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Autor Thema: Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (16.04.2018, Volltext)  (Gelesen 14513 mal)

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Thread zur Version der Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" aus dem Jahr 2013 siehe
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html

Ein fiktiver anonymer Mitstreiter überreichte GEZ-Boykott den Inhalt einer fiktiven Flaschenpost, die er diese Tage nördlich von Köln bei einem Spaziergang am Rheinufer gefunden hatte:

Verwaltungsvereinbarung „Rundfunkbeitragseinzug" (16.04.2018, Volltext)

Zitat von: OCR des Dokuments, Texterkennungsfehler nicht ausgeschlossen
Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
Bayerischer Rundfunk
Hessischer Rundfunk
Mitteldeutscher Rundfunk
Norddeutscher Rundfunk
Radio Bremen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Saarländischer Rundfunk
Südwestrundfunk
Westdeutscher Rundfunk
sowie die öffentlich-rechtliche Körperschaft Deutschlandradio
und das
Zweite Deutsche Fernsehen
- im Folgenden: die Rundfunkanstalten - schließen folgenden Verwaltungsvereinbarung:

Präambel

Die Novellierung der Verwaltungsvereinbarung 2013 beruhte auf der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag. Im Rahmen der in der Verwaltungs- vereinbarung 2013 vereinbarten Evaluation hat sich gezeigt, dass die beabsichtigten Ziele erreicht wurden. Gleichzeitig haben sich bezüglich der Struktur und der inhaltli- chen Ausrichtung, weitere Anpassungen ergeben. So wurde z.B. die Beitragskommu- nikation in den Zentralen Beitragsservice eingegliedert. Die Rundfunkanstalten halten am Grundgedanken fest, dass der Beitragseinzug so zentral wie möglich und so dezentral wie notig erfolgen und die Bearbeitung in der zentralen und den dezentra- len Einheiten möglichst einheitlich sein soll.


Erster Abschnitt
Allgemeines
§1
Gegenstand

Durch den Beitragsservice ARD. ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunk- anstalten entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für e i - gene Rechnung den Rundfunkbeitrag, den die Beitragsschuldner an die Landesrund- funkanstalten zu leisten haben. Diese Verwaltungsvereinbarung regelt Aufgaben und Organisation der Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio in Köln-BocklemUnd ( i m Folgenden kurz: „Zentraler Beitragsser- vice"). der Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht sowie der dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten.

Zweiter Abschnitt
Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice
§2
Aufgaben des Zentralen Beitragsservice

Die Rundfunkanstalten betreiben den »Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF, Deutsch- landradio' mit Sitz in Köln - Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
l. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:
a ) Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren ( z . B . Kun- denbetreuung, Markibearbeitung sowie Beschwerdemanagement)
b) Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-. Änderungs- und Abmeldun- gen der Beitragsschuldner
c ) Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d) Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von  Maßnahmen zur Erlangung ruckständiger Beitragsfordeaingen (Inkasso und Vollstreckung). soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landes- rundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden.
e) Abrechnung der zugunsten der einzelnen Landesrundfunkanstalten eingehenden Rundfunkbeiträge mit den Rundfunkanstalten
f ) Erstattung von Rundfunkbeiträgen
g) Vereinbarungen mit Postdienstleistern, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs
h ) Bereitstellung aller erforderlichen Formblatter, Druckschnften und Daten für T ä - tigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i) Durchführung der Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen sowie Führung des entsprechenden Bestands
j) gemeinsame Planung der Beitragserträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
k) Konzeption und Durchführung eines Qualitätsmanagements fur alle Massenver- fahren in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
I) Konzeption und Implementierung aller zentralen Controlling- und Berichtssysteme
m) Planung und Bereitstellung aller IT-Verfahren und IT-Anwendungssysteme für den Beitragseinzug. Bereitstellung/Betrieb der technischen Voraussetzungen für den Internetauftritt „www.rundfunkbeitrag.de* sowie inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Formularwesens und aller Inhalte, die die innerbetneblichen B e - lange des Zentralen Beitragsservice betreffen
n) Unterstützung der Landesrundfunkanstalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des dezentralen Beitragseinzugs
o ) Verarbeitung von Daten, die auf der Grundlage rechtlicher Regelungen, A u s - kunfts- und Anzeigepflichten mitgeteilt oder übermittelt werden
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungs- verfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
2. Der Zentrale Beitragsservice nimmt die Organisation und Durchführung der Auf- gaben der Beitragskommunikation in Abstimmung mit dem ARD-Vorsitz/ der ARD-Pressestelle sowie den Pressestellen des ZDF und von Deutschlandradio wahr. Dazu gehören:
a ) Pressearbeit zu allen Fragen des Beitragseinzugs
b) Inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Internetauftntis www.rundfunkbeitrag.de
c) Unterstützung der Kommunikation von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu grundsätzlichen Fragen des Beitragsrechts und des Beitragseinzugs, z.B. durch Formulierungsvorschläge
d) Gezielte Ansprache von Multiplikatoren und Betroffenenorganisationen. Ver- bänden und Gremien
e ) Beobachtung des Social Web

