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Autor Thema: Verfassungsbeschw. Befreiung wg. Bedürftigkeit - nicht angenommen, was dann?  (Gelesen 1640 mal)

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Liebe Mitstreiter,

soeben hat ein fiktiver Besucher (Geringverdiener mit Wohngeld & monatl. Einkommen lt. Bescheiden ~ Regelsatz) die nächste Überraschung mit dem offensichtlich unparteiischen Bundesverfassungsgericht erlebt. Diesmal ging es mit nur gut 7 Monaten auch verdächtig schnell, verglichen mit 2 1/2 Jahren Liegezeit der vorherigen, wegen verweigerter PKH in gleicher Sache eingereichten Verfassungsbeschwerde.

Im im Betreff genannten Verfahren (http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html , RN 12-17) hatte das Bundesverfassungsgericht 2010 für das Bestreitenmüssen auch nur eines Teils des "Rundfunkbeitrages" (bzw. Rundfunkgebühr) aus dem gesetzlich geschützten Existenzminimum eines ggü. HartzIV-Bezug vergleichbar Bedürftigen eine verbotene ungleiche Begünstigung u. a. von HartzIV-Empfängern und im weiteren für den Fall nicht verfassungskonformer Auslegung des in den Punkten gleichen Rundfunkgebührenstaatsvertrags (= Befreiungsverweigerung) die Verfassungswidrigkeit des Staatsvertrages selbst festgestellt. Der Entscheid hatte entsprechend gelautet.

Obwohl von der Fallkonstellation des fiktiven Besuchers (bis auf den Umstand, noch kein Rentner zu sein & sogar den "Rundfunkbeitrag" vollständig aus dem Existenzminimum bezahlen zu sollen) absolut vergleichbar zum genannten Verfassungsbeschwerdeverfahren meinte das Gericht nun zur Abwechslung, diese Verfassungsbeschwerde gleichfalls einfach unbegründet nicht annehmen zu müssen.

Das erinnert fatal an dessen Verhalten in der Vergangenheit beim Umgang mit Verfassungsbeschwerden seinerzeit von Berufsverbot Betroffener bzw. gleicht diesem Verhalten. Seinerzeit waren zwar die daraufhin vor den EGMR gezogenen Beschwerdeführer von diesem dann auch fadenscheinig abgewimmelt worden, aber immerhin waren diese Beschwerden zur Bearbeitung angenommen worden - hatten also die erste Hürde genommen (bspw. im Gegensatz zu den Beschwerden von Splett/Bölck von Ende letzten / Anfang diesen Jahres).

Es gibt inzwischen eine Menge Verfassungsbeschwerden zu dem Thema, sogar von Studenten ohne Bafög. Da werden gewisse Herrschaften dann aber wohl auch keine Skrupel haben, Art. 3/1 GG bzw. Art 1/1 GG (Recht auf eine menschenwürdige Existenz) aus ihrer persönlichen Grundgesetzversion zu streichen, um weiterhin insbesondere auch mit dem Geld der Ärmsten in diesem Land für maximal volle Kassen des öffentlich-rechtlichen Staatsfunks zu sorgen.

Der fiktive Besucher möchte nun schlicht folgendes initiieren:

Diejenigen Geringverdiener in gleicher oder ähnlicher Situation im Forum (auch Domspitze, Adeline & alle anderen, die sich noch nicht vom Bundesverfassungsgericht haben leimen lassen) mögen sich bitte geeignet melden, damit geschaut werden kann, wie eine (noch konkret zu bestimmende) "Vereinigung" zu bilden wäre. Wenn jemand zwar selbst nicht wie beschrieben betroffen ist, aber jemanden im fiktiven Bekannten- und Verwandtenkreis hat, mache doch bitte hierauf aufmerksam.

Eine solche "Vereinigung"in geeigneter Form könnte dann mit aufgeteilten Kosten kollektiv eine Individualbeschwerde gleich bzw. ähnlich Betroffener vor dem EGMR einreichen (vgl. https://www.menschenrechtskonvention.eu/verfahren-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte-9451/). Der fiktive Besucher gedenkt jedenfalls nicht, sich diese neckische Variante von Rechtsstaat® noch länger bieten zu lassen - aber allein kann er keine min. 2500.- stemmen, die die Beauftragung eines Anwalts mindestens kosten würde. PKH wäre zwar auch hier möglich, aber eine schlechte Erfahrung reicht da eigentlich.


