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Autor Thema: VG Hannover leugnet vollständig automatisierten Erlass v. Bescheiden  (Gelesen 966 mal)

S
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Hallo liebe Mitstreiter,

ich wollte euch mitteilen, was das VG Hannover diese Woche zu diesem Punkt entschieden hat:

Mein Antrag lautete: Es wird beantragt, alle vollautomatisierten Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten des 23. RÄStV erlassen wurden, für nichtig zu erklären.

Zitat
Auch mit dem Klageantrag zu 11) hat die Klage keinen Erfolg, weil jedenfalls die gegen die Klägerin erlassenen Festsetzungsbescheide nicht,,vollständig automatisiert" im Sinne von § 35a VwVfG erlassen worden sind und damit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist.

Der Begriff des vollständig automatisiert erlassenen Verwaltungsaktes erfasst nur solche Verwaltungsakte, bei denen der gesamte Entscheit-, und Erlassvorgang vollständig durch automatische Einrichtungen und ohne manuelle Eingriffe gesteuert wird. (Ramsauer, in, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 35a Rn 1C).

So liegt der Fall hier nicht.

Nach dem lnhalt der angegriffenen Festsetzungsbescheide wurden diese lediglich,,maschinell erstellt" und sind damit nach den Ausführungen oben unter 1.3.b) ohne Unterschrift gültig.

Dafür, dass der Entscheidungs- und Erlassvorgang vollständig durch automatische Einrichtungen gesteuert worden wäre, finden sich in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten keinerlei Hinweise.

Wie sich etwa aus der internen E-Mail des Justiziars des Beklagten vom 9. November 2016 (Bl' 97 der Beiakte - BA - 001) ergibt, ist vielmehr manuell in das Verwaltungsverfahren eingegriffen und dieses damit durch Entscheidungen der zuständigen Amtsträger bestimmt worden.

lm Übrigen ist davon auszugehen, dass die erst am 1. Januar 2017 - und damit nach Erlass der streitbefangenen Festsetzungsbescheide - in Kraft getretene Vorschrift des § 35a VwVfG einer bisher als legal angesehenen Praxis des vollautomatischen Erlasses von Verwaltungsakten nicht entgegensteht (vgl. Ramsauer, a.a.O., Rn. 12).

Meine Anmerkung hierzu:

- Ich wundere mich darüber, dass der Richer offenbar mehr weiß als ich, denn die im August beantragte Datenauskunft habe ich bis heute nicht erhalten. Stattdessen fand der NDR aber Zeit, mir noch bevor die Entscheidung des Gerichts überhaupt vorlag, bereits mit Zwangsvollstreckung zu drohen.
- Da der 23. RÄStV erst Mitte nächsten Jahres, also 2020, in Kraft treten wird, fallen natürlich alle bisher erstellten Verwaltungsakte darunter!
- Die interne E-Mail des Justiziars des Beklagten vom 9. November 2016 liegt mir nicht vor. Und stellt eine E-Mail einen manuellen Eingriff in einen Verwaltungsakt dar???


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlass auch hierzu ein Hinweis zum Thema:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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@Spartakus : Dieser Richter, spricht er Recht?
---------------------------------------------------
Als ich diesen Text las, traute ich meinen Augen nicht mehr. Heißt das ja wohl etwa wie folgt?

"Da der Beklagte - die ARD- Anstalt - in die Briefe von dort
a) nicht die Beweise ausdrücklich hineingeschrieben hat,
b) gerade ein Gesetz zu brechen,
c) betrachtet das Gericht es als rechtlich erwiesen,
d) dass kein Recht gebrochen wurde. "


Wie die Rechtslage wirklich ist, ergibt sich aus diesem Thread.
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Bisher haben wir also keine rechtlich nachvollziehbare Entscheidung eines Gerichtes, die der Annahme der Nichtigkeit entgegensteht.
Allerdings ist wichtig, schon in die Widersprüche ganz klar hinein zu schreiben, aus welchen Rechtsgründen das so ist.

Die Nötige Schriftsatz-Perfektion ist vom Normal-Rechtssstaatsverteidiger nicht zu erwarten. Gegenüber einem Politik- und Justizskandal muss immer sofort die Warnkulisse von Strafverfahren wegen

- Rechtsbeugung (Richter)
- Inkassobetrug § 263 StGB (ARD-Juristen, ARD-Intendanten) - u.a.m. -
 
dargelegt werden, sofern ein derartiges Verstoßen erfolgen sollte.
Ferner muss immer gleich dargelegt werden, welche an sich gängigen Entscheid-Elemente der gängigen Textbausteine in diesem Sinn beanstandet werden würden.