§3
Verwaltungsrat

1. Bei der Steuerung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch den Zentralen Beitragsservice arbeiten die Rundfunkanstalten in einem Verwaltungsrat zusam- men.
2. Jede Landesrundfunkanstalt sowie das Deutschlandradio entsenden je ein Mit- glied und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Vertretung ist bei Verhinderung eines Verwaltungsratsmitglieds zulässig; ebenso die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied. Die Mitglieder kom- men aus der Finanzkommission und der Junstischen Kommission.
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats bestimmen aus ihrem Kreis eine/n Vorsit- zende/n und drei stellvertretende Vorsitzende auf jeweils zwei Jahre.
4. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu Sitzungen durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mit Zweiwochenfrist geladen. Die Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
5. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Rundfunkanstalten vertreten sind und alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Entschei- dungen mit finanziellen Auswirkungen bedürfen einer Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen Stimmen: Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen von mehr
als 500.000 € bedürfen der Einstimmigkeit. Der Beschluss über die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin aus wichtigem Grund bedarf der Einstimmigkeit. Die Feststellung des jährlichen Haushaltsplans bedarf der Einstimmigkeit. Beschlüsse können im Einzelfall auch im schriftlichen  Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.
6. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat dabei insbesondere folgende Einzelkompetenzen:
a) Beratung und Entscheidung von Grundsatzfragen zur Akzeptanz, Transpa- renz, Kundenfreundlichkeit und Wirtschaftlichkeit der operativen Abwicklung des Beitragseinzugs und der Beitragskommunikation.
b) Einrichtung von Fachgruppen und Wahl der Vorsitzenden der Fachgruppen ( vgl. § 4 Zrff. 2 ) und Bestätigung von deren Mitgliedern
c) Bestellung der Geschäftsführung auf jeweils fünf Jahre einschließlich Voll- machtsregelung sowie Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund
d) Prüfung und Feststellung des jährlichen Haushaltsplans sowie eines Stellen- planes einschließlich Festlegung von Höhe und Terminen der Abschlags- zahlungen von den Rundfunkanstalten
e ) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung der G e - schäftsführung
f) Erlass der für den Betrieb des Zentralen Beitragsservice erforderlichen Ordnungen ( Geschäftsordnung. Finanzordnung, Revisionsordnung usw. )
g ) Beschlussfassung über Genehmigungsanträge der Geschäftsführung ( siehe § 5 Ziff. 3)
7. Ferner hat der Verwaltungsrat die Aufgabe, einheitliche Rahmenvorgaben für die Arbeit der dezentralen Einheiten des Beitragseinzugs unter Wahrung der g e - setzlichen Erhebungskompetenz der Landesrundfunkanstalten festzulegen.
8. Der Verwaltungsrat überwacht die Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht gemäß § 9.


§4
Fachgruppen

1. Zur Beratung operativer Fragen und Vorbereitung von Entscheidungen werden die Fachgruppe „Finanzen/Organisation/IT" sowie die Fachgruppe „Kundenma- nagement" eingesetzt. Diese beraten den Verwaltungsrat und die Geschäftsfüh- rung und bereiten grundsätzliche Fragen zur Entscheidung im Verwaltungsrat vor. Dazu gehören auch Empfehlungen für Vorgaben bzw. Rahmenrichllinien für die operativen Ebenen, die dem Verwaltungsrat zuzuleiten sind. Erheben sich bis zur bzw. in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats gegen diese Emp- fehlungen keine Einwände, gelten sie als vom Verwaltungsrat beschlossen. Bei Eilbedürftigkeit führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats eine Entscheidung im schriftlichen oder telefonischen Verfahren herbei. Nähere Einzelheiten zum Ver- fahren innerhalb der Fachgruppen regeln Geschäftsordnungen für die beiden Fachgruppen, die vom Verwaltungsrat zu verabschieden sind.
2. Jede Fachgruppe besteht einschließlich ihres/r Vorsitzenden aus höchstens 10 vom Verwaltungsrat bestätigten Mitgliedern sowie zwei Vertreter/n/innen des Zentralen Beitragsservice; in die Fachgruppe „Finanzen/Organisation/IT* kann das ZDF bis zu zwei Mitglieder und Deutschlandradio ein Mitglied entsenden. Inte- ressenkollisionen werden durch die Geschäftsordnung ausgeschlossen. Die Be- setzung erfolgt aufgabenspezifisch nach fachlichen Kriterien. Die Vorsitzenden der Fachgruppen werden aus der Mitte des Verwaltungsrats gewählt und sollen Direktoren /innen einer Rundfunkanstalt sein.

