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Autor Thema: SWR-Justitiar zum Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag  (Gelesen 357049 mal)

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Diese 18€ sind für JEDEN mieter rausgeschmissenes geld, vorallem für die die keine geräte haben oder diejenigen die bisher nicht die volle gebühr bezahlen mussten. Vielleicht kommt man später auch hier wie bei der gema mit dem argument "wer bald mehr bezahlt, hat bisher zu wenig gezahlt".
Es ist eine verfassungswidrige bereicherung, meiner meinung nach. Es ist eine steuer, egal wie man es nennt oder versucht zu drehen. Eine wohnungssteuer, staatlich durchgesetzt bzw erzwungen für ein system dass staatslich unabhängig agieren soll.


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@Viktor

Ob die knapp 20 Euro im Monat als besonders schwerer Nachteil annerkannt werden, wage ich dann doch zu bezweifeln. Zudem müsste man den Rechtsweg - Gebührenbescheid, Klage durch alle Instanzen usw. ausschöpfen
...
Deswegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht gegen den monatlichen  Beitrag von 17,98 €, sondern:
Zitat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1),
die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen

Unterstützung durch:
§ 93a (2) a) "Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22502.html#msg22502


...
Wo man gegen vorgehen könnte, wäre die Speicherung der persönlichen Daten bei der GEZ.
...
Auch ein guter Angriffspunkt.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2012, 17:16 von Viktor7«

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Ich bezweifle dass die datenerhebung angreifbar sein wird. Jede firma, selbst spamverteiler, dürfen unsere daten erheben egal ob wir dem nicht zustimmen.

Btw, vor gericht müsste man einen richter fragen ob er einen PC nutzt in seinem büro, hinterzimmer oder wo auch immer ausserhalb seiner behausung. Macht man ihm klar dass er gebühren dafür zahlt wenn er doch gar keine rundfunkleistungen nutzt... denkt euch den rest.


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Deswegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht gegen den monatlichen  Beitrag von 17,98 €, sondern:
Zitat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1),
die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen Unterstützung durch:
§ 93a (2) a) "Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22502.html#msg22502


Ich glaube trotzdem nicht, dass du damit durchkommst.

Ich kann keine Behinderung beim Zugang zu den Informationsquellen erkennen. Art 5. GG besagt nicht, dass Informationsbeschaffung kostenlos ist.

Deine einzige Begründung sind die knapp 20 Euro, die dich möglicherweise von der Beschaffung anderer Informationsquellen abhalten. Das alleine dürfte nicht reichen.

Du kannst aber argumentieren, dass der landesweite Entzug der Kaufkraft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der übrigen Informationsanbieter schwächt und damit die Meinungsvielfalt und damit der Art 5 GG bedroht wird.

Wenn du Glück hast, ist das im allgemeinen Interesse und die Klage wird zugelassen.


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Zitat
Deine einzige Begründung sind die knapp 20 Euro, die dich möglicherweise von der Beschaffung anderer Informationsquellen abhalten. Das alleine dürfte nicht reichen.
Ab welchem betrag für welche gesellschaftliche gruppe lohnt es sich denn deiner meinung nach?


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Deswegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht gegen den monatlichen  Beitrag von 17,98 €, sondern:
Zitat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1),
die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen Unterstützung durch:
§ 93a (2) a) "Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22502.html#msg22502


Ich glaube trotzdem nicht, dass du damit durchkommst.

Ich kann keine Behinderung beim Zugang zu den Informationsquellen erkennen. Art 5. GG besagt nicht, dass Informationsbeschaffung kostenlos ist.

Deine einzige Begründung sind die knapp 20 Euro, die dich möglicherweise von der Beschaffung anderer Informationsquellen abhalten. Das alleine dürfte nicht reichen.

Du kannst aber argumentieren, dass der landesweite Entzug der Kaufkraft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der übrigen Informationsanbieter schwächt und damit die Meinungsvielfalt und damit der Art 5 GG bedroht wird.

Wenn du Glück hast, ist das im allgemeinen Interesse und die Klage wird zugelassen.

Mich überzeugen die Ausführungen in dem Beitrag vollkommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344

@Kunibert
Hattest Du den ganzen Beitrag gelesen?


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@Viktor
Zitat
Alles dreht sich nur ums Geld für die ö.-r. Sender.
Bisher wurden die ÖRR als notwendig erachtet. Also hatten sie Anspruch die Finanzierung.

