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Autor Thema: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?  (Gelesen 26464 mal)

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Eine fiktive Person I könnte mittlerweile eine Einladung zur Vermögensauskunft erhalten haben, die aber nicht als solche betitelt wurde.
Die Vollstreckung könnte sich ggf. in fortgeschrittenem Stadium befinden, so dass I dies hier gern dokumentieren möchte. Es wird alles chronologisch abgehandelt, die Namen sind anonymisiert und auch sonstige Daten. Die in den fiktiven Schreiben angegebenen Zeitabstände betreffend eines Datums sind zum besseren Verständnis angeglichen worden. (Sollten dennoch Fragen aufkommen, die genaue Daten erfordern, dann zwecks Anonymität bitte per PM an mich.) Alle Schreiben könnten per Einschreiben versendet worden sein.

Vor einiger Zeit könnte die fiktive Person I eine Vollstreckungsankündigung seitens der zuständigen Verbandsgemeinde erhalten haben:
BILD 1 im Anhang


Die fiktive Person I könnte daraufhin folgendes Schreiben an die Intendanz des zuständigen Schundfunks gesendet haben, welches unter anderem die Einrede der Verjährung gegen die (aufgrund der fehlenden Bekanntgabe der Bescheide) nicht geltend gemachten Forderungen beinhaltet und so ausgesehen haben könnte:

BILD 2a

[Wortlaut eigener Dokumente bitte als kopierfähiges Vollzitat im Folgekommentar ergänzen, damit die Moderatoren dies hier statt des nicht zitierbaren Bildes ergänzen können. Absender/Adresse/Anrede/Grußformel können auf ein Mindestmaß reduziert werden.]


2 Tage später könnte Person I höflich aber bestimmt bei der zuständigen Person der Verbandsgemeinde (in den Schriftstücken als "Volker Sinnfrei" anonymisiert) vorgesprochen und auf die fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen hingewiesen haben (die Festsetzungsbescheide wurden nicht bekanntgegeben und sind bzgl. des Zeitraums verjährt. Die genaue Argumentation findet sich in den Schriftstücken 2a und 4-1 bis 4-3, weiter unten). Der fiktive Herr Sinnfrei könnte (grob zusammengefasst) darauf geantwortet haben, dass er die Gesetze kenne und ihm das egal sei, er verfahre wie immer. Er werde beim Rundunk nochmal rückfragen und kopierte sich I's Schreiben an den Rundfunk/ Bild 2a, um es seiner Rückfrage beizulegen.

Hier fiel Herrn Sinnfrei auf, dass der Name, den Person I auf ihrem Schreiben an den Schundfunk angegeben hatte nicht mit dem Namen übereinstimmte, den der Schundfunk im Vollstreckungsersuchen genannt hatte. Im Vollstreckungsersuchen wurde als Schuldner "Maria Mustermann" bezeichnet, während in Person I's Schreiben "Berta Mustermann" stand. Herr Sinnfrei ließ sich Person I's Ausweis zeigen, auf welchem der volle Name "Berta Maria Mustermann" lautet und meinte gemäß seiner Informationen sei der Rufname aber "Maria" (so stehe es im Meldverzeichnis). Person I könnte dies vehement verneint haben und beharte, dass der Rufname "Berta" sei, wunderte sich gleichzeitig, warum Herr Sinnfrei diesbzgl. so ein Aufhebens machte. I dachte aber nicht weiter darüber nach, erkannte dann aber später diesbzgl. einen weiteren Fehler bzgl. der Vollstreckungsvoraussetzungen und bemängelt  dies im kommenden Schreiben (Bild 4-1 bis 4-3).

Weiterhin behauptete Herr Sinnfrei: Wenn der Rundfunk verlangt, dass vollstreckt wird, müsse er vollstrecken. Person I könnte darauf hingewiesen haben, dass er dies nicht tun müsse und auf Gesetzestexte, sowie auf das Zossen-PDF ( http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf) verwiesen haben. Herr Sinnfrei könnte daraufhin geantwortet haben, dass er nun abwarten würde welche Antwort vom Rundfunk kommt und Person I dann ggf. nochmal Bescheid gibt, damit man sich nochmals zu einem Gespräch trifft. (Dies ist folgend nicht passiert, sondern es wurde direkt zur verschleierten Vermögensauskunft geladen, wie Ihr später sehen werdet...)

