15. August 2019: Hier ist ein anderer Link zum identischen Text - hier beim BR:
----------------------------------
br.de/extra/karriere/inhalt/stellen/geschaeftsfuehrer-beitragsservice-ard-zdf-deutschlandradio-100.html
Hier kann man ersehen: Wohl ausgeschrieben am 15. August 2019 und demnach im Eilverfahren, weil schon zum 3. September 2019.
15. August 2019: Ferner bei xing.com : "Gehaltsprognose nicht verfügbar".
-----------------------------------------------------------------------------
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Geschäftsführer (m/w/d)
Egon Zehnder International GmbH Köln
Eingestellt am 16.08.2019 - Beschäftigungsart: Vollzeit
Karrierestufe: Direktor (Bereichsleiter, VP, SVP etc.)
Branche: Medien und Verlage
Quelle: xing.com/jobs/koeln-ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice-geschaeftsfuehrer-49876342
8. August 2019: Aus Schriftsatz eines gewissen Bürgers an die Intendantin des RBB, Berlin
----------------------------------------------------------------------------------------------------------
naja, wer wohl...
"SNY-BTW": Bilanzierungs- und Abtretungsfehler der Rundfunkabgabe: An alle Nichtzuschauer zurückzuzahlen? Vollstreckungen rückabwickeln?
-------------------------------------------------------------------------------------------
Das gesamte Inkasso-Konstrukt des Beklagten ist seit 2013 als fundamental fehlerhaft anzusehen wie nachstehend begründet:
SNY-BTW1. Bisher kein Vorverfahren:
---------------------------------------
Dies ist neu mit Schreiben vom 8. August 2019. Ähnliches ist im "Vorverfahren" im vorstehenden Thema "SNY-BTS".
SNY-BTW.3a. Das nicht-rechtsfähige Kölner Etablissement "Beitrags-"Service" (nachstehend kurz: "BTS") hat faktisch die Rundfunkabgabe als "temporäre Eigenforderung" bilanziert.
Der Beklagte hat seine Rechtspflicht versäumt, dies seit 2013 zu unterbinden: Es handelte sich immer um Eigenforderungen des Beklagten und hätte nie Bilanzbestandteil beim "BTS" werden dürfen, weil es für faktisch erfolgte Sammel-Abtretung an der dafür nötigen Rechtsgrundlage fehlte.
Ein Blick in die"BTS"-Bilanzen zeigt sofort das Fehlverhalten des "BTS":
---------------------------------------------------------------------------
Es werden dort die Forderungen aller 9 ARD-Anstalten kumuliert ausgewiesen, also nicht in Form von nötigen 9 Einzel-Auftrags-Buchhaltungen.
Es werden innerhalb der "Unternehmens-Bilanz" des "BTS" hieraus Wertberichtigungen und Rückstellungen ausgewiesen, wiederum ohne Differenzierung, obgleich die Einbringlichkeit ganz stark differiert beispielsweise zwischen München und dem Saarland oder Berlin. Hier hätte im Fall der gesetzlich bedingten reinen "Auftragsbuchhaltung" neunfach differenziert werden müssen
SNY-BTW.2b. Die bei Gerichten immer (zu Unrecht) behauptete überlegene juristische Kompetenz des "BTS" verhinderte auch beim Bilanzieren nicht einen juristischen BWL-Anfänger-Fehler: Die irrigen "Rückstellungen".
-------------------------------------------------------------------------
Von 2013 beginnend sind die Erwartungen der Forderungsausfälle der Zwangsanmeldungen durch "Rückstellungen" bilanziert worden. Laut HGB gibt es Rückstellungen nur für Verbindlichkeiten, nicht für Forderungsausfälle. Dies musste und muss also immer als "Wertberichtigung" bilanziert werden, wenn überhaupt beim "BTS" (an sich in der Bilanz des Beklagten zu bilanzieren).
Dem Beklagten wird dies im heutigen Schreiben zur Kenntnis gebracht. Er muss die Beendigung dieser Bilanzier-Fehlers nun ohne Verzug erzwingen.
SNY-BTW.2d. Fehlende Abtretungs-Anzeige von je einer "ARD-Landeanstalt" an den "BTS":
--------------------------------------------------------------------------------
Da der "BTS" die Rundfunkabgabe bis zum Abführungszeitpunkt als Eigenforderung bilanziert, legte er implizit eine temporäre Abtretung der Forderungen zu Grunde: 9 ARD-Anstalten an 1 Beitragsservice.
Laut Gesetz handelt es sich um Forderungen der jeweiligen ARD-Landesanstalt gegenüber den Bürgern, also nicht des "BTS". Wenn aber der "BTS" diese Beträge in der eigenen Bilanz aufführt - bewiesen durch die bilanziellen Wertberichtigungen - , so geht dies nur unter Zugrundelegen einer vorherigen Abtretung.
