Das Bruderurteil mag für die eigene, individuelle Beurteilung des Zustands der Bundesrepublik verheerend wirken. Die Existenz der Zwänge, denen die Richter offensichtlich unterlagen, erschreckt. Respekt, wer das im Vorfeld ahnte; für andere bestand Hoffnung, wohl auch für Wilhelm Nolting-Hauff. Ich denke jedoch, dass das Urteil selbst Anlass zur Hoffnung gibt.
Das Besondere ist ja, dass das BVerfG nun die Bebeitragung der Allgemeinheit für zulässig erklärt, solange dem zu bebeitragenden Individuum ein individueller Vorteil zugerechnet werden kann. Das Gericht führt aus, worin der die Bebeitragung rechtfertigende individuelle Vorteil liegt (RN81): in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner vom Gericht (in RN80) beschriebenen Funktion zu nutzen.
Im Urteil vom 18. Juli 2018 beschreibt das BVerfG ausdrücklich die Beschaffenheit des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sie dient als Rechtfertigung für die Bebeitragung. Es hatte nur diese Möglichkeit, denn es musste den Beitragscharakter der Abgabe begründen. Dabei war das Gericht sehr deutlich (RN80). Es musste den individuell zurechenbaren Vorteil in einer Form beschreiben, die Bestandskraft entfalten kann.
Im Kontext stehen zwei Punkte:
1. Es ist jedoch derjenige (auf Antrag) von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, der objektiv keine Möglichkeit hat, den individuellen Vorteil zu erzielen.
Es könnte (alternativ/fiktiv) ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden. Die Beiträge werden solange zurück behalten, bis die/der Intendant/in eine öffentliche Erklärung darüber abgibt, welche Teile des Angebots den Vorgaben des RStV und jenen des BVerfG entsprechen.
2. Das Gericht hat festgestellt, worin der die Bebeitragung rechtfertigende individuelle Vorteil liegt.
Die Frage nach der Bebeitragungsfähigkeit jedes einzelnen Teils des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (die Kriterien des Urteils anlegend) ist nun Folge des den Beitrag rechtfertigenden Urteils. In diesem Lichte muss das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betrachtet werden. Was entsprang der Zeit der Gebührenpflicht? Welcher Teil des Angebots ist nun noch bebeitragungsfähig?