Es kann in einem Forum nicht geleistet werden,
-----------------------------------------
diese rechtswissenschaftlich und streitstrategisch optimierte Schriftsatz-Optimierung zu vermitteln.

Das System ist wohl viel leichter an der Spitze durch einen einzigen sehr umfangreichen Streit verwundbar als unten in den Millionen möglicherweise falsch bearbeiteten Einzelakten.
Eine zentrale Führung eines Großstreites auf Ebene der Leitenden erfordert eine mindestens minimale Finanzierung, Auch das kann nicht als eine Aufgabe eines Forums angesehen werden.

Man muss hier die Grenzen des Möglichen erkennen. Eine Lösung des Finanzierungsproblems zeichnet sich bisher nicht ab.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Meine Anmerkung hierzu:
- Ich wundere mich darüber, dass der Richer offenbar mehr weiß als ich, denn die im August beantragte Datenauskunft habe ich bis heute nicht erhalten. Stattdessen fand der NDR aber Zeit, mir noch bevor die Entscheidung des Gerichts überhaupt vorlag, bereits mit Zwangsvollstreckung zu drohen.
- Da der 23. RÄStV erst Mitte nächsten Jahres, also 2020, in Kraft treten wird, fallen natürlich alle bisher erstellten Verwaltungsakte darunter!
- Die interne E-Mail des Justiziars des Beklagten vom 9. November 2016 liegt mir nicht vor. Und stellt eine E-Mail einen manuellen Eingriff in einen Verwaltungsakt dar???

Es kann nicht sein, dass eine E-Mail bei Gericht Verwendung findet von der man als Streitpartei nichts weiß. Wenn ein Schreiben der Landesrundfunkanstalt einging ist das meines Erachtens zuzuleiten oder in der mündlichen Verhandlung zu erwähnen.
Ich bin kein Jurist, aber im ZPO gibt es bestimmt eine Informationspflicht der Parteien (auf die schnelle habe ich nur ZPO 138 gefunden).
Man kann die Akten bei Gericht einsehen, aber ohne Erwähnung in der mündlichen Verhandlung ist so ein Dokument meines Erachtens nicht verwertbar.

Ja eine Mail ist ein manueller Eingriff. Die Mail muss aber vorgelegt werden!


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Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
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Das wirkt wieder mal wie eine Rundfunk-Phantasie-Rechtsprechung ::)

Zum einen darf wohl davon auszugehen sein, dass die Email selbst keinen Eingriff an sich mit sich brachte, d.h. in der Form, dass ausgelöst durch die Mail eine Änderung im Ablauf bewirkt wurde.
(Nebenbemerkung: Es wäre in der Tat - auch für das Forum und andere Betroffene - höchst interessant, welchen Inhalts diese fiktive Mail gewesen sein könnte.)

Wenn, dann hätte mglw. ein Mitarbeiter auf Geheiß der Mail etwas ähnliches getan.

Bei allen Betrachtungen der "Vollautomatisierung" wäre m.E. auch zu berücksichtigen, dass es nicht so sehr darauf ankommt, in welcher Form manuell eingegriffen werden KANN - wenn das nicht möglich wäre, wären ja vollautomatisierte Abläufe bis hin zu irgendwelchen sich selbst automatisch erstellenden absurden Schreiben, Selbstzerstörung des Beitragskontos oder sonstwas möglich, d.h. es muss und wird aus meiner Sicht IMMER eine manuelle EingriffsMÖGLICHKEIT geben.

Eine solche manuelle EingriffsMÖGLICHKEIT ist somit bei ALLEN vollautomatisierten Verwaltungsverfahren möglich.

Entscheidend ist wohl vielmehr, ob es manueller Eingriffe im jeweiligen "maschinellen" Verwaltungsverfahren vom Grunde her bedarf, d.h. manuell eingegriffen werden MUSS, damit es nicht "hängenbleibt" - oder ob das Verfahren so an- und ausgelegt ist, dass es mithin ohne jegliche manuelle Eingriffe (abgesehen von "Notfall"-Eingriffen) vollautomatisiert ablaufen SOLL und KANN - und sei es auch nur "abschnittsweise, d.h. z.B. von "Beitragskonto anlegen"("Direktanmeldung/ "Anmeldebestätigung") bis hin zum Erlass des Festsetzungsbescheides und weiter bis zu Mahnung und Vollstreckungsersuchen.

