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Autor Thema: WDR / Stadtkasse Köln > Vollstreckung > Gegenwehr  (Gelesen 13402 mal)

o
  • Beiträge: 1.569
Stadtkasse hat bei Akteneinsicht in Vollstreckungsvorgang das Ersuchen des Gläubigers nicht vorgelegt. Es läge nur elektronisch vor und müsse beim Gläubiger angefragt werden.
Ganz schlechte Ausrede der Stadtkasse.

Die Stadtkasse handelt nach der ihr direkt vorliegenden Akte, nicht nach der, die ein Dritter (hier der Gläubiger) im Schrank hat. Und um diese direkt vorliegende Akte geht es.

Elektronische Akten sind nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen, nur weil sie elektronisch sind.

Jemand flüstert, dass die Stadtkasse dem Delinquenten einen Bildschirm in einem "Datenraum" bereitstellen müsse, wo der Delinquent die elektronische Akte einsehen könne.

(Derartige Einsichtsnahmen in solchen "Datenräumen" sind nicht völlig unüblich, ich kenne so etwas aus der Kommunalpolitik.)

Andere erzählen, dass sogar einer LRA ein papierner Ausdruck aus einer (angeblich) elektronisch geführten Akte aus dem Sendemast geleiert wurde. Was eine LRA kann, kann eine Stadtkasse noch viel mehr.

Person O empfiehlt, sich kundig zum Stichwort "Akteneinsicht bei elektronisch geführten Akten" zu machen und weitere Schritte zu unternehmen.


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  • Moderator
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Stadtkasse hat bei Akteneinsicht in Vollstreckungsvorgang das Ersuchen des Gläubigers nicht vorgelegt. Es läge nur elektronisch vor und müsse beim Gläubiger angefragt werden.
Als kleine Information füge ich hinzu, dass ich in Hamburg - aber eher widerwillig - einen Ausdruck des elektronischen Vollstreckungsersuchen zugesendet bekommen habe - von der Stadtkasse. (Kasse.Hamburg). Prompt habe ich darin rechnerische Fehler gefunden.
Natürlich kann auch die Stadtkasse die Daten ausdrucken. Ich würde empfehlen, darauf zu bestehen, einen Ausdruck der Daten zu erhalten, es geht!

Die Kasse tut ja so, als wenn "elektronisch" bedeutet, dass nur Einsen und Nullen übermittelt werden. Nein, es sind Worte und Zahlen, die ganz einfach zu lesen sind!

Siehe Anhang bei
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg206889.html#msg206889
ab Seite 4


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2021, 23:10 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen -

Off-Topic - oder doch nicht?

Hier geht es zwar um emails als elektronische Dokumente und deren eventuelle Manipulation - könnte man dies jedoch auch für andere elektronische Dokumente/Akten etc - hier: Vollstreckungsersuchen - in's Feld führen?

Wie ist denn sichergestellt, dass das elektronische Dokument "Vollstreckungsersuchen" seit Erstellung/Übersendung seitens Ersteller/Speicherort nicht (mehr) verändert wurde?  >:D
Zumal es nicht beim "Auftragnehmer" (Stadtkasse) sondern beim "Auftraggeber" (BS/LRA) gespeichert ist und somit auch die Stadtkasse nicht weiß ob ein heute erfolgender Ausdruck noch die gleiche Version wie von nn Tagen/Monaten ist!?

Zitat
Eine E-Mail ist als elektronisches Dokument nicht an § 130 ZPO zu messen, sondern fällt in den Anwendungsbereich des § 130a ZPO (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 12; Wagner in Münch-Komm.ZPO aaO § 129 Rn. 17). Wegen der Flüchtigkeit und der Gefahr einer möglichen, später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulation eines elektronischen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorgeschrieben (§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen. Eine E-Mail, die - wie im Streitfall - keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren (BGH, NJW-RR 2009, 357 Rn. 9; BGHZ 184, 75 Rn. 12, 15; Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 129 Rn. 11).
Quelle: BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14
https://openjur.de/u/792411.html


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

M
  • Beiträge: 112
Die Stadt musste zur Akteneinsicht schon gerichtlich gezwungen werden. Für weitere Akteneinsichten besteht gerade keine Zeit, da die vollhängte Kontopfändung am 2.10. zur Überweisung an die Stadt seitens der Bank führen wird.

