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Autor Thema: BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?  (Gelesen 21607 mal)

M
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Ein interessanteres Zitat aus Cornils Aufsatz - siehe nochmals unter
Matthias Cornils: Kommentar zum "Rundfunkbeitrags"-Urteil BVerfG vom 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31951.0.html

Zitat von: Cornils, Kommentar zum "Rundfunkbeitrags"-Urteil BVerfG vom 18.07.2018
Für  den  Abgabengesetzgeber  (des  Rundfunkbeitrags)  sieht  das BVerfG  keine  Anhaltspunkte  für eine strengere  gleichheitsrechtliche Bindung,  der  Gleichheitssatz greift nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Er sei daher schon dann „eingehalten“, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund  für  seine  Wahl  des  Abgabengegenstandes  vorbringen kann,  die  Berücksichtigung  sachwidriger,  willkürlicher  Erwägungen ausgeschlossen  ist  und  die  konkrete  Belastungsentscheidung  nicht mit  anderen  Verfassungsnormen  (insb. denjenigen der Finanzverfassung) in Konflikt gerät.

Da versucht das Gericht, den Verdacht auszuräumen, dass das ganze das sei, was es genau ist: Willkür.
Und wie versucht es das BVefG? Mit weiterer Willkür!

Hier ging es um den deutlichsten Verstoß gegen das Grundgesetz: Ungleichbehandlung bei mehreren Bewohnern. So deutlich, dass sogar Laien den Verstoß leicht erkennen können. Und trotzdem wandte da das Gericht seine Willkür an und hörte keine Argumente.

Was für Sinn hat es, über Vorteil oder Nicht-Vorteil, Vozugslast, Beitrag, usw. zu reden, wenn die andere Seite sich nicht an  Argumente, Logik, usw. hält? Wie kann man über den Inhalt eines Urteils diskutieren, das in diesem Geist gefällt wurde?

Das Argument der Gegenseite ist: Rundfunk ist wichtig und gut für Dich, Du musst den Beitrag zahlen, Punkt, keine Diskussion!
Auf U.S. amerikanischem English: no arguments! Die U.S. Amerikaner verstehen das Wort "argument" wie unzulässige Diskussion, Streit.


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Diskutiert Ihr nicht schon wieder über Elefanten?

Aus Rn. 81, und nur um diesen dortigen Wortlaut geht es hier prioritär; Rn. 80 ist insofern unter "Fernerliefen". Und nur das Vorhandensein der in Rn. 81 vorhandenen Möglichkeit darf als Grundlage für den Beitrag herangezogen werden.

Freilich besteht immer die Variation der Falschauslegung einer Entscheidung, nämlich dann, wenn der Wortlaut mehrdeutig gehalten ist. Aber ist der Wortlaut in Rn. 81 mehrdeutig? Für meine Auffassung nicht.

Und, wo bitte, ist das BVerfG hier willkürlich?

Wenn etwas willkürlich ist, dann doch das Mißverstehen der eindeutigen Aussagen des BVerfG, welches es über die Jahre hinweg getroffen hat, weil das korrekte Verstehen den Ländern/dem Rundfunk erhebliche Mindereinnahmen bescheren würde?

Wer von Euch allen hat sich wirklich mal die Mühe gemacht, die in der Entscheidung benannten älteren Entscheidungen zu sichten? Denn diese sind zur Deutung des Textes, weil das BVerfG auf diese verweist, genauso heranzuziehen.

Weiter heißt es in eben dieser Rn. 81:
Zitat
[..] Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148>; 137, 1 <18 Rn. 43>).
Nun fragen wir uns aber, was, wenn nun die potentielle Inanspruchnahme schlicht unterbleibt?

Einerseits, weil die technischen Möglichkeiten der Nutzung fehlen; (Achtung Falle: "Internet" ist kein "Rundfunk" kraft auch Deutschland bindender Vorgabe durch Europa); andererseits, weil es überhaupt kein Interesse an der Nutzung hat, weil die Angebote des ÖRR mit der Würde, (siehe Art. 1 GG), des potentiell möglichen Interessenten kollidieren, der nur deswegen die "Möglichkeit der Nutzung" ausschlägt, weil der ÖRR davon absieht, seiner bestimmungsgemäßen Funktion nachzukommen?

Diese mit Rot hervorgehobene Entscheidung ist übrigens die "Feuerwehrabgabe", die das BVerfG bekanntermaßen gekippt hat.