Wenn der Betroffene nicht reagiert und dem Verfahren Anlass gibt, irgendetwas "händisch"/"manuell" einzugreifen, so wird das - wie ja auch von ARD-ZDF-GEZ schriftlich bestätigt - bei einem Verhältnis von 40 Mio Beitragskonten : 1.000 Mitarbeitern nur vollautomatisiert gehen.

Ein einmaliger, auf einer Email basierender manueller Eingriff in ein ansonsten vollautomatisiertes Verfahren, macht aus diesem nach diesseitiger Auffassung noch lange kein "nicht vollautomatisiertes Verfahren".

Sonst bräuchte ja nur sonstwer irgend eine Mail absenden oder mal "am Schalter rumfummeln" und schon wäre es kein "vollautomatisiertes Verfahren" mehr?!??! ::) ???

Insofern liest sich die abenteuerliche Auslegung des Gerichts höchst absurd.


Nach diesem gerichtlichen "Ausflug" gilt es jedoch, wieder zum Ausgangs- und damit eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zurückzukehren, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2019, 02:11 von Bürger«
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o
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Mhm. Der der Urteilsbe"gründ"ung entnommene Absatz
Zitat
Wie sich etwa aus der internen E-Mail des Justiziars des Beklagten vom 9. November 2016 (Bl' 97 der Beiakte - BA - 001) ergibt, ist vielmehr manuell in das Verwaltungsverfahren eingegriffen und dieses damit durch Entscheidungen der zuständigen Amtsträger bestimmt worden.
enthält die wolkige ("etwa") Mutmaßung, dass in das Verwaltungsverfahren "manuell" eingegriffen worden wäre.

Es reicht schon, wenn eine ausländische, des Deutschen nur minder mächtige Call-Center-Agentin, die mit geeigneten deutschen juristischen Rechten beliehen wurde, auf einem 25''-Bildschirm den ausgebreiteten Vorgang "anguckt" (Schreiben des Beitragsschuldners und automatisch erstellter Antworttext) und dann auf "Enter" drückt. Dann ist das Verwaltungsverfahren nicht mehr vollautomatisch.

Und die Festsetzungsbescheide sind nicht rechtswidrig ergangen. Deshalb halte ich den Punkt der "Doch-Nicht-Ganz-Vollautomatisch" schon für beachtenswert. Gut möglich, dass künftig alle VG-Richter diese Sondermeinung eines einzelnen Kollegen aufgreifen und jedem Kläger entgegenschmettern werden.

Andererseits ist es verdächtig, dass dieser Paragraph 35a eigens eingefügt wird. Nach dem (unlogischen) Juristen-Äquivalenz-Umkehrschluss-Prinzip folgt im (unlogischen) Umkehrschluss aus dem derzeitgen Noch-Fehlen eines solchen §35a, dass der vollautomatisierte Erlass der Festsetzungsbescheide derzeit rechtswidrig ist.

Ich folgere daraus, dass meine "Enter"-Fantasie den Anstaltsjuristen, die den §35a ins Ohr der zuständigen Landesausschüsse geflüstert haben dürften, nicht ausreichend rechtssicher ist. Ein Richter ist - wie wir jetzt gesehen haben - aber schon treuherzig umgefallen.

Dass die interne Mail des Justiziars nicht bekannt gegeben wird, obwohl sie offenbar zum klagerelevanten Punkt der Vollautomatisierung Stellung nimmt, könnte man als unzulässig parteiliche Beeinflussung des Prozesses ansehen - oder?

Wie genau sah dieser manuelle Eingriff aus? Nur "Enter" oder ist da noch mehr zu tun? Gilt es schon als "manuell", wenn der Briefumschlag des Beitragsschuldners geöffnet wird?
Auf solche Finten muss man sich m.E. gefasst machen.

Ich persönlich glaube nach den gallischen Ausforschungen nicht einmal an die "Enter"-Version. Die Briefe des Beitragsschuldners werden (vielleicht noch?) manuell gescannt, und das war es mit "manuell".

