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Autor Thema: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld  (Gelesen 6044 mal)

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Moin,

seit 2013 hat Person A sich bisher erfolgreich gegen die GEZ gewehrt, Pfändung seitens der Stadt und später das Inkasso könnten ins Leere gelaufen sein.

Nun versucht die GEZ einen neuen Trick, sie hat jetzt Ehegatten Person A Konto abgemeldet und Ehegattin Person B von Person A angemeldet, mit der Begründung der Gesamtschuld.

Person A hatte mit dem Thema eigentlich abgeschlossen und sucht nun Möglichkeiten, auch dieses Schlacht für sich zu entscheiden, da sie aus gutem Gewissen keinerlei Zahlungen an Organisationen leisten möchte, die desinformieren und Kriege unterstützen.

Wenn jemand Ideen hat, ist Person A sehr dankbar dafür.

Viele Grüße, easy

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2019, 23:09 von Markus KA«

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Zusammen mit der Anmeldung der Ehegattin ist vermutlich auch eine Mitteilung des (angeblichen) Kontostandes erfolgt?

Wurden denn wenigstens die Beiträge der Jahre 2013 bis 2015 als verjährt angesehen?
Und wurden die bisherigen Zusatzkosten (Säumniszuschläge, Mahngebühren und Kosten der gescheiterten Vollstreckung) doch hoffentlich nicht mehr geltend gemacht?

Grundsätzlich kann sich die LRA einen anderen Gesamtschuldner aussuchen, wenn bei dem bisher in Anspruch genommenen nichts zu holen ist.

Der neu in Anspruch genommene Gesamtschuldner kann dann dieselben Möglichkeiten ausschöpfen wie der bisherige.

Wenn es zu einem Inkasso gekommen ist, wäre allerdings noch zu prüfen, ob die Forderung nicht an das Inkassobüro abgetreten wurde, so dass die Rundfunkanstalt gar nicht mehr darüber verfügen kann. In diesem Fall könnte die Inanspruchnahme durch die LRA rechtswidrig sein. 


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Hallo, angenommen, es wurde von Schuldner  A das Konto aufgelöst, und hier wurde ihm der aktuelle Kontostand mitgeteilt. Er wäre finanziell in der Lage die Beiträge sofort zu zahlen, kann dies aber moralisch nicht vertreten. Bei seiner Ehefrau, Schuldner B, wurde nun nach dem Meldedatenabgleich ein neues Konto rückwirkend vom BS  ab 2016 eröffnet. Die versuchte Inkassobeitreibung des Schuldners A wurde an den BS, aufgrund rechtlicher Verfehlungen zurück gegeben, ebenso die versuchte Pfändung seitens der Stadt. Die neue Forderung umfasst die letzten drei Jahre ohne Gebühren.

Was wäre, wenn Schuldner A geltend macht, das z. B. gem. BGB1356 er vollumfänglich für die Schuld haftet, da die Eheleute die Haushaltsführung so geregelt haben könnten? Und er darauf verweisen würde, daß mit der Schaffung der neuen Tatsachen der häusliche Frieden dadurch gestört würde? Vg easy


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Die Inanspruchnahme von B hat zunächst nichts mit A zu tun.
Der Vorschlag von A wegen der Haushaltsführung ist irrelevant in Bezug zur Forderung an B.
Wenn etwas relevant sein könnte, dann welche Vereinbarung getroffen wurde wie die Schuld aufgeteilt sein könnte.


Person B könnte Ihren Teil bereits unter der Annahme alles richtig gemacht zu haben gegen Quittung im Innenverhältnis bezahlt haben. Dann hat Sie jetzt das Problem, dass diese Zahlung nicht weitergeleitet wurde. Um weitere Probleme abzuwenden könnte Sie das anzeigen und zusätzlich einen Antrag auf Begrenzung der Schuld auf Ihren Anteil stellen. Die Aufteilung der Schuld ist ein Vollstreckungshindernis, laut O-Ton einer Verhandlung in Sachsen. Wie das genau gemacht werden muss ging aus der Verhandlung jedoch nicht hervor. Der Bescheid an B ist die weitere Vorbereitung der Vollstreckung. Wenn es ein Festsetzungsbescheid ist, dann kann es sein, dass damit nur etwas festgestellt wird, es jedoch keine Leistungsaufforderung gibt. Damit wäre in der Folge die Vollstreckungsvoraussetzung zu prüfen. Also was genau im jeweiligen Bundesland vollstreckbar ist. Oft muss zur weiteren Vollstreckbarkeit noch eine Mahnung erfolgen, so das ohne Mahnung eine Vollstreckung zurück gegeben werden könnte.
Person B könnte auch darauf verweisen, dass für diese Wohnung unter der Lage bereits ein Beitragskonto besteht. Die Kontodaten selbst müssen B nicht bekannt sein. Sicherlich kann B diese von A erfragen, alternativ kann B auch eine beliebige Nummer erhalten egal woher, solange die Anschrift zur Nummer passt. Durch den Modellfehler der Anknüpfung an Adressen statt Wohnungen wird das möglich. Es gibt keine richtigen Bezug zwischen Wohnung und Beitrag außer einer Nummer, welche aber der Person zugeordnet wird und diese bei Umzug mitnimmt. Person B könnte somit umgezogen sein an der Anschrift von Wohnung U wie Unbezahlt in Wohnung B wie Bezahlt. Die Adresse selbst bliebe gleich. Eine Ummeldung beim EMA wäre auch nicht notwendig, sofern dort keine Angaben zur Lage einer Wohnung vorhanden waren. Sofern das der Fall wäre könnte diese Angabe beim EMA korrigiert werden. Das Vorgehen kann beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus Erfolg haben.