BVerfGE 9, 291 - Feuerwehrabgabe
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009291.html

Daraus:

Rn. 16
Zitat
1. Wenn fraglich ist, ob eine gesetzliche Vorschrift den Gleichheitssatz verletzt, muß Klarheit darüber bestehen, welche Aufgabe dem Gesetze gestellt war und welcher rechtlichen Mittel es sich bei ihrer Lösung bedient hat; nur so läßt sich beurteilen, ob die Merkmale erkannt und "richtig", d. h. unter Beachtung der Forderungen der Gerechtigkeit, bewertet sind, die bestimmte Sachverhalte als "gleich" oder "ungleich" im Sinne dieser konkreten rechtlichen Regelung erscheinen lassen, und ob darnach diese Sachverhalte zu Recht oder zu Unrecht in die gesetzlichen Tatbestände einbezogen oder aus ihnen ausgeschieden sind.

Rn. 27
Zitat
3. Bleibt somit die rechtliche Konzeption, von der das Gesetz ausgeht, unklar, so ist für jede der mehreren Deutungsmöglichkeiten die Frage der Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Rn. 30
Zitat
Als Beitrag wird nach der üblichen, auch in § 1 Abs. 1 AO verwendeten Begriffsbestimmung die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung ("Veranstaltung") bezeichnet (BVerfGE 7, 244 [254 f.]). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung: das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung; wer davon besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen.

Rn. 32
Zitat
[...] Beitragspflichtig können nur diejenigen sein, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben [...]

Die im Zitat der Rn. 81 benannte zweite Entscheidung hat es direkt beim BVerfG:

Rn. 101
Zitat
[...] Die zu einer Sonderabgabe herangezogene Gruppe muß durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar sein [...]

Ganz interessant übrigens:

Rn. 102
Zitat
[...] Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 <306>; 82, 159 <180>). Wird in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, so verstößt dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 9, 291 <301>).  [...]

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 1995
- 1 BvL 18/93 -, Rn. (1-105),

http://www.bverfg.de/e/ls19950124_1bvl001893.html

Wir haben hier also, Obacht, 2. Entscheidungen betreffend der Feuerwehrabgabe? Nämlich BVerfGE 9, 291, und BVerfGE 92, 91 ? -> Ja, richtig:

BVerfGE 9, 291 - Feuerwehrabgabe
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009291.html

BVerfGE 92, 91 - Feuerwehrabgabe
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092091.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2019, 22:57 von Bürger«
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Die "Möglichkeit der Nutzung" ist also auch im Lichte des Art. 1 GG  zu sehen; sie ist nicht gegeben, wenn der öffentliche Rundfunk seiner Funktion gemäß Rn. 80 der hier zur Diskussion stehenden Entscheidung nicht nachkommt und der potentielle Interessent durch Inhalt und Art der angebotenen Rundfunkdarbieteungen in seiner Würde verletzt wird, dessen Ausmaß nur er alleine individuell zu bestimmen vermag.

Die Möglichkeit der Nutzung ist auch dann gegeben, wenn die Sender nicht senden und egal was sie senden, denn es ist möglich, dass sie mal wieder senden und das senden, was sie senden sollen.

Und nein, Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeiten usw. als Tatbestand für einen Beitrag sind neu: um den Rundfunkbeitrag zu rechtfertigen.

Das BVerfG erklärte diesen verfassungswidrigen "Beitrag" nicht für verfassungswidrig: *das* ist, was zählt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2019, 02:56 von Bürger«

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@MichaelEngel

Du meinst Deine Aussage nicht ernst?

Die "Möglichkeit der Nutzung" ist nur dann gegeben, wenn einerseits das technische Equipment dafür vorhanden ist und der Rundfunk darüberhinaus in Echtzeit seinem gesetzlich definierten, bzw. vom BVerfG herausgearbeiteten Funktionsauftrag entspricht.

Ob der Rundfunk "irgendwann einmal" seinem Funktionsauftrag entsprechen könnte, ist für die Übereinstimmung zu Art. 1 GG ohne jede Relevanz, da es alleine darauf ankommt, daß der Rundfunk jetzt seinem Funktionsauftrag entspricht; nur dann ist die "Möglichkeit der Nutzung" Basis für den beitragsrelevanten individual-konkreten Vorteil.