Offenbar möchte der Richter aber keine Tatsachenermittlung von Amts wegen durchführen, sondern glaubt lieber jedem Quark, der ihm von der "Rundfunkseite" (F. Kirchhof) hingestellt wird.


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Der Verwaltungsakt ist der Brief, der bei dem Rundfunkscheinteilnehmer ankommt. An dessen Herstellung ist kein Mensch beteiligt, das Schriftstück wird ohne manuellen Eingriff gedruckt und versendet. Eine vorherige Email kann den automatisierten Vorgang nicht in einen manuellen Vorgang verwandeln. Sollte jemand manuell in den Vorgang eingegriffen haben, um bspw. den Textbausteinkasten zu verändern, müsste das nachweisbar gemacht werden, z.B. durch Unterschrift oder Namenskürzel im Briefkopf. So ist es eine weitere Lüge, die auf betrügerische Weise dem Bürger das Geld abpressen soll. Alle Gesetze, die den Bürger schützen sollen, werden für dieses auf Lügen gebaute Imperium ungültig erklärt. Deshalb ist es wichtig, solche Fragen nicht ans Gericht zu stellen, sondern an den Intendanten persönlich. Wenn der diese Frage nicht beantworten kann, fehlt ihm die Legitimation, Beiträge zu fordern.


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P
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Genau auf dieses Problem wurde bereits hingewiesen. Es geht nicht um den Verwaltungsakt, sondern um das Verwaltungsverfahren, da ist ein Akt nur ein Teil.

Es gilt zu prüfen, inwieweit bis zur Verabschiedung vom 23. Änderungsstaatsvertrag vollautomatisierte Verwaltungsverfahren geführt wurden.

Die genauere Betrachtung muss sich darauf richten, ob das reine automatisierte Erstellen "Drucklegung" eines "Beitrags/Gebührenbescheid"/"Festsetzungsbescheid" gleichzusetzen ist mit der Durchführung eines "vollautomatisierten Verwaltungsverfahrens".

Herauszuarbeiten sind dabei mögliche Unterschiede, insbesondere im Ablauf.


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Zu @Bürgers Stellungnahme - in sich wichtig genug - noch Folgendes:


Sind die VORHERIGEN Verfahrensetappen NICHTiG;
-----------------------------
so kann auch eine dann irgendwann einsetzende manuelle Bearbeitung dies im Prinzip nicht heilen.


Ist also der Weg bis zum Entscheid NICHTIG, weil VOLLAUTOMATISIERT,
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so kann eine anschließend irgendwann eintretende manuelle "denkende" Intervention diesen Vorgang nicht mehr aus seiner Nichtigkeit herausholen. Vielmehr muss die manuelle Bearbeitung die vorherigen Etappen voll durchschreiten, sofern diese Etappen nach Verwaltungsrecht einzuhalten sind.


Daraus dürfte die Gesamt-Nichtigkeit aller diversen Millionen Inkasso-Vorgänge
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wie Zwangsanmeldung, Mahnung, Bescheid, Widerspruch, Gerichtsverfahren, Vollstreckung -
als nichtig anzusehen sein.
Alles für 2013...2019.  Da durch Vertretenmüssen der ARD-Anstalten verjährt, ist alles für mehr als rückwirkende 3 Jahre endgültig nicht mehr forderbar.
 
Da in Eigentitulierung ein Zwangsinkaso Usus war, ist im umgekehrten Sinn die Verjährung deshalb gehemmt, "die Frist hat nie zu laufen begonnen", und alles ab 2013 ist rückforderbar.

Der VG-Richter entsetzt: "So etwas haben wir noch nie gehabt."
Der Bürger tröstet: "Alles kommt im Leben irgendwann zum ersten Mal vor."  :)


Dies Problem "volle Automatisierung" wurde mit dem Entwurf des neuen Änderungsvertrages
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für Kenner erstmals ganz unübersehbar.
(Für den Super-Kenner der Thematik @Profät schon immer, Nicht-Juristen sind halt auf einer höheren Stufe der Evolution angesiedelt.) :)

Hinzu kommt ja die Nichtigkeit wegen verkehrter Bilanzierung - alles Inkasso erfolgte für einen verkehrten Gläubiger "ARD-Anstalt", obgleich die Forderung beim Beitragsservice als Eigenforderung bilanziert wurde - und die dann nötige Information über eine Abtretungserklärung unterblieb.

