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Autor Thema: EuGH T-613/97 - Ein Unternehmen hat sich seinen Kundenstamm selber zu schaffen  (Gelesen 3429 mal)

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Diese Aussage, siehe Titel, steht zwar nicht ganz so in den nachstehend zitierten Leitsätzen 5 und 6 der damaligen Entscheidung, aber sie kann ohne Zweifel daraus erlesen werden.

Wenn der Staat einem Unternehmen Kunden verschafft, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe.

Rechtssache T-613/97
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576085340189&uri=CELEX:61997TJ0613(01)

Zitat
5.   Die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, wie die Kosten, die einer auf einem vorbehaltenen Markt tätigen Muttergesellschaft durch die Gewährung logistischer und kommerzieller Unterstützung an ihre nicht auf einem vorbehaltenen Markt tätige Tochtergesellschaft entstanden sind, in Ermangelung einer Betriebsbuchführung zu berechnen sind, umfasst eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Die Kommission besitzt ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung umfasst; die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich – selbst wenn die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fällt, grundsätzlich „umfassend“ zu prüfen ist – darauf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

Ist die Muttergesellschaft im Sektor des allgemeinen Zustelldienstes tätig, begeht die Kommission mit der Wahl der linearen Retropolierungsmethode keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Das Argument, diese Methode trage den Größenvorteilen nicht Rechnung, weil sich die Stückkosten im Eilkuriergeschäft mit der wachsenden Produktionsmenge verringern müssten, geht nämlich vom Fall eines privaten Unternehmens aus, das seine Geschäftstätigkeit aufnimmt und insbesondere sein Verteilernetz neu aufbaut. Es trifft nicht auf die Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu, die nur einen kleinen Teil des bereits bestehenden Geschäfts ausmacht und für die der Großteil der Festkosten bereits angefallen ist. Denn in einem Sektor wie dem allgemeinen Zustelldienst, in dem die Festkosten sehr hoch sind, aber sich unabhängig von der Tätigkeit der Tochtergesellschaft unmittelbar aus dem bestehenden Netz der auf diesem vorbehaltenen Markt tätigen Muttergesellschaft ergeben, kann diesem Argument nicht gefolgt werden.

Zitat
6.    Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) hat einen sehr weiten Anwendungsbereich. Diese Bestimmung soll nämlich verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Der Begriff der Beihilfe umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder die Beteiligung am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Wortsinne darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Im Rahmen der indirekten Vorteile, die die gleichen Wirkungen wie staatliche Beihilfen haben, ist insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen hervorzuheben.

Ferner unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen.

Die ohne Gegenleistung erfolgende Übertragung des Kundenstamms eines nicht zum vorbehaltenen Sektor gehörenden Dienstes, der von der auf einem vorbehaltenen Markt tätigen Muttergesellschaft mit Mitteln aus ihrem Staatsmonopol errichtet worden ist, auf deren privatrechtliche Tochtergesellschaft stellt daher eine staatliche Beihilfe dar. Es handelt sich dabei nämlich um eine Maßnahme, die sich von der logistischen und kommerziellen Unterstützung der Tochtergesellschaft durch diese Muttergesellschaft unterscheidet. Zudem stellt dieser Kundenstamm einen immateriellen Vermögenswert dar, der einen wirtschaftlichen Wert hat. Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, dass dieser Kundenstamm keinen buchhalterischen Gegenwert hat. Selbst wenn es sich um einen schwer zu quantifizierenden Faktor handelt, bedeutet dies nicht, dass er wertlos ist. Die Erstellung und Vermarktung von Adressenlisten für bestimmte Tätigkeiten stellen in diesem Zusammenhang selbst wirtschaftliche Tätigkeiten dar.