So wurde verblieben und Person I gönnte sich ein wenig Ruhe, bevor sie folgendes Antwortschreiben auf ihr Schreiben (2a) erhielt. Dieses Schreiben kam 20 Kalendertage später, vom sog. "Referat für Beitragsrecht"  (wohlgemerkt nicht vom Beitragsservice) und war persönlich vom im Briefkopf angegebenen Sachbearbeiter (in den Schreiben anonymisiert) unterschrieben. (Person I war diesmal mit vollem Namen genannt).
Von der Intendanz kam keine Antwort, doch wurde Person I's Schreiben angeblich seitens der Intendanz abgestempelt, wie ihr auf Bild 3-3 im Anhang sehen könnt:

BILD 3-1, 3-2
   
[Wortlaut solch kurzer fremder Dokumente bitte als kopierfähiges Vollzitat im Folgekommentar ergänzen, damit die Moderatoren dies hier statt der nicht zitierbaren Bilder ergänzen können. Absender/Adresse/Anrede/Grußformel können auf ein Mindestmaß reduziert werden.]


Ca. 1 Woche nach Erhalt des obigen Schundfunk-Schreibens könnte Person I Akteneinsicht bei Herrn Sinnfrei von der Verbandsgemeinde beantragt haben:
BILD 4a im Anhang
Zitat
[...] in der o.g. Angelegenheit beantrage ich gem. § 760 ZPO Akteneinsicht.
[...]


Person I könnte danach ein weiteres Schreiben an die Intendanz verfasst haben, vor allem unter dem Aspekt, dass sie im Forum zusätzliche wichtige Hinweise erhalten haben könnte. 10 Tage nach Erhalt des Schundfunk-Schreibens (3-1 bis 3-3) könnte folgendes Schreiben/Antrag  an die Intendanz geschickt worden sein, in dem unter anderem erneut Einrede der Verjährung erfolgt und zusätzlich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung:

BILD 4-1, 4-2, 4-3
      
[Wortlaut eigener Dokumente bitte als kopierfähiges Vollzitat im Folgekommentar ergänzen, damit die Moderatoren dies hier statt des nicht zitierbaren Bildes ergänzen können. Absender/Adresse/Anrede/Grußformel können auf ein Mindestmaß reduziert werden.]


Die Antwort könnte an Person I 16 Kalendertage später zugestellt worden sein. Auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde nicht reagiert, auf die Zitate der Urteile ebensowenig:

BILD 5-1, 5-2
   
[Wortlaut solch überschaubarer fremder Dokumente bitte als kopierfähiges Vollzitat im Folgekommentar ergänzen, damit die Moderatoren dies hier statt der nicht zitierbaren Bilder ergänzen können. Absender/Adresse/Anrede/Grußformel können auf ein Mindestmaß reduziert werden.]


3 Tage danach könnte dann seitens der Verbandsgemeinde die Ladung zur Vermögensauskunft zugestellt worden sein (wobei das Wort "Vermögensauskunft" nicht genannt wird). Interessant: Mit dabei eine Kopie des Schreibens des Schundfunks an die Verbandsgemeinde, in dem darum gebeten wird die Vollstreckung fortzusetzen. Kein Hinweis auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, oder Person I's zweites Schreiben. Lediglich auf die Beantwortung von I's erstem Schreiben wird verwiesen (Bild 6-2):

BILD 6-1, 6-2
   
[Wortlaut solch kurzer fremder Dokumente bitte als kopierfähiges Vollzitat im Folgekommentar ergänzen, damit die Moderatoren dies hier statt der nicht zitierbaren Bilder ergänzen können. Absender/Adresse/Anrede/Grußformel können auf ein Mindestmaß reduziert werden.]

BILD 6-3

[Wortlaut solch kurzer fremder Dokumente bitte als kopierfähiges Vollzitat im Folgekommentar ergänzen, damit die Moderatoren dies hier statt der nicht zitierbaren Bilder ergänzen können. Absender/Adresse/Anrede/Grußformel können auf ein Mindestmaß reduziert werden.]


