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Autor Thema: Mehrwertsteuer - > EU-Recht  (Gelesen 2838 mal)

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Mehrwertsteuer - > EU-Recht
Autor: 15. Juli 2019, 19:39
Die Mehrwertsteuer ist die einzige Steuer, für die es wegen Relevanz für den europäischen Binnenmarkt europäische Regelungen gibt und auch bereits einige Entscheidungen des EuGH.

Die Bundesrepublik Deutschland wiederum hatte hier eine Vertragsverletzungsklage zu bewältigen, die vom EuGH entschieden worden ist. Diese Entscheidung hat es hier:

Rechtssache C-109/02
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48347&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2400983

Es wurde für Recht befunden, daß eine Dienstleistung mehrwertsteuerlich nicht unterschiedlich behandelt werden darf.

Beispielhaft sei folgendes zitiert:

Rn. 20
Zitat
Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, verbietet es dieser Grundsatz insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Auf solche Waren oder Dienstleistungen ist daher ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99, Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36).

Die Grundlagen für das europäische Mehrwertsteuerrecht hat es u. a. hier:

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1563178623628&uri=CELEX:02006L0112-20190116

Siehe aber auch:

Rundfunk hat keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31594.msg195323.html#msg195323

Jede ungleiche mehrwertsteuerliche Behandlung einer Dienstleistung ist dann auch eine Ungleichbehandlung von Unternehmen, wenn diese Dienstleistung von unterschiedlichen Unternehmen erbracht wird und jedes dafür eine andere Mehrwertsteuer zu leisten hat.

Die Ungleichbehandlung von Wettbewerbsunternehmen ist verboten.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Mehrwertsteuer - > EU-Recht
#1: 15. Juli 2019, 20:32
Dazu lohnt vergleichsweise vielleicht auch mal ein Blick auf das langjährige, ebenfalls wettbewerbsverzerrende
Privileg der Mehrwertsteuer-Befreiung allein für die Deutsche Post.

Die web-Suche mit
"Post Mehrwertsteuer EuGH"
https://www.google.com/search?q=post+mehrwertsteuer+eugh

liefert u.a.

Rechtssache C-357/07
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer), 23. April 2009
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiungen – Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a – Dienstleistungen der öffentlichen Posteinrichtungen“

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77998&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

sowie erklärenderweise u.a. auch dies (erst über ein paar Ecken im Original auffindbar)

Bundesverband Briefdienste, 19.05.2009
Keine weiteren Steuersubventionen an die Deutsche Post AG
Gemeinsame Presseerklärung des Arbeitgeberverbandes Neue Brief- und Zustelldienste e.V. (AGV-NBZ) und des Bundesverbandes Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. (BIEK)
https://www.bundesverband-briefdienste.de/index.php/service/presse/110-keine-weiteren-steuersubventionen-an-die-deutsche-post-ag
Zitat
Wenige Wochen nach Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, mit der dieser die wettbewerbsneutrale Anwendung der Mehrwertsteuerregelungen festgelegt hat, versucht die SPD-Fraktion im Bundestag die überfällige Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zu verzögern. Dabei besteht Einigkeit zwischen allen Parteien des Bundestages, dass die derzeitige Regelung zur Befreiung von Leistungen der Deutsche Post AG von der Umsatzsteuer mit Europäischem Recht nicht vereinbar ist. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist in den parlamentarischen Gremien ausführlich erörtert worden und sollte noch vor der Sommerpause des Bundestages unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes verabschiedet werden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Steuerbefreiung, die allein zugunsten eines Staatsunternehmens gilt, nicht mit Europäischem Recht vereinbar ist. Gleichzeitig hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Steuerbefreiung nur für solche Universaldienstleistungen in Betracht kommt, die dem typischen Nachfrageverhalten eines Haushaltes entsprechen. Obwohl seit dem 23.04.2009 Klarheit über diese Frage herrscht, zögert die SPD-Bundestagsfraktion die Verabschiedung des Umsatzsteueränderungsgesetzes hinaus. Sie nimmt damit in Kauf, dass die Deutsche Post AG auf den größten Teil ihrer Postdienstleistungen keine Umsatzsteuer entrichtet. Das entspricht einer Steuersubvention von jährlich rund € 500.000.000,00. Dem gegenüber zahlen die Wettbewerber auf völlig vergleichbare Leistungen die volle Umsatzsteuer.