Dass so etwas grundsätzlich hinzubekommen ist, kann man zum Beispiel hier sehen: https://www.donacarmen.de/pressemitteilung-klage-gegen-die-bundesrepublik-deutschland-prostituiertenschutzgesetz-vor-dem-europaeischen-menschenrechtsgerichtshof/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2019, 17:46 von Bürger«
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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Vor wenigen Tagen hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde eines fiktiven Besuchers (bei vom Grundsatz her gleicher Fallkonstellation wie in 1 BvR 665/10, http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html, insbesondere RN 12-17) ohne Begründung verweigert und damit entgegen dem eindeutig in den Landtagsdrucksachen zum RBStV nachzulesenden Gesetzgeberwillen stillschweigend die rechtsbeu... - ... ähm ... rechtsverbiegende gerichtliche Praxis der Befreiungsverweigerung aller nicht unter § 4,6,1 RBStV fallenden Bedürftigen abgesegnet.

Frage:
Wie kann/ soll aufgrund dieser aktuellen Entwicklung weiterverfahren werden?


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Könnte es sein, daß das BVerfG argumentiert hat, daß die vorgelegten Sachverhalte, (nicht: Fragen), bereits entschieden worden sind?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2019, 17:40 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Nein, lieber @pinguin. Sofern der fiktive Besucher dem folgt, was sein Rechtsbeistand geäußert hat (mail-pdf leider nicht lesbar, deshalb endgültig erst nä. Wo. Klarheit), hat das Gericht gem.
§ 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__93d.html
vollständig auf eine Begründung der Nichtannahme verzichtet.

Ergänzend zum erwähnten Verfahren 1 BvR 665/10 wäre vllt. noch zu sagen, daß es dabei kein Urteil gegeben hatte, sondern nur einen Entscheid. Um zwei Minuten vor Zwölf nämlich hatten die Herrschaften seinerzeit - nachdem sie vorher jahrelang mit Zähnen und Klauen das Vorliegen einer Härtefallkonstellation bestritten bzw. von den Hamburger Verwaltungsgerichten hatten bestreiten lassen - urplötzlich doch eine solche "entdeckt" und den Beschwerdeführer (allerdings ohne jedwede Substantiierung des nunmehrigen höchstwunderlichen Härtefalls) rückwirkend befreit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2019, 17:44 von Bürger«
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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
@Besucher
Die Zauberformel lautet wohl in etwa "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" -- man könnte vermuten: da wollte jemand "billig" einen Präzendenzfall vermeiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2019, 17:40 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
man könnte vermuten: da wollte jemand "billig" einen Präzendenzfall vermeiden.

Ja, dieses Spiel ist nicht neu. Bei der Frage nach der Befreiung für Arbeitslosengeldes II gab es bei der Rundfunkgebühr ein positiven Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, was zur Befreiung des Klägers führte. Dennoch mussten die Bezieher von Arbeitslosengeldes II erneut gegen die Rundfunkbeitrag klagen, um erneut ihre Befreiung zu bekommen. Der Betragsservice und seine jeweilige Landesrundfunkanstalt nehmen hier tatsächlich billigend in Kauf, die Gerichte mit solchen Klagen bis zum Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen. Siehe hierzu:
 BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011
- 1 BvR 3269/08 -, Rn. (1-21),
http://www.bverfg.de/e/rk20111130_1bvr326908.html
Zitat
Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerden unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt die Beschwerdeführerin nachträglich von den Rundfunkgebühren befreit und damit ihr Begehren als berechtigt anerkannt hätte (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris). Denn die Rundfunkanstalt geht in der Sache weiterhin von einem verfassungsgemäßen Vorgehen aus und hat nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles von der Möglichkeit einer Befreiung Gebrauch gemacht (ebenda, Rn. 11).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2019, 17:57 von art18GG«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das ist ja schon mal interessant...

man könnte vermuten: da wollte jemand "billig" einen Präzendenzfall vermeiden.

Ja, dieses Spiel ist nicht neu.
...
Dennoch mussten die Bezieher von Arbeitslosengeldes II erneut gegen die Rundfunkbeitrag klagen, um erneut ihre Befreiung zu bekommen. Der Betragsservice und seine jeweilige Landesrundfunkanstalt nehmen hier tatsächlich billigend in Kauf, die Gerichte mit solchen Klagen bis zum Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen.

Damit dürfte u. a. die fiktive Aussage auch des fiktiven Rechtsbeistands eines fiktiven Besuchers selbst, die begründungslose Ablehnung auch dieser Verfassungsbeschwerde habe damit zu tun, dass der Fall aufgrund 1 BvR 665/10 "ausentschieden" sei, schon mal ad absurdum geführt sein.