Die Stadtkasse meinte, nur ein Gericht könnte einen Vollstreckungsstop erwirken, blieb natürlich vage, wie das anzustellen sei.
Das wäre dann ein Eilantrag gegen wen, die Stadt, oder den WDR, die Vollstreckung wegen fehlender Vorraussetzungen (Mahungen nicht zugestellt, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen rechtswidrig erstellter automatischer Bescheide, welcher noch nicht beschieden wurde).


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P
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Das wäre dann ein Eilantrag gegen wen, die Stadt, oder den WDR, die Vollstreckung wegen fehlender Vorraussetzungen (Mahungen nicht zugestellt, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen rechtswidrig erstellter automatischer Bescheide, welcher noch nicht beschieden wurde).
Sofern es etwas mehr als Kosten bringen soll, müsste das Verfahren beim passenden Gericht gegen die Stelle geführt werden, welche verantwortlich für die Maßnahmen ist. Letztlich ist das wahrscheinlich der Gläubiger, welcher den Auftrag erteilt hat.


Das Gericht kann auch den Auftrags Empfänger anweisen, dass dieser solange nichts macht, bis eine Sache X geklärt sei. -ein vorläufiger Stopp der Maßnahmen-

Entsprechender Vortrag sollte wohl mit in das Verfahren. Also alle aktuell laufenden Sachen auflisten und das Gericht entsprechend auffordern diese laufenden Sachen zu stoppen.

Wichtig ist für das Gericht bei "Eilsachen", dass ein Nachweis geführt wird, dass die "laufenden" Sachen z.B. unbillig sind, eine Härte bedeuten und im Anschluss bei Obsiegen im Hauptverfahren nicht durch eine "Geldzahlung" rückgängig gemacht werden können. -> Also der Schaden, der durch den weiteren Vollzug eintritt, so nicht im Interesse der Öffentlichkeit ist. -> Zudem muss bei Eilsachen eine Wahrscheinlichkeit bestehen, im Recht zu sein, weil das Gericht ja nur vorläufig prüft.

---
Angemerkt sei, ein Eilverfahren wird vom Gericht mit Kosten verbunden, welche sich sehr wahrscheinlich nach dem Gegenstandswert richten. -> Der Gegenstandswert wäre wohl die Summe der Forderung oder die Summe tatsächlich bekanntgegebener rechtskräftiger Titel. -> Es könnte somit sofern solche nicht bekannt sind, der Gegenstandswert zu ermitteln sein. -> Sofern Titel nicht bekannt sind, sollte der Gegenstandswert nicht aus dem Vollstreckungsersuchen übernommen werden. Sondern aus tatsächlich bekannt gemachten Bescheiden. -> Insofern kann der Gegenstandswert, welchen der Kläger ermittelt abweichend sein, zu der Forderung, welche da vollstreckt werden soll. Aber es ist wohl Aufgabe des Gerichts zu prüfen, welche Bescheide "Titel" tatsächlich bekannt gegeben wurden, weil nur solche vollstreckbar seien.


Im Verfahren, wie es hier anscheinend läuft liegt seitens der LRA die Aussage vor, dass solche Bescheide vorhanden seien und diese wohl Bestandskraft haben bzw. ein rechtliches Mittel keine aufschiebende Wirkung hat.

-> Das Verwaltungsgericht wird, auch ohne dass das Verfahren für den Kläger richtig richtig schlecht läuft, bescheinigen, dass aus dem Ersuchen vollstreckt werden kann, weil z.B. keine Härte vorliegt ;-) oder noch besser, weil A zu lange zu gewartet hat oder weil "unzulässig, so ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Rn. 607)" oder "unbegründet, so fehlt es schon am Anordnungsanspruch, d.h. der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat bereits aus diesem Grund keinen Erfolg (Rn. 610). Darauf, dass in diesem Fall denklogisch auch kein Anordnungsgrund besteht – an der Sicherung eines nicht bestehenden Rechts kann kein schützenswertes Interesse bestehen – kommt es daher nicht weiter an (vgl. Übungsfall Nr. 8) ". -> Es muss gegenüber dem VG im Eilverfahren ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorgetragen werden.
Zitat aus

