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Autor Thema: Epilepsie --- Klage aufgrund potenzieller Gesundheitsgefahr bei TV-Nutzung  (Gelesen 5582 mal)

g
  • Beiträge: 104
In den vorherigen Ausführungen fehlt mir ein ganz besonderer Begriff: - Gutachten -

Ein Attest alleine ist (für mich) lediglich eine Begründung für einen Arzt (der ja wiederum Befehlsempfänger für die Kassenärztliche Vereinigung ist), einem anderen Arzt (=Überweisung) eine Aufgabe zu stellen (=weitere Untersuchungen) oder eine Rechtfertigung gegenüber dem Arbeitgeber (=gelber Zettel - terminierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) darstellt, warum man nicht zur Arbeit kommt.

Alle weiteren Maßnahmen seitens des Betroffenen oder der Versicherung bedürfen eines "Gutachtens".

Ich empfehle daher Kontaktaufnahme mit der eigenen Krankenversicherung und den in den bisherigen Beiträgen genannten Organisationen, um ein fundiertes Gutachten zu bekommen. Auch wenn die Aussicht auf eine frühe Verrentung im Raum steht, ist die Rentenanstalt mit einzubeziehen. Dies setzt natürlich voraus, dass in den Vorgesprächen erkannt werden kann, dass dieses Gutachten so dargestellt wird, dass ein entsprechendes Ergebnis erwartet werden kann.

Bei Erreichen entsprechender Situation lässt sich diese Befreiung auch nachträglich beantragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2019, 22:28 von Bürger«
grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es ist ein Kreuz mit diesem verd.... "Rundfunkbeitrag". Zu GEZ-Zeiten hatte man eine Wahl, die man nun ausgerechnet auch denen nimmt, die auf Grund von Krankheit, Empfindlichkeit etc. sich gegen TV bzw. Hörfunk entscheiden wollen bzw. müssen. Dazu Richter, die partout keine Härtefälle erkennen wollen, und selbst Studenten und Rentner mit teils deutlich unter 1.000 € monatlich zur Zahlung verpflichten. Ich kann gar nicht soviel essen, ...

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
@grasschaf
Es gibt Menschen, die krank sind und Medien meiden, die keine Organisation hinter sich haben und vor Rentenregelalter verrentet und privat versichert sind. Da kostet so ein Gutachten schon mal locker über 3.000 € und mehr!

In den Artikel medienpolitik.net, 21.10.2019
MDR-Justitiar: „Die nicht tolerablen Äußerungen im Netz nehmen deutlich zu“
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32351.msg198991.html#msg198991
wird deutlich, dass es eigentlich keine “bedrohlicheren Reaktionen von Zuschauerinnen und Zuschauern“ geben dürfte, nach dem wie sich der Rundfunk selber lobt!

Es ist so unglaublich!

Anstalt des öffentlichen Rechts! Kein aber auch kein Erbarmen gegenüber keinem!

Ohmanoman


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2019, 22:49 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Vorab kurz zu einigen Randaspekten:
=============================

Gutachten: Diese Frage stellt sich nicht.
---------------------------------------------------
a) Die erfolgte Ablehnung  ist rein rechtlich orientiert. So lange ein Anzweifeln des ärztlichen Befunds nicht erfolgte, ist er als anerkannt zu werten.
b) Ein Gutachten scheidet aus wegen Unverhältnismäßigeit: Kosten und Privatsphäre-Schutz. Das ist ein komplexes Thema - Ausweitung hier wird nicht vorgeschlagen, weil der Fall durch ein Gutachten ja gar nicht beeinflusst werden kann.


Publizieren, Skandal auslösen, das geht nicht. 
--------------------------------------------------------------
Wer möchte mit seiner Krankheit sich zum Objekt der öffentlichen Diskussion machen? Gerade bei einer Krankheit, die man nicht anmerken kann, ist der regelmäßige Wunsch die volle Inklusiion, als ob die Krankheit nicht existiert.


