Dies Thema hat neue Brisanz: Es wird von nun an in standardisierten Schriftsatzvorlagen
Es wird von der ARD-Anstalt verlangt,
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(1) Antrag 1: Die Offenlegung der Fundstelle der aktuell geltenden Verwaltungsvereinbarung
(2) Antrag 2: So lange diese Offenlegung weiterhin als "nicht-staatliches Staatsgeheimnis" verweigert wird, ist sämtliches Auftreten dieser ominösen Buchhaltungsstelle in Köln im Kontext der ARD-Anstalt zu unterbinden und zu untersagen.
Bei Gericht wird beantragt, der Klage gegen die Rundfunkabgabe stattzugeben, so lange der Beklagte schuldhaft verweigert, den rechtlichen Rahmen seines Handelns mit Transparenz zu versehen. Er verhindert damit die Ausführbarkeit des Ermittlungsgrundsatzes für den Richter und verhindert damit eine Entscheidreife zur Sache.
Erläuterungen:
Diese Nicht-Rechtsperson mit dem doppelt falschen Namen \"Beitrags\"-\"Service\",
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derartiges gilt im rechtswissenschaftlichen Sinn als eine im Rechtsverkehr wirkungslose (nicht benutzbare) reine \"Etablissement-Bezeichnung\". Der Bürger hat ein Recht nach öffentlichem Recht, nicht mehr im Auftrag einer ARD-Anstalt von einer derart ominös geheim gehaltenen Nicht-Rechtsperson behelligt zu werden, so lange die Geheimhaltung fortdauert. Sie dauert seit mindestens 2017, also mindestens seit rund einem Jahrzehnt.
Die Frage sei angemerkt, wie viel kollektive Hybris involviert sein muss,
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zu wagen, dass diese ominöse Stelle für viele Millionen Postsendungen öffentlich sichtbar in Erscheinung tritt. Dies Kölner \"Etablissement\" ist unter diesem Nicht-Namen einer reinen \"Etablissement-Bezeichnung\" vermutlich der größte einzelne Postversender der Republik mit vielen Millionen Sendungen pro Jahr, ein Papier Stapel von 100 Kilometer Höhe, alles Papier bedruckt mit \"Beitrags\"-\"Service\" als Anlaufstelle, obgleich es das mit Recht der Außenwirkung gar nicht gibt.
Dass ausgerechnet der vermutlich größte Einzelversender es an der öffentlich-rechtlich Pflicht-Transparenz mangeln lässt, gibt das vielleicht tiefen Einblick in die Hybris von über das ARD-Imperium Herrschenden? - "Alle Macht geht vom Volke aus", ist es im Studium der zuständigen Juristen wie eine Fata Morgana und Illusion folgenlos vorbei gerauscht?
Hingewiesen sei auf die rechtliche Veröffentlichungspflicht
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Bekanntmachungspflicht von Verw.-Vorschr./Ausführ.-Bestimm. mit Außenwirkunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38469.0BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 CN 2.03 -
https://www.bverwg.de/de/251104U5CN2.03.0
https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/251104U5CN2.03.0.pdf
Leitsätze:
1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.
2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.
(wie Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 5 CN 1.03 )
URTEIL
[...]
In der Normenkontrollsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts [...] für Recht erkannt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 2003 wird aufgehoben. Die Ausführungsbestimmungen der Antragsgegnerin in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung ihres Stadtrates vom 3. Juli 2002 über die Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. April 2002 werden für unwirksam erklärt.
[...]
Denn die Antragsgegnerin hat den Betroffenen den Text der Ausführungsbestimmungen selbst gerade nicht bekannt gegeben. Dem Rechtsstaatsprinzip ist aber nur dann Genüge getan, wenn der Betroffene unmittelbar Kenntnis von den Bestimmungen selbst nehmen kann. Nur dann kann er diese auf ihre Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit überprüfen und sich des Inhalts der durch sie für ihn begründeten Rechte und Pflichten vergewissern.
Fehlt bei Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten die rechtsstaatlich bzw. um effektiven Rechtsschutz willen gebotene Bekanntgabe, ist sie nicht wirksam geworden.
[...]
Dieser zitierte Entscheid ist bundesrechtlich und über bundesrechtliche Rechtsgrundsätze letztlich im Grundgesetz verankert. Bundesweite Rechtsgrundsätze über Rechtsstaatlichkeit können nicht über Landesrecht unwirksam gemacht werden.
Zwar gilt:
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Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23914.0BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/
https://research.wolterskluwer-online.de/document/7752d4be-6da5-4c69-a611-df5a93c2f252 (nur noch mit Registrierung)
alternativ:
https://www.anwalt24.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964
Rn 46
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.
Dies gilt aber nur für Landesrecht im Rahmen der Ermächtigung gemäß Grundgesetz, beispielsweise bezüglich des Medienrechts. Die Veröffentlichungspflicht ist fundamentaler Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit. Bundesrecht ist insoweit unabdingbar. Also ist auch unabdingbar die auslegende höchstrichterliche bundesrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (und auch entsprechendes Richterrecht, das hier aber nicht der Fall sein dürfte).