Die im BIEK und in dem AGV-NBZ zusammengeschlossenen Unternehmen fordern die sofortige Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes durch Verabschiedung der Änderung von • 4 Ziff. 11b UStG. Die Verbände bezeichnen es als skandalös, dass die SPD-Fraktion den von der Koalitionsregierung vorgelegten Änderungsentwurf blockiert, obwohl die Entscheidung des Europäischen Gerichthofs vom 23.04.2009 dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt hat. „Das Verhalten der SPD stellt einen bisher nicht da gewesenen Affront des höchsten Europäischen Gerichts dar", so die Verbandspräsidenten Uldall und Gerster. Sie weisen zudem darauf hin, dass die Fortgeltung des rechtwidrigen Umsatzsteuerprivilegs der Deutsche Post AG diese mit jährlich rund € 500.000.000,00 zu Unrecht begünstigt. „Dies stellt eine Beihilfe dar, die mit Zins und Zinseszins von dem Unternehmen zurückgezahlt werden muss", so die Verbandspräsidenten. Die Verbände fordern alle Fraktionen im Bundestag auf, Europäisches Recht zu beachten, die Ungleichbehandlung der Wettbewerber zu beenden und die rechtswidrige Subvention der Deutsche Post AG aus Mitteln des Steuerzahlers zu beenden.
PS: Ersetze gedanklich "Post"/ "Postdienstleistungen" etc. durch "Rundfunk"/ "Rundfunkdienstleistungen" etc. ;)

Hinweis:
Die 2. Rundfunkentscheidung u.a. zum Thema "Umsatzsteuer" - siehe u.a. unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947
[...]
2. Rundfunkurteil
Urteil vom 27. Juli 1971
Umsatzsteuer
BVerfGE 31, 314 Umsatzsteuer (1971)
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, ihnen steht insoweit der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde zu.
- Rundfunkanstalten sind nicht „gewerblich oder beruflich“ im Sinne des Steuerrechts, denn sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe und haben eine Funktion für das Staatsganze
- Rundfunk darf nicht dem „freien Spiel der Kräfte“ überlassen werden, sondern ist Sache der Allgemeinheit

https://de.wikipedia.org/wiki/2._Rundfunk-Urteil
Volltext
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
[...]
stammt aus dem Jahre 1971(!!!), wo es
a) noch keinen Privat-Rundfunk und somit noch keine (benachteiligten) Wettbewerbsunternehmen gab und
b) auch noch nicht die Entscheidung(en) bzw. "Mehrwertsteuerrichtlinien" des EuGH (wie o.g. aus 2009!)

Es gilt wohl auch hier bei der Wettbewerbsverzerrung durch Umsatzsteuer-Privilegien:

Solange kein Kläger, da auch kein Richter...
...und der Gesetzgeber hat einen "langen Atem" bzw. eine große Trägheit ::)


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P
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Re: Mehrwertsteuer - > EU-Recht
#2: 15. Juli 2019, 21:33
20,83 € müsste aktuell wahrscheinlich der Beitrag sein bei einem Mehrwert-Steuersatz von 19%. Wenn jetzt also erklärt wird, dass bereits 18,35 benötigt werden, dann fehlt da auch noch die Steuer oder andersrum gedacht der Beitrag Netto sinkt.

Da bleibt die Frage ob diese Steuer Beihilfe der Kommission überhaupt angezeigt wurde. Da jede Anstalt für sich Beihilfe Empfänger ist und nicht der Verbund gilt es zu klären wann da die Anzeige je Anstalt hätte erfolgen müssen. Einige Anstalten wurden ja erst nach 89 gegründet. Ohne Anzeige kann es auch keine alte Beihilfe sein, wenn einigen Erklärungen von Anwälten gefolgt wird und die Beihilfen nicht vor einem Datum X bestanden, welches für Deutschland gilt, als der Vorgänger des Vertrags zu diesen Beihilfen beschlossen wurde. Wahrscheinlich muss ein Kläger auf den Bescheiden einfach rügen, dass dort keine Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Damit würde die Beitragsberechnung insgesamt angegriffen. Möglicherweise ist so ein Festsetzungsbescheid an dieser Stelle falsch. Es könnten Nachzahlungen notwendig sein.