"Photic- and pattern-induced seizures"
---------------------------------------------
Es sei nur angemerkt, dass es nicht deckungsgleich mit Epilepsie ist. Das hat hier aber auch niemand gesagt. Es ist nicht unser Thema hier. Nur eben, Epilepsie ist vielfach häufiger, sofern ich das jetzt richtig bewerte.


Nun zum Kern der Probleme:
===========================
Kann man in dieser Sache durch Ausstreiten siegen?
Und für die Antwort muss leider weit ausgeholt werden: An sich ja, aber ohne Finanzierung nicht.


Insgesamt, gegen diesen Politik- und Justizskandal geht es durchaus um Recht und man kann es ausstreiten.
----------------------------------------------------------------------------------------------
Wenn das bisher nicht ausreichend gemacht wurde, so gibt es keinen Grund, daraus Unmöglichkeit für Rechte-Durchsetzung zu folgern.
Mit Respekt gesagt, aber doch einmal klar gesagt: Das leider vorherrschende Resignieren nervt mich sehr. Resignieren ist einfach und bequem - entlastet von der Pflicht zum Kämpfen für diejenigen, die den Kampf denn auch nicht selber führen könnten.
Resignieren ist also eine subtile Art von Selbstschutz. Es enlastet von der unbehaglichen Aufgabe, den Stellvertreterkrieg seitens anderer zu fördern, weil man sich dann ja eingestehen muss, dass man es selber nicht hinbekommt. Niemand mag das

Sondern.

Problem 1: Fehlende Finanzierung für ausreichende Schriftsatzqualität.
-----------------------------------------------------------------------------------
Die Qualität muss bei einem mit Präzedenz-Psudo-Jura verbundenen Politik- und Justizskandal weit oberhalb des Üblichen sein, weil wir den komplexen Themenkreis der "Rechtsbeugung aus Bequemlichkeit" zurückzubauen haben.
Wer das kann, macht die beträchtliche zeitaufwändige Arbeit nicht völlig kostenlos. Die Finanzierungsfrage  war bisher nicht gut genug lösbar.


Problem 2: Politikarbeit und Auseinandersetzung gegen die Leitenden muss es begleiten.
-------------------------------------------------------------------------------------------------
So muss den Richtern die Besorgnis genommen werden, dass sie einsam in der Brandung sich die ganze Welt zum Gegner machten (Klartext: sich die Karriere zum nächsthöheren Gericht vermasseln).

Wie vor: Wer den hier nötigen Stil von Auseinandersetzung kann, macht die beträchtliche zeitaufwändige Arbeit nicht völlig kostenlos. Die Finanzierungs-Frage war bisher nicht ausreichend lösbar.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
@pjotre
In einem mir bekannten Krankheitsfall wird nicht resigniert!  ;)  >:D

1. Klage verloren.
Unberechtigte Zahlung zurück bekommen!
2x Zwangsvollstreckung abgewendet.
Klage auf Befreiung in Arbeit.
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Ohmanoman


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  • Beiträge: 7.280
Gerade bei einer Krankheit, die man nicht anmerken kann,
Die Aussage ist so nicht ganz korrekt; kommt so ein Anfall nämlich in der Öffentlichkeit, bleibt das auch nicht verborgen. Als Laie stehst Du da übrigens nahezu hilflos daneben und kannst nix groß tun. Hab's ein Mal miterlebt, und das genügt völlig.

Wenn Reizüberflutung auch Auslöser für sowas ist, ist nicht verständlich, wieso jene, die sich ärztlicherseits davon fernhalten sollen, diesen Fernsehsch**ß mit finanzieren dürfen. Mir kommt hier mal gerade wieder Art. 1 GG in den Sinn.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 2
Hey ihr Lieben!