Wir wollen, auch wenn es hier nicht Thema sein soll, nicht übersehen, welchen konkreten Wortlaut Art. 10 EMRK hat, dem mit EuGH C-260/89 auch mit Bindung für die Bundesrepublik Deutschland abschließend gesetzten Level der unabdingbaren Einhaltepflicht.

Der erste Schritt muß vom Bürger ausgehen, und er darf vom Staat und seinen Behörden nicht dazu gezwungen werden.

Wenn der Rundfunk, also die verantwortliche LRA im Einzugsbereich des betroffenenen Bürgers, nicht wirklich ein Millionen Euro Bußgeld wegen Mißachtung der DSGVO, (bspw.), dringend benötigt, sollte sie tunlichst darauf achten, daß in ihrem Verantwortungsbereich die DSGVO allzeit konsequent eingehalten wird.

Das Gute an der DSGVO ist nämlich, daß sich keine datenverarbeitende Stelle auf Nichtverantwortlichkeit berufen kann, da sie stets als "gemeinsam verantwortlich" seitens Europas definiert worden sind.

Bekannt ist sicherlich, daß das Land Berlin bereits wegen Mißachtung der DSGVO ein Millionenbußgeld gegen ein Unternehmen vorbereitet? (Kraft BGH KZR 31/14 sind ja auch die LRA "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts").


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2019, 16:45 von pinguin«
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Die "Möglichkeit der Nutzung" ist nur dann gegeben, wenn einerseits das technische Equipment dafür vorhanden ist und der Rundfunk darüberhinaus in Echtzeit seinem gesetzlich definierten, bzw. vom BVerfG herausgearbeiteten Funktionsauftrag entspricht.

Die Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Rundfunk noch nicht entdeckt worden wäre, denn es ist möglich, ihn zu entdecken.
Die Möglichkeit besteht auch dann, wenn die Anstalt den Auftrag nicht erfüllt, denn es ist möglich, ihn zu erfüllen.
Eine Befreiung, geschweige denn ein Opt-Out vom Zwang, wegen Nicht-Erfüllung des Auftrags ist nicht vorgesehen.
Man zahlt eben für diese Möglichkeit, die Wirklichkeit spielt keine Rolle mehr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2019, 02:55 von Bürger«

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Und über das Thema Möglichkeit äußerte mich schon in meinem Verfahren, siehe §4, §5 in: https://stmichael.tk/2015-07-29K.htm

Da geht es darum, wie die Begriffe Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einschleichend in die Argumentation gebracht wurden: vorher ging es um Nutzung, Nutzungsvermutung, nicht um Möglichkeit.

Auch der Begriff des Vorteils wurde umgedeutet: früher ging es um Vorteil gegenüber anderen, der auf Grund des Gleichheitssatzes ausgeglichen werden sollte, heute geht es um etwas Gutes, was dem Bürger angeboten wird und er deswegen zahlen soll, auch wenn er es nicht für gut hält.

Auch der Gleichheitssatz wurde umgedeutet: sich auf ein schwammiges Willkürverbot zu halten, genügt, um ihn zu erfüllen.

Es wurde eine "Entwicklung" in die Rechtsprechung absichtlich herbeigeführt. Wir sind ja im Zeitalter der "Erneuerungen" (zu Ungunsten der Bürger und zu Gunsten des mehr oder weniger demokratischen, sogenannten Rechtsstaates) aller möglichen Gesetze.

Und wer sollte die Kosten des Streits zahlen? Eigentlich das Gericht, denn der Wille der Richter ist unerforschlich. Eben Willkür.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2019, 02:55 von Bürger«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Die Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Rundfunk noch nicht entdeckt worden wäre, denn es ist möglich, ihn zu entdecken.
(...)
Man zahlt eben für diese Möglichkeit, die Wirklichkeit spielt keine Rolle mehr.
(...)

OT: >start<

Eine Fiktion/Möglichkeit/Wirklichkeit/Glaubenspraxis der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten!

In Wirklichkeit ist es angemessen und Gesetz, bedroht durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die allmächtige, ewige Landesrundfunkanstalt, immer und überall zu finanzieren“.  :angel:

Quelle: Präfätion
https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4fation

OT: >end<


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2019, 11:29 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.393
@MichaelEngel

Deine Deutung ist trotzdem falsch, denn gemäß den im Urteil zitierten weiteren Entscheidungen braucht es nun einmal zwei eindeutig zu identifizierende Gruppen; nämlich eine Gruppe, die bebeitragt wird, und eine andere, die nicht bebeitragt wird. Siehe hierfür die zitierten Textteile aus den Entscheidungen zur Feuewehrabgabe. Und diese Gruppe, die nicht bebeitragt wird, kann nur die Gruppe der Nichtnutzer sein; einmal eben wegen der bei dieser Gruppe durchaus fehlenden technischen "Möglichkeit der Nutzung" und einmal wegen der "Unmöglichkeit der Nutzung" infolge mangelnder Funktionserfüllung des Rundfunks.