Ebenso dessen Aussage, der Rentner aus 1 BvR 665/10 (Rente + Wohngeld ~ Regelsatz / <= darüber) sei nur deswegen positiv beschieden worden, da dieser keinen HartzIV-Antrag hätte stellen können. In der Urteilsbegründung von 1 BvR 665/10 ist davon als Beweggrund für den positiven Entscheid im Sinne des Beschwerdeführers nirgends die Rede.

Legt man ferner folgende Aussagen fachjuristischer Kritiker zu §93, Abs. 1 S. 3 BVerfGG als seit 1995 die Begründungsverweigerung des BVerfG legitimierend zugrunde (vgl.: Wissenschaftlicher Dienst des Dt. Bundestages "Die Begründung der Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden" v. 25.03.19, https://www.bundestag.de/resource/blob/645752/68a39c50a16f30acbd8f14f82b9aa914/WD-3-065-19-pdf-data.pdf, S. 3 / 4) zugrunde

- "Verfassungsrechtlich unhaltbar"

- "Ein Verzicht auf die Begründungspflicht sei rechtsstaatswidrig und europarechtsfeindlich,"

sowie

- "Bezweifelt wird insbesondere der Entlastungseffekt, da jeder Entscheidung ohnehin ein Kurzvotum des Berichterstatters zugrunde liege.   "

... wird die Fragwürdigkeit immer deutlicher und gibt weiteren Anlaß zu der Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht sehr wohl die Nichtannahme der Beschwerden des fiktiven Besuchers hätte begründen können. Mglw. - der Fachmann spricht bekanntlich dann von sachfremden Erwägungen - wären das aber dann wohl "Begründungen" gewesen, die niemand sonst hören darf...

Bzgl. all dieser Einwände ferner umso "lustiger" das Ganze, als schließlich das Bundesverfassungsgericht einzig zur Normenverwerfung berechtigt ist. Böcke und Gärtner laufen also wohl ab und zu auch in Richterrobe herum, nicht nur zu Karneval sondern auch zu Fastnacht, wie man in Süddeutschland sagt :->>.

PS: Bitte an alle ähnlich Betroffenen, die sich dieses inzwischen wohl selbst vom Bundesverfassungsgericht mitbetriebene Schmierentheater in Sachen "Rundfunkbeitrag" nicht bieten lassen möchten, besonders auch den erst später freigegebenen Einstiegsbeitrag dieses Threads zu lesen, der insbesondere auf die Möglichkeit abhebt, dass auch "Vereinigungen" als juristische Person Individualbeschwerden vor dem EGMR einreichen können


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2019, 19:38 von Besucher«
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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ist ja auch ein "genialer" Schachzug...


Ja, dieses Spiel ist nicht neu.
...
Dennoch mussten die Bezieher von Arbeitslosengeldes II erneut gegen die Rundfunkbeitrag klagen, um erneut ihre Befreiung zu bekommen. Der Betragsservice und seine jeweilige Landesrundfunkanstalt nehmen hier tatsächlich billigend in Kauf, die Gerichte mit solchen Klagen bis zum Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen.

Eröffnet dieser doch speziell auf das Bundesverfassungsgericht bezogen überhaupt erst die geradezu phantastische Möglichkeit, in gleicher Sache folgende Beschwerdeverfahren dann über die unbegründete Ablehnung der Annahme & die berühmte "Politik des Leeren Blatts" maximal "elegant" ins Leere laufen zu lassen, also korrekte Urteile und Unrechtsurteile zugunsten des Staates nebeneinander fortbestehen zu lassen. Insofern ist doch sehr die Frage, ob das Ganze mit besagter "billigender Inkaufnahme" tatsächlich zutreffend charakterisiert ist, oder ob da nicht vielmehr handfester Vorsatz dahintersteckt - und angesichts der Verhältnisse seit dem 18.07.18 könnte man sich im übrigen glatt fragen, ob sich die Herrschaften vom Etablissement in Köln bzw. die "Anstalten" das wirklich selbst ausgedacht haben - oder von wem die vllt. erst den richtigen "Tip" bekommen haben. Wo könnte der Anruf wohl hergekommen sein?

Diese Form vollkommener gerichtlicher Willkür hatte es jedenfalls bereits wohl schon im Nachgang der Berufsverbotszeiten (1994/95) gegeben, wenn man der Schrift von Prof. Norman Paech folgt z. Th. EGMR:  www.norman-paech.de/app/download/5785057913/Europ%C3%A4ische+Menschenrechtskonvention.pdf S. 5, 3. Absatz.

