Bitte beachten, ein beliebiger Brief muss nicht gestern am 5.8.19 in einem Postkasten gefunden werden.
Denn rein rechnerisch, ist ein aufgedrucktes Datum nicht das Versanddatum, wenn doch sagen wir mal könnte das als Pech betrachtet werden, wenn es eine förmliche Bekanntgabe wäre!
-> Aber grundsätzlich gelte.
Sollte der Versand erst am 3.7.2019 gewesen sein, dann gelte mit einer 3 Tages Fiktion für eine Zustellung, auch wenn diese nicht für die meisten Rundfunkanstalten gelten würde und von der Post auch nicht garantiert wird, dass eine Einlage im Briefkasten dennoch erst frühestens am 6.7.2019 erfolgt sein kann. -> So gesehen würde auch eine Stelle diese interne Frist berechnen.
Das war ein Sonnabend.
Frist nach BGB
https://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/Bei Fristbeginn Eingabe oben, 6.7.2019 und Angabe 1 Monat und Auswahl Ereignisfrist gelte:
Beginn der Frist: So, 07.07.2019 Ende der Frist: Di, 06.08.2019
Jetzt kann Person U, noch den Datamatrixcode auslesen und prüfen, wann der Druck und der Aufdruck des Datamatrixcode erfolgte. Dazu BCTester 5
https://www.bctester.de/de/download.html oder vergleichbares nutzen.
Wenn also der Versand erst am 3.7.2019 erfolgte und die Post rein rechnerisch erst am 6.7.2019 da war, dann läuft die Widerspruchsfrist heute ab, also wenn man so will.
Ein Fax reicht um eine Frist zu wahren.
PersonX würde den Aufenthalt im Ausland jetzt noch nicht einmal ansatzweise anzeigen. Im Zweifel war die Post erst nach dem 6.7.2019 im Kasten. Eine Person U ist nicht gehalten einen Briefkasten auch jeden Tag zu kontrollieren.
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Kein Grund zur Besorgnis. Auch hier ist entscheidend, wann der Bescheid zur Kenntnis genommen wird.
@lev
Das ist nach bisheriger Betrachtung nicht ganz richtig. Entscheidend ist bis jetzt nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme und nicht die tatsächliche Kenntnisnahme. PersonX ist da zwar der Meinung es sollte so sein, wie Lev das will, leider ist das nicht der Fall.