In oben beschriebenen fiktiven Beispiel ist dies der Stand der Dinge.
Festzustellen ist, dass:

1.  Person I bislang keine Antwort auf den Antrag auf Akteneinsicht seitens der vollstreckenden Person erhielt, obwohl Herr Sinnfrei das Schreiben nachweislich vor mehr als 20 Kalendertagen erhalten haben könnte. Die Ladung (oder "Bitte") zur Vermögensauskunft hingegen, lässt Person I nur 7 Tage Zeit.

2. Person I's Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von der Schundfunkanstalt ignoriert wurde. Stattdessen wurde Herr Sinnfrei von der Verbandsgemeinde angewiesen zu vollstrecken.

Hinweise hier und im Internet deuten darauf hin, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Amtsgericht erst erfolgen kann, wenn die Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung ablehnt (Verwaltungsakt).
Weitere Hinweise deuten darauf hin, dass Erinnerung beim Amtsgericht erst bei Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen möglich ist.

Person I geht nun davon aus, dass ein Ignorieren des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung seitens des Schundfunks mit einer Ablehnung gleichzusetzen ist, denn schießlich wurde die Verbandsgemeinde gebeten die Vollstreckung fortzuführen.
Nach Person I's Auffassung stellt die "getarnte" Ladung zur Vermögensauskunft auch den Beginn der Vollstreckungsmaßnahme dar, wodurch also auch Grund für die Erinnerung beim Amtsgericht gegeben ist. Person I möchte daher beides schnellstmöglich in die Wege leiten.

Für weitere Tips, Vorschläge, Korrekturen etc., wäre Person I sehr dankbar, vor allem angesichts der kurzen Frist.


Edit "Bürger":
Der ursprüngliche, nicht aussagekräftige Betreff "Dokumentation einer gesetzeswidrigen Vollstreckung" musste angepasst werden. Im Betreff soll kurz und knapp der wesentliche Knackpunkt des Falls beschrieben sein, denn "gesetzeswidrige Vollstreckungen" gibt es tausende. Das ist kein Merkmal.
So verständlich der Unmut ist, aber die fiktiven Namen erscheinen über das Ziel hinausgeschossen und problematisch. Eigentlich sollte das so nicht veröffentlicht werden.
Es muss aufgrund des Zeitdrucks nach einer kurzfristigen Lösung dieses Problems gesucht werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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G
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Hier empfehle ich einen Rechtsanwalt einzuschalten. Aber unbedingt einen, der am gleichen Strang ziehen möchte und Lust darauf hat. Z.B. RA Thorsten Bölck. Das generiert auch für die Gegenseite endlich Kosten.


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Danke, aber dies ist nicht möglich. Person I hat keinerlei finanzielle Mittel um einen Anwalt zu bezahlen.


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Wer nicht will muss sich ja nicht alles auf einmal durchlesen, aber es könnte in Person I's aktueller Lage schon mal hilfreich sein, wenn erfahrene Mitglieder sich mal die vermeintliche Ladung zur Vermögensauskunft durchlesen, die weder eine Rechtshelfsbelehrung enthält, noch als Vermögenauskunft bezeichnet ist, denn diese sollte in diesem fiktiven Fall abgewehrt werden.


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T
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Ein paar fiktive Gedanken dazu:
  • Außergerichtlich wird sich die Vollstreckung in diesem Fall wohl nicht mehr abwenden lassen.
  • Klagen gegen Rundfunkanstalten und Vollstreckungsbehörden sind beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Amtsgerichte - als Vollstreckungsgerichte - sind i.d.R nur für beauftragte Gerichtsvollzieher und bei spezifischen Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. richterliche Anordnung) zuständig.
  • Klageantrag gegen die Rundfunkanstalt könnte die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags sein und gegen die Vollstreckungsbehörde das Aussetzen der Vollstreckung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (gegen die LRA).
  • Bzgl. der Gerichtskosten und ggf. Prozesskostenhilfe, könnten sich auf der Homepage des zuständigen Verwaltungsgerichts einige Hinweise finden lassen.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
In Ermangelung an Zeit nur ein kurzer Einwurf:
Ich gehe davon aus, dass das Amtsgericht bei der hier vorliegenden Vollsteckung durch die Verbandsgemeinde mglw. nicht zum Zuge kommt. Ich persönlich kenne (bundeslandabhängig) nur Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht. Das ist aber eine andere Sache.
Warum nicht die Verbandsgemeinde fragen, welche Rechtsmittel bestehen, wenn in der Ladung nichts angegeben ist?


