Diskutiert Ihr nicht schon wieder über Elefanten?
Aus Rn. 81, und nur um diesen dortigen Wortlaut geht es hier prioritär; Rn. 80 ist insofern unter "Fernerliefen". Und nur das Vorhandensein der in Rn. 81 vorhandenen Möglichkeit darf als Grundlage für den Beitrag herangezogen werden.
Freilich besteht immer die Variation der Falschauslegung einer Entscheidung, nämlich dann, wenn der Wortlaut mehrdeutig gehalten ist. Aber ist der Wortlaut in Rn. 81 mehrdeutig? Für meine Auffassung nicht.
Und, wo bitte, ist das BVerfG hier willkürlich?
Wenn etwas willkürlich ist, dann doch das Mißverstehen der eindeutigen Aussagen des BVerfG, welches es über die Jahre hinweg getroffen hat, weil das korrekte Verstehen den Ländern/dem Rundfunk erhebliche Mindereinnahmen bescheren würde?
Wer von Euch allen hat sich wirklich mal die Mühe gemacht, die in der Entscheidung benannten älteren Entscheidungen zu sichten? Denn diese sind zur Deutung des Textes, weil das BVerfG auf diese verweist, genauso heranzuziehen.
Weiter heißt es in eben dieser Rn. 81:
[..] Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148>; 137, 1 <18 Rn. 43>).
Nun fragen wir uns aber, was, wenn nun die potentielle Inanspruchnahme schlicht unterbleibt?
Einerseits, weil die technischen Möglichkeiten der Nutzung fehlen; (Achtung Falle: "Internet" ist kein "Rundfunk" kraft auch Deutschland bindender Vorgabe durch Europa); andererseits, weil es überhaupt kein Interesse an der Nutzung hat, weil die Angebote des ÖRR mit der Würde, (siehe Art. 1 GG), des potentiell möglichen Interessenten kollidieren, der nur deswegen die "Möglichkeit der Nutzung" ausschlägt, weil der ÖRR davon absieht, seiner bestimmungsgemäßen Funktion nachzukommen?
Diese mit Rot hervorgehobene Entscheidung ist übrigens die "Feuerwehrabgabe", die das BVerfG bekanntermaßen gekippt hat.
BVerfGE 9, 291 - Feuerwehrabgabehttp://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009291.htmlDaraus:
Rn. 161. Wenn fraglich ist, ob eine gesetzliche Vorschrift den Gleichheitssatz verletzt, muß Klarheit darüber bestehen, welche Aufgabe dem Gesetze gestellt war und welcher rechtlichen Mittel es sich bei ihrer Lösung bedient hat; nur so läßt sich beurteilen, ob die Merkmale erkannt und "richtig", d. h. unter Beachtung der Forderungen der Gerechtigkeit, bewertet sind, die bestimmte Sachverhalte als "gleich" oder "ungleich" im Sinne dieser konkreten rechtlichen Regelung erscheinen lassen, und ob darnach diese Sachverhalte zu Recht oder zu Unrecht in die gesetzlichen Tatbestände einbezogen oder aus ihnen ausgeschieden sind.
Rn. 273. Bleibt somit die rechtliche Konzeption, von der das Gesetz ausgeht, unklar, so ist für jede der mehreren Deutungsmöglichkeiten die Frage der Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Rn. 30Als Beitrag wird nach der üblichen, auch in § 1 Abs. 1 AO verwendeten Begriffsbestimmung die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung ("Veranstaltung") bezeichnet (BVerfGE 7, 244 [254 f.]). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung: das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; wer davon besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen.
Rn. 32 [...] Beitragspflichtig können nur diejenigen sein, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben [...]
Die im Zitat der Rn. 81 benannte zweite Entscheidung hat es direkt beim BVerfG:
Rn. 101[...] Die zu einer Sonderabgabe herangezogene Gruppe muß durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar sein [...]
Ganz interessant übrigens:
Rn. 102[...] Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 <306>; 82, 159 <180>). Wird in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, so verstößt dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 9, 291 <301>). [...]
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 1995
- 1 BvL 18/93 -, Rn. (1-105),http://www.bverfg.de/e/ls19950124_1bvl001893.htmlWir haben hier also, Obacht, 2. Entscheidungen betreffend der Feuerwehrabgabe? Nämlich BVerfGE 9, 291, und BVerfGE 92, 91 ? -> Ja, richtig:
BVerfGE 9, 291 - Feuerwehrabgabehttp://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009291.htmlBVerfGE 92, 91 - Feuerwehrabgabehttp://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092091.html
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;