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g
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Re: Mehrwertsteuer - > EU-Recht
#3: 15. Juli 2019, 23:38
Es wurde für Recht befunden, daß eine Dienstleistung mehrwertsteuerlich nicht unterschiedlich behandelt werden darf.
...
Die Ungleichbehandlung von Wettbewerbsunternehmen ist verboten.
Wenn dem so ist, dann käme die MWSt noch mit drauf. Vielleicht regt sich dadurch mehr Widerstand?

Der Rundfunkwahn ist m.E. soundso nicht mehr zu bändigen.

Oben steht 'Dienstleistung'. Ist der Rundfunk eine Dienstleistung, für welche gezahlt werden muss? Wo ist dies eindeutig definiert?

Person Q hat von einem Gericht ein Schreiben erhalten mit Anhang vom BS.
Darin steht, dass es auf die Nutzung nicht ankommt.
Im §2 RBStV steht: für jede Wohnung.

Ironie: Könnte sich der RF nicht damit rausreden, dass die Wohnung, für die zu zahlen ist, keine Dienstleistung darstellt?


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Re: Mehrwertsteuer - > EU-Recht
#4: 16. Juli 2019, 01:06
Ist der Rundfunk eine Dienstleistung, für welche gezahlt werden muss? Wo ist dies eindeutig definiert?
Der Begriff "Rundfunk" geht im eu-rechtlichen Begriff "Fernsehdienstleistung" auf.

Beim Begriff "Fernsehdienstleistung" sind wir bei der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste sowie ihrer Vorgänger und Nachfolger; beim Begriff "Fernsehen" sind wir beim Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates. Von Deutschland im Juni 1994 ratifiziert. Siehe hierzu auch:

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/132

Wir haben hier also sogar die Besonderheit, wo Bundesrecht und Fernsehen vereint sind, denn Landesrecht wird dieses Übereinkommen nicht.

Und ganz interessant, auch wenn hier OT:

Zitat
  Art. 4 Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung

Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.

@Bürger
Hab' in die Entscheidung mal reingesehen; Leitsatzes 2 lautet:

Leitsatz 2 - EuGH Rechtsache C-357/07
Zitat
Die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 vorgesehene Steuerbefreiung gilt für Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens, die die öffentlichen Posteinrichtungen als solche ausführen, nämlich in ihrer Eigenschaft als Betreiber, der sich verpflichtet, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu gewährleisten. Sie gilt nicht für Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind.

Die Preise für Briefmarken legt der Kunde nicht fest, sie sind nicht individuell ausgehandelt. Insofern sind sie von der Mehrwertsteuer befreit; allerdings nicht nur bei der DP AG, sondern bei allen Postdienstleistern?


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Re: Mehrwertsteuer - > EU-Recht
#5: 16. Juli 2019, 01:32
Die Preise für Briefmarken legt der Kunde nicht fest, sie sind nicht individuell ausgehandelt. Insofern sind sie von der Mehrwertsteuer befreit; allerdings nicht nur bei der DP AG, sondern bei allen Postdienstleistern?
Augenscheinlich nicht - siehe u.a. unter
postmodern - Briefversand mit postmodern: Aus Dresden. In die Welt.
https://www.post-modern.de/privatkunden/privatkundenversand/brief-post-versand/
Zitat
* alle Preise inkl. gesetzl. MwSt.
Daher ja der Stein des Anstoßes, der allerdings nur vergleichsweise zur ähnlichen Problematik ö.r. Rundfunk vs. Privat-Rundfunk dienen soll.


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Re: Mehrwertsteuer - > EU-Recht
#6: 16. Juli 2019, 09:55
Zitat
* alle Preise inkl. gesetzl. MwSt.
Daher ja der Stein des Anstoßes, der allerdings nur vergleichsweise zur ähnlichen Problematik ö.r. Rundfunk vs. Privat-Rundfunk dienen soll.
Ok, wusste ich gar nicht.