Daß der Rundfunkbeitrag nicht gekippt worden ist, liegt alleine daran, daß nicht der Wortlaut der Verträge und Zustimmungsgesetze bundesverfassungswidrig ist, sondern die Durchführung, die bislang offenbar noch keiner der Betroffenen bundesverfassungsrechtlich geahndet hat.

Und gerade in den Bereich der Durchführung einer Bestimmung fallen die bislang vom BVerfG getroffenen Entscheidungen zur Einhaltung der EMRK, zur Vorlagepflicht an den EuGH, zum Vorrang völkerrechtlicher Verträge, etc., wie freilich auch EuGH C-260/89 mit der Kernaussage, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

Zur Erinnerung:
Art. 10 EMRK gewährt dem Bürger das Recht, keine staatliche Einmischung in sein mit Art. 10 EMRK gewährtes europäisches Grundrecht der Informations- und Meinungsfreiheit hinnehmen zu müssen. Kraft dem erwähnten EuGH C-260/89 gesetztes Recht auch für alle Mitgliedsländer der EU.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

L
  • Beiträge: 353
Die "Möglichkeit der Nutzung" ist nur dann gegeben, wenn einerseits das technische Equipment dafür vorhanden ist [...]

Die pinguinische Deutung der "Möglichkeit der Nutzung" mag zwar durchaus dem gesunden Menschenverstand entsprechen, trifft aber nicht die Auslegung, welche das BVerfG dieser "Möglichkeit" angedeihen lässt. Dazu reicht ein Blick in die weiteren Absätze des "Bruderurteils".

In Rn 82 heißt es:
Zitat
Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann. Es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird.

Und alle Beitragspflichtigen sind für das BVerfG nun mal alle Wohnungsinhaber - auch die Nichtnutzer, bei denen das technische Equipment nicht vorhanden ist. Diese Kurve schlägt das Gericht in den Rn 89-90 seines Urteils, wo unmissverständlich ausgeführt wird:
Zitat
[Rn 89] Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden ((1)) oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will ((2)).

[Rn 90] Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Zwar verschafft sich der Beitragsschuldner erst durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts eine konkrete Nutzungsmöglichkeit [...]. Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen. Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gegeben. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast keine Bedeutung [...]

An dieser weiteren auf die Rn 81 folgenden Argumentation zeigt sich, wie wichtig es für das Urteil ist, diese "Möglichkeit der Nutzung" ins Feld zu führen. Denn diese "Möglichkeit der Nutzung" soll ja überall gegeben sein, weswegen dann das Gericht daraus mit einer an Absurdität grenzenden Logik folgert, dass der in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil auch dann bestehe, wenn der "Beitragsschuldner" über keine Empfangsgeräte verfüge. Die Proklamation dieser "Möglichkeit der Nutzung", die zugleich ein "individueller Vorteil" darstellen soll sowie die Bestimmung der Zurechenbarkeit des Vorteils sind daher die tragenden Argumentationslinien des 'Bruderurteils'.

Das führt nun von der genauen Analyse der Rn 81 weg - und mag daher im vorliegenden Themenfaden nicht übermäßig ausgeführt werden, ist aber für das Verständnis dessen, was das BVferG mit der "Möglichkeit der Nutzung" und dem "individuellen Vorteil" von Belang.

Im Übrigen vermag wie oben bereits geäußert, ein aufmerksamer Leser nicht nachzuvollziehen, was der hier vom Gericht bemühte "individuelle Vorteil" sein soll.


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s
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ABER
ebenfalls in RN 90

Zitat
Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV erfolgen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41).

Wo kein Empfangsgerät, da ist es unmöglich Rundfunk zu empfangen und zwar ganz objektiv!
Die Möglichkeit ein Rundfunkempfangsgerät zu beschaffen ist nicht objektiv sondern subjektiv, denn diese Möglichkeit beruht immer 1. auf dem Willen 2. auf den finanziellen Möglichkeiten der Person.