3. Die Fachgruppe Kundenmanagement ist insbesondere zuständig:
a ) Umsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auf der operativen Ebene
b) Tonalität der Kundenansprache; bei grundsätzlichen Fragen soll die Abtei- lung Beitragskommunikation einbezogen werden
c ) Strategie und konkrete Maßnahmen der Marktbearbeitung
d) Grundsätzliche Festlegungen des Brief- und Formularwesens, Beschwerde- management und Qualitätssicherung
e ) Erarbeitung von Richtlinien für das Kundenmanagement sowohl für den Zentralen Beitragsservice als auch für die dezentralen Einheiten der Landesrundfunkanstalten
4. Die Fachgruppe Finanzen/Organisation/IT bereitet die Entscheidungen des Ver- waltungsrats zu folgenden Themen vor:
- Finanzierung
- Zahlungsverkehr
Innere Verwaltung einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation - Datenverarbeitung und Informationstechnik
Insbesondere votiert sie in:
a) allen Angelegenheiten gemäß § 2 c - h. soweit keine vorrangige Bera- tungsfunktion der Fachgruppe Kundenmanagement gemäß § 4 Ziff. 3 a - e gegeben ist
b) allen Angelegenheiten gemäß § 3 Ziff. 6 d - g und § 9 Ziff. 1 und 3
c) allen Angelegenheiten gemäß § 5 Ziff. 3 mit Ausnahme der Personalange- legenheiten nach den Buchstaben g und h
Die in den dezentralen Einheiten des Beitragseinzugs (Dntter Abschnitt Verwal- tungsvereinbarung) getroffenen Festlegungen, die Auswirkungen auf die b e - schriebenen Zuständigkeiten für den Zentralen Beitragsservice haben, sind von der Fachgruppe ebenfalls zu beraten.
Darüber hinaus erörtert die Fachgruppe mit der Geschäftsführung Fragen von grundsätzlicher und/oder erheblicher Bedeutung. Der Verwaltungsrat kann der Fachgruppe weitere Angelegenheiten oder Einzelfragen zur Bearbeitung und/oder Entscheidung übertragen.

§5
Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice

1. Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin.
2. Die Geschäftsführung hat die Aufgabe, für den gemeinsamen Beitragsservice die Geschäfte der zentralen Einheit in Köln nach Maßgabe dieser Verwaltungs- vereinbarung und der nach § 3 Ziff. 6 g erlassenen Ordnungen und den Be- schlüssen des Verwaltungsrates zu führen.
3. Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats in allen grundsatzlichen Angelegenheiten, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a ) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
c ) Übernahme von Wechselverpfiichtungen und Bürgschaften
d) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Krediten
e ) Einräumung von Pfandrechten
f) Rechtsgeschäfte, die zu einer Gesamtleistung im Wert von mehr als 150.000.- e (brutto) verpflichten
g) Anstellungsverträge mit leitenden Angestellten (Geschäftsbereichsleiter und Abteilungsleiter )
h ) Erteilung von Vollmachten an leitende Angestellte
i) Einleitung von Rechtsstreiligkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,- € (brutto)

§6
Finanzwirtschaft

1. Die Finanzwirtschaft ist an die Ansätze der Haushaltspläne gebunden. Sie ist den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet.
2 Die Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservices hat dem Verwaltungsrat jeweils bis zum l. August eines jeden Jahres einen Entwurf eines Haushalts- planes für das Folgejahr vorzulegen. Die Fachgruppe Finanzen/Organisation/IT berät diesen und legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig eine Stellungnahme mit einem Beschlussvorschlag vor. Näheres regelt die Finanzordnung.
3. Der Verwaltungsrat stellt bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres nach P r ü - fung den Haushaltsplan (einschließlich der Festlegung der Höhe und der Zah- lungstermine für Abschlagzahlungen auf Beiträge sowie einschließlich eines Stellenplanes ) für das nächstfolgende Haushaltsjahr fest.
4. Wenn ein Haushaltsplan nicht rechtzeitig festgestellt ist, sind die Abschlagzah- lungen von den Rundfunkanstalten in Höhe der für den letzten Monat des v o - rangegangenen Jahres geltenden Sätze zu zahlen. Außerdem ist für diesen Fall die Geschäftsführung bis zur Genehmigung eines Haushaltsplanes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind.
a) um den Betrieb der zentralen Einheit in seinem bisherigen Umfang zu er- halten
b) um die vom Verwaltungsrat beschlossenen Maßnahmen durchzuführen
c) um Bauten. Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind
d) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Rundfunkanstalten im Z u - sammenhang mit dem zentralen Beitragseinzug zu erfüllen
5. Der von der Geschäftsführung aufgestellte Jahresabschluss wird durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres hat die Ge- schäftsführung den Jahresabschluss für das Vorjahr zusammen mit dem P r ü - fungsbericht dem Verwaltungsrat zuzuleiten. Der Verwaltungsrat stellt nach Prü- fung den Jahresabschluss (einschließlich Festlegung der endgültigen Beiträge sowie der Ausgleichszahlungen) fest.
6. Die Kosten des Zentralen Beitragsservice in Köln werden von den Rundfunkan- stalten getragen. Maßstab für die Umlage auf die Rundfunkanstalten sind die Summen der den einzelnen Rundfunkanstalten im betreffenden Haushaltsjahr zufließenden Rundfunkbeiträge oder Beitragsanteile.
7. Die Rundfunkanstalten haben auf ihre Umlagebeitrage Abschlagszahlungen g e - mäß dem Haushaltsplan auf ein Konto des Zentralen Beitragsservice in Köln zu leisten. Durch Beschluss des Verwaltungsrates mit Dreiviertelmehrheit kann die Höhe der Abschlagzahlungen auch im laufenden Haushaltsjahr ex nunc a b - geändert werden. Nach Feststellung des Jahresabschlusses sind Ausgleichszah- lungen binnen drei Wochen zu leisten.
8. Für Verbindlichkeiten haftet jede Rundfunkanstalt in dem in Ziffer 6 genannten Verhältnis; zu entsprechenden Bruchteilen ist jede Rundfunkanstalt an den Gegenständen des Gemeinschaftsvermögens des Zentralen Beitragsservice beteiligt.