Erstmal vielen vielen vielen vielen Dank für eure Beiträge zu dem Thema!
Für Person A als Laien auf diesem Gebiet und insbesondere in den Möglichkeiten der weiteren Handhabe mit der Ablehnung zum Widerspruch der Rundfunkanstalt waren das viele gute Informationen.
Leider widersprechen sich auch einige und es gibt verschiedene Herangehensweisen, so wie ich das gelesen habe.

In den vorherigen Ausführungen fehlt mir ein ganz besonderer Begriff: - Gutachten -

Ein Gutachten ist meiner Meinung nach in dem Fall erstmal nicht nötig, da das Schreiben des Arztes kein Attest oder eine Überweisung darstellt, sondern eine Begründung der gesundheitlichen Gefahr der TV-Nutzung bei Epilepsie.

Wieso hin und her überlegen? Hier ist es doch rechtlich eindeutig.
------------------------------------------
a) Unmöglichkeit der Nutzung für Fernsehen
b) Härtefall-Antragsrecht.

Rundfunkabgabe zu reduzieren auf Radio-Anteil.
Eventuell Analogie sichten mit Tarif für Blinde, denn das ist vom Ergebnis her gleichwertig.


Sofern nicht entsprechend vom Gegner auch insoweit beraten wurde:
-------------------------------------------------------------
Ladungsfähige Anschrift der für die wohl vorliegende Falschauskunft verantwortlichen Person erfragen.


Kosten:
---------------
Prüfen, ob eine der Vereinigungen in Sache Epilepsie dies als Musterprozess durchführt.
Diese kann an @pjotre verwiesen werden für Rechtsfragen-Unterstützung.
Falls Vereinigung es tun will, kann per PM Forumsnachricht bei @pjotre mehr erfragt werden.


Pjotre, danke dafür schonmal. Ich denke auch, dass wohl eine komplette Befreiuung nichts werden würde, aber eventuell eine Reduzierung auf den Radio-Anteil der Gebühr. Dieser Meinung waren ja auch andere Autoren mit ihren Beiträgen hier.

Pjotre:
"Sofern nicht entsprechend vom Gegner auch insoweit beraten wurde:
-------------------------------------------------------------
Ladungsfähige Anschrift der für die wohl vorliegende Falschauskunft verantwortlichen Person erfragen."
----> Was und wie meinst du das? Verstehe ich als Laie nichtmal im Ansatz ^^

Des Weiteren wie schon erwähnt, danke auch an alle anderen Beiträge. Aufgrund der Fülle kann ich nicht jeden hier zitieren, aber eure Meinungen sind sehr hilfreich gewesen.

WEITERE VORGEHENSWEISE:
- Meine Idee ist jetzt die, dass Person A größere Epilepsie-Vereinigungen/Neurologen-Vereinigungen als nächstes kontaktiert und bisherige Klagen sowie die Möglichkeit einer Klage mit diesen erörtert...inkl. Finanzierung durch die Vereinigung.
- Des Weiteren sollte Person A wohl nochmal einen Widerspruch zur Ablehnung ihres Widerspruchs einlegen...und mit rein schreiben, dass im Falle einer erneuten Ablehnung eine Klage vorbereitet wird???? ---> Was wohl zu 99,99999% wieder abgelehnt werden wird. Person A hat dann allerdings keine Möglichkeiten mehr außer einer gerichtlichen Klage als nächste Etappe, oder?
- Die Möglichkeit eines Artikels in einem der bekannten Magazinen klingt auch sehr interessant (unter Anonymität der betroffenen Person).


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P
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Da es, wenn es nach dem Bundesverfassungsgericht geht, gerade nicht auf die Nutzung ankommt, sondern auf die Möglichkeit den Vorteil wie vom Gericht postuliert nutzen zu können, kommt es auf diese Krankheit wahrscheinlich nicht an. Der Kläger müsste nachweisen, dass er diesen beschriebenen Vorteil nicht haben kann, also niemals haben könnte unabhängig davon ob er Rundfunk nutzt oder nicht. Oder aber er muss diesen vom Bundesverfassungsgericht behaupteten Sachzusammenhang wie sie Ihn beschreiben zerlegen. Das setzt voraus, dass diese Begründung gelesen, verstanden und in einzelnen Punkten zerlegt wird.

