R1. Öffentlichkeit anonymisiert
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Ja, das ist die richtige Lösung. In Mitteilungsblättern für den Kreis der Betroffenen und der ärztlich Fachkundigen, ja, das erscheint nützlich. Dann könnte geklärt werden, wie hoch der gesundheitlich bedingte Anteil der Nichtbenutzer des Staatsfernsehens ARD, ZDF,... in diesem Kreis ist. Für alle diese könnte dann eine Befreiungslösung rechtlich erzwungen werden und zwar mit Rückwirkung ab 2013.
Ab 2013, weil die Merkblätter nicht informierten, also eine Falschberatung erfolgte. Bei öffentlich-rechtlichen Stellung gilt, Falschberatung verpflichtet zur Rückzahlung. Das Faktum der Falschberatung ist durch die Merkblätter beweiskräftig.
Für derartige weit reichende Befreiungsbemühungen kann dann per PM Kontakt aufgenommen werden. Wir hätten hier eine Möglichkeit, ein spürbares Stück aus dem Inkassokuchen herauszubrechen - siehe am Ende dieses Beitrags.
Das Inkasso kann sich dann nicht an andere Personen des gleichen Haushalts richten, die diese regelmäßig sich an die Notwendigkeit des gesundheitlich Schutzbedürftigen anpassen dürften.
R2. Die Frage der unbeeinträchtigten Teilnahme am Berufsleben.
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Das klang in Beiträgen an. Wir wollen hier die gesundheitlichen Fragen nicht behandeln. Das geschieht an anderer Stelle im Netz besser. Nur sei hier als Vermutung angemerkt, ohne dass hier ausreichendes Wissen dafür vorliegt:
- Epilepsie ist nicht ein einheitliches Krankheitsbild.
- Medikamentierung kann heutzutage viele Betroffene im ausreichend positiven Sinn beeinflussen. Im Berufsumfeld kann die Krankheit also wohl oft? / meist? dauerhaft unsichtbar bleiben.
Daraus ergibt sich Wichtiges in Sachen Rundfunkabgabe: Eine detaillierte Information über persönliche Gesundheitsverhältnisse darf generell für die Rundfunkabgabe nicht verlangt werden und darf nicht in die Akte kommen, da die Schutzrechte für nur 210 Euro jährlich es untersagen (Verhältnismäßigkeit). Ein summarisches Attest ist das Äußerste, was in die Akte kann - eigentlich auch schon zu viel, da ja private Callcenter-Mitarbeiter die Akten bearbeiten.
Eigentlich dürfte nur in die Akte kommen: Ärztliche Feststellung der Notwendigkeit, Fernsehen aus gesundheitlichen Gründen zu unterlassen.
Können auch Töne zum Auslöser werden?
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Darüber wurde im Eingangsbeitrag dieses Threads nichts vermerkt.
Trotz meines nur geringen Gesundheitswissen würde ich vermuten, dass Kommunikation und Musik in der Regel nicht auslösend für Anfälle zu sein pflegt?
R3. Die Bitte um die ladungsfähige Anschrift - wieso? - Das ist generell interessant:
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Das kann bei der ARD-Anstalt in dem Sinn gedeutet werden: Strafanzeige gegen unseren hierfür Verantwortlichen wird vom Bürger erwogen - wegen Versuch von Falschinkasso.
Sofern Falschinkasso mit Vorsatz: § 263 StGB Betrug kommt in Betracht. - Betrug: Der Versuch ist bereits strafbar.
Wichtig ist die allgemeine Regel, nicht nach Köln, sondern an den Intendanten zu adressieren. Dann werden in der Regel Juristen die Bearbeitung ober-aufsehen und die wissen, was damit gemeint sein kann. Das kann zu einer Bewilligung eines Antrags führen aus Besorgnis. Man sollte aber auf keinen Fall Strafanzeige ankündigen. Dafür fehlen dem Rechtslaien die Feinheiten des Rechts und er kann ein Risiko gegen sich selbst auslösen.
Ziemlich sicher kommt dann keine ladungsfähige Anschrift. Das ist also nur, um den Gegner zu warnen, dass bei Falschbearbeitung geschossen werden könnte.
R4. Der rein fiktive Nutzen kann hier nicht behauptet werden.