Dritter Abschnitt
Dezentrale Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten

§7
Aufgaben der dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten

1. Für dezentrale Aufgaben des Beitragseinzugs unterhalten die Landesrundfunkan- stalten die erforderlichen Organisationseinheiten. Eine Kooperation zwischen ein- zelnen Landesrundfunkanstalten sowie die Übernahme von Aufgaben des d e - zentralen Beitragseinzugs einer Landesrundfunkanstalt durch eine oder mehrere andere ist zulassig: das Nähere vereinbaren die beteiligten Rundfunkanstalten miteinander.
2. Zu den dezentral zu erfüllenden Aufgaben des Beitragseinzugs gehören insbe- sondere:
a) Durchführung vereinfachter Meldeverfahren für große Unternehmen(z.B. Fili- albetriebe, KfZ Leasingunternehmen, etc. )
b) Informationsveranstaltungen mit Regionalbezug ( z . B . für IHK, Kommunale Verbände. Kommunalkassen, sonstige Stellen, etc. )
c) Durchführung der Verwaltungsstreitverfahren
d) Beschwerdemanagement mit Regionalbezug Staatskanzlei, Intendanz, etc. )
e) Sonderprojekte, die nicht das Massenverfahren betreffen
3. Vorbehaltlich einer Vereinbarung gemäß Ziff. 1 tragen die Landesrundfunkanstal- ten die Kosten des dezentralen Beitragseinzugs selbst. Es gelten jedoch die Regelungen zur Verrechnung der Anstaltskosten des Beitragseinzugs (bislang  Gebuhreneinzugs) bzgl. der Kostenbeteiligung von ZDF, ARTE, dem Deutsch- landradio und den Landesmedienanstalten in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Kosten des Beitragseinzugs sind in der Anlage zu dieser Verwaltungsver- einbarung näher definiert.
4. Die dezentralen Organisationseinheiten des Beitragseinzugs sind im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Beitragsrechts an die Vorgaben und Richtli- nien des Verwaltungsrats ( § 3 Ziff. 7 ) . der Gemeinschaftseinnchtung Bei - iragsrecht ( § 8 Ziff. 2 ) und der Fachgruppen ( § 4 ) unter Wahrung der gesetzlichen Erhebungskompetenz der Landesrundfunkanstalten gebunden. Die Mitglieder der Fachgruppen informieren ihre jeweiligen dezentralen Organisati- onseinheiten über die Vorgaben und Richtlinien der Fachgruppen.

Vierter Abschnitt
§8 Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht

1. Beitragsrechtliche Grundsatzfragen werden federführend in der Gemeinschaftsein- richtung Beitragsrecht bei dem Südwestrundfunk bearbeitet. Ihr/e Leiter/in wird einvernehmlich von den Intendantinnen und Intendanten der Rundfunkanstalten berufen.
2. Die Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht hat insbesondere folgende A uf- gaben:
a) Klärung von Rechtsfragen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. die vom Zent- ralen Beitragsservice oder von der Fachgruppe Kundenmanagement sowie den dezentralen Einheiten in den Landesrundfunkanstalten eingebracht wer- den
b) Information der Fachgruppe Kundenmanagement und der Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice über die Beratungsergebnisse zwecks operati- ver Umsetzung der Ergebnisse fUr den zentralen und dezentralen Beitrags- service
c) Empfehlungen für beitragsrechtliche Genchtsverfahren für ARD, ZDF und Deutschlandradio
d ) Pflege einer Urteilsdatenbank. Weitergabe relevanter Gerichtsentscheidungen an Juris und ggf. Kommentierung
e) Kommunikation der Gerichtsentscheidungen an die Fachgruppe Kundenma- nagement und an die Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice, s o - weit diese für die Umsetzung der operativen Aufgaben von Bedeutung sind.
f) Information des Zentralen Beitragsservice über presserelevante Gerichtsent- scheidungen, sowie rechtliche Beratung des Zentralen Beitragsservice bei der Beitragskommunikation (vgl. § 2 Abs. 2 c)
g ) Festlegung von Richtlinien für die dezentralen Einheiten Beitragsservice in den Landesrundfunkanstalten
h) Äußerungsrechtliche Prüfung von Aussagen im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i ) Sonderaufgaben zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ( z. B. Evaluation etc. )
3. Die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und Festlegung von Richtlinien, insbe- sondere bei der Auslegung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. werden in der AG Beitragsrecht als Steuerungsgruppe der Gemeinschaftseinrichtung Beitrags- recht getroffen. In die AG Beitragsrecht kann jede Rundfunkanstalt und ohne Stimmrecht der zentrale Beitragsservice eine/n Mitarbeiter/in entsenden. Der/die Leiter/in der Gemeinschaftseinrichtung zieht bei grundsätzlichen Fach- fragen die Fachkommissionen von A RD. ZDF und Deutschlandradio beratend hinzu.

