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Autor Thema: Rundfunkbeitrag für Untermieter? Wie wehren?  (Gelesen 2956 mal)

G
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Rundfunkbeitrag für Untermieter? Wie wehren?
Autor: 17. November 2019, 02:28
Hallo, folgender Fall

Person A hat seit einiger Zeit keinen Cent an Rundfunkbeitrag gezahlt.
Nun kam eine Vollstreckungsankündigung.
Die Sache ist die, Person A ist Untermieter.
Eine Person im Haushalt bezahlt bzw. ist befreit.
Also muss Person A doch nur Rundfunkbeitrag darauf hinweisen, dass eine Person bezahlt bzw. befreit ist und auf die Rundfunkbeitragsnummer hinweisen und Person A wäre aus der Sache raus.

Sehe ich das richtig?


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P
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Leider hat Person A zu lange gewartet. Zu lange warten zeigt sich, an folgenden Fakten:

Es kam eine Vollstreckungsankündigung.

Damit das passiert muss einige Zeit vergangen sein. Theoretisch wurde in der Zeit davor völlig automatisch erzeugte Briefe versendet. Meist als einfache Post. Kann auf den ersten Blick wie unverlangte Werbungen ausgesehen haben, sofern diese Briefe den Machtbereich von Person A erreicht haben. Dieser beginnt mit einem Briefkasten.

Person A kann jetzt Pech haben, wenn diese Ankündigung von einer Stadtkasse oder einem Gerichtsvollzieher ist, denn das würde bedeuten, dass so gesehen noch mehr zu viel unbenutzte Zeit verstrichen ist.

Wenn Person A Glück hat, dann kann Person A eine nette Person finden, welche eine passende Beitragsnummer herausgibt. Einen Rechtsanspruch auf Herausgabe kann Person A nicht durchsetzen. Theoretisch ist es möglich den Nachweis, dass für die Wohnung bereits bezahlt wurde anhand der "Akte zur Wohnung" nach zu prüfen. Dazu kann der passende Antrag gestellt werden. Dieser muss bei der Behörde gestellt werden, welche für die Aktenführung zu Wohnungen verantwortlich ist.

Sollte dabei sich zeigen, dass eine Person befreit ist, aber noch keine Person bezahlt hat, dann hätte Person A Pech. Wollte Person A grundsätzlich dagegen vorgehen, dann wären tatsächlich bekannt gegebene Bescheide die richtige Wahl zur Reaktion gewesen. Das ist so gesehen deutlich zeitiger, als eine Ankündigung der Vollstreckung.

Es gab bzw. gibt Fälle, da erfolgt in solchen "Feststellungsbescheiden" die Aussage, dass für vergangene die Vollstreckung eingeleitet wurde.

Oft ist Voraussetzung noch eine Mahnung.

Je nach Stadium hat Person A schlechte bis sehr schlechte Karten, weil zu lange gewartet wurde.

Am günstigsten kann also sein, eine Nummer ermitteln und prüfen ob wirklich bezahlt wurde. Mit dem Wissen der Vollstreckung begegnen. Viel Erfolg, weil selbst das Zeit in Anspruch nehmen wird. Sollte die Vollstreckung bereits laufen, dann läuft diese solange bis ein Gläubiger davon absieht oder der Nachweis, dass die Forderung nicht besteht, auf anderem Weg erbracht wurde.

Sollte Person A feststellen, dass noch keine Person bezahlt hat, aber eine Befreit ist, dann greift diese Befreiung nicht für Person A. In so einem Fall sollte noch ein Antrag auf Aufteilung der Schuld gestellt werden. Genaueres dazu findet sich im Forum. Die Aufteilung selbst stellt ein Vollstreckungshindernis da. Wie das genau zu nutzen ist kann hier jedoch nicht so einfach erklärt werden. Theoretisch macht eine Person dieses Hindernis dann gegenüber der Stelle geltend, welche die Vollstreckung aussetzen oder aus diesem Grund, so er besteht, einstellen kann. Erfahrungswerte können nicht angezeigt werden. Möglicherweise können andere Betroffene dazu etwas berichten.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ein Untermieter bewohnt in der Regel nur einen Teil der Wohnung. Wenn der gemietete Teil nicht über einen eigenen Eingang verfügt, man also den Eingang der Hauptwohnung benutzen muss, handelt es sich bei der Mietsache gemäß der Definition von "Wohnung" nach dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerade nicht um eine Wohnung. Siehe dazu "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 3":

Zitat
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Die Forderung nach Zahlung eines sogn. Rundfunkbeitrags ist daher zurück zu weisen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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Wenn voran Gesagtes zutreffend wäre, also unterstellt es ist keine Wohnung nach §3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dann würde hier trotzdem ein Problem von zu lange gewartet vorliegen. Das ist in jedem Fall zu erst zu lösen.