Ein Rundfunkempfang ohne Empfangsgerät ist objektiv unmöglich.


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Zitat
[Rn 89] Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden ((1)) oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will ((2)).

Wer ist also beitragspflichtig, die Wohnung oder der mögliche Nutzer?


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  • Murks? Nein danke!
Das Bruderurteil ist zurecht kritisiert worden. Es nützt nur wenig. Wir müssen und können mit dem Urteil leben.

Der entscheidende Punkt, weshalb das Urteil für alle so interessant ist: das Gericht musste den Rundfunkbeitrag als solchen rechtfertigen. Für diese Rechtfertigung bedurfte es der Darlegung der Existenz eines individuell zurechenbaren Vorteils. Das Urteil ist hier deutlich kritisiert worden. Es nützt nur wenig. Wir müssen mit dieser Darlegung leben. Wir können das auch.

Der entscheidende Punkt, weshalb diese Darlegung interessant ist: das Gericht musste einen individuell zurechenbaren Vorteil glaubwürdig beschreiben, welcher es erst erlaubt, den potentiellen Nutzer zu bebeitragen. Das Gericht hat diesen individuell zurechenbaren Vorteil beschrieben: er besteht in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der (ebenfalls) vom Gericht beschriebenen Funktion zu nutzen. Auf den Nutzungswillen kommt es dabei nicht an. Es kommt ausschließlich auf die Möglichkeit an. Der Nutzungswille bleibt außen vor, so paradox das klingt.

Fehlt diese Möglichkeit objektiv, dann kann der Beitrag nicht erhoben werden. Allerdings bedarf es dazu eines Antrags.

Nun fehlt dem einen jeglicher Übertragungsweg, weil er im Gebirge nicht einmal das Testbild empfangen könnte, wenn er theoretisch wollte: er hat keine Möglichkeit. Dem anderen fehlt es an der Möglichkeit, weil der Rundfunk ohne Funktion bleibt: der vom Gericht beschriebene Vorteil ist nicht erzielbar, weil der ÖRR inhaltlich nicht liefert, sondern die Beteiligten machen, was sie wollen, sie hätten ja Rundfunkfreiheit.

Die Frage ist nun, wer das Gutachten dafür erstellt, festzustellen, dass objektiv keine Möglichkeit existiert, den Rundfunk in seiner vom Gericht beschriebenen Funktion zu nutzen. Zuerst ist das ja nur eine zwar gut belegte Darlegung des Antragstellers. Das Gericht könnte jedoch mit dieser Form der individuellen Begutachtung nicht zufrieden sein. Eine Begutachtung ist allerdings unausweichlich, da es für die Bebeitragung notwendig ist, dass der individuell zurechenbare Vorteil objektiv erzielbar ist. Kommt der ÖRR seinem Funktionsauftrag in der Hauptsendezeit überhaupt nach? Das Zurückbehaltungsrecht ist jederzeit vorhanden, wenn der individuell zurechenbare Vorteil nicht vorliegt. Wenn der Abwasserkanal nicht gebaut ist, dann existiert auch keine Möglichkeit, das Grundstück anzuschließen.

Ja, der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist viel zu groß und viel zu teuer. Aber das BVerfG hat mit der Beschreibung des den Beitrag rechtfertigenden individuellen Vorteils Recht gesprochen. Es kann jedoch nur Bestandskraft entfalten, wenn die betroffenen potentiellen Nutzer verstärkt darauf pochen. Das hätte u.a. den Vorteil: für nicht bebeitragungsfähige Inhalte muss dann eine andere Finanzierungsquelle erschlossen werden - eine nutzungsabhängige zum Beispiel.


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g
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Wer ist also beitragspflichtig, die Wohnung oder der mögliche Nutzer?

Der Begriff 'beitragspflichtigen Wohnung' ist mir suspekt?

Gibt es bei der Hundesteuer einen beitragspflichtigen Hund? Wohl doch eher der Halter.


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@marx

Auch in Belangen des Rundfunkbeitrages braucht es wegen den in der Entscheidung zitierten 2 Entscheidungen zur gekippten Feuerwehrabgabe zur Beitragserhebung eine klare Gruppe, die demgegenüber nicht bebeitragt wird.

Auch ist noch nicht verstanden worden, daß nur Interessenten bebeitragt werden dürfen; wäre die Gruppe der Interessenten mit der Gruppe der Allgemeinheit identisch, müssten zur Finanzierung Steuermittel eingesetzt werden; geht aus den Entscheidungen zur gekippten Feuerwehrabgabe eindeutig hervor.