Der Kommentar von Dr. Wolf hierzu im Geschäftsbericht wirkt wie ein Waterloo, war ja in etwa: "Ich resigniere. Die Bereinigung würde Jahre dauern."
Anders gesagt: "Dies System ist nicht mehr zu retten. Die Rechtsschlacht ist verloren. Ich habe versagt. Ich Kapitän verlasse das Schiff."


Also, obgleich leicht OFF TOPIC, sei die Bedeutung dieses Threads über Automatisierung angekoppelt
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an die andere Bedeutung. Unser Argument in Schriftsätzen muss dieses Doppel umfassen und daraus folgen:
"Dies System ist nicht mehr zu retten. Dr. Wolf hat es zum Ausdruck gebracht. Ich darf mich meinem "Vorredner" Dr. Wolf anschließen. Bitte schließen Sie dies Verfahren mit der Feststellung der Nichtigkeit ab unter Annullierung der angeblichen Forderung."
Ähnlich bereits angewandt.


"Interne E-Mail"
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Damit wird dann von hier immer etwa wie folgt umgegangen: - ja, sehr konkret gemacht worden -

"Es ist beweiskräftig belegt, dass der Beklagte seiner Pflicht des Einbringens in die (mir übermittelte) Klageakte nicht ausreichend entsprochen hat. Ich beantrage, dass das Gericht dem Beklagten aufgibt, alle bisher fehlende Aktualisierung der mich betreffenden Akte dem Gericht in Kopie zu überlassen.
Sofern der Beklagte dem nicht innerhalb von 3 Monaten nachgekommen sein sollte, wird bereits beantragt, dass das Gericht das Verfahren sodann aussetzt.
Vorausschauend wird bereits zugestimmt, dass die gerichtliche Akte in 30 Jahren vernichtet wird."

Man muss hierzu wissen, dass beim VG-Verfahren komischerweise eine "verdeckte zweite Akte" bestehen darf. Auf dies Eingeständnis warten wir gern, weil wir dann ja sofort die Rechtsgrundlage haben für Verfassungsbeschwerde, EGMR-Beschwerde - und Antrag beim VG stellen werden, EuGH-Vorlage zu machen, was dann beim OVG wiederholt werden würde.


Also, weil OFF TOPIC, bitte in diesem Thread nicht textlich volumenreich ausweiten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2019, 21:33 von Bürger«
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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Zitat
Dafür, dass der Entscheidungs- und Erlassvorgang vollständig durch automatische Einrichtungen gesteuert worden wäre, finden sich in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten keinerlei Hinweise.
Es ist schon erschreckend, zu sehen, wie ein Verwaltungsgericht sich wiedereinmal um die richtige Entscheidung, solche Festsetzungsbescheide für nichtig zu erklären, herumdrückt. Wenn ich solche Formulierungen lese, muss ich immer an das Bild mit den drei Affen denken.

Mail-Aktion: Nein zum automatisierten Rechtssystem nach § 10a RBStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32232.msg198361/topicseen.html


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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Hurra, erstes Pilotverfahren bezüglich "vollautomatisiert" hatte VG-Verhandlung, bald Entscheid.

Wir haben generell keine Illusionen mehr und das schützt vor Enttäuschung. 
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Aber auf richterlicher Seite hat die Sache jedenfalls argumentativ gezündet. Ja, das wird nun mit Sorgfalt gerichtlich überdacht werden, auch vergleichend mit Verfahrensweisen in anderen behördlichen Rechtssegmenten.

Schon das erreicht zu haben ist ja ein gewaltiger Erfolg, wo die meisten Richter normalerweise ja vorwiegend danach suchen, sich den Rechtsfragen zu entwinden durch ein paar Textbausteine? Verworfen wurde die Argumentationsweise richterlich bisher jedenfalls nicht.
Mehr soll darüber nicht gesagt werden, weil sich das nicht gehört für eine gerade anhängige richterlicher Prüfung.

Wir werden also wohl bald ganz erstmals eine richterliche Stellungnahme erhalten, die uns weiterhelfen dürfte für die Analyse dieser Waffe und ihre optimale juristische Feineinstellung der Schussausrichtung.