Die Ursache warum so lange gewartet wurde bis eine Vollstreckungsankündigung kommt können ja unterschiedlich sein. Vielleicht ist das auch nicht zutreffend und Person A hatte reagiert, dann fehlt das jedoch im Ausgangspost.

Unabhängig der Ursache läuft eine Vollstreckung aus Sicht eines Gläubiges, weil der Gläubiger der Ansicht ist, dass er bereits vollstrecken darf. Das ist immer dann der Fall, wenn etwas nicht mehr als anfechtbar gelten soll. Das setzt jedoch Voraus, dass solche Bescheide zuvor bekannt gemacht wurden.

Vollstreckung kann in Fällen, wo der Nachweis einer solchen Bekanntgabe nicht erfolgt eingestellt werden. Damit ein Gericht diese Bekanntgabe prüft müsste dazu Klage erhoben werden, wenn die Vollstreckung tatsächlich läuft, am richtigen Gericht. Da eine Klage einen Antrag enthalten soll, wäre der wohl, einstweilige Einstellung der Vollstreckung mit der Begründung, dass die zu vollstreckenden Bescheide nicht bekannt sind. Das sollte aber nur so gemacht werden, wenn das der Tatsache entspricht. Gerichte neigen dazu keine Zweifel bei der Bekanntgabe zu sehen und wischen das zügig vom Tisch. Wird die Klage beim falschen Gericht erhoben müsste dieses wegen Feststellung der Nichtzuständigkeit verweisen. Das klappt in der Praxis nicht immer.

Nicht hilfreich wäre, wenn Person A Bescheide nach Vogel Strauß Art ignoriert hat. Dem ist schlicht nicht zu helfen. Sollte das der Fall sein, sollte sehr wahrscheinlich keine Klage wegen fehlender Bekanntgabe erfolgen. (Das Risiko besteht, dass Richter den Aussagen vom Kläger schlicht keinen Glauben schenken, egal was er sagt oder ob es wahr ist oder nicht)

Damit es gar nicht erst zum Versuch der Vollstreckung kommt bedarf es einer zeitlich angemessenen Reaktion auf tatsächlich bekanntgegebene Schreiben.

Zu prüfen könnte sein, ob Formfehler bei der Zustellung vorliegen und diese nicht heilbar sind.


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K
  • Beiträge: 2.246
[..]
Also muss Person A doch nur Rundfunkbeitrag darauf hinweisen, dass eine Person bezahlt bzw. befreit ist und auf die Rundfunkbeitragsnummer hinweisen und ich wäre aus der Sache raus.

Sehe ich das richtig?

Das sieht GG_Rundfunkbeitrag falsch:
Zitat
Für wen gilt eine Befreiung noch?

Wenn Sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, kann sich das auch auf andere Personen in Ihrer Wohnung auswirken.
  • Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie Ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr zahlen keinen zusätzlichen Beitrag, wenn sie mit Ihnen zusammen wohnen.
  • Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gilt auch für weitere volljährige Mitbewohner, wenn deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.
Quelle: Für wen gilt eine Befreiung noch? https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.386
Das sieht GG_Rundfunkbeitrag falsch:
Maßgebend ist der Wortlaut in den Rundfunkverträgen und Zustimmungsgesetzen wie auch den weiterführenden/darüberhinausreichenden landes-, bundes- und europarechtlichen Vorgaben und nicht, was man beim Begünstigten zu lesen bekommt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@PersonX: Die Wohnungsdefinition, die bereits im ersten Satz den eigenen Eingang hervorhebt, zielt mit ziemlicher Sicherheit gerade auf Untermietverhältnisse. Und danach muss der klassische Untermieter eben nicht zahlen, weil er keine Wohnung entsprechend dieser Definition bewohnt. Dennoch hast du richtiger Weise darauf hingewiesen, dass primär die Vollstreckung abgewendet werden muss.