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Auch die Deutsche Post AG als alter damaliger Behördenkumpane des Beitragsservice verdient als alleiniger Versanddienstleister nicht unerheblich durch die komplizierte und grosszügig nachlässige  Abwicklung der Beitragszahlerermittlung und die staatlich angeordnete Massenpost der Komplettabgleiche am Rundfunkbeitrag. Selbiges gilt für die (oder den) Druckdienstleister, die/der ihr zuarbeiten/zuarbeitet - beispielsweise die PAV Card Lütjensee. Auch dies ist Wettbewerbsverzerrung - initiiert durch den Gesetzgeber.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2019, 20:16 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Der Wert des Kundenstamms ist 8 Milliarden Euro wert. Der Kundenstamm wurde ungefragt übernommen, als von Gebühr auf Beitrag umgestellt wurde.

Weiter Informationen zur ökologischen Situation kann man hier nachlesen:
https://www.[Seite/Begriff nicht erwünscht]/artikel/rauerberhoehle_ard_und_zdf_was_ist_claus_kleber_wert?fbclid=IwAR0VqzfUoRCi6SeAXGKwfHUy3hUZNcyBLBbWW7G7sog4OSFAUrDF8_xldgs
Räuberhöhle ARD und ZDF: Was ist Claus Kleber wert
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"Das, was ARD und ZDF produzieren, hat keinen Marktwert, es kann weder gekauft noch verkauft werden. Mithin gibt es auch keine Zahl, die man den Kosten gegenüberstellen könnte"
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"Weil das Ergebnis keinen messbaren Wert hat, kann niemand sagen, wie hoch die Kosten sein dürfen. Da die Ressourcen nicht begrenzt sind und es keinen Markt gibt, der ein Urteil darüber spricht, was die Erzeugnisse von ARD und ZDF wert sind, gibt es für die Herstellungskosten auch keine definierte Grenze, alles ist eine Frage des Aushandelns innerhalb des Systems."

Edit: Es gibt auch auf unerwünschten Seiten brauchbare informationen. Da ich weder erwünschte noch unerwünschte Seiten lese, sondern brauchbare Informationen, sollten diese Sperren abgeschafft werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2019, 21:15 von Roggi«

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Dank an @pinguin für den Fund.

Um nur einmal Konsequenzen anzudeuten:
-----------------------------------------------------
Wenn der Beihilfenempfänge ARD, ZDF sodann daraus Kunden für Youtube schafft, so handelt es sich also um eine Beihilfe aus Deutschland an Youtube.

Wenn der Staat das technisch rückständige und teuere System von Microsoft in die Verwaltung zwingt statt des nahezu kostenlose "state of the art" Linux, so handelt es sich um eine Beihilfe an Microsoft.

Wann hat Deutschland je bei der EU die Genehmigung dieser Behilfen beantragt? Da gibt es vielfältige Weiterungen für strategische Nutzung. Die juristische Durchsetzbarkeit ist nicht immer das Ausschlaggebende. 


Die Aufgaben ist zweigeteilt: Spürnase + Verwerter:
----------------------------------------------
(1) Spürnase: Einmal mehr @pinguin .
(2) Verwertet wird werden.

Welche Form von Verwertung? Alle, die Verwertung irgendwann fördern / förderten, werden es erfahren.


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Wenn der Beihilfenempfänge ARD, ZDF sodann daraus Kunden für Youtube schafft, so handelt es sich also um eine Beihilfe aus Deutschland an Youtube.
Dies' könnte durchaus so gesehen werden.

Wenn der Staat das technisch rückständige und teuere System von Microsoft in die Verwaltung zwingt statt des nahezu kostenlose "state of the art" Linux, so handelt es sich um eine Beihilfe an Microsoft.
Das wäre wohl anders gelagert? Denn oft basiert dergleichen auf einer Ausschreibung? Wenn der Staat durch Linux nicht durchblickt, weil es oft noch zu kompliziert ist, ist das nicht dem Staat anzulasten. Es liegt am Dienstleister, sein Produkt so kundenfreundlich zu gestalten, daß es der Kunde auch haben will.


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Noch eine Anmerkung:

Wenn der Staat, sei es nun der Gesetzgeber oder eine Behörde, einem Unternehmen Kunden verschafft, wird auch dieses als Beihilfe für das Unternehmen gewertet, weil es das Unternehmen davon entlastet, sich selber um Kunden bemühen zu müssen.