Nicht zu vergessen, unterdessen ist - wie vom @Profät , dem Datenschutz-Maître der Nation, gelegentlich im Forum mitgeteilt - noch eine Verfassungsbeschwerde seit langem in aktiver verfassungsrichterlicher Bearbeitung, die derartiges ebenfalls berührt. ( @pjotre insoweit nur Trittbrettfahrer.)
Allerdings so richtig klar seziert haben wir das Thema "Vollautomatisierung" ja erst jetzt ab Sommer 2019, seit uns der Gesetzentwurf eine Steilvorlage dafür lieferte.

Eine weitere Verfassungsbeschwerde ist in richterlicher Bearbeitung, von hier begleitet, über die Frage der Eingreifenspflicht der Staats- / Senatskanzleien beim hier nach Meinung von @pjotre : ablaufenden "Politik- und Justizskandal". Das werden wir dann in nächsten Schritten möglicherweise ausweiten auf das Rechtsproblem "vollautomatisiert", denn auch da geht es um Fragen der Software-Automatik bei Auswertung von Daten der Bürger.


Weitere Pilotverfahren starten?
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Immer neu die Klarstellung: Man muss für Anträge bei den ARD-Landesanstalten keine Verfahrensschritte abwarten.
Bei allen hier aufbereiteten Briefbeispielen wird so gut wie immer die Nichtigkeit von allem seit 2013, jederzeit beantragbar, auch inklusive Rückzahlpflicht und insoweit immer sofort auch die Darlegung der fehlenden Rückzahlpflicht-Verjährung.

Die hier bestehende Meinung ist schon immer:
- Die Akte vollstopfen mit Anträgen direkt an die Intendanten,
- so schnell / so oft / so viel wie möglich;
- vorzugsweise 1 Brief pro Antrag;
- Kopie - original-unterzeichnet - an den "hausinternen Beitragsservice:
- sofern Gerichtsverfahren anhängig, eine Kopie 2-fach zur Akte senden.


Für Anträge "Vollautomaitisiert - also nichtig?" gibt es nun zwei wunderschön unterschiedliche Briefbeispiel-Konzepte.
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- Konzept A ist hier im Forum verfügbar seit etwa 23. September. 
- Konzept B ist anderweitig verfügbar seit etwa 23. September.
 
Also zeitgleich verfügbar, aber ganz unabhängig entstanden und ganz unterschiedlich konzipiert und das ist gut so:
Das Thema "vollautomatisiert..." ist in der Tat aus vielen Blickwinkeln heraus durch Anträge ausschöpfbar.

Da wir hier keine Links machen wollen (also entweder alle Links oder aber keine), muss ich "keine" wählen.
Wer sie haben möchte, mag es per PM anfordern. (Davon wird übrigens fast nie Gebrauch gemacht, vielleicht, weil die Aktiven das alles sowieso bereits wissen.) 


Konzept B entstand übrigens dank einer Spende eines Bürgers.
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Das ist die richtige Logik für Komplexes oberhalb Handwerksarbeit vom Normal-Rechtsanwalt; und diese Logik gelingt zuweilen. Das so Entstandene ist sodann immer öffentlich und wird zur Allmende für alle, so auch dies Konzept B, wohl 5 oder mehr Seiten.
Konzept B ist also als Allmende für alle frei verfügbar ebenso wie im Forum ja das Konzept A.
Dank an den Spender, der unserer Rechtsstaatler-Familie eine weitere Waffe wachsen ließ!



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
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Völlig richtig! Der sogn. BS erhält die ca. 70 Mio. Datensätze aus den Einwohnermeldeämtern zwar elektronisch. Mit einem Aufwand von ca. 100 Mannjahren suchen Mitarbeiter im 10-Sekundentakt aus diesen Datensätzen dann manuell die ca. 3 Mio Personen heraus, von denen angenommen wird, dass sie "beitragspflichtig" sein könnten und verfassen an diese ein persönliches Schreiben inkl. Widmung des Intendanten der zuständigen Rundfunkanstalt, ob diese Vermutung wohl zutreffen könnte. Zudem machen sich die Mitarbeiter des sogn. BS einen Eintrag im persönlichen Kalender zwecks Erinnerung des "lieben Kunden", falls der es versäumen sollte sich zu der Idee rückwirkender und künftiger Beitragszahlungen zu äußern. Reagiert der "Kunde" auch auf dieses Schreiben nicht bzw. nicht zufriedenstellend ("ich gebe alles zu") so wird von eben diesem Mitarbeiter handschriftlich ein Feststellungsbescheid auf feinstem Büttenpapier erstellt, welches dem neuen "Rundfunknutzer" per reitendem Boten zugestellt wird. Damit hat alles seine schönste Ordnung, also nach den Maßstäben, nach denen bei den Gerichten gearbeitet wird.