Alternative wäre, dass B eine Wohnung innerhalb einer anderen Wohnung bewohnt. Sofern diese innere Wohnung nicht direkt betreten werden kann, sondern nur durch eine andere, dann ist diese innere Wohnung keine beitragspflichtige nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dann könnte ein Widerspruch helfen, welcher diesen Sachverhalt richtig stellt. Das funktioniert wahrscheinlich bei richtiger Auslegung der Raumeinheiten und entsprechend gefasten Mietverträgen. Da nicht genau geregelt ist, welche Raumeinheiten eine Wohnung umfassen muss. Siehe Legaldefinition der Wohnung als Raumeinheit im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Eine Wohnung nach diesem Vertrag muss nicht identisch mit einer Wohnung sein, welche für eine Anmeldung beim EMA definiert ist. Das Ganze erfordert etwas kreatives denken und wurde in diversen Themen hier bereits beschrieben.


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Um hier den optimalen Weg finden zu können, wären schon mehr Informationen nötig.
Eine Rolle spielt dabei u.a. wieviel Zoff man Person B zumuten kann, wie verletzlich die Vermögenssituation von Person B ist, woran die Vollstreckung im Fall von  Person A gescheitert ist etc.

Grundsätzlich gilt aber:
- die Ehegatten können nicht mit Wirkung zu Lasten anderer vereinbaren, dass nur einer von Ihnen für Schulden haftet, für die kraft Gesetz beide Gesamtschuldner sind.
- wenn gegen die neue Forderung Einwände geltend gemacht werden sollen, dann muss Frau B hier tätig werden: sie müsste entweder Briefe unterschreiben, die oben ihren Absender tragen (auch wenn diese von Person A verfasst sein sollten), oder sie müsste dem Briefeschreiber eine schriftliche Vollmacht ausstellen, damit der Briefeschreiber sich im Namen von Person B an die Rundfunkanstalt wenden kann
- das Argument des häuslichen Friedens ist rechtlich bedeutungslos. Umgekehrt könnte es als Einladung verstanden werden, gegen Frau B vorzugehen mit dem Hintergedanken, dass Person A dann zahlt und damit Person B auslöst.





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Man könnte bei der zuständigen LRA einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld stellen. Bisher sieht es so aus, als ob so ein Antrag weder verwehrt noch gewehrt wird. Deshalb läuft gerade eine Klage gegen den NDR.

Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30834.0

Die Aufteilung der Gesamtschuld ist offenbar ein heißes Eisen. Ist sie nämlich zulässig, wirft es das ganze "eine Wohnung ein Beitrag"- Prozedere über den Haufen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2019, 12:36 von DumbTV«

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Hier zeigt sich ein weiterer Käse in der Verwaltungstätigkeit des ÖRR: Wenn ein Bescheid erstellt wurde, dann hat die Gänsefüsschenbehörde den Pflichtigen nicht "abzumelden", sondern hat den Bescheid mit einem Aufhebungsbescheid aufzuheben. Den ganzen Quark mit den "Abmeldungen" gibt es im Verwaltungsrecht nicht. Auch bei anders gelagerten Fällen von Personenmehrheiten nicht. Wenn Bescheide einfach so verschwinden könnten, hätten wir  bald Chaos in der ganzen Verwaltung - nicht nur beim BS.

Entweder der Bescheid lautet als Inhaltsadressat auf das Ehepaar als Gesamtschuldner - was er NIE tut - oder der Bescheid muss für nichtig erklärt werden (von der Gänsefüsschenbehörde). Ich würde einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der beiden Bescheide stellen, da ja nun erstmal 2 Bescheide über 2x die volle Summe für zwei Personen existieren, in denen bestimmt nicht steht, dass nur einer der beiden zahlen muss. (Da würden die Vollstreckungsstellen dann nichts mit anfangen können). Einfach mal ausprobieren ohne viel wenn und aber... und gleich einen Bescheid mit richtigem Inhaltsadressaten fordern: Bitte an "Herrn und Frau easy".  :)

