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Autor Thema: Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV  (Gelesen 7265 mal)

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Landtag Rheinland-Pfalz
Drucksache 5332/17, 10.09.2019

Zitat
An die Mitglieder des Ausschusses für Medien, Digitale Infrastruktur und Netzpolitik
- Unterrichtung nach Art. 89 b LV i.V.m. der hierzu geschlossenen Vereinbarung Behandlung gem. § 65 GOLT -

Unterrichtung des Landtags über den Gegenstand bea~~ichtigter Staatsverträge Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Anderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Anlagen - 8 -
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
anbei übersende ich Ihnen nach Abschnitt II der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung den Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) .

Inhaltlich ist zu diesem Entwurf Folgendes anzumerken:

1. Stand der Verhandlungen
Hinsichtlich der verschiedenen Teilbereiche des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages wurden die betroffenen Verbände und Institutionen angehört. Insbesondere wurden zu datenschutzrechtlich relevanten Aspekten des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages Stellungnahmen der Landesdatenschutzbeauftragten und der Datenschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeholt.
Der Staatsvertragstext wurde von den Regierungschefinnen und Regierungschefs am 6. Juni 2019 beschlossen.

2. Zusammenfassung der Änderungen im 23. RÄStV
a) Vorbemerkung:
Die Änderungen des 23. RÄStV betreffen ausschließlich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Sie setzten vor allem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 zur Rundfunkbeitragspflicht von Nebenwohnungen um, der RBStV erhält einen entsprechenden Befreiungstatbestand. Außerdem wird der bisher als einmalige Maßnahme vorgesehenen Meldedatenabgleich als ein regelmäßiges Instrument der Sicherung des Datenbestandes im RBStV verankert.

b) Die Änderungen im Einzelnen:
Die Änderungen des 23. RÄStV betreffen ausschließlich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

aa) Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 18. Juli 2018 zur Rundfunkbeitragspflicht von Nebenwohnungen (§ 4 a)
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 fest, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden . Es wird daher mit§ 4 a RBSTV ein neuer Befreiungstatbestand eingeführt, der dieser Entscheidung Rechnung trägt.
Inhaber mehrerer Wohnungen können sich demnach von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung auf Antrag befreien lassen, sofern sie den Beitrag für die Hauptwohnung leisten.
Die vorgesehene Befreiung erstreckt sich auch auf den Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Antragstellers für die gemeinsamem Haupt- und Nebenwohnungen. Damit wird vermieden, dass in bestimmten melderechtlichen Konstellationen der Ehegatte des befreiten Beitragszahlers für die jeweils andere Wohnung beitragspflichtig wird . Diese Beitragspflicht könnte durch eine (rechtmäßige) Ummeldung ohnehin ebenfalls beendet werden. Durch die unmittelbare Erstreckung der Befreiung auch auf Ehegatten und Lebenspartner können für die Bürgerinnen und Bürger unbefriedigende Verfahrensabläufe vermieden werden. Von einer weitergehenden Erstreckung der Befreiung auch auf Kinder des Antragstellers wurde aufgrund der Vielzahl an möglichen Fallkonstellationen bei der Wohnsituation der Kinder und dem damit einhergehenden hohen Überprüfungsaufwand verzichtet.

bb) Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden(§ 10 a)
Durch den neuen § 10 a wird im RBStV den Landesrundfunkanstalten die Möglichkeit eröffnet, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten ist in § 35 a VwVfG grundsätzlich vorgesehen, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

cc) Meldedatenabgleich(§ 11 Abs. 5)
Der 23. RÄStV sieht in § 11 Absatz 5 die Einführung eines regelmäßig alle vier Jahre zu erfolgenden Meldedatenabgleichs vor.
Bisher wurden zwei Meldedatenabgleiche durchgeführt: im Jahr 2013/ 14 und im Jahr 2018. Letzterer wurde mit dem 19. RÄStV gesetzlich verankert.
Diese gesetzliche Regelung verfolgte das Ziel der Länder, im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits, den durch den ersten Meldedatenabgleich erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten.
In der Rechtsprechung auf Länderebene wurden die bisherigen Regelungen zum Meldedatenabgleich als verfassungsgemäß eingestuft. Der Abgleich wurde als eine geeignete, erforderliche und erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit darstellt (BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014, Vf. 8-Vll-12; Vf. 24-Vll-12; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10. September 2013, 4 ME 204/13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. August 2013, OVG 11 S 23.13). Die Sicherung der Aktualität des Datenbestandes sei ein legitimer Zweck. Auch die Einschätzung, dass es im zeitlichen Verlauf regelmäßig zu einer Verschlechterung des Datenbestandes komme, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, seien nicht zu erkennen. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen seien gering , so dass der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang , die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten durfte (BayVerfGH, Entscheidung vom 20.11.2018, Vf. 1-Vll-18). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Übermittlung der Daten im Rahmen der beiden Meldedatenabgleiche nicht als problematisch angesehen (vgl. BVerfG Urteil v. 18. Juli 2018 -1 BvR 1675/16 -, Rn. (109).