Beim Vorteil sollte angesetzt werden mit den Ausführungen von RA Dr. Kay E.Winkler zu dem Urteil vom 18.07.2018.

Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.msg182343.html#msg182343


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich kann in der Erhöhung der Gefahr eines (weiteren) epileptischen Anfalls durch TV-Sendungen keinen Vorteil erkennen. Damit wäre m. E. eine Absenkung der Zwangszahlung auf 1/3-tel Beitrag zu rechtfertigen.

M. Boettcher


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P
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Wenn es schon gesenkt werden soll, dann bitte richtig, denn auch Töne und diese ganz ohne Bild könnten zum Auslöser werden. Weil das aber vielleicht noch nicht dokumentiert wurde, so bedeutet dieses nicht, dass es nicht möglich ist. Der Betroffene könnte ja der Erste werden.

Spielt aber auch keine Rolle, weil es auf die Nutzung genau nicht ankommen soll. So gesehen sind alle Befreiungen zu prüfen. ;-) Gewollt war, dass es diese doch nur gibt, wenn eine Möglichkeit zum Empfang unter keinen Umständen gegeben ist. Das ist an Orten der Fall wo kein Signal hinkommt und bei Personen die in sich keine Möglichkeit haben ein "Signal" zu verarbeiten. Es könnte gesagt werden, dass ebenfalls all diese Befreiungen den Worten des Bundesverfassungsgerichts entgegen stehen, weil es auf die Nutzung also den Empfang selbst nicht ankommt. Offensichtlich gibt es die Befreiung dann, weil die Personen nicht die Möglichkeit haben den beschriebenen Vorteil nutzen zu können, also selbst wenn sie wollten.

Der Betroffene hier könnte den Vorteil nutzen vielleicht auch "wollen", tut es aber nicht. Nicht jedoch, weil er nicht die Möglichkeit dazu nicht hat, denn die wäre ja scheinbar vorhanden, sondern er tut es nicht, weil er keinen Anfall bekommen will. Damit liegt die Ursache aber nicht in der Person selbst oder der Nicht Empfangbarkeit, sondern allein am Willen der Person, aber darauf soll es ja gerade nicht ankommen, wenn man -der geneigte Leser- dem Bundesverfassungsgericht folgen will. Das Folgen wäre zu prüfen, denn es steht jedem frei dem Bundesverfassungsgericht die Fehler in dem Beschluss vom 18.07.2018 zu zeigen.

Gewollt war oder ist ein Beitrag unabhängig vom Willen der Personen.

----hoffentlich wurde das jetzt etwas deutlicher----
PersonX glaubt irgendwo pfeift ein Schwein für Elise.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@PersonX: es soll auf die Nutzung nicht ankommen, weil seitens des BVerfG unterstellt wird, dass jeder einen individuellen Vorteil aus dem Angebot der ÖR-Sender ziehen kann. Dennoch gibt es Befreiungen, für die es rein gar nicht darauf ankommt, dass man auf die Nutzung des behaupteten Vorteils verzichtet. Warum sollte also die Tatsache, dass die Nutzung zu einer Schädigung der Gesundheit führen würde, somit der nur als Behauptung existierende "Vorteil" völlig entfällt, nicht dazu führen können, dass man von der Zahlung befreit oder teilweise befreit wird?

Oder kurz: soll man das Argument der Gesundheitsgefährdung nicht benutzen, weil man sich den ziemlich eingeschränkten Fokus des BVerfG zu eigen macht?

M. Boettcher


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Sehr schön - der Konflikt beim Ansatzpunkt der Befreiung in Kombination mit dem, was das Bundesverfassungsgericht behauptet, wird erkannt.

Folgt ein Leser dem Bundesverfassungsgericht, dann dürfte es gar keine Befreiungen geben. Zumindest nicht mit der Begründung, dass keine Nutzung (tatsächlicher Empfang) möglich ist, denn der behauptete Vorteil knüpft nicht an diesen.

