Wie schwerwiegend ist der Verstoß?
Wir sollten nicht übertreiben: Es sind beispielweise keine Gesundheitsdaten betroffen und nach unseren Informationen wurden auch keine Daten an Dritte weitergegeben. Trotzdem sind das aber persönliche Daten in erheblicher Menge. Das System liefert Einblicke in die Leben vieler, vieler Menschen. Sie können erkennen, wer mit wem zusammenlebt, welche Ausbildung jemand hat oder wo er zuvor gewohnt hat. Das sind Dinge des alltäglichen Lebens, die wir nicht so einfach teilen würden.
Dazu aus
EU-Datenschutz-GrundverordnungDie DSGVO und ihre Bedeutung für öffentliche Institutionen06.02.18 | Autor / Redakteur: Henning Brüstle* / Susanne Ehneß
Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beziehen neben natürlichen oder juristischen Personen auch Behörden und Einrichtungen mit ein. Ein Überblick von Henning Brüstle von OpenText.[...]
Keine Sonderstellung mehr
Der öffentliche Sektor unterlag hierzulande bislang eigenen datenschutzrechtlichen Regularien. So unterscheidet das Bundesdatenschutzgesetz zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen und enthält – neben den für beide gültigen Bestimmungen – auch gesonderte Abschnitte. Dazu kommen primär anwendbare bereichsspezifische Normen und bei öffentlichen Stellen der Länder die jeweils vorrangigen Landesdatenschutzgesetze. Der Grund hierfür liegt in anderen Interessenslagen und Strukturen von öffentlichen Einrichtungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen.
Die Regelungen der DSGVO gelten nun für beide Stellen gleichermaßen und beziehen neben natürlichen oder juristischen Personen auch Behörden und Einrichtungen mit ein. Eine Aufteilung in gesonderte Regelungsabschnitte existiert nicht. Lediglich einzelne Normen enthalten Spezialvorschriften und Ausnahmeregelungen. So sind unter anderem nach Artikel 2 Absatz 2 (d) DSGVO diejenigen Behörden ausgenommen, die personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten verarbeiten. Das schließt auch die Strafvollstreckung inklusive des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit mit ein.
Artikel 83 Absatz 7 DSGVO enthält zudem eine Öffnungsklausel für die nationalen Vorschriften, wenn es um Geldbußen gegen öffentliche Stellen geht. Auch sollen im Allgemeinen bereichsspezifische Regelungen für den öffentlichen Bereich weiterhin möglich bleiben.
Vor dem Hintergrund, dass es bereits einige datenschutz- und informationssicherheitsspezifische Regelungen gibt, sind diese Ausnahmen durchaus sinnvoll. Dazu zählen unter anderem landesspezifische Datenschutzgesetze, das Bundesmeldegesetz oder die Gesetze zum eGovernment.
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https://www.egovernment-computing.de/die-dsgvo-und-ihre-bedeutung-fuer-oeffentliche-institutionen-a-683645/