Auch die Ergebnisse des im Jahr 2018 durchgeführten Meldedatenabgleichs zeigen, dass das übliche Meldeverfahren nicht ausreichend ist, um den Datenbestand der Rundfunkanstalten langfristig aktuell zu halten und so den oben genannten Zielen dauerhaft gerecht zu werden . Zum Stand Juni 2019 meldeten die Landesrundfunkanstalten , nach dem Meldedatenabgleich würden nach Abzug der Befreiungen und Ermäßigungen rund 458 Tsd. voll beitragspflichtige Wohnungen in den Datenbestand aufgenommen werden. Auf der Grundlage des aktuellen Jahresbeitrags in Höhe von 210 Euro entsprechen 458 Tsd. beitragspflichtige Wohnungen rechnerisch einem jährlichen Ertragswert in Höhe von rund 77 Mio. Euro. Dies entspricht rund 21 Beitrag-Cent.
Der Ankauf von Datensätzen durch die Rundfunkanstalten und die so genannte „Vermieterauskunft" nach § 9 Abs. 1 S. 2 RBStV wird durch den regelmäßigen Meldedatenabgleich obsolet und dementsprechend aus dem Staatsvertragstext gestrichen.

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nicht, wenn der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Die Prüfung der Aktualität des Datenbestandes erfolgt durch die KEF im Rahmen ihrer Berichterstattung nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (§ 11 Abs. 5 S. 5 RBStV-E). Die Entscheidung der KEF ist eine reine Fachentscheidung. Sie prüft die Aktualität des Datenbestandes anhand konkreter Faktoren wie der Entwicklung des Beitragsaufkommens und der Anzahl der Wohnungen. So spricht der Rückgang des Beitragsaufkommens bei gleichzeitiger Reduzierung der gemeldeten Wohnungen bei Ausschluss sonstiger besonderer Effekte für die Veraltung des Datenbestandes .

dd) Anpassung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen(§ 11 Abs. 7, 8 und 9)
Bereits mit dem 21 . RÄStV wurden die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) angepasst. Mit dem 23. RÄSTV werden diese Regelungen nun weiter konkretisiert und an die besonderen Anforderungen des Beitragserhebungsverfahrens c;3ngepasst. Damit wird die Ausnahmeregelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO genutzt, der Einschränkungen zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses zulässt. Die Vorschrift nennt beispielhaft Masseverfahren als typische Fälle, in denen solche Ausnahmen festgelegt werden können. Das Beitragserhebungsverfahren ist ebenfalls ein solches Masseverfahren. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt im allgemeinen öffentlichen Interesse; zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Erhebung und Auswertung personenbezogener Daten erforderlich . § 11 enthält zudem genaue Vorgaben zum Umgang und zur Löschung der erhobenen Daten. Mit der gewählten Regelung soll zum einen verhindert werden , dass durch umfangreiche Auskunftspflichten allein aufgrund der hohen Zahl der zu verarbeitenden Datensätze der Beitragseinzug gefährdet wird.

Zum anderen wird mit den festgelegenen Verpflichtungen der Landesrundfunkanstalten ein verantwortungsvoller Umgang mit den Daten sichergestellt.

3. Weiteres Verfahren
Nach der Vorunterrichtung der Landesparlamente könnte die Unterzeichnung des Staatsvertrages durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erfolgen. Die Unterzeichnung des 23. RÄStV soll bis zur Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. bis 23. Oktober 2019 erfolgen. Der 23. RÄStV soll,am 01. Juni 2020 in Kraft treten.
Gerne bin ich bereit, fern dies gewünscht wird , den Entwurf näher zu erläutern .