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Ohne Klage wirds schwierig.
Ohne Anwalt sowieso.
Ein paar Gedanken zur Vermögensauskunft.
Jemand, der sowieso nichts hat und nichts braucht (kein Kredit, keine Ratenzahlung, keine neue Wohnung, kein Handyvertrag), der mag ja auch den Offenbarungseid abgeben, aber eigentlich gilt es das zu vermeiden.
Die Frage ist also: Wie hoch wird gepokert?
Wird ein Haftbefehl (zum Zwecke der Vermögensauskunft) beantragt und geldmäßig (kostet Gebühren extra) vorab von der Rundfunkanstalt bezahlt?
Denn warum sollte die Verbandsgemeinde sowas vorstrecken, die hat ja nichts davon, so üppig wird die für die "Dienstleistung" Vollstreckungsverfahren auch nicht bezahlt, außer die schwimmen im Geld und haben sonst nichts zu tun.
Die Frage mag also sein: Liegt es im Interesse der Rundfunkanstalt, einen X-beliebigen Bürger einzusperren, damit er die Kohle rausrückt oder einen Offenbarungseid leistet?
Endet das Verfahren einfach, wenn der Bürger zum Termin gar nicht erscheint?
Soll er einen Offenbarungseid ablegen, dann darf er wirklich nichts (mehr) haben, alternativ kann er beim Gerichtsvollzieher natürlich auch kleine Münzen auf den Tisch legen (mehre kg Kleinmünzen zum Beispiel).
Man muß bei der Wahrheit bleiben, wenn man zur Vermögensauskunft geladen wird und dort erscheint.
Wenn man nicht dort ist, kann man auch nicht lügen...
Akteneinsicht bringt einen möglicherweise weiter, natürlich vor dem Termin, da läßt sich möglicherweise ermitteln, daß gar kein Haftbefehl bei Nichterscheinen zur Vermögensauskunft beantragt wurde.

Nun haben wir hier aber den Fall, daß offenbar längst verjährte Forderungen beigetrieben werden sollen, denn ein Verwaltungsakt wurde dem Betroffenen ja nicht nachweislich zugeschickt.
Sonst könnte man ja auch behaupten, man hätte seine Schulden per Bargeld im Briefumschlag an den Beitragsservice geschickt. Da der Brief mit dem Geld nicht zurückgekommen ist, mußte man also davon ausgehen, daß es beim Beitragsservice eingegangen ist, logisch, oder?


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Warum nicht die Verbandsgemeinde fragen, welche Rechtsmittel bestehen, wenn in der Ladung nichts angegeben ist?
Wen soll man denn dort fragen und auf eine ehrliche Antwort hoffen? Da würde die fiktive Person I mit Sicherheit an Herrn Volker Sinnfrei verwiesen werden, den gleichen Typ, der die Vollstreckung durchführt und der hat mit Sicherheit kein Interesse daran einen bzgl. der Rechtsmittel aufzuklären.

Ich danke allen Interessierten für die bisherigen Kommentare, aber eigentlich kann ich's nicht glauben. Es muss doch die Möglichkeit geben eine Vermögensauskunft abzuwehren, die ohne gültige Vollstreckungsvoraussetzungen durchgeführt wird! Bzgl. der Beiträge im Forum und Infos im Internet ist doch der Tenor, dass mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahme die Erinnerung beim Amtsgericht erfolgen sollte, wodurch die Vollstreckung unterbrochen wird. Oder ist das jetzt nicht zutreffend? Eine fiktive Person I könnte es so aufgefasst haben, dass hier gerade das Amtsgericht zuständig sei, weil es um die "Art und Weise" der Durchführung der Vollstreckung geht. Einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht kann man in diesem Fall scheinbar nicht beantragen. Hat diesbzgl. jemand genauere Infos?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2019, 00:50 von Kant«