§9
Einbindung und Verfahren der Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht

1. Die Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht berichtet an den Verwaltungsrat und untersteht dessen Aufsicht. Sie erstattet diesem einmal jährlich zusammen mit dem Wirtschaftsplan einen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr g e t ä - tigten Aufgaben und Entscheidungen sowie die Planungen fur das folgende K a - lenderjahr.
2. Die AG Beitragsrecht ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Rundfunkanstal- ten vertreten sind: die Übertragung des Stimmrechts auf den Vertreter einer anderen Rundfunkanstalt ist zulässig. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Der/die Leiter/in der Gemeinschaftseinrichtung entwirft bis zum I. August eines Kalenderjahres einen Wlrtschaflsplan, in dem auch die Personalausstattung und die Finanzierung für die Gemeinschaftseinrichtung festgelegt werden. Der Wirt- schaftsplan wird von der Fachgruppe FOIT überprüft und sodann dem V e r w a l - tungsrat zur Entscheidung vorgelegt. Nach dessen Beschlussfassung stehen die Etatmittel der Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung. Die Kosten werden von den Rundfunkanstalten gemeinsam nach dem Beitragsschlüssel getragen.

Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 10
Inkrafttreten/Kündigung

1. Diese Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ersetzt die bisherige Verwaltungs- vereinbarung vom 14.11.2013. Sie tritt mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
2. Die Verwaltungsvereinbarung kann von jeder Rundfunkanstalt durch eingeschriebenen Brief an alle anderen Rundfunkanstalten unter Einhaltung einer Frist von einem Kalenderjahr zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2019. Im Falle einer Kündigung ist jede Rundfunkanstalt zur Anschluss- kündigung binnen vier Wochen nach Eingang der Kündigung berechtigt.
3. Über die Frage des Fortbestands des Zentralen Beitragsservice und der Gemeinschaftsetnnchtung Beitragsrecht werden die verbleibenden Rundfunkanstalten im Falle einer Kündigung unverzüglich befinden.

--- Unterschriften der Intendantinnen und Intendanten ---

Anlage zur Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug
"Kosten des Beitragseinzuges" (s. pdf im Anhang)


Edit "Bürger":
Zwischenzeitliche, sich mehrfach wiederholende und vom eigentlichen Kern-Thema abschweifende allgemeine Diskussionen über Rechtsform des "Beitragsservice", dessen Befugnisse und nicht dazugehöriger Vergleichsbeispiele wurden entfernt. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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b
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Laut Antwort des WDR unter
Interessante Anfragen im Portal fragdenstaat.de
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22802.msg227416.html#msg227416
existieren 3 Verwaltungsvereinbarungen:
  • Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (zum 01.10.2013 in Kraft)
  • Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" (zum 01.01.2018 in Kraft)
  • Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" (zum 01.01.2021 in Kraft)
"In den Schlussbestimmungen ist jeweils aufgeführt, dass mit dem Inkrafttreten die vorherige Verwaltungsvereinbarung ersetzt wird."

Anfrage
Zitat
Wo hat Westdeutscher Rundfunk Köln im Rahmen seiner Informationspflicht die zurzeit gültige Verwaltungsvereinbarung „Rundfunkbeitragseinzug“ veröffentlicht, damit der Beitragsschuldner über die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Bezug zum Rundfunkbeitrag informiert wird?

Antwort
Zitat
Eine Auskunft, ob und wo die Verwaltungsvereinbarung Rundfunkbeitragseinzug veröffentlicht wurde, kann leider nicht beantwortet werden. Hierzu liegen keine Informationen vor.


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38469.0

...mglw. relevant bzgl. fehlender Bekanntmachung der
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17447.0
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (16.04.2018, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31911.0


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 Dies Thema hat neue Brisanz: Es wird von nun an in standardisierten Schriftsatzvorlagen


Es wird von der ARD-Anstalt verlangt,
--------------------------------------------------------------
(1) Antrag 1: Die Offenlegung der Fundstelle der aktuell geltenden Verwaltungsvereinbarung

(2) Antrag 2: So lange diese Offenlegung weiterhin als "nicht-staatliches Staatsgeheimnis" verweigert wird,  ist sämtliches Auftreten dieser ominösen Buchhaltungsstelle in Köln im Kontext der ARD-Anstalt zu unterbinden und zu untersagen.

Bei Gericht wird beantragt, der Klage gegen die Rundfunkabgabe stattzugeben, so lange der Beklagte schuldhaft verweigert, den rechtlichen Rahmen seines Handelns mit Transparenz zu versehen. Er verhindert damit die Ausführbarkeit des Ermittlungsgrundsatzes für den Richter und verhindert damit eine Entscheidreife zur Sache.