Link extern: Stichwort Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund suchen und minimal auch "3. Glaubhaftmachung" lesen

https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/vorlaeufiger-rechtsschutz-123-vwgo.html


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In der Sache läuft ein "Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG" gegen die Antragsbehörde welcher bisher nicht beschieden wurde.
Er richtet sich gegen die vollautomatische Erstellung von Bescheiden ohne Rechtsgrundlage, auch wenn der Beitragsservice der Meinung ist, das wäre durch §10 RBStv schon abgedeckt (wozu wurde dann 10a eingeführt?)
"Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit sind diese Festsetzungsbescheide nichtig und unwirksam."

Mit welchen Gerichtskosten ist zu rechnen bei Vollstreckungswert von ~1000 €?


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  • Beiträge: 3.997
Mit welchen Gerichtskosten ist zu rechnen bei Vollstreckungswert von ~1000 €?
Das hängt stark von der Verfahrensart und auch der jeweiligen Instanz ab.

Plus Kosten für mündliche Verhandlungen, sofern, welche stattfinden.
Plus Kosten der Gegenseite z.B. auch bei Nicht Recht bekommen.
Plus Pauschale für Post etc..

Bei Eilsachen, kann es passieren, dass der Betrag der Gerichtskosten reduziert ist um z.B. 50%.


Die folgenden Daten laut Gerichtskostengesetz (GKG)
§ 34 Wertgebühren

https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__34.html
siehe z.B. Tabelle
Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

und die
Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)
Die in der Anlage angegebene "Gebühr" bei Streitwert bis 1000,- € ist  58,00 € ->
Diese wird mit dem jeweiligen Faktor "Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG", welcher in der Tabelle bei dem jeweiligen Text steht wie angegeben gewichtet. Bei Streitwert bis 1500,- € ist 78,00 €.

Faktoren/ "Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG"
Beispielsweise

1. Instanz VG

Verfahrensgebebühr für Anwalt fremd/eigener: 1,3
Terminsgebühr für Anwalt fremd/eigener: 1,2
Gerichtskosten: 3,0
Pausch für fremd/eigen: 20,-
Mwst: 19,- %
Gerichtskosten: 3,0 x 58,- = 174,-
Verfahrensgebühr optional Anwalt fremd: 1,3 x 58,- = 114,40
Verfahrensgebühr optional Anwalt eigen: 1,3 x 58,- = 114,40
optional Terminsgebühr
fremd Anwalt: 1,2 x 58,- = 105,60
optional Terminsgebühr eigener Anwalt: 1,2 x 58,- = 105,60
Pauschale für Post/Porto etc. fremd: 1x  20,-
Pauschale für Post/Porto etc. eigen: 1x  20,-

Grobe Summe inkl. Pauschale und MwSt. 745,20 €, wenn alles mit Anwalt und ohne zusätzliche Kostenvereinbarung erfolgt und die Abrechnung des Anwalts nach dem §13 RVG
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__13.html erfolgt.

Das stellt soweit ein Grundwert da und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Der eigene Anwalt wird wahrscheinlich eine extra Vereinbarung treffen wollen, welche über dem Wert von 114,- liegt.
Dass die Gegenseite einen Anwalt beauftragt, kann man möglicherweise nicht verhindern.

Bei Eilverfahren reduzieren sich wohl soweit PersonX es verstanden hat die Gerichtskosten.

zum Vergleich Berufung OVG
Gerichtskosten: 4,0 x 58,-
Verfahrensgebühr Anwalt fremd : 1,6 x 58,-
Verfahrensgebühr Anwalt eigen: 1,6 x 58,-
optional Terminsgebühr eigener Anwalt: 1,2 x 58,-
optional Terminsgebühr fremd Anwalt: 1,2 x 58,-

usw.


vgl. gegebenenfalls mit

https://www.smart-rechner.de/gerichtskosten/rechner.php
und gegebenenfalls auch mal schauen auf diese Tabelle

https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/BJNR071810004.html#BJNR071810004BJNG000601311

Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,
 Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren


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