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Endet das Verfahren einfach, wenn der Bürger zum Termin gar nicht erscheint?
[...]
Man muß bei der Wahrheit bleiben, wenn man zur Vermögensauskunft geladen wird und dort erscheint.
Wenn man nicht dort ist, kann man auch nicht lügen...
Das ist ein guter Punkt. Zwischen dem Zustellungsdatum des Schreibens und dem anvisierten Datum bis zu welchem vorgesprochen werden soll liegen lediglich 7 Tage. Das Schreiben ist per ganz normalem Brief zugestellt worden.
Wieso gehen die eigentlich bei so einer kurzen Frist davon aus, dass der Adressat den Brief überhaupt rechtzeitig erhalten hat? Eine fiktive Person I könnte sich derzeit für 2 Wochen Skiurlaub in den nördlichsten Karpaten befinden, von wo sie erst kurz vor Heilig Abend zurückkehrt. Wenn sie von der Vorladung erfährt ist der Termin bereits verstrichen. Und jetz mal im Ernst: Das ist doch ein realistisches Szenario.
Was kann Person I passieren, wenn sie nicht zum Termin erscheint? Auch darüber steht im Schreiben nichts. I.d.R. wird der Bürger doch selbst beim kleinsten Strafzettel darüber aufgeklärt was ihm blüht wenn er nicht Folge leistet. Hier steht nichts dergleichen.

Überhaupt weist das Schreiben keinen erkennbaren Rechtscharakter auf:
Der Titel lautet "Vollstreckungsaufträge der Verbandsgemeinde XY". Weiter steht dort, dass die fiktive Person I "wegen der in der Anlage aufgeführten Forderungen" ..."gebeten" wird bis zum xx.yy.2019 beim Unterzeichner" (dem Mann der vollstrecken will) vorzusprechen. Dann weiter unten: "Zu diesem Termin bringen Sie bitte Unterlagen über Ihre monatlichen Einkünfte und Belastungen mit."
Handelt es sich hier tatsächlich um eine Vorladung zur Vermögensauskunft? Für den juristisch ungebildeten Laien könnte dies einfach nach einer Bitte um Vorsprache aussehen, der er nicht unbedingt Folge leisten muss, zumal er ja nicht über die Konsequenzen aufgeklärt wird was passiert wenn er es nicht tut.


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Das im Eingangspost abgebildete fiktive Schreiben ist keine Ladung zur Vermögensauskunft.

Die nach der unverbindlichen Bitte mitzubringenden 
Zitat
Unterlagen über Ihre monatlichen Einkünfte und Belastungen
sind ja nicht geeignet, Aufschlüsse über das Vermögen zu geben, sondern können nur als Basis für eine Vereinbarung herhalten, Raten auszuhandeln, um die Rückstände abzustottern.

Insofern wäre in dem fiktiven Fall rein freiwillig, wenn man dort hingeht.


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Das im Eingangspost abgebildete fiktive Schreiben ist keine Ladung zur Vermögensauskunft.
 [...]
Insofern wäre in dem fiktiven Fall rein freiwillig, wenn man dort hingeht.

Danke! Genau diese Info könnte die fiktive Person I gebraucht haben. Das Schreiben hat also tatsächlich keinen Rechtscharakter. Demnach könnte im fiktiven Fall die Bitte "um Rückruf" sofern man "verhindert" sein sollte ebenfalls ignoriert werden, zumal sich die fiktive Person I derzeit vermutlich in Skiurlaub befindet.  >:D


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Wieso gehen die eigentlich bei so einer kurzen Frist davon aus, dass der Adressat den Brief überhaupt rechtzeitig erhalten hat?