Die LRA kann den Pflichtigen "abmelden" wie sie will: Der Beitragsbescheid "erlischt" dadurch nicht auf wundersame Weise, jedenfalls nicht, wenn er einen Verwaltungsakt darstellen soll. Im Moment fordert die GFbehörde den doppelten Beitrag für eine Wohnung, was rechtswidrig ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2019, 22:43 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G
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Momentan gibt es aber vermutlich noch gar keinen Bescheid  (die erkennt man daran, dass oben links eine Rundfunkanstalt genannt wird, dass in der Betreff-Zeile "Bescheid" steht, dass die Rundfunkanstalt grüßt und an der Rechtsmittelbelehrung) für Person B, sondern nur eine schriftliche Meinungsäußerung des Beitragsservice zum Thema, wieviel Person B zu zahlen hätte.

Insofern ist es wahrscheinlich noch zu früh, eine Nichtigkeit wegen widersprüchlicher Bescheide geltend zu machen.

Zu welchem Datum ist denn die "Abmeldung" von Person A erfolgt? Steht da etwas drin über den Kontostand zum Zeitpunkt der Abmeldung?
Und: für welche Zeiträume gibt es schon Festsetzungsbescheide für Person A?


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Moin, zunächst einmal vielen Dank für die Ideen und Anregungen.

Die Idee von Seppl finde ich sehr gut, denn es ist tatsächlich so, dass aktuell 2 Briefe eingetroffen sind, eine Abmeldung und eine Anmeldung.
Was den Schuldner A angeht ist dieser natürlich verwundert, wieso denn aktuell das mit dem Feststellungsbescheid festgelegte, auf ihn benannte Konto, nun auf einmal abgemeldet wurde und seine Frau ohne Feststellungsbescheid nun neue Schuldnerin wurde.

Um es allen verständlicher zu machen, hänge ich die Schreiben mit an.

Lieben Dank an das Forum :)


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Die beiden Schreiben sind belanglose Informationsschreiben, auf die erstmal nicht reagiert werden sollte. Die Kommunikation sollte auch immer nur mit der zuständigen Landesrundfunkanstalt statt finden, auch wenn immer die Post aus Köln kommt. Liegen beide Bescheide vor, (wenn Frau easy nicht reagiert, sollte er irgendwann kommen) Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit stellen. Das wäre mein Vorschlag.

Schuldner A darf natürlich verwundert sein, denn bei einer Gesamtschuldnerschaft sollte ein Bescheid sich auf alle Beteiligten beziehen. Hier werden vom Beitragsservice 2 voneinander getrennte Vorgänge (Einzelschuldner) geführt.

Wichtig: Nur die Briefe von der verantwortlichen Landesdrundfunkanstalt sowie die Briefe mit Rechtsbehelfsbelehrung haben irgend eine Rechtswirkung.


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Hat denn Schuldner A irgendwelche Nachteile finanzieller oder anderer Art gehabt? Dann sollte er einen Aufhebungsbescheid einfordern statt eine Abmeldung zu akzeptieren und dann entsprechend Schadenersatz geltend machen, denn mittels ordentlichem Aufhebungsbescheid würde ja festgestellt werden, daß A niemandem was schuldig war/ist...

Zweite Idee: Einfach auf der Webseite vom Beitragsservice eine Ummeldung auf A eingeben, solange die Sache im Vorverfahren ist, funktioniert vielleicht eine Automatik beim Abzockservice und A ist wieder im Rennen...

Besitzt A für einen Zeitraum, für den B jetzt beschieden wurde, einen Bescheid, der noch nicht aufgehoben wurde? Dann wäre es eine rechtswidrige Doppelforderung, die an Betrugsabsicht erinnert, strafbewehrt...


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Moin, der Bescheid von A wurde nicht aufgehoben, nur das Konto abgemeldet, daher liegen aktuell zwei Forderungen in nahezu gleicher Höhe für A und B vor. Bisher fand der gesamte Schriftwechsel in den letzten 6 Jahren nur mit dem BS statt. Die Ideen werde ich mir durch den Kopf gehen lassen, scheinen Sie doch plausibel 🙂. VG easy


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Dann wäre es eine rechtswidrige Doppelforderung, die an Betrugsabsicht erinnert, strafbewehrt...

Das mag zwar stimmen, die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat das zumindest in (m)einem gleichgelagerten Fall nicht als Betrugsversuch gesehen. An den Rundfunk trauen sich die nicht ran.


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Moin, der Bescheid von A wurde nicht aufgehoben, nur das Konto abgemeldet, daher liegen aktuell zwei Forderungen in nahezu gleicher Höhe für A und B vor.

Der Beitragsbescheid sollte abgewartet werden. Erstmal erfahren, was "offiziell" gefordert wird.


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Wenn der Bescheid gegen Person A aufgehoben würde, wären sofort alle Forderungen einschließlich 2015 verjährt. So dumm sind die nicht.


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