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@marga
Die Rechtmäßigkeit des RBStV bestreite ich nicht, auch nicht, daß er "bekannt" gemacht wurde. Ich bestreite aber die "nach außen gerichtete Rechtswirkung" des RBStV für den Bürger in NRW. (...)
Die nach außen gerichtete Rechtswirkung wird mit dem Rundfunkstaatsvertag mit der Finanzierung durch "Rundfunkbeiträge" erzielt, in dem der Verwaltungsakt durch die LRAn (Feststellungsbescheid nach RBStV) eingeleitet wird.
Da ein Staatsvertrag genau so wie eine Rechtsverordnung eine Handlung der Regierung ist, ist die Rechtswirkung beschränkt auf die vollziehende Gewalt. Das sind nicht die Bürger. Der Bürger, der durch die Verwaltung belastet wird und klagt, zwingt den Richter, der dem Gesetz unterworfen ist, auf die Einhaltung des Gesetzes zu prüfen. Jeder Klageweg wäre sinnlos, wenn der Richter nur sagen müsste: die Verwaltung hat das gemacht, also ist es Gesetz, also ist es Rechtens.
Wenn die Exekutive eine Rechtsverordnung vollstreckt, muss der Richter auf das Gesetz prüfen, nicht die Rechtsverordnung, denn der Richter ist den Befehlen der Exekutive - der Rechtsverordnung - nicht unterworfen. Das nennt man Unabhängigkeit.
Wenn die Exekutive einen Staatsvertrag vollstreckt, mus der Richter auf das Gesetz prüfen, nicht den Staatsvertrag, denn der Richter ist den Befehlen der Exekuktive - dem Staatsvertrag - nicht unterworfen. Das nennt man Unabhängigkeit.
Es dürfte doch auffallen, dass der RbStV nahtlos in das Satzungsrecht der Rundfunkanstalten übergeht und in den meisten Schreiben vom Gericht bei denen, die sich gegen die Vollstreckung wehren, immer irgendwo das Satzungsrecht angewendet wird. Es geht gar nicht anders, denn es vollstreckt ja - rechtswidrig - der "Beitragsservice". Und der kommt im RbStV nicht vor.
Wo also bei einer Rechtsverordnung der Richter auf ein formelles Gesetz zurück gehen muss, welches im formellen Gesetzgebungsverfahren unter anderem durch Ausschüsse von Parlamentariern (Landtag - nicht Landesregierung!) bearbeitet wird, da geht der Richter beim Staatsvertrag
nicht auf ein formelles Gesetz zurück.
Das Ermächtigungsgesetz regelt Inhalt und Schranken der Rechtsverordnung. Wo sind die Schranken des Staatsvertrages geregelt?
"Transformation" ist ein Wort zur Gehirnwäsche. Der RbStV ist kein Gesetz, Gesetzgebung ist kein Kartenspiel. Das Zustimmungsgesetz ist Formvoraussetzung, damit der Vertrag überhaupt geschlossen werden darf.
Mehr nicht! Nirgends in den Landesverfassungen steht, dass die Regierung durch Staatsvertrag Gesetze erlassen kann. Wer das behauptet, soll Beweise bringen. In der Landesverfassung BW heisst es "Der Ministerpräsident vertritt das Land nach
außen ... Staatsverträge bedürfen der Zustimmung von X und Y". Der Staatsvertrag bindet BW (und natürlich auch NRW) nach
außen. Die Verwaltung von Land A kann sich gegenüber der Verwaltung - Vollzugsgewalt - von Land B auf den Vertrag berufen. Mehr nicht. Belastungen von Bürgern oder gar das infinitesimale Tangieren von Grundrechten dürfen durch Staatsvertrag überhaupt nicht stattfinden. Diese Interpretation ist die
einzige, welche dem Abwehrcharakter der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG entspricht.
Außenwirkung eines Verwaltungsaktes
Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde ist dann auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten; eine realisierte Auswirkung im Einzelfall ist hierbei nicht nötig.
Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/au%C3%9Fenwirkung-eines-verwaltungsaktes
Der "objektive Sinngehalt" ist der Meinung einer fiktiven Person der Rundfunkstaatsvertrag mit dem Finanzierungs § 13.
Eine Einzelnorm ist nur dort anwendbar, wo ihre Voraussetzungen erfüllt sind. In obigem Zitat muss die Handlung von einer Behörde herrühren. Rundfunkanstalten sind keine Behörden. Vielmehr wird behauptet, dass Rundfunkanstalten Behörden seien, weil sie mit Außenwirkung handeln würden. So wird Konklusion und Prämisse vertauscht.
Die Rundfunkanstalten dürfen nur bei
Angemeldeten tätig werden. Diese begeben sich mit der
Anmeldung in das
Innenverhältnis der Anstalt öffentlichen Rechts, so wie sich ein Rechtsanwalt durch freie Entscheidung dem Innenverhältnis der
Rechtsanwaltkammer Stuttgart, A.ö.R oder ein Student dem
Studierendenwerk Stuttgart, A.ö.R aussetzt.
Dadurch sind Rechtsakte der Anstalten öffentlichen Rechts aber nicht nach außen gerichtet!Und weil die Anmeldung so wichtig ist und die "Anmeldung von Amts wegen in
keinem Gesetz oder Staatsvertrag und in keiner Satzung existiert, müssen die gleichgeschalteten Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt unterschlagen. Es ist so einfach. Hiermit muss man die Politik konfrontieren!
Man kann die Fragen an den Politiker auch durch Fragen nach der
Ermächtigung stellen. Beim einfachen Polizisten folgt die Ermächtigung letztlich durch ein Regierungsmitglied, dass dann indirekt durch demokratische Wahl vom Volk ermächtigt wurde.
Wenn ich den RbStV vollstrecke, weil ich mich als Rundfunkanstalt geriere, schreit ja auch jeder, dass ich keine Rundfunkanstalt bin. Aber warum? Ich habe mich gerade selbst ermächtigt. Der Rundfunkrat ermächtigt sich ja auch selbst.
Hier werden die Leute aus der Echokammer nun vorbringen, dass ja im Rundfunkrat gewählte Volksvertreter sitzen. Richtig, aber die wurden woanders für ewtas anderse gewählt. Denn wenn das Argument statthaft wäre, so wäre jeder Puff, in dem sich ein Landtagsabgeordneter aufhält, ja auch demokratisch legitimiert zum allgemeinen Gesetzesvollzug im Außenverhältnis. Würde der geneigte Leser dieser Interpretation widersprechen? Wenn ja, warum dann nicht der behauptung, dass der Rundfunkrat
nicht legitimiert ist?