Folgt der Leser dem Bundesverfassungsgericht, dann kommt er mit der Befreiung aus diesem Grund hier aktuell noch nicht durch. Somit darf er dem nicht folgen und muss diese Begründung im Vorfeld seiner Betrachtung zerlegen, also den Mangel aufzeigen. Natürlich sollte das versucht werden, aber bitte gründlich.

Den eingeschränkten Fokus des Bundesverfassungsgerichts gilt es geeignet aufzubrechen. Je eher das im zeitlichen Verlauf des Verfahren getan wird, desto besser, dss ist hier die bescheidene Annahme von PersonX.


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M
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PersonX, Du setzt voraus, dass das BVerfG logisch und widerspruchsfrei argumentiert. Wie Du sagst, sein Urteil passt nicht zu den Befreiungen, eigentlich auch nicht zu den Befreiungen von Zweitwohnungen, die es im selben Urteil durchsetzte. Es argumentierte 2018 gegen uns und für die Anstalt, wie Du sagst. Vielleicht argumentiert jetzt anders: ich sehe keinen Grund, auf Befreiungsantrag und notfalls Klage zu verzichten.


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R1.  Öffentlichkeit anonymisiert
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Ja, das ist die richtige Lösung. In Mitteilungsblättern für den Kreis der Betroffenen und der ärztlich Fachkundigen, ja, das erscheint nützlich. Dann könnte geklärt werden, wie hoch der gesundheitlich bedingte Anteil der Nichtbenutzer des Staatsfernsehens ARD, ZDF,... in diesem Kreis ist. Für alle diese könnte dann eine Befreiungslösung rechtlich erzwungen werden und zwar mit Rückwirkung ab 2013.
Ab 2013, weil die Merkblätter nicht informierten, also eine Falschberatung erfolgte. Bei öffentlich-rechtlichen Stellung gilt, Falschberatung verpflichtet zur Rückzahlung. Das Faktum der Falschberatung ist durch die Merkblätter beweiskräftig.

Für derartige weit reichende Befreiungsbemühungen kann dann per PM Kontakt aufgenommen werden. Wir hätten hier eine Möglichkeit, ein spürbares Stück aus dem Inkassokuchen herauszubrechen - siehe am Ende dieses Beitrags.

Das Inkasso kann sich dann nicht an andere Personen des gleichen Haushalts richten, die diese regelmäßig sich an die Notwendigkeit des gesundheitlich Schutzbedürftigen anpassen dürften.


R2.  Die Frage der unbeeinträchtigten Teilnahme am Berufsleben.
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Das klang in Beiträgen an. Wir wollen hier die gesundheitlichen Fragen nicht behandeln. Das geschieht an anderer Stelle im Netz besser. Nur sei hier als Vermutung angemerkt, ohne dass hier ausreichendes Wissen dafür vorliegt: 
- Epilepsie ist nicht ein einheitliches Krankheitsbild.
- Medikamentierung kann heutzutage viele Betroffene im ausreichend positiven Sinn beeinflussen. Im Berufsumfeld kann die Krankheit also wohl oft? / meist? dauerhaft unsichtbar bleiben.

Daraus ergibt sich Wichtiges in Sachen Rundfunkabgabe: Eine detaillierte Information über persönliche Gesundheitsverhältnisse darf generell für die Rundfunkabgabe nicht verlangt werden und darf nicht in die Akte kommen, da die Schutzrechte für nur 210 Euro jährlich es untersagen (Verhältnismäßigkeit). Ein summarisches Attest ist das Äußerste, was in die Akte kann - eigentlich auch schon zu viel, da ja private Callcenter-Mitarbeiter die Akten bearbeiten.
Eigentlich dürfte nur in die Akte kommen: Ärztliche Feststellung der Notwendigkeit, Fernsehen aus gesundheitlichen Gründen zu unterlassen.