Allerdings bedarf es dazu eines Antrags.
Du hast Art. 10 EMRK nicht verinnerlicht, und auch nicht EuGH C-260/89 zu Art. 10 EMRK und nicht die Ausführungen des BVerfG zu dieser Thematik?

Wieso sollte es eines Antrages bedürfen, wo sich der Staat doch überhaupt nicht einmischen darf?
Dem Staat ist es verwehrt, der Gruppe der Nichtinteressenten vorzugeben, daß sie sich befreien lassen müssten, bzw. befreien lassen könnten, denn auch dieses wäre ein Eingriff in den Art. 10 EMRK.

Da das BVerfG die Beitragserhebung an das Interesse mit der vom Beitrag finanzierten staatlichen Leistung verbindet und es eine klare Unterscheidung zwischen der beitragspflichtigen Gruppe der Interessenten und der nicht-beitragspflichtigen Gruppe der Nichtinteressenten geben muß, kann die Gruppe der Wohnungsinhaber nicht mit der Gruppe der Interessenten identisch sein, denn der Rundfunkbeitrag dient erwiesenermaßen nicht dafür, dem Interessenten seine Wohnung zu finanzieren. Die nicht-beitragspflichtige Gruppe kann folglich nur die Gruppe der Rundfunknichtinteressenten sein.


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  • Murks? Nein danke!
Du erlaubst also, vom Kernthema abzuschweifen…

Auch in Belangen des Rundfunkbeitrages braucht es wegen den in der Entscheidung zitierten 2 Entscheidungen zur gekippten Feuerwehrabgabe zur Beitragserhebung eine klare Gruppe, die demgegenüber nicht bebeitragt wird.

Auch ist noch nicht verstanden worden, daß nur Interessenten bebeitragt werden dürfen; wäre die Gruppe der Interessenten mit der Gruppe der Allgemeinheit identisch, müssten zur Finanzierung Steuermittel eingesetzt werden; geht aus den Entscheidungen zur gekippten Feuerwehrabgabe eindeutig hervor.

Wir haben ja bemerkt, dass diese Argumentation (der Kläger) nicht dazu ausgereicht hat, der Rundfunkabgabe die Steuereigenschaft zuzuerkennen. Der logische Schluß daraus ist, klar: eine zweite - nicht-bebeitragbare - Gruppe existiert zwingend.

Das BVerfG sieht das im Bruderurteil - Randnummer 67 - so:

Zitat von: BVerfG v. 18.7.2018, RN 67
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>). Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit; entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>). Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer. Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer nicht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BVerfGE 145, 171 <207 Rn. 103>), steht es auch der Erhebung einer Vorzugslast nicht entgegen, dass das Gesetz einen unbestimmten Kreis von Beitragspflichtigen vorsieht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können.

Es stellt für die Bebeitragung ausschließlich auf das Vorliegen eines individuell-konkret zurechenbaren Vorteils ab. Dieser Vorteil muß für das zu bebeitragende Individuum objektiv vorliegen. Nun wäre in einer idealen Welt die freundliche Frage des GEZ-Beauftragten "Haben Sie Rundfunkgeräte?" zu wandeln gewesen in: "Haben Sie Interesse?".

Das nicht-interessierte Individuum muss hier nun jedoch seine Abwehrrechte gegen den Staat zum Einsatz bringen, da die Behörde automatisiert (ohne Prüfung, gegen die gesetzlichen Bestimmungen, eigenmächtig) unterstellt, es könne ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden, und in der Folge grundrechtsverletzend zwangsanmeldet.

Wieso sollte es eines Antrages bedürfen, wo sich der Staat doch überhaupt nicht einmischen darf?
Dem Staat ist es verwehrt, der Gruppe der Nichtinteressenten vorzugeben, daß sie sich befreien lassen müssten, bzw. befreien lassen könnten, denn auch dieses wäre ein Eingriff in den Art. 10 EMRK.

Innerhalb der Logik des RBStV existiert die Möglichkeit der Beitragsbefreiung auf Antrag. Für ein Individuum, das Interesse an einem rechtmäßig handelnden öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat, bietet sich die Option, die vom BVerfG geöffnete Flanke zu nutzen. Denn: das BVerfG hat beschrieben, worin der individuelle Vorteil besteht, der die Bebeitragung erst ermöglicht.



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