Die Inanspruchnahme von B hat zunächst nichts mit A zu tun.
Der Vorschlag von A wegen der Haushaltsführung ist irrelevant in Bezug zur Forderung an B.
Wenn etwas relevant sein könnte, dann welche Vereinbarung getroffen wurde wie die Schuld aufgeteilt sein könnte.
Person B könnte Ihren Teil bereits unter der Annahme alles richtig gemacht zu haben gegen Quittung im Innenverhältnis bezahlt haben. Dann hat Sie jetzt das Problem, dass diese Zahlung nicht weitergeleitet wurde. Um weitere Probleme abzuwenden könnte Sie das anzeigen und zusätzlich einen Antrag auf Begrenzung der Schuld auf Ihren Anteil stellen. Die Aufteilung der Schuld ist ein Vollstreckungshindernis, laut O-Ton einer Verhandlung in Sachsen. Wie das genau gemacht werden muss ging aus der Verhandlung jedoch nicht hervor. Der Bescheid an B ist die weitere Vorbereitung der Vollstreckung. Wenn es ein Festsetzungsbescheid ist, dann kann es sein, dass damit nur etwas festgestellt wird, es jedoch keine Leistungsaufforderung gibt. Damit wäre in der Folge die Vollstreckungsvoraussetzung zu prüfen. Also was genau im jeweiligen Bundesland vollstreckbar ist. Oft muss zur weiteren Vollstreckbarkeit noch eine Mahnung erfolgen, so das ohne Mahnung eine Vollstreckung zurück gegeben werden könnte.
Person B könnte auch darauf verweisen, dass für diese Wohnung unter der Lage bereits ein Beitragskonto besteht. Die Kontodaten selbst müssen B nicht bekannt sein. Sicherlich kann B diese von A erfragen, alternativ kann B auch eine beliebige Nummer erhalten egal woher, solange die Anschrift zur Nummer passt. Durch den Modellfehler der Anknüpfung an Adressen statt Wohnungen wird das möglich. Es gibt keine richtigen Bezug zwischen Wohnung und Beitrag außer einer Nummer, welche aber der Person zugeordnet wird und diese bei Umzug mitnimmt. Person B könnte somit umgezogen sein an der Anschrift von Wohnung U wie Unbezahlt in Wohnung B wie Bezahlt. Die Adresse selbst bliebe gleich. Eine Ummeldung beim EMA wäre auch nicht notwendig, sofern dort keine Angaben zur Lage einer Wohnung vorhanden waren. Sofern das der Fall wäre könnte diese Angabe beim EMA korrigiert werden. Das Vorgehen kann beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus Erfolg haben.
Alternative wäre, dass B eine Wohnung innerhalb einer anderen Wohnung bewohnt. Sofern diese innere Wohnung nicht direkt betreten werden kann, sondern nur durch eine andere, dann ist diese innere Wohnung keine beitragspflichtige nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dann könnte ein Widerspruch helfen, welcher diesen Sachverhalt richtig stellt. Das funktioniert wahrscheinlich bei richtiger Auslegung der Raumeinheiten und entsprechend gefasten Mietverträgen. Da nicht genau geregelt ist, welche Raumeinheiten eine Wohnung umfassen muss. Siehe Legaldefinition der Wohnung als Raumeinheit im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Eine Wohnung nach diesem Vertrag muss nicht identisch mit einer Wohnung sein, welche für eine Anmeldung beim EMA definiert ist. Das Ganze erfordert etwas kreatives denken und wurde in diversen Themen hier bereits beschrieben.