Mit freundlichen Grüßen
Clemens Hoch
(Anm.: Chef der Staatskanzlei RLP)

Download des Originaldokuments (pdf, ~550 kb) / Alternativdownload im Anhang
http://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/5332-V-17.pdf


update 20.01.2020:

Drucksache 17/5993
Sitzung des Ausschusses für Medien, digitale Infrastruktur und Netzpolitik am 23. Januar 2020
Berichterstattung über den Entwurf für einen Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland („Medienstaatsvertrag“)
Berichtsantrag der Staatskanzlei gemäß § 76 Abs. 4 GOLT

Zitat
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
um den Abgeordneten des Ausschusses für Medien, digitale Infrastruktur und Netzpolitik über den Entwurf für einen Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland („Medienstaatsvertrag“) Bericht zu erstatten, beantrage ich, den nachfolgenden Punkt auf die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses am 23. Januar 2020 zu setzen:

„Entwurf für einen Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland („Medienstaatsvertrag“)“.

Auf ihrer Sitzung am 5. Dezember 2019 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder über den Entwurf eines Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland („Medienstaatsvertrag“) beraten. Sie nehmen in Aussicht, den Staatsvertrag auf ihrer Konferenz am 5. März 2020 zu unterzeichnen.

Durch den Staatsvertrag soll im Wesentlichen der bisherige Rundfunkstaatsvertrag durch einen „Medienstaatsvertrag“ ersetzt werden (Artikel 1 und 2 des Entwurfes). Die Länder als Mediengesetzgeber reagieren damit vor allem auf drei grundlegende Veränderungen der Medienlandschaft:

1. Neue Medienschaffende: die aktive Teilnahme am öffentlichen Diskurs war noch nie so einfach: Mit wenigen Klicks kann jeder zum Medium werden und „Meinung machen“ (z.B. Streaming, user generated-content, Let‘s Plays, Influencer)
2. Neue Akteure, die den Zugang zu Medieninhalten eröffnen und diese so erst nutzbar machen, sog. Gatekeeper (z.B. Smart-TVs, Smart-Speaker, Facebook, Google, Twitch).
3. Neue wirtschaftliche Herausforderungen für die Medienbranche auf lokalem, regionalem und nationalem Level (Auffindbarkeit, Geschäftsmodelle, Refinanzierung).

Hierzu sieht der Medienstaatsvertrag neben Anpassungen in der bisherigen Struktur des Rundfunkstaatsvertrages Neuregelungen in den nachfolgenden Bereichen vor:

• Erstmals medienspezifische und vielfaltsbezogene Regulierung von Suchmaschinen, Smart-TVs, Sprachassistenten, Apps-Stores, Sozialen Medien und ähnlichen Diensten (sog. Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre),
• Fokussierung des Rundfunkbegriffs und teilweise Abschaffung der Zulassungspflicht für Rundfunkprogramme,
• Stärkung der Verantwortung neuer Anbieter im Internet durch strengere Regeln für politische Werbung und zur Einhaltung journalistischer Standards bei Tele- medienangeboten,
• Straffung und Vereinheitlichung der Medienaufsicht.

Weiterhin werden mit dem Staatsvertrag die Vorgaben der Europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2018/1808/EU) in nationales Recht umgesetzt. Dies umfasst Regelungen für große Video-Sharing-Plattformen, Vorgaben für mehr barrierefreie Medienangebote und auch mehr Flexibilität für private Anbieter im Bereich Werbung. Die Richtlinienumsetzung erfolgt in Teilen auch durch Anpassungen im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, JMStV (Artikel 3 des Entwurfes).
Die in den Artikeln 4 bis 8 noch einzufügenden Anpassungen umfassen ausnahmslos redaktionelle Folgeänderungen, die durch die „Umbenennung“ des Rundfunkstaatsvertrages in einen Medienstaatsvertrag bedingt sind.
Der Staatsvertragstext ist im Entwurf beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Heike Raab

[…]
Download des Originaldokuments (pdf, ~600 kb) / Alternativdownload im Anhang
https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/5993-V-17.pdf



Diskussion zum Thema 23. RÄStV bitte unter
Landesregierung Niedersachsen gibt grünes Licht für 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31733.0.html
Dieser Thread bleibt der Übersicht halber für die Diskussion geschlossen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2020, 19:12 von ChrisLPZ«
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