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Die Nutzenfiktion betrifft die technisch und entscheidbare Möglichkeit, wirklich zu nutzen.
Hier aber entfällt sogar die Möglichkeit.
Wie @drboe es mit Logik ergänzt:
Die Möglichkeit der Nutzung sei ein "Vorteil', meinen unsere obersten Richter mit Senioren-Geist aus einem anderen Jahrhundert.
Die Risikoerhöhung eines epileptischen Anfalls kann unmöglich als "Vorteil" gedeutet werden.
So heißt es denn auch im maßgeblichen Gutachten von Paul Kirchhof aus 2010, dass Fälle mit absoluter Unmöglichkeit zu befreien seien, beispielsweise in den ganz seltenen Lagen mit Funkloch / "Fernsehloch", sofern Alternativen auch nicht in Betracht kommen.
Also besteht in Fällen wie in dem des Eingangsbeitrags die Pflicht der Befreiung auf Grundlage der Härtefallklausel, wie auch im genannten Gutachten als gesetzliche Rechtsgrundlage ausgeführt.
Die Reduzierung nach den Regeln für Blinde als Analogie wäre also wohl rechtlich einforderbar. Wenn es verweigert wird, so kann mit guter Aussicht ausgestritten werden.
Besteht im konkreten Fall vielleicht zufällig eine Rechtsschutzversicherung?
Natürlich kann man mit anderen Rechtsgründen voll verweigern,
sodann hilfsweise zwei Drittel verweigern wegen Epilepsie-Risiko. Damit schwächt man aber das zweite Argument ab, weil es dann den Eindruck erweckt, manipuliert zu sein.
R5. Der fehlende "Vorteil" - für alle Nichtnutzer mit Epilepsie? Rund 100 000 zu befreien?
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Für alle diese kann vorgetragen werden, dass die Erhöhung des Epilepsie-Risikos unmöglich Vorteil sein kann.
"Nichtnutzer" sind rund 30 Prozent der Bürger. Gesetzt den Fall, es gäbe in Deutschland rund 400 000 Erwachsene mit Epilepsie-Anfallrisiko(die wirklichen Schätzzahl kenne ich nicht),
so gäbe es vielleicht über 100 000, die auch Nichtzuschauer sein dürften und die deshalb wohl einen Anspruch auf Teilbefreiung haben - wohl nur ein Drittel zu zahlen.
Eigentlich müsste ein recht einfaches ärztliches Attest für vielleicht alle diese rund 100 000 genügen. Jedenfalls nämlich besteht ein allgemeines Korrelationsrisiko zwischen Fernsehen und Anfallauslösung. Die Korrelations-Stärke ist für den Nichtzuschauer gar nicht individuell verifizierbar, aber auf jeden Fall als "in irgendeinem Maß gegeben" zu unterstellen.
Das allein bedeutet, dass die Behauptung einer "Möglichkeit" des "Nutzens" ausscheidet.
Insgesamt rund 150 Millionen Euro könnten dem Kuchen der Unersättlichen entzogen werden. Denn da die Betroffenen wegen Erfahrungsaustausch ohnehin community-intensiv sein dürften, ist eine ziemlich vollständige Erreichbarkeit denkbar.
Zur Veranschaulichung: Jährlich 150 Millionen, das ist wohl rund ein Drittel des jährlichen Budgets von RBB Berlin-Brankdenburg.
Geht man davon aus, dass vielleicht 5 bis 10 % (nicht abgesicherter Schätzwert) der Bürger irgendwann etwas im Sinn von Erscheinungsformen von Epilepsie haben, so könnte an eine Ausfallsumme bis zu etwa 500 Millionen Euro gedacht werden. Allerdings passt das Berechnungsschema nicht? (Weil der mengenmäßige Schwerpunkt vielleicht unterhalb von Alter 20 ist?)
Diese Ausweitung wird hier nicht vertieft, weil zu hypothetisch und wohl nicht realisierbar.
R6. Widerspruch / Briefbeispiele:
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Die gibt es inzwischen ziemlich reichlich an anderer Stelle im Web.
Ein Forum ist keine Linkfarm - Näheres nur per PM.
@Siba könnte das nun für den geplanten Schriftsatz vielleicht als Denk- und Texthilfe brauchen. Deshalb geht die Fundstelle sogleich an @Siba per PM.