In Relation zur staatlichen Beihilfe namens Rundfunkbeitrag folgt daraus aber u. U. die unzulässige Überkompensation, da die vom Staat verschafften Kunden zusätzliche Mittel zu Gunsten des ÖRR generieren, die dem Wettbewerber nicht zur Verfügung stehen.

Und gelernt haben wir ja, daß die Beihilfe nur jenen Betrag haben darf, wie ihn auch der Wettbewerber zur Erledigung der gleichen Aufgaben benötigen würde.


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Noch eine Ergänzung:

Wenn es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, wenn der Staat einem Unternehmen Kunden verschafft, handelt es sich auch um eine staatliche Beihilfe, wenn die rundfunkferne Person, die sich nie dem Rundfunk als Teilnehmer anbieten würde, durch eine staatlich begünstigte Zwangsanmeldung als Teilnehmer beim Rundfunk geführt wird.


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Zwar umfasst die Bewilligung der Begünstigung aus einer staatlichen Abgabe wohl auch die Inkasso-Modalitäten. Aber da ist nicht erfasst: Die zusätzliche Subvention aus dem Defizit der Kommunen bei der Vollstreckung.
- Berechnung: Rund 900 000 ( ? ) Vollstreckungen, rund 35 € ( ? ) Defizit pro Vollstreckung, macht rund 30 Millionen Euro Beihilfe pro Jahr, die noch nicht bewilligt wurden.

Also wer macht die Arbeit einer Beschwerde bei der EU-Kommission?
Jemand mit fruchtlos gebliebener Vollstreckung wäre ja "beschwert", aber wohl auch jeder andere Bestreiter der Rundfunkabgabe?

Was bringt das im Ergebnis? Wenig? Aber jedenfalls kann hilfreich werden, es bei Schriftsätzen zu integrieren, sofern thematisch passen. Das kommt hier also hinein ins interne Waffen-Arsenal.


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Zwar umfasst die Bewilligung der Begünstigung aus einer staatlichen Abgabe wohl auch die Inkasso-Modalitäten.
Es zählt alles als staatliche Beihilfe, wenn durch staatliches Handeln ein Unternehmen von jenen Kosten befreit wird, die es wie alle Unternehmen üblicherweise zu tragen hätte.

Wach? Nein?

Wenn ein Unternehmen zwecks Vollstreckung auf den Verwaltungsrechtsweg zurückgreifen darf und sich deshalb Kosten spart, die andere Unternehmen/Wettbewerber zu tragen haben, weil auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen, gilt dieses ebenfalls als staatliche Beihilfe.

Jetzt wach?


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K
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@pinguin
Kann man denn aufgrund dieses Urteilsspruchs die Zahlung der RF-Beiträge verweigern?
Schließlich wird ja jedes staatliche Handeln zudem auch noch aus Steuermitteln ermöglicht und somit die Staatsferne des ÖRR infrage gestellt?


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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

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@KlarSchiff
Es sei auf die Aussage des BVerfG in seiner letzten Rundfunkentscheidung verwiesen, welche hier thematisch separat behandelt wird:

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Die Entscheidung des EuGH in T-613/97 ist wie auch EuGH C-260/89 zur Einhaltepflicht des Art. 10 EMRK Folge materiellen Unionsrechts, oder?


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Es hat 2 Entscheidungen zur Rechtssache mit identischem Az.

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)
14. Dezember 2000 (1)

„Staatliche Beihilfen - Rechtliches Gehör - Akteneinsicht - Begründungspflicht - Postsektor - Quersubventionen zwischen dem ausschließlichen und dem dem Wettbewerb offen stehenden Sektor - Begriff der staatlichen Beihilfe - Normale Marktbedingungen“

In der Rechtssache T-613/97

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45466&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4150968


URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)
7. Juni 2006(*)

„Staatliche Beihilfen – Postsektor – Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen – Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat – Rechtsmittel – Zurückverweisung durch den Gerichtshof“

In der Rechtssache T-613/97

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=57918&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4150968


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