Erläuterungen:

Diese Nicht-Rechtsperson mit dem doppelt falschen Namen \"Beitrags\"-\"Service\",
-----------------------------------------------------
derartiges gilt im rechtswissenschaftlichen Sinn als eine im Rechtsverkehr wirkungslose (nicht benutzbare) reine \"Etablissement-Bezeichnung\". Der Bürger hat ein Recht nach öffentlichem Recht, nicht mehr im Auftrag einer ARD-Anstalt von einer derart ominös geheim gehaltenen Nicht-Rechtsperson behelligt zu werden, so lange die Geheimhaltung fortdauert. Sie dauert seit mindestens 2017, also mindestens seit rund einem Jahrzehnt.


Die Frage sei angemerkt, wie viel kollektive Hybris involviert sein muss,
-------------------------------------------------------
zu wagen, dass diese ominöse Stelle für viele Millionen Postsendungen öffentlich sichtbar in Erscheinung tritt. Dies Kölner \"Etablissement\" ist unter diesem Nicht-Namen einer reinen \"Etablissement-Bezeichnung\" vermutlich der größte einzelne Postversender der Republik mit vielen Millionen Sendungen pro Jahr, ein Papier Stapel von 100 Kilometer Höhe, alles Papier bedruckt mit \"Beitrags\"-\"Service\" als Anlaufstelle, obgleich es das mit Recht der Außenwirkung gar nicht gibt.

Dass ausgerechnet der vermutlich größte Einzelversender es an der öffentlich-rechtlich Pflicht-Transparenz mangeln lässt, gibt das vielleicht tiefen Einblick in die Hybris von über das ARD-Imperium Herrschenden? - "Alle Macht geht vom Volke aus", ist es im Studium der zuständigen Juristen wie eine Fata Morgana und Illusion folgenlos vorbei gerauscht? 


Hingewiesen sei auf die rechtliche Veröffentlichungspflicht
--------------------------------------------------------------
Bekanntmachungspflicht von Verw.-Vorschr./Ausführ.-Bestimm. mit Außenwirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38469.0
BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 CN 2.03 -
https://www.bverwg.de/de/251104U5CN2.03.0
https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/251104U5CN2.03.0.pdf
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 CN 2.03 -
Leitsätze:

1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.

2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.
(wie Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 5 CN 1.03 )

URTEIL

[...]

In der Normenkontrollsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts [...] für Recht erkannt:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 2003 wird aufgehoben. Die Ausführungsbestimmungen der Antragsgegnerin in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung ihres Stadtrates vom 3. Juli 2002 über die Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. April 2002 werden für unwirksam erklärt.

[...]

Denn die Antragsgegnerin hat den Betroffenen den Text der Ausführungsbestimmungen selbst gerade nicht bekannt gegeben. Dem Rechtsstaatsprinzip ist aber nur dann Genüge getan, wenn der Betroffene unmittelbar Kenntnis von den Bestimmungen selbst nehmen kann. Nur dann kann er diese auf ihre Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit überprüfen und sich des Inhalts der durch sie für ihn begründeten Rechte und Pflichten vergewissern.

Fehlt bei Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten die rechtsstaatlich bzw. um effektiven Rechtsschutz willen gebotene Bekanntgabe, ist sie nicht wirksam geworden.

[...]

Dieser zitierte Entscheid ist bundesrechtlich und über bundesrechtliche Rechtsgrundsätze letztlich im Grundgesetz verankert. Bundesweite Rechtsgrundsätze über Rechtsstaatlichkeit können nicht über Landesrecht unwirksam gemacht werden.

Zwar gilt:
-----------------------------------------------------------------------------
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23914.0
BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/
https://research.wolterskluwer-online.de/document/7752d4be-6da5-4c69-a611-df5a93c2f252 (nur noch mit Registrierung)
alternativ:
https://www.anwalt24.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964

Rn 46
Zitat
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Dies gilt aber nur für Landesrecht im Rahmen der Ermächtigung gemäß Grundgesetz, beispielsweise bezüglich des Medienrechts. Die Veröffentlichungspflicht ist fundamentaler Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit. Bundesrecht ist insoweit unabdingbar. Also ist auch unabdingbar die auslegende höchstrichterliche bundesrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (und auch entsprechendes Richterrecht, das hier aber nicht der Fall sein dürfte).


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Die Aufforderung der Verfügbarkeit von Nachweisen erhielt seit heute im Standardtext auch folgende Erweiterung:
- Im Rahmen von Klageschriften und Nachträgen zur Klage wird das nun verwendet -

Es geht bei allem um die Einstufung als Geheimhaltungssache von Informationen, für die Offenlegungspflicht besteht. Wir Bürger haben Rechte, aber nur, wenn wir sie einfordern.

Zwar ist das folgende leicht OFF TOPIC, aber es geht um das gleiche Grundproblem: Juristen und Politiker gehen mit dem Volk um wie "Alle Macht geht von uns Oberen aus" - eine Variane von Neu-Feudalismus. Wir Kläger sind ja nur Objekte der möglichst raschen Aktenerldigung - nur Störfaktoren der neu-päpstlichen Ordnung. 