Unter "Automatisierung" verstehen Richter die erinnerungslose Lieferung neuer Ärmelschoner für Mitarbeiter der Poststelle und ausdrucken/bügeln von Prozessunterlagen in der Geschäftsstelle. Alles, was darüber hinaus geht, ist Hexerei; und die findet bekanntlich durch fragwürdige Subjekte im Variete statt.

M. Boettcher

PS: wer hier irgendwo Ironie findet, darf sie behalten.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 3.997
Ungefähr so wie im Vorkommentar würde das ein Kläger zur Beweisaufnahme wohl vortragen ;) Also einen Nachweis erheben über "genau" diesen Ablauf, inklusive Vor Ort Besichtigung um sich davon überzeugen zu können, wie manuell und auch durch welche Personen die Bearbeitung tatsächlich erfolgte.


Wenn ein Richter schreibt, dass da nichts ersichtlich ist, dann drückt das doch aus, dass er nicht also noch nicht wirklich persönlich nachgesehen hat, sonst würde er wohl schreiben was er beim Nachsehen tatsächlich festgestellt hat. Da der Richter sehr wahrscheinlich nur Akten sichtet am Gericht und nicht die Wirklichkeit anschauen also raus geht muss er dazu gebracht werden genau das zu tun. Der potenzielle Vortrag des Beklagten dazu müsste somit zum Gegenstand einer Beweiserhebung gemacht werden. Der Kläger muss diesem Vortrag keinen Glauben schenken. Tut der Kläger das nicht, dann muss er wohl passende Anträge stellen, an dieser Stelle darf der Richter wohl helfen falls der Antrag falsch formuliert ist oder so, naja darauf ist jedoch kein Verlass, deshalb sollte der Kläger ein Verfahren sowie die mündliche Verhandlung nicht ohne Anwalt führen, schlicht weil dem Kläger vielleicht nicht alle Verfahrensoptionen bekannt sind. Er deshalb bereits einen Nachteil gegenüber dem Richter hat. Wer auch immer eine neue Klage vorbereitet tut gut daran, dem Gericht von Anfang an zu erklären, dass für dieses Verfahren die Unterstützung durch einen Anwalt notwendig ist und sich der Kläger dazu auf der Suche befindet, um die teilweise beschriebenen Nachteile auszugleichen. Solange also kein passender Anwalt gefunden sollte überlegt werden ob dem Gericht überhaupt die Möglichkeit gegeben werden kann, das Anliegen vom Kläger zu verstehen. Schließlich kann der Kläger durch Eigenvortrag die Strategie des zu findenden Anwalts zerstören. Das wäre von großem Nachteil.


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K
  • Beiträge: 2.239
Im Anhang finden sich der hier bereits erwähnte NDR-Widerspruchsbescheid aus 2017 sowie ein weiterer vom SWR aus 2015.

Beide beinhalten die (wortgleiche) Formulierung:

Zitat
[..] Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt. [..]

Gruß
Kurt


Edit "Bürger":
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2019, 22:31 von seppl«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.286
Eine weitere Verfassungsbeschwerde ist in richterlicher Bearbeitung, von hier begleitet, über die Frage der Eingreifenspflicht der Staats- / Senatskanzleien
Da darf man gespannt sein, ob das BVerG(?) seiner Rechtsprechnung treu bleiben oder die LVerfG dieser entsprechen würden? Immerhin hat es ja mit

Zitat
Zitat
Rn. 169 - mit einer Aussage zur Bundestreue der Länder
[...] Rechtsschranke aus dem Gedanken der Bundestreue bei der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen zu Tage: "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung

Urteil     
des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28., 29. und 30. November 1960     
-- 2 BvG 1, 2/60 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

aus

EuG T-158/00 -> ARD verklagt EU-Kommission
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32159.msg198114.html#msg198114

eine durchaus belastbare Aussage aus den früheren Jahren der Bundesrepublik Deutschland.


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