Können auch Töne zum Auslöser werden?
------------------------------------------------------
Darüber wurde im Eingangsbeitrag dieses Threads nichts vermerkt.
Trotz meines nur geringen Gesundheitswissen würde ich vermuten, dass Kommunikation und Musik in der Regel nicht auslösend für Anfälle zu sein pflegt?

 
R3. Die Bitte um die ladungsfähige Anschrift - wieso? - Das ist generell interessant:
-----------------------------------------------------------------
Das kann bei der ARD-Anstalt in dem Sinn gedeutet werden: Strafanzeige gegen unseren hierfür Verantwortlichen wird vom Bürger erwogen - wegen Versuch von Falschinkasso.
Sofern Falschinkasso mit Vorsatz: § 263 StGB Betrug kommt in Betracht. - Betrug: Der Versuch ist bereits strafbar.

Wichtig ist die allgemeine Regel, nicht nach Köln, sondern an den Intendanten zu adressieren. Dann werden in der Regel Juristen die Bearbeitung ober-aufsehen und die wissen, was damit gemeint sein kann. Das kann zu einer Bewilligung eines Antrags führen aus Besorgnis. Man sollte aber auf keinen Fall Strafanzeige ankündigen. Dafür fehlen dem Rechtslaien die Feinheiten des Rechts und er kann ein Risiko gegen sich selbst auslösen.

Ziemlich sicher kommt dann keine ladungsfähige Anschrift. Das ist also nur, um den Gegner zu warnen, dass bei Falschbearbeitung geschossen werden könnte.

 
R4. Der rein fiktive Nutzen kann hier nicht behauptet werden.
------------------------------------------------
Die Nutzenfiktion betrifft die technisch und entscheidbare Möglichkeit, wirklich zu nutzen.
Hier aber entfällt sogar die Möglichkeit.

Wie @drboe es mit Logik ergänzt:
Die Möglichkeit der Nutzung sei ein "Vorteil', meinen unsere  obersten Richter mit Senioren-Geist aus einem anderen Jahrhundert. 
Die Risikoerhöhung eines epileptischen Anfalls kann unmöglich als "Vorteil" gedeutet werden.

So heißt es denn auch im maßgeblichen Gutachten von Paul Kirchhof aus 2010, dass Fälle mit absoluter Unmöglichkeit zu befreien seien, beispielsweise in den ganz seltenen Lagen mit Funkloch / "Fernsehloch", sofern Alternativen auch nicht in Betracht kommen.

Also besteht in Fällen wie in dem des Eingangsbeitrags die Pflicht der Befreiung auf Grundlage der Härtefallklausel, wie auch im genannten Gutachten als gesetzliche Rechtsgrundlage ausgeführt.
Die Reduzierung nach den Regeln für Blinde als Analogie wäre also wohl rechtlich einforderbar. Wenn es verweigert wird, so kann mit guter Aussicht ausgestritten werden.
Besteht im konkreten Fall vielleicht zufällig eine Rechtsschutzversicherung?

Natürlich kann man mit anderen Rechtsgründen voll verweigern,
sodann hilfsweise zwei Drittel verweigern wegen Epilepsie-Risiko. Damit schwächt man aber das zweite Argument ab, weil es dann den Eindruck erweckt, manipuliert zu sein.


R5.  Der fehlende "Vorteil" - für alle Nichtnutzer mit Epilepsie? Rund 100 000 zu befreien?
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Für alle diese kann vorgetragen werden, dass die Erhöhung des Epilepsie-Risikos unmöglich Vorteil sein kann.
"Nichtnutzer" sind rund 30 Prozent der Bürger. Gesetzt den Fall, es gäbe in Deutschland rund 400 000 Erwachsene mit Epilepsie-Anfallrisiko(die wirklichen Schätzzahl kenne ich nicht),
so gäbe es vielleicht über 100 000, die auch Nichtzuschauer sein dürften und die deshalb wohl einen Anspruch auf Teilbefreiung haben - wohl nur ein Drittel zu zahlen. 