Laut Grundgesetz ist nicht ein Fürst, sondern seit 1919 das Volk der Souverän: "Alle Macht geht vom Volke aus."
Bis Richter und sonstige Juristen das endlich wirklich begriffen haben, ist viel Trommeln nötig. Beispielsweise:


Zitat
A5.d1) Antrag an das Gericht, Vollständigkeit der Akte zu gewährleisten
in Beachtung der rechtlich normierten Regeln und der sonstigen Grundsätze des rechtlichen
Gehörs, dies durch Antrag auf folgende Anweisungen:

(1) Alle Kapitel des "Beck'schen "Rundfunkrechtlichen Kommentars"
sind als Beklagten-Vortrag vom Beklagten zur Akte zu geben, soweit diese Kapitel die Pflicht der
Rundfunkabgabe betreffen und von ARD-Juristen getextet sind, also mit finanziellem
Eigeninteresse der Beklagtenseite belastet sind. (Nach bisher erfolgter Recherche: Vermutlich
ausnahmslos alle Kapitel.)

(2) Der Beklagte hat auch sonstigen Hintergrund-Beklagtenvortrag an das Gericht
zur Akte dieses Verfahrens zu geben, um den im Verfassungsrecht verankerten Vorschriften
des Verfahrensrechts Rechnung zu tragen: Und zwar die von ARD-Juristen getexteten
"rechtswissenschaftlichen Hintergrundinformation für Gerichte und Richter" im Zeitraum der
letzten 2 Kalenderjahre vor Klageerhebung und bis zum richterlichen Urteil in dieser Sache.

(3) Sofern es Übersendungen gemäß (2) weder an das hier zuständige
Gericht noch an hier zuständige Richter gab, genügt eine entsprechende Erklärung einerseits
des Gerichts, andererseits des Beklagten. Liegen beide Erklärungen vor, so wird oben (2)
gegenstandslos, nicht aber oben (1).

A5.d2) Nichtentsprechung zu diesen Anträgen wird als Verletzung
des grundrechtgleichen Rechts des rechtlichen Gehörs angesehen (neben anderen
Gesichtspunkten). Verstöße gemäß (2) der Nichteinreichung zu Klageakten seien für frühere
Jahre belegt, wird berichtet. Die wesentliche Ähnlichkeit von bestimmten allgemein bundesweit
gleichartig auftretenden Rechtsprechungsirrtümern - auch beispielsweise bis Ende 2025 - wird
von Kritikern als verankert in (1) und (2) behauptet. Dies verleiht den Anträgen (1) bis (3) hohe
Relevanz im anhängigen Verfahren.

A5.d3) Der Missstand ist beweiskräftig nachvollziehbar belegt im Merkblatt UBAK.
(UBAK. ist Referenz für diese konzentrierte Übersicht von über 20 Seiten über 25 Jahre Historie über das Wie
einer "richterlich subjektiv schuldfrei" fehlgeleiteten Justiz bezüglich der Mediensteuer (sogenannter
"Rundfunk"-"Beitrag"). Dies Merkblatt ist bei Klageeinreichung und bei sonstigen wichtigen Einreichungen
meistens beigefügt.

Es wird dort gezeigt, wie die politische Ausnutzung dieser Schwachstelle
des Justizsystems vom Nazi-Regime (Rechts-Sozialismus-Totalitarismus) systematisch missbraucht wurde
und dann vom DDR-Regime als gelehrigem Schüler fortgesetzt wurde (Links-Sozialismus-Totalitarismus).
Dieser Antrag ist nicht Nebensache, sondern ein Kernbestandteil, um das Wiederaufleben als eine Variante 3
transparent und hierdurch wirkungslos zu machen.
In einem Forum erfolgen nicht Empfehlungen, dies oder jenes zu machen, sondern nur Fakten-Informationen, was andere machen. Was jemand in seinen eigenen Schriftsatz setzt oder nicht, ist immer voll eigenverantwortlich.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

K
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Ausarbeitung von ChatGPT GPT-5.2 zum Thema:

Zitat von: ChatGPT GPT-5.2
Einordnung der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ im Lichte der Rechtsprechung des BVerwG (5 CN 2.03)
1. Ausgangspunkt: Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2004 – BVerwG 5 CN 2.03 gelten folgende Leitsätze:
  • Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.
  • Eine bloß selektive oder erläuternde Wiedergabe ihres Inhalts genügt nicht.
Maßgeblich ist nicht die formale Bezeichnung eines Regelwerks, sondern dessen tatsächliche Wirkung im Verwaltungshandeln [1].

2. Inhalt und Regelungsgegenstand der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug

Aus der vorliegenden „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ (Fassung 14.11.2013) ergibt sich, dass sie verbindlich regelt:
  • die Errichtung und Organisation des Zentralen Beitragsservice (§§ 1–2),
  • die Aufgabenwahrnehmung beim Rundfunkbeitragseinzug (§§ 1–7),
  • Zuständigkeiten für Bescheiderstellung, Datenverarbeitung, Zahlungsverkehr und Vollstreckungsvorbereitung,
  • die Kostenverteilung und Finanzierung (Anlagen),
  • die interne Steuerung durch Verwaltungsrat und Geschäftsführung (§§ 3–6).
Diese Regelungen sind nicht rein abstrakt-organisatorisch, sondern bilden die operative Grundlage für den hoheitlichen Massenverwaltungsvollzug des Rundfunkbeitrags gegenüber Beitragsschuldnern.