Auf den Erhalt kommt es nicht an, sondern immer nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Allgemein gelte, es gibt keine gesetzliche Pflicht einen Briefkasten vorzuhalten. Es gibt eine Pflicht, dass ein Vermieter wohl einen Briefkasten zu stellen habe. Der Hintergrund dafür ist wohl der, dass der Vermieter darüber seinen Mieter erreichen können soll. Weiter gelte, dass angenommen wird, dass wenn ein Briefkasten für die Öffentlichkeit vorgehalten wird, dieser regelmäßig gesichtet wird. Das dazu regelmäßig 3 Tage angenommen werden würde. Ebenfalls, dass für eine Vertretung gesorgt wird.


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Auf den Erhalt kommt es nicht an, sondern immer nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Der Möglichkeit der Kennnisnahme steht ja auch nichts entgegen, aber der fristgerechten Kenntnisnahme durchaus (z.B. wenn man sich im Urlaub befindet).

Weiter gelte, dass angenommen wird, dass wenn ein Briefkasten für die Öffentlichkeit vorgehalten wird, dieser regelmäßig gesichtet wird. Das dazu regelmäßig 3 Tage angenommen werden würde. Ebenfalls, dass für eine Vertretung gesorgt wird.
Wenn sich ein Normalbürger so verhalten würde, könne niemand mehr in Urlaub fahren, eine Geschäftsreise unternehmen, eine Sauftour, die länger als 3 Tage dauert, oder Ähnliches. So läuft das Leben nicht ab. Es besteht auch keine Verpflichtung den Briefkasten zu überprüfen, wenn man selbst nicht zu Hause ist und ich kenne auch niemand, der für eine "Vertretung" sorgt wenn er mal für ne Woche in Urlaub ist.

Aber im Grunde scheint dies auch unerheblich, da das Schreiben offenbar keinen rechtsbindenden Charakter hat und sich eine fiktive Person I daher nicht verpflichtet fühlen könnte dort zu erscheinen, zumal ja beim ersten persönlichen Gespräch bei der Verbandsgemeinde die "in der Anlage aufgeführten Forderungen" und deren Unrechtmäßigkeit bereits besprochen wurden.

Möglicherweise könnte Person I den Hinweis erhalten haben, dass sich die Vollstreckung durch die Gemeindverwaltung von der Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher unterscheidet. Daher ist die Vorgehensweise in Vollstreckungsthreads hier im Forum unterschiedlich. Ich konnte bislang aber auch keinen Thread finden wo es um Vollstreckung seitens der Gemeindeverwaltung geht und wie man hier reagieren kann.

Zunächst einmal gilt es zu klären an wen man sich überhaupt wenden muss um sich zu verteidigen. An wen müssen Anträge überhaupt gesendet werden? Von der vollstreckenden fiktiven Person bei der VG-Kasse könnte wie gesagt, keine Reaktion auf den Antrag auf Akteneinsicht erfolgt sein.
Möglicherweise könnte der gegebene Hinweis darauf hindeuten, dass die Anträge an die Behördenleitung gesendet werden sollten.

Weiterhin gilt es zu klären, ob man sich ans Amtsgericht oder ans Verwaltungsgericht wenden muss/kann (?) und ab welchem Zeitpunkt im Vollstreckungsablauf. Will heißen, dass bestimmte Rechtsmittel, wie z.B. Erinnerung, erst mit Beginn einer Vollstreckungsmaßnahme eingelegt werden können. Nach bestehenden Informationen handelt es sich bei einer Vollstreckungsankündigung noch nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme. Der Stellenwert der o.g. "Bitte" um Vorsprache seitens des Vollstreckungsorgans  lässt sich bzgl. ihrer juristischer Bedeutung auch nicht klar einordnen (vermutlich hat sie keine Bedeutung). Genau diese "Feinheiten" sollen es dem Laien vermutlich schwer machen sich zu verteidigen.


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G
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Genau diese "Feinheiten" sollen es dem Laien vermutlich schwer machen sich zu verteidigen.
Das war der Grund, warum ich einen Anwalt empfohlen habe.


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n
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Ja, das ist manchmal sinnvoll. Man muss den Anwalt ja auch nicht beauftragen, kann sich aber bei einer Rechtsberatung wertvolle Tipps holen. Der Preis dafür dürfte bei dem Streiwert nicht allzu hoch sein.


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"Aus einer schlechten Verbindung kann man sich schwerer lösen als aus einer guten." G eorge E rnest Z uccherro

 
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