Wäre die Frage, ob es sich hier nicht um eine Folge vorauseilenden Gehorsams handelt oder nicht ausreichendes Einlesen in die gesetzlichen Grundlagen? Letzteres könnte für die Postdienste bestätigen, was wir betreffs des Rundfunkbeitrages ja auch schon wissen, nämlich das Vorhandensein erheblichen Unwissens.

Ist also bekannt, ob es tatsächlich die Aufforderung einer zuständigen Behörde hat, Mehrwertsteuer auszuweisen und zu leisten? (Im Postgesetz steht dazu nichts; die Begriffe Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer kommen da nicht vor).

Ok, fündig wird man im Umsatzsteuergesetz ab §4, Ziffer 11b; zur Steuerfreiheit braucht es eine Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern. In diesem Absatz wird auf Richtlinie 2008/6/EG verwiesen ->

RICHTLINIE 2008/6/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Februar 2008

zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1563263584004&uri=CELEX:02008L0006-20080227

Edit, weil gerade gesehen: diese Richtlinie ist eine geänderte Richtlinie, also mit Artikeln, die Artikel der Ausgangsrichtlinie ändert und keine vollständige Neufassung. Es scheint da eu-seitig offenbar jeder zuständige Bereich in der Gestaltung/Ausarbeitung von Verordnungen und Richtlinien machen zu können, was er will. Das diese ganzen Änderungsbestimmungen Murks sind, sieht man an den Rundfunkänderungsverträgen, denn die müssten auch alle so ausgestaltet sein, daß sie der einfache Bürger ohne besondere Rechtskenntnisse versteht.

Es wäre mir sehr rätselhaft, daß sich die Bundesrepublik Deutschland hier ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren in Sachen Mehrwertsteuer - Ungleichbehandlung organisieren möchte.


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Re: Mehrwertsteuer - > EU-Recht
#7: 16. Juli 2019, 21:33
Hab' eine weitere Entscheidung des EuGH gefunden, hier zur Mehrwertsteuer für Postwertzeichen.

In der Entscheidung wurde festgestellt, daß Schweden gegen seine Verpflichtungen verstieß, daß es Postwertzeichen nicht von der Mehrwertsteuer befreite.

Leitsatz:

Zitat
Das Königreich Schweden hat dadurch, dass es von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen zum aufgedruckten Wert nicht von der Mehrwertsteuer befreit hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. a und Art. 135 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen.

Rechtssache C-114/14
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=163835&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2558263

Diese im Zitat benannte Richtlinie wiederum hat es in einer mehrfach geänderten, aber konsolidierten Fassung hier: -> Siehe Eröffnungsbeitrag.

Fündig werden wir in Artikel 135

Zitat
KAPITEL 3

Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten

Artikel 135


1)  Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

a) von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen;
[...]
h) Lieferung von in ihrem jeweiligen Gebiet gültigen Postwertzeichen, von Steuerzeichen und von sonstigen ähnlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
[...]


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Re: Mehrwertsteuer - > EU-Recht
#8: 16. Juli 2019, 21:47
Danke. Wichtig bitte immer auch das Datum und den Titel der jeweiligen Entscheidung - für die schnelle Einordnung und Erfassbarkeit sowie effektive Diskussion.

Rechtssache C-114/14
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer), 21. April 2015
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. a und Art. 135 Abs. 1 Buchst. h – Befreiungen – Öffentliche Posteinrichtungen – Postwertzeichen – Richtlinie 97/67/EG“
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Die benannte Richtlinie dürfte nämlich - neben dem hier nur vergleichsweise behandelten Thema "Post-Dienstleistungen" - relevant sein auch für das Forum-Thema "Rundfunkbeitrag"/ Finanzierung des ö.r. Rundfunk bzw. speziell in diesem Thread bzgl. (Umsatz-)Steuerbefreiungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Denn - siehe da ;) - eine web-Suche mit
"Richtlinie 2006/112 Steuerbefreiungen"
https://www.google.com/search?q="Richtlinie+2006%2F112"+Steuerbefreiungen
liefert dann u.a. dies:

11.12.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 347/1
RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES
vom 28. November 2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32006L0112

Zitat
STEUERBEFREIUNGEN

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 131

Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.

KAPITEL 2

Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

Artikel 132

(1)   Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
[...]

q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe o können die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen und der Höhe der für eine Steuerbefreiung in Frage kommenden Einnahmen, vorsehen.