Hier wäre jetzt angesichts der Tatsache, dass - wie im verlinkten Text nachzulesen - die Beschwerdeführer der danach vom BVerfG nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden aufgrund dieser willkürlichen Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem zumindest bzgl. der Beschwerdeannahme vor dem EGMR Erfolg hatten, wirklich überaus interessant, welcher Schutzbereich der EMRK genau durch dieses offenbar europarechtswidrige Vorgehen des BVerfG eröffnet worden war.

Wenn man das herausbekäme, wären aktuell auch für die Geringverdiener a la 1 BvR 665/10 ähnl. dem fiktiven Besucher die Chancen gegeben, vor dem EGMR dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem deutschen Staat genau so ans Bein zu p...., wie es sich gehört. Mit mehr Erfolgsaussichten als in den Fällen Splett / Bölck.

Mit zunehmender Fallzahl wird jedenfalls die Annahme, man hätte es vor dem Bundesverfassungsgericht einfach nur nicht richtig gemacht, immer weniger plausibel.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2019, 20:50 von Besucher«
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Vielleicht könnte man bei Gericht Akteneinsicht beantragen und daraus schlau werden, wenn es um das Erfahren der Gründe geht. Hab ich es richtig verstanden, dass es gut sein kann, dass es einfach nicht angenommen wurde, weil aus Sicht des Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand? Das hätte dann natürlich auch gern geschrieben werden dürfen.


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Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Bzgl. all dieser Einwände ferner umso "lustiger" das Ganze, als schließlich das Bundesverfassungsgericht einzig zur Normenverwerfung berechtigt ist.
Zumindest in der Theorie ist diese Aussage gemäß  BVerfG nicht richtig, denn wir sind im Landesrecht.

Zitat
Rn. 133
[...] Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
An das mit der Akteneinsicht hatte der fiktive Besucher auch schon gedacht. Aber als er sich die entsprechenden Rechtsvorschriften angesehen hat, welche "Löcher" die (natürlich zugunsten des Staates, Zurückbehaltungs- bzw. Verweigerungsrecht im (sic!) öffentlichen Interesse etc. pp.), haben, hatte er eigentlich schon keine Lust mehr, bzw. war sich gewiss, dass ihm ggf. die wirklich wichtigen Informationen vorenthalten würden.

Abgesehen davon hat der fiktive Besucher kein Geld, um nach Karlsruhe zu fahren, und Gebühren bis 500.- auch nicht. Akten des Bundesverfassungsgerichts werden nicht verschickt, und sicherheitshalber hat "man" obendrein schon festgelegt, dass die Akteneinsicht selbst auf "zu hohen Aufwand" für die Behörde hin verweigert werden kann, ebenso die Übermittlung elektronischer Akten.

Insgesamt aus Sicht des Besuchers ein weiteres Feld des Rechts dieses Rechtsstaats, wo das Geschriebene, wenn es Spitz auf Knopf geht, letztlich wieder mal das Papier nicht wert ist, auf dem es steht.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Vielleicht zur Erklärung...

Bzgl. all dieser Einwände ferner umso "lustiger" das Ganze, als schließlich das Bundesverfassungsgericht einzig zur Normenverwerfung berechtigt ist.
Zumindest in der Theorie ist diese Aussage gemäß  BVerfG nicht richtig, denn wir sind im Landesrecht.
...

Die obige Aussage hatte sich nicht etwa auf den Staatsvertrag zum "Rundfunkbeitrag" o. ä. bezogen, sondern auf §93, Abs. 1, Satz 3 BVerfGG, der das vollständige Begründungsverweigerungsrecht des Verfassungsgerichts eingeführt hatte. Insofern auch das mit dem "lustig".

Was den Rf-Bereich angeht, hast Du natürlich recht.


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Was den Rf-Bereich angeht, hast Du natürlich recht.
Lies Dir die Aussage des BVerfG nochmals genau durch, denn die gilt nicht nur für den Rundfunkbeitrag, sondern für alles, was Landesrecht ist.

Wobei man freilich schon ein wenig grübeln könnte, wenn man zu dieser zitierten Aussage BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art. 31 GG danebenstellt.

Da könnte der Eindruck entstehen, daß an einer Schwächung des Bundesrechts gearbeitet wird, denn wenn Landesrecht grundsätzlich nichtig ist, wenn es gemäß Art. 31 GG mit Bundesrecht kollidiert, muß das BVerfG hier auch die Möglichkeit haben, dieses Landesrecht verwerfen zu können.

Und in älteren Entscheidungen, siehe jene zur Feuerwehrabgabe, wurde Landesrecht vom BVerfG gekippt.

Insofern scheint die Aussage schon merkwürdig, daß das Verwerfungsmonopol für Landesrecht beim Landesverfassungsgericht liegt.


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