Eigentlich müsste ein recht einfaches ärztliches Attest für vielleicht alle diese rund 100 000 genügen. Jedenfalls nämlich besteht ein allgemeines Korrelationsrisiko zwischen Fernsehen und Anfallauslösung. Die Korrelations-Stärke ist für den Nichtzuschauer gar nicht individuell verifizierbar, aber auf jeden Fall als "in irgendeinem Maß gegeben" zu unterstellen.
Das allein bedeutet, dass die Behauptung einer "Möglichkeit" des "Nutzens" ausscheidet.

Insgesamt rund 150 Millionen Euro könnten dem Kuchen der Unersättlichen entzogen werden. Denn da die Betroffenen wegen Erfahrungsaustausch ohnehin community-intensiv sein dürften, ist eine ziemlich vollständige Erreichbarkeit denkbar.

Zur Veranschaulichung: Jährlich 150 Millionen, das ist wohl rund ein Drittel des jährlichen Budgets von RBB Berlin-Brankdenburg.

Geht man davon aus, dass vielleicht 5 bis 10 % (nicht abgesicherter Schätzwert) der Bürger irgendwann etwas im Sinn von Erscheinungsformen von Epilepsie haben, so könnte an eine Ausfallsumme bis zu etwa 500 Millionen Euro gedacht werden. Allerdings passt das Berechnungsschema nicht? (Weil der mengenmäßige Schwerpunkt vielleicht unterhalb von Alter 20 ist?)
Diese Ausweitung wird hier nicht vertieft, weil zu hypothetisch und wohl nicht realisierbar.


R6.  Widerspruch / Briefbeispiele:
----------------------------------------------
Die gibt es inzwischen ziemlich reichlich an anderer Stelle im Web.
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@Siba könnte das nun für den geplanten Schriftsatz vielleicht als Denk- und Texthilfe brauchen. Deshalb geht die Fundstelle sogleich an @Siba per PM.


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Gewollt war oder ist ein Beitrag unabhängig vom Willen der Personen.
Dieser pauschalen Aussage wird nicht zugestimmt.

Der Bürger hat immer die Möglichkeit, sich auch auf alle älteren Entscheidungen des BVerfG zu berufen; ob sich das BVerfG nun widerspricht oder nicht, muß den Bürger überhaupt nicht kümmern.

Und die langjährige gefestigte Rechtsprechung des BVerfG zum Begriff "Beitrag" sagt nun einmal, daß es zur Erhebung zwingend des Interesses des beitragspflichtigen Bürgers an jenem Sachverhalt bedarf, für den der Beitrag erhoben wird.

Und, freilich, der Wille des Bürgers ist hier schon entscheidend, denn nur der sich im Bereich Medien zusätzlich auf Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta stützen dürfende Bürger entscheidet, ob er Interesse hat oder nicht. Weil: "without interference by public authority"

Und, darüberhinaus, im Land Brandenburg dürfen Beiträge nicht zum Unterhalt des Regelbetriebes erhoben und verwendet werden; darüberhinausgehende gesetzliche Grundlagen zur Beitragserhebung hat es nicht.

Mit Epilepsie ist nicht zu spaßen, wie auch mit keiner anderen Erkrankung.

Stellen wir uns doch die Frage, was wäre, wenn der Bürger vor lauter Aufregung ob der ihm trotz Rundfunknichtinteresses zuteil werdende Zwangsabzocke einen Herzinfarkt bekäme oder, in Anbindung an das Thema, eine epileptischen Anfall mit Kontrollverlust eines Pkw. im Bereich einer vielbefahrenen Kreuzung?

Freilich, jeder weiß, daß das alles niemals nie nicht und schon gar nicht bei uns passiert; -> aber wenn doch? Wer haftet dann? Diese Frage ist immer mit dem Hintergrund des Art. 10 EMRK zu betrachten.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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