Diese Richtlinie müsste wohl nach Begriffen wie "Rundfunk" und "Wettbewerb" durchforstet werden - da findet sich dann nämlich u.a. auch dies:

Zitat
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
[...]
(23) Ebenfalls um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen sollten Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die aus Drittgebieten oder Drittländern an in der Gemeinschaft ansässige Personen oder aus der Gemeinschaft an in Drittgebieten oder Drittländern ansässige Dienstleistungsempfänger erbracht werden, an dem Ort besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist.
[...]
(57) Die Bestimmungen über Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen sollten befristet werden und nach kurzer Zeit anhand der gesammelten Erfahrungen überprüft werden.

Auf den ersten Blick etwas verwirrend dann jedoch auch dies... :o ???
Zitat
ANHANG X

VERZEICHNIS DER UMSÄTZE, FÜR DIE DIE AUSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 370 UND 371 SOWIE 380 BIS 390 GELTEN

TEIL A

Umsätze, die die Mitgliedstaaten weiterhin besteuern dürfen
[...]
2. Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen;


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Re: Mehrwertsteuer - > EU-Recht
#9: 17. Juli 2019, 01:45
@Bürger

Auf diesen Anhang wurde bereits verwiesen, auch auf die Ausnahme und die Aussage getätigt, daß die Bundesrepublik Deutschland bereits 1978 Mitglied der Union war; ok, aber im anderen Thema mit den staatlichen Zuwendungen:

Rundfunk hat keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31594.msg195323.html#msg195323

Der Punkt ist hier die Entscheidung des BVerfG aus 1971 hinsichtlich der Umsatzsteuer; faktisch hatte es die Umsatzsteuer bezüglich ÖRR also bereits vor 1978 schon nicht mehr, weil sie das BVerfG kippte? Und insofern wäre es richtig, daß sie nicht wieder eingeführt worden sind, denn die Ausnahme stellt nur eine EU-Erlaubnis dar, von der Vorgabe bei Vorhandensein von Bedingung X davon abweichen zu dürfen; dieses "Dürfen" ist aber kein "Muß", also nichts, was das nationale Recht überlagert und bei Entgegenstehen unanwendbar werden läßt.

Weiterhin:

Dein Teilzitat paßt nicht ganz;

Zitat
q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe o können die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen und der Höhe der für eine Steuerbefreiung in Frage kommenden Einnahmen, vorsehen.
Dieser Absatz 2 ist hier unpassend, weil er zum Buchstaben q) keine Aussage trifft, sondern nur zu o; der Buchstabe q) betreffend den Rundfunk wird nicht weiter benannt.


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Re: Mehrwertsteuer - > EU-Recht
#10: 18. Juli 2019, 21:57
Hab' ein Dokument der EU-Kommission gefunden, betreffs der Deutschen Post:

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2012

über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1563479091956&uri=CELEX:32012D0636

In diesem Dokument kommen die Begriffe "Postwertzeichen" und "Umsatzsteuer" vor, deswegen wurde es hier verlinkt.

Das Dokument hat es aber in sich und sollte gesichtet werden, da es offenbar alles enthält, was auf die ÖRR zukommt, wenn sie mal privatisiert werden sollten.


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G
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Re: Mehrwertsteuer - > EU-Recht
#11: 18. Juli 2019, 22:52
Das Dokument hat es aber in sich und sollte gesichtet werden, da es offenbar alles enthält, was auf die ÖRR zukommt, wenn sie mal privatisiert werden sollten.

Naja, da wird wohl eher die Hölle zufrieren bevor der deutsche Staatsfunk privatisiert wird.  ::)


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Re: Mehrwertsteuer - > EU-Recht
#12: 19. Juli 2019, 08:00
Das Dokument hat es aber in sich und sollte gesichtet werden, da es offenbar alles enthält, was auf die ÖRR zukommt, wenn sie mal privatisiert werden sollten.
Naja, da wird wohl eher die Hölle zufrieren bevor der deutsche Staatsfunk privatisiert wird.  ::)
Und was trägt Deine Aussage zum Thema bei?

@Mod
Bitte Beiträge #12 und dann auch die #13 hier herausnehmen.


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