Gelten die Zahlungen an den ÖRR nicht als Beihilfen nach EU-Recht?
Ja, freilich, da Rundfunkgebühr, (siehe EuGH C-337/06), wie auch Rundfunkbeitrag, (siehe EuGH C-492/17), ja staatliche Beihilfen sind.
Wenn das zutrifft und man solche Zahlungen an Dritte weiterleitet, wie soll die Kohle auf dieser Strecke den Charakter der staatlichen Beihilfe verlieren?
Hier steht ein Fragezeichen, da die Rundfunkanstalten keine Behörden sind; dies folgt schlicht aus der Vorgabe des Art. 10 EMRK und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des EGMR, die auch für die EU bindend ist, da die EU der EMRK beitrat. Und hier haben wir halt, wie im Forum bereits behandelt:
EGMR: ÖRR Österr. vs. Austria > ö.r. Rdf-Anstalt = nichtstaatl. Organisationhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29378.msg184505.html#msg184505bzw.
Fundamente und Grundwerte des freiheitlichen Rechtsstaatshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29698.msg186114.html#msg186114mit
Rn. 53[...] Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application. [...]
CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIAhttp://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381Für den dt. ÖRR kann nichts anderes gelten, denn nur im Rahmen des Art. 34 EMRK ist eine Stütze in eigener Sache auf die Konvention zulässig; einer Behörde, dem Staat also selbst, ist dieses verwehrt.
Die LRA dürfen also europaweit keinerlei Behördencharakter aufweisen, denn sonst müssten sie die Einflußnahme des Staates dulden, die Europa aber mit Art. 10 EMRK im Bereich Medien defaktisch untersagt hat.
Es könnte also für die LRA nicht gelten, daß sie selbst staatliche Beihilfen gewähren; was die LRA eher zu "fürchten" haben, ist die nicht bestimmungsgemäße, transparente Verwendung der ihnen zugeflossenen staatlichen Mittel. Und hier ist der Punkt, daß es zu Lasten der LRA geht, wenn die europäischen Transparenzbestimmungen nicht eingehalten sind; es könnte sein, daß dann alle Mittel als staatliche Beihilfe gewertet werden und kraft Auflage der Kommisssion vom Bund zurückzufordern sind, wird seitens Europas die nicht korrekte Verwendung der Mittel festgestellt.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;