Ob diese Abtretung mangels Rechtsfähigkeit des "BTS" überhaupt zulässig war, bleibe offen. Jedenfalls hätte beim Inkasso diese intern gebuchte faktische Abtretung den Schuldnern angezeigt werden müssen. So sind die Regeln der Inkassobranche und die allgemeinen rechtlichen Regeln,
SNY-BTW.2e. Fehlende Rückabtretung "BTS" an "1 ARD-Landesanstalt":
------------------------------------------------------------------------------------
Der "BTS" veranlasste die Bescheide und Vollstreckungsverfahren sodann (angeblich) unter dem Namen von einer der 9 ARD-Anstalten. Das demnach gebotene Anzeigen der dafür nötigen Rückabtretung vom "BTS" - beispielsweise an den Beklagten - unterblieb immer.
=====================================
SNY-BTW.3. Das gesamte Inkasso der Rundfunkabgabe seit 2013 ist damit als rückwirkend nichtig anzusehen, soweit verbunden mit Bescheiden, Mahnungen, Vollstreckungen, VG-Klagen, (nach Meldedatenabgleich:) Zwangsanmeldung.
=====================================
SNY-BTS.3.a) Die Rechtsfehler sind nicht heilbar. Die insoweit irrig kassierten Beträge sind zurückzuzahlen,
------------------------------------------------------------------------------
da wir uns hier im Bereich des öffentlichen Rechts befinden: Falschinkasso ist zu stornieren. Verjährung kann dies nicht unterbinden. - Man vergleiche es mit den Entscheiden des Bundesverfassungsgerichts:
Berlin: BVerfG 2 BvL 51/06, Beschluss vom 06. November 2012,
- Rückmeldegebühren für die Jahre 1996 bis 2004: Es zahlte das Land Berlin insgesamt 44 Millionen Euro an mehr als 80 000 ehemalige Studenten zurück. Nahezu 100 Prozent der Empfänger hatten es nicht eingeklagt, hatten nicht unter Vorbehalt bezahlt, hatten es nicht zurückgefordert, wurde jedenfalls von einem der Rückzahlungsempfänger hierher berichtet.
Brandenburg: BVerfG - 2 BvL 2/14 - - 2 BvL 3/14 - - 2 BvL 4/14 - - 2 BvL 5/14 -
- Rückmeldegebühren 2001...2008.
SNY-BTW.3.c) Nur wirkliche Zuschauer - soweit mit Einkommen oberhalb Existenzminimum - haben wohl keinen Rückzahlanspruch.
----------------------------------------------------------------------------
Hier greift wohl der allgemeine Rechtsgrundsatz der "Bereicherung".
SNY-BTW.3.d) Wegen Verjährung kann der Beklagte die meisten Forderungen nicht erneut geltendmachen.
---------------------------------------------------------------------
Die Verjährung der Rundfunkabgabe ist gesetzlich geregelt als Verweis zum BGB (3 Jahre). So lange der Beklagte diese behaupteten Forderungen mit seinem Sonderrecht der Eigentitulierung durchsetzte und Widersprüche dagegen mindestens das 10-fache des Gegenstandswerts erzeugen hätten, ist zu folgern, dass die Verjährung für den Rückzahlanspruch gehemmt war, die Verjährungsfrist also gar nicht erst zu laufen begonnen hat.
SNY-BTW.4. Antrag auf nötige Bearbeitung durch den Beklagten:
-------------------------------------------------------------------------
Die allgemeinen Bilanzierungsfragen sind nicht Gegenstand dieses beim VG anhängigen Verfahrens. Ein Antrag auf Bearbeitung erübrigt sich, weil die Neuordnung eine gesetzliche Pflicht des Beklagten ist.
Beantragt wird aber für das anhängige Verfahren, dass der Beklagte das Anerkenntnis des hierdurch bedingten Wegfalls seiner angeblichen Forderung gegenüber dem Kläger dem Gericht zur Akte gibt.
Des weiteren wirken diese Vorgänge sich wie folgt aus:
--------------------------------------------------------------
(1) Antrag im Hinblick auf die Erstattungspflicht der vom Kläger erfolgten Klärung ("Geschäftsführung ohne Auftrag") ist im Antrag SNU-GES. (Schreiben "2019-07-11").
(3) Antrag im Hinblick auf das resultierende Befreiungsrecht von der Rundfunkabgabe wegen Rechtsfehler-Häufung beim Beklagten.
Siehe Antragscode "UBY-STR" im Schreiben "2019-03-20".
SNY-BTW.5. Bearbeitung durch das VG:
-----------------------------------------------------------
Das gesamte beim VG hier anhängige Verfahren beruht auf ursprünglichen Mitteilungen des Kölner "Beitrags"-"Service". - Die Kammer möge entscheiden: Nichtigkeit der behaupteten Forderung allein deshalb:
(a) Fehlen des formgerechten Weges zum Feststellungsbescheid.
