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Autor Thema: WDR/Stadtkasse Münster Zahlungsaufforderung Vollstreckungsankündigung>Gegenwehr  (Gelesen 12509 mal)

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Person X könnte in einem fiktiven Fall von der Stadtkasse ein Vollstreckungsverfahren angekündigt bekommen haben.


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Person X könnte in einem fiktiven Fall von der Stadtkasse ein Vollstreckungsverfahren angekündigt bekommen haben.
Interessant sind aber die weiteren Dokumente, aus denen hervorgeht, als was LRA bzw. BS seitens der Stadtkasse behandelt werden.


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Person X könnte in einem fiktiven Fall von der Stadtkasse ein Vollstreckungsverfahren angekündigt bekommen haben.
Interessant sind aber die weiteren Dokumente, aus denen hervorgeht, als was LRA bzw. BS seitens der Stadtkasse behandelt werden.
Ok, andere Frage an TE:

Wurden dem verlinkten Dokument weitere Dokumente beigefügt, bspw. in Form einer Forderungsaufstellung?


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  • Beiträge: 7
Unter der Übersicht, 5 Zeile: WDR/Stadtkasse Münster Zahlungsaufforderung...

Sind alle Elemente von der Stadtkasse ersichtlich.


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Wird da etwas schon wieder im Namen des öRR Erzwingungshaft angedroht?


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Unter der Übersicht, 5 Zeile: WDR/Stadtkasse Münster Zahlungsaufforderung....
Im Eingangsbeitrag?

Seltsam, aber es wird immer was von "Amtshilfe" gelesen; kann das sein?
Bei einem Unternehmen im Sinne des Kartellrechts; siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47?
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=75099&pos=9&anz=593
Rn 2
Zitat
Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 3 bis 10 (nachfolgend: die Rundfunkanstalten) sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die sich gemeinsam mit  der  Deutschen  Welle  zu  der  Beklagten  zu  2,  der  Arbeitsgemeinschaft  der Rundfunkanstalten  Deutschlands  (ARD), zusammengeschlossen  haben. [...]
Rn 29
Zitat
aa) Die  Beklagten zu  1  und  3  bis  10 sind  als  Unternehmen  im  Sinne des Kartellrechts anzusehen (BGHZ 205, 355 Rn. 35 ff. -Einspeiseentgelt).
Rn 47
Zitat
[...] Soweit es nicht um dievon den Beklagten gemäß § 11b Abs. 4 RStV mit dem ZDF veranstalteten  Gemeinschaftsprogramme  geht,  stehen  die  Beklagten  mit  dem ZDF,  nicht  anders  als  mit  den  privaten  Programmveranstaltern,  in  Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.

Interessant auch noch ein Teil aus Rn. 59 der gleichen Entscheidung BGH KZR 31/14:
Zitat
[...] Als marktbeherrschendes Unternehmen ist es ihnen verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB) [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2019, 20:37 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Beiträge: 118
  • Freistatt Bayern
@ALLE
!!! Mal rüberschauen, hochinteressant !!!:

Art 2 VwVfG schliesst die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die gesamte Verwaltungstätigkeit der LRAs aus!
Art 2 VwVfG schliesst die Verwaltungsgerichtsbarkeit eben NICHT NUR für die "journalistische Tätigkeit" aus.

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg197664.html#msg197664

++++ by querkopf: Gesetzentwurf zum VwVfG NRW vom 13.10.1976, Drucksache 8/1396

(Ein äußerst hilfreicher Beitrag, mit diesem Ticket kann man schon mal wieder Karussel fahren (maikl_nait).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2019, 20:29 von Bürger«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In dem vorliegenden fiktiven Fall wird im automatisch erstellten Vollstreckungsantrag (siehe Eingangsbeitrag) von Amtshilfeersuchen gesprochen.
Zur Überprüfung des Amtshilfeersuchens könnte Antrag auf Akteneinsicht bei der Stadt gestellt worden sein.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
So, wie ich das sehe, ist der Vollstreckungsauftrag von der Stadtkasse erstellt worden. Dies ist nicht das "Amtshilfeersuchen" des WDR!

Schon die Darstellung (Briefkopf Stadtkasse) und der Begriff "Vollstreckungsauftrag"  könnten darauf hinweisen, dass es sich hier offensichtlich nicht um das Vollstreckungs- oder Amtshilfeersuchen des WDR handelt.

Auch die fehlerbehaftete Ergänzung oder Einfügung einer "Pseudo-Amtshilfeersuchen" in einen Vollstreckungsauftrag könnten auf Mängel im Vollstreckungs- oder Amtshilfeersuchen hinweisen.

Möglicherweise hat die Stadtkasse aus Gründen der "Verwaltungsvereinfachung" einfach den Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung übernommen.

Zitat
gemäß § 5a Abs. 4 VwVG NRW:
"Beauftragt die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Vollstreckung, tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 284 der Abgabenordnung . Wird der Vollstreckungsauftrag mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist der Auftrag mit einem Dienstsiegel und dem Namen des für die Beauftragung zuständigen Bediensteten zu versehen."
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,7

Dies würde wohl auch die Darstellung erklären.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2019, 17:39 von Markus KA«
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Auf dem mir vorliegenden Vollstreckungsauftrag der Stadt Münster ist weder ein Siegel noch eine Unterschrift.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass bei der Stadtkasse Akteneinsicht und mehrmals unter Fristsetzung die Zusendung einer beglaubigte Ablichtung dieses Vollstreckungsersuchens beantragt worden ist.

Bei der Akteneinsicht könnte kein Vollstreckungsersuchen oder Amtshilfeersuchen des WDR, weder in schriflicher noch in elektronischer Form, vorgelegen haben.

Es könnte der Verdacht bestehen, dass fiktive Vollstreckungsmaßnahmen gegen DSGVO, VwVG und VwVfG NRW verstoßen. Aus diesen Gründen könnte Beschwerde gegen die Stadtkasse bei der Landesdatenschutzbeauftragten NRW eingelegt und Untätigkeitsklage gegen die Stadtkasse beim zuständigen VG eingereicht worden sein.

Hierzu auch:
Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg128239.html#msg128239


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Bei der Akteneinsicht könnte kein Vollstreckungsersuchen oder Amtshilfeersuchen des WDR, weder in schriflicher noch in elektronischer Form, vorgelegen haben.
Es könnte der Eindruck entstehen, daß das woanders auch so ist und die Stadt damit versucht, ihr Stadtsäclel aufzuhübschen. Denn freilich darf vermutet werden, daß derart eingezogene Mittel auch nicht an den Rundfunk durchgereicht werden.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass der Betroffene Klage gegen die Stadtkasse eingereicht hat. Nachdem das Gericht überraschend dem Betroffenen einen Gerichtsbescheid zugestellt haben könnte, in dem die Klage abgelehnt worden sein könnte, ohne die Klagebegründung abzuwarten, könnte mündliche Verhandlung beantragt worden sein. Damit könnte der Gerichtsbescheid aufgehoben worden sein.

Das Gericht könnte den WDR als Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung eingeladen haben.

Da zwischenzeitlich der Kläger in eine andere Stadt umgezogen sein könnte, könnte der WDR das Vollstreckungsersuchen zurückgezogen haben.

Die erfolglose Vollstreckung könnte den WDR 28,50 EUR gekostet haben. Nicht mitgerechnet sind Kosten und Arbeitsaufwand für die Abwehr der Klage, die der Kläger für erledigt erklären und beantragen könnte die Kosten auf den Beklagten und seinen Beigeladenen aufzuerlegen.


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