Es ist allerdings ein Unding, dass BS und LRA rechtswidrig von Untermietern sogn. Rundfunkbeiträge fordern und vollstrecken lassen, für die die Voraussetzungen in der Regel nicht gegeben sind. M. E. ist das staatliche Willkür. Diese ist eindeutig eine Folge einer verkorxten Gesetzgebung, brutaler Durchsetzung von Partikularinteressen und willfähriger Rechtsprechung, bei der die Interessen der Bürger keine Rolle mehr spielen.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 4.011
@drboe
Das Problem liegt daran, das sehr wahrscheinlich keine Akten zu Wohnungen geführt werden. Modellfehler. Aktuell werden offenbar nur Akten zu Personen geführt. Eine Feststellung anhand solcher Akten ob für eine Wohnung bereits bezahlt wird ist schlicht nicht möglich. Feststellbar ist da nur, dass eine Person für einen Zeitraum x nicht bezahlt hat. Irgendwo in der Akte müsste jedoch die genaue Wohnung beschrieben sein. Eine Person A bis Z benötigt jetzt jedoch alle diese Akten wo die Beschreibung der Wohnung identisch ist, denn das wäre dann die Akte zur Wohnung. Erst mit dieser kann der Nachweis erbracht werden ob oder ob nicht bezahlt wurde. Ob eine Wohnung überhaupt zu bebeitragen ist oder nicht müsste ja auch an der Akte stehen. Der Modellfehler bei der Anknüpfung an Wohnungen verhindert das jedoch, weil den Anstalten keine Wohnungsdaten übermittelt werden, sondern ehr Adressdaten gegebenenfalls mit einer Lage. Was genau fehlt ist die Information über die Raumeinheit an sich. Ohne Mitwirkung Betroffener kann eine Anstalt aktuell nicht wissen ob eine Raumeinheit zu bebeitragen ist oder nicht. Aktuell wird anhand der übermittlen Adressen vermutet, dass da zu bebeitragende Raumeinheiten sind. Der Datenbestand ist durch den Modellfehler beständig schlecht, was tatsächliche Wohnungen\Raumeinheiten angeht. Auf so einer Datenlage Beiträge zu erheben ist natürlich fragwürdig, zumal auf den Bescheiden keine exakte Raumeinheit angeben ist, bzw. die Prüfung, mit den angegebenen Daten vor Ort schwer wird. Man stelle sich eine Person vor, welche in einem Haus mehr als eine Wohnung bewohnt. Natürlich würde jetzt eine als Zweitwohnung befreit. Aber nicht eindeutig ist, für welche bezahlt wird. Kompliziert wird es, wenn die eine Wohnung zusätzlich von einer weiteren Person bewohnt wird. Diese könnte jetzt, erklären es wird bereits bezahlt. Anhand der Adressdaten kann dieser strukturelle Fehler bei der Erhebung nicht verhindert werden.


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  • Beiträge: 2
Zitat
Für wen gilt eine Befreiung noch?

Wenn Sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, kann sich das auch auf andere Personen in Ihrer Wohnung auswirken.
  • Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie Ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr zahlen keinen zusätzlichen Beitrag, wenn sie mit Ihnen zusammen wohnen.
  • Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gilt auch für weitere volljährige Mitbewohner, wenn deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.
Quelle: Für wen gilt eine Befreiung noch? https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html
[/quote]

Person A ist Volljährig und bezog Sozialleistungen, somit ist Person A faktisch befreit wenn er die "Befreiungsbescheinigungen" beim ZV vorlegt?
Da die Frist für Person A bald abgelaufen ist, wie soll Person A einen Zeitaufschub beim ZV erzielen, um die "Befreiungsbescheinigungen" zu besorgen?!
Person A ist bereit zu zahlen aber nur für die Zeit in der Person A nicht mehr Sozialleistung bezogen hatte.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Da die Frage im Einstiegsbeitrag geklärt scheint und diese Diskussion in Themen wie z.B. Vollstreckung abschweift, über die bereits mehrfach im Forum diskutiert wird, wird dieser Thread bis auf weiteres und zum Zweck der Moderation geschlossen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass je nach Bundesland eine Vollstreckung unterschiedlich ablaufen kann. In einigen Bundesländern wird der Schuldner zunächst von Stadtkassen, Gemeindekassen oder Kreiskassen angeschrieben. In anderen Bundesländern wird der Schuldner zunächst vom Gerichtsvollzieher angeschrieben. Hierbei könnten sich unterschiedliche Vorgehensweisen ergeben, die in einer Diskussion nicht vermischt werden sollten.

Es wird darauf hingewiesen, dass zum Thema Vollstreckung und im Besonderen Vollstreckungen durch Stadtkassen und Gemeindekassen in der Rubrik
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html
entsprechende aktuelle, umfangreiche Erfahrungsberichte und Diskussionen vorliegen. Hierfür bitte die Suchfunktion nutzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. November 2019, 17:59 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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