun Straftaten vollzieht
- Kategorien Nötigung, Drohung usw..


Wenn der Verwaltungsgerichts-Richter dies alles dargelegt bekommt,
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so ist er im Fall eines Fehlurteils nicht mehr gutgläubig.
Da der weitere Rechtsweg als aussichtslos anzusehen ist, kann der Kläger sofort Verfassungsbeschwerde erheben wegen generalisierter Verweigerung des rechtlichen Gehörs bezüglich dieser Argumente (über Jahre bewirkte Manipulation der VG-Rechtsprechung).

Alternativ könnte er über eine Strafanzeige nachdenken. Dann wäre aber mit sofortiger Gegenanzeige zu rechnen. Dem ist der Einzelbürger nicht gewachsen. Das muss man subtiler angehen. Da dürften selbst die meisten Rechtsanwälte nicht wissen, wie man diese Klippe umschriffen kann.


Alles nicht so einfach.
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So, wo sind die PM-Angebote, mitzumachen beim Versand ab morgen Montag an Parlamentarier in Sachsen-Anhalt und Thüringen? Bundesweit jeder kann es.

Ich klinke mich aus diesem Thread jetzt aus - alles Nötige erscheint gesagt - . Jetzt gibt es anderswo wirklich ganz ganz Wichtiges.
Auf die Hilfebitte für Sachsen-Anhalt kam bisher exakt 0 PM, dazu beizutragen.
Dafür aber kann JEDER bundesweit beitragen. Es müssen mehrere mitwirken, damit es als Anliegen der Bürger interpretierbar ist.
Es geht um den Rechtsstaat und das ist wichtiger, nicht um 17.50 oder 18,xx Euro im Monat.

Wie können wir die CDU in Sachsen-Anhalt unterstützen, bei ihrem Nein zu bleiben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34482.msg209309/topicseen.html#msg209309


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2020, 01:33 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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