3. Außenwirkung: formell vs. funktional

Formal richtet sich die Verwaltungsvereinbarung nur an die beteiligten Rundfunkanstalten. Sie adressiert Bürgerinnen und Bürger nicht unmittelbar.

Gleichzeitig ist festzustellen:
  • Ohne diese Vereinbarung existiert der Zentrale Beitragsservice in seiner konkreten Organisations- und Handlungsform nicht.
  • Die Vereinbarung legt fest, wer, wie und in welcher Struktur hoheitliche Maßnahmen vorbereitet und durchgeführt werden.
  • Das Verwaltungshandeln (Datenverarbeitung, Bescheide, Zahlungsabwicklung) entfaltet seine Wirkung unmittelbar gegenüber Dritten.
Damit besteht zumindest eine funktionale Außenwirkung:
Die Vereinbarung ist konstitutive Grundlage eines Verwaltungsvollzugs, der Millionen Beitragspflichtige betrifft.

4. Konsequenz im Lichte von BVerwG 5 CN 2.03

Legt man den vom BVerwG entwickelten Maßstab zugrunde, ist entscheidend, ob eine Regelung Grundlage für Verwaltungshandeln mit Außenwirkung ist.

Ist dies der Fall, spricht Folgendes für eine Bekanntmachungspflicht:
  • Die Verwaltungsvereinbarung ist nicht bloß unterstützend, sondern tragende Organisations- und Verfahrensgrundlage.
  • Ihre Nichtveröffentlichung entzieht wesentliche Voraussetzungen des hoheitlichen Handelns der öffentlichen Kontrolle.
  • Eine bloße nachträgliche oder auszugsweise Darstellung genügt nach der Rechtsprechung nicht.
Damit steht die Nichtveröffentlichung der Verwaltungsvereinbarung zumindest in einem rechtlichen Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des BVerwG.

5. Zeitliche Problematik (01.01.2013 – Inkrafttreten)

Nach dem Dokument selbst tritt die Verwaltungsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 erst mit Wirkung vom 01.10.2013 in Kraft.

Gleichzeitig ist belegt:
  • Der Beitragsservice nahm seine Tätigkeit bereits zum 01.01.2013 auf (ARD-Chronik).
  • Ab diesem Zeitpunkt wurden personenbezogene Meldedaten verarbeitet und Beitragseinzug organisiert.
Daraus ergibt sich die Frage, auf welcher konkreten Organisations- und Kompetenzgrundlage der Zentrale Beitragsservice zwischen 01.01.2013 und dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung tätig war.

6. Zeichnung und Wirksamkeit

Aus der Verwaltungsvereinbarung ergibt sich ferner:
  • 11 Unterzeichner sind erforderlich.
  • 6 Unterschriften enthalten keine Datumsangabe.
  • Weitere Unterschriften erfolgten teils erst nach dem angegebenen Inkrafttretenszeitraum.
Dies wirft rechtliche Fragen auf hinsichtlich:
  • des tatsächlichen Zustandekommens der Vereinbarung,
  • des wirksamen Inkrafttretens,
  • einer möglichen (unzulässigen) Rückwirkung.
7. Gesamtergebnis
  • Die „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ ist mehr als eine bloße interne Absprache.
  • Sie ist die strukturelle und funktionale Grundlage eines hoheitlichen Beitragseinzugs mit erheblicher Außenwirkung.
  • Nach den Maßstäben des BVerwG kann eine solche Regelung nicht allein wegen ihrer internen Bezeichnung der Veröffentlichungspflicht entzogen werden.
  • Ihre fehlende öffentliche Bekanntmachung sowie die zeitlichen und formellen Unklarheiten begründen ein rechtlich relevantes Transparenz- und Legitimationsproblem.

Quelle:
[1] Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.2004 – BVerwG 5 CN 2.03,
https://www.bverwg.de/de/251104U5CN2.03.0
- Chronik der ARD
- Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2025. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 12 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Dank an @Kurt ! Die zusätzlichen Informationen wurden in den Standardtexten ergänzt.

Die Aktiven des Forums (ab 100 Beiträge) können in den Standarddateien-Verteiler aufgenommen werden, PM genügt.

Verwaltungsvereinbarung:
Geregelt in "NEIN-BRIEF", kurzer Antrag B-UBED. auf Offenlegung
und erläutert, mehrere Seiten im Merkblatt für Richter "UBEG", dort in Abschnitt UBEG5.

Einfügungspflicht des rundfunkrechtlichen Kommentars bei VG-Klagen in die Klage-Akte: 
Einstweilen nur in der Klageschrift, dort "A5. Anträge an das Gericht".  Das soll aber noch eine Fundstelle in den allgemein zugänglichen Merkblättern erhalten.


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