(b) Da dies ein vom Beklagten zu vertretender Fehler ist, ist die Verjährung nicht durch das anhängige Verfahren unterbrochen. Die Beträge des annhängigen Verfahrens können vom Beklagten endgültig nicht mehr kassiert werden.
Die Ausschreibung enthält die Zusage von übertariflicher Vergütung.
--------------------------------------------------
Bei xing.com war die Höhe offengelassen.
Die Zwangs-Abgabenzahler sollen "übertarflich" bezahlen? Ist ja interessant... auch juristisch...
Das Thema bleibt dann auf der TODO-Liste für Fragdenstaat, sobald der Anstellungsvertrag abgeschlossen ist.
3. August 2019: Wir haben einen anderen Forumsthread, in dem der Prüfbericht durch den Rechnungshof ausweist,
-------------------------------------------------
dass Chef Wolf nicht so richtig weiterwusste, wie die durch die Prüfung aufgeworfenen Probleme zukünftig zu gestalten seien.
Die Aussagen des vorstehenden Brieftextes sind dort in diversen Kommentaren von @pjotre verkürzt bereits enthalten,
- siehe den ersten:
Landesrechnungshof NRW: Prüfung des Beitragsservice 2014-2016https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31809.msg196098.html#msg196098nämlich, dass diese Probleme das ganze System auf den Kopf stellen könnten.
Wir verdanken die Aufdeckung der Infoquelle dem Spürnasen-Team von @ChrisLPZ .
Vom 12. Juli 2019 (Rechnungshof-Bericht) bis 15. August 2019, das erscheint denkbar als Einflussfaktor.
Vom 3. August bis zum 15. August, das ist knapp, aber auch noch denkbar, wenn auch eher kaum.
Vom 8. August bis zum 15. August, das ist zu knapp für Vermutung von Korrelation.
Alter des bisherigen Geschäftsführers Wolf: ziemlich exakt 51 Jahre.
-----------------------------------------------------------------------
Das ist nicht ein typisches Alter, in dem man seine Karriere beendet.
Quelle für die Altersangabe: "Droht Beitragsverweigerern Beugehaft?"
Im Jahr 2017 war er demnach 49 Jahre jung.
https://www.bild.de/politik/inland/rundfunkbeitrag/interview-mit-chef-von-beitragsservice-52691950.bild.htmlDer Geschäftsführer wird für je 5 Jahre bestellt. Wiederwahl nicht ausgeschlossen.
Typischerweise wird beim erwiesenen großartigen Erfolg
- Meinung @pjotre (Meinungsfreiheit!), : Falschinkasse bei rund 10 % der Rundfunkabgabe, die Geringverdiener
dann fortgesetzt: Eine wirklich "gültige Leistung".
@pjotres Meinung wurde bisher durch 16 Staats-/Senatskanzleien und 9 Intendantin trotz Aufforderung nicht widerlegt, muss sich also nicht verstecken.
Auch interessant: Nachfolger(In) kann das Amt sofort(!) antreten.
Es geschehen Sachen und wir Streiter vom Forum für den Rechtsstaat sind mitten drin.
-----------------------------------------------------------------------
Nie nie nie werden Rechtsanwälte mit ihrem korrekt studierten Jurawissen das System kollabieren lassen, meint @pjotre und meint, das ist ein Politik- und Justizskandal - und die Abwehr von so etwas lehrt der Staat seinen Rechtsanwälten natürlich nicht im Jurastudium, aber das lernt sich recht gut in Sachen Instiutionenrecht des volkswirtschaftlichen Studiums.
@pjotre meint im Rahmen der verfassungsrechtlichen Meinungsfreiheit:
Dies System wird kollabieren, wenn, dann durch die Überheblichkeit der ARD.-Juristen... juristisch unausgorene Fehler in Masse, entstanden dadurch, dass es bislang an Gegenkraft auf Augenhöhe fehlte. Viel mehr könnte erreicht werden und viel rascher, wenn das Forum die nötigen ganz andersartigen Maßnahmen kooperativ einbinden würde?
Feind liest mit, alles Weitere geht nur per PM.
Das ist schon der vierte Leitende, der von uns scheidet - es bricht uns das Herz.
----------------------------------------------------------------------
Jeweils nach Fristsetzungen, aber das Zusammentreffen ist immer reiner Zufall, wie wir wissen:
Dr. B., Leiter der Rechtsabteilung des .. , gegen Ende 2016.
2 Intendanten gegen Ende 2018, davon 1 der ARD-intern Maßgebliche für die Rundfunkabgabe,
und nun der Leiter der (so nennt es @pjotre:):
- "Mediensteuer-Buchhaltungs-Zentrale" (Tarnbezeichnung: "Beitrags"-"Service").
Die Scheidenden sind recht weitgehend raus aus der Fehlerverantwortung, die Neuen sind recht weitgehend nicht drin in der Verantwortung für Altfehler. Aber das lässt sich durch einen einzigen Schriftsatz ändern.