Meines Wissens ist die Reihenfolge anders rum:
- Mahnung bzw. Vollstreckungsankündigung von der LRA
- Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher (GV):
a. Gütliche Einigung (die aber nicht nett formuliert ist)
b. Termin der Vermögensauskunft
Wo steht denn der fiktive Fall?
Nein, in diesem fiktiven Beispiel hat Person I keine Vollstreckungs
ankündigung von der LRA erhalten, sondern von der Behörde, die vollstrecken möchte (Gemeinde). Fiktiv könnte sich also Folgendes zugetragen haben (chronologisch):
1. Keine Mahnungen seitens der LRA, immer nur der wiederholt zugesendete "Kontostand" mit Daten bis in die Urzeit inkl. Zahlungsaufforderung.
2. Vollstreckungs
ankündigung seitens der vollstreckenden Behörde, Bezug nehmend auf Festsetzungsbescheide, die Person I
nicht erhalten hat und die sich auf einen Zeitraum beziehen, der juristisch gesehen bereits
verjährt ist.
3. Fiktiv könnte ein
Schreiben an die Intendanz erfolgt sein,
wegen unzulässigem Vollstreckungsverfahren aufgrund nicht zugestellter Festsetzungsbescheide
sowie Einrede der Verjährung.
4. Könnte I im Anschluss
persönlich bei der Volstreckungsbehörde vorgesprochen haben, mit dem Fazit, dass der Vollstrecker sich nochmals mit dem Schundfunk kurzschließt und das
Vollstreckungsverfahren erst mal 4-6 Wochen unterbrochen ist (so die fiktive mündl. Aussage des Vollstreckers).
5. Könnte I
kurze Zeit später ein Schreiben des Schundfunks mit juristisch unhaltbarem Gelaber und dem Fazit, dass sie die
Vollstreckung fortführen, erhalten haben.
Dies könnte soweit der fiktive Stand der Dinge sein.
Daher drängt sich die Frage auf: Kommt nun nach der vormaligen Vollstreckungsankündigung noch ne extra
Zahlungsaufforderung seitens der Vollstreckungsbehörde (sprich z.B. eine Bestätigung, dass nun tatsächlich vollstreckt wird, wenn Person I nicht innerhalb von 2 Nanosekunden zahlt (oder eine ähnliche Frist)), oder bestünde Gefahr, dass nun
direkt (ohne weitere Nachricht) vollstreckt und z.B. das Konto ohne weitere Warnung gepfändet wird?
Wie gesagt, rein fiktiv hat Person I nur die neuerliche schriftl. Mitteilung des Schundfunks, keine neue Reaktion der vollstreckenden Behörde seit dem persönlichen Gespräch. Daher die vorige Frage nach dem technischen Ablauf.