Zitat
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten."
Das sind die 20 Euro

Zitat
Ungehindertes Unterrichten heißt auch für jeden die Freiheit, sich für oder gegen den Empfang von Fernseh- oder Hörfunksendungen zu entscheiden, das gewünschte Fernseh- oder Hörfunkprogramm auszuwählen und die allgemein zugängliche Quelle Rundfunk zu empfangen (oder abzuschalten!)
Das wäre eher Art 2 GG. Niemand kann dich zwingen etwas zu tun, was du nicht willst.
Es sei denn, es ist notwendig (siehe oben). Du müsstest also nachweisen, dass der ÖRR nicht mehr
notwendig ist - was ja auch machbar wäre..


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Zitat
außerdem ein Betreten zumindest der Wohnungen erübrigt
Gerade nach diesem satz wäre es logisch sich mit den anbietern von fernsehn zu unterhalten und dort die registrierten kundenbestände zu übernehmen. Nebenbei dafür sorgen dass jede wohngegend die unabhängig von kabelbetreibern fernsehn kann, an einen anbieter gebunden wird. Somit würde man sicherstellen dass jeder der einen anschluss nutzt, auch dafür zahlt. Das gleiche könnte man auch für internet machen aber dann halte man sich an meine signatur unter diesem beitrag.
Zitat
Das sind die 20 Euro
Es sind 18€ -1cent, meilenweit von 20.  ;D


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Deswegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht gegen den monatlichen  Beitrag von 17,98 €, sondern:
Zitat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1),
die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen

Unterstützung durch:
§ 93a (2) a) "Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22502.html#msg22502
Würde ich nur bei Punkt 2 zustimmen (Rundfunkgebühr).

Der Rundfunkbeitrag ist ja geräteunabhängig. Die zwangsweise Erhebung des Beitrags richtet sich jedoch gegen jeden Wohnungsinhaber, d.h. das Innehaben einer Wohnung wird sanktioniert (wie durch das Steuerrecht auch das Innehaben einer Arbeit >400 Euro).


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@Viktor
Zitat
Alles dreht sich nur ums Geld für die ö.-r. Sender.
Bisher wurden die ÖRR als notwendig erachtet. Also hatten sie Anspruch die Finanzierung.
Die von Dir zitierte Aussage "Alles dreht sich nur ums Geld für die ö.-r. Sender " bezieht sich auf den Satz davor.
Zitat
Im Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages findet sich dazu nur die dürftige Aussage, dass der Rundfunkbeitrag „der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ diene. Alles dreht sich nur ums Geld für die ö.-r. Sender.
Dieser wiederum gibt den Inhalt des neuen Fünfzehnten Staatsvertrages (Artikel 1, § 1 Zweck des Rundfunkbeitrags) wieder. Die Annahme
"Bisher wurden die ÖRR als notwendig erachtet" ist falsch. Stimmen könnte die Aussage nur für die Zeit vor der Ausbreitung des Internets. Davon sind wir schon eine Zeitlang entfernt.



Zitat
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten."
Das sind die 20 Euro
Ich habe im Beispiel aufgezeigt, dass in einzelnen Fällen im Laufe des Lebens immense Kosten auf Grund der Zwangsrundfunkgebühren entstehen können. Dispozinsen liegen im Allgemeinen zwischen 8 und 14 %. Ich rechne nur im Schnitt mit 7%, um noch mehr Fälle zu haben, wo auch kurzfristig der Dispokredit nicht in Anspruch genommen wird.
182.180 € / (60J * 12 Mon.) -> Durchschnitt = 253 €/Monat

Aus fehlenden 17,98 €/Monat, wird eine durchschnittliche Belastung von 253 €/Monat.

Familien mit Kindern mit einem schwachen Einkommen und andere Menschen mit geringem Einkommen/Renten, ohne Ansprüche auf finanzielle Unterstützung, treffen  die Zwangsbelastungen empfindlich. Dadurch werden nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen wie das Buch, Zeitung/Zeitschrift, DVD/Blu-ray oder das Internet  ferngehalten.


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@Viktor
Ich sehe in der Sache keine Diskrepanz, nur bei der Argumentation. Für mich zählt bei den Argumenten, ob man damit überhaupt eine Chance hat.

ÖRR war mal notwendig, ohne Zweifel. Ist er durch das Internet jetzt aber nicht mehr. Meine Rede.

Dass 17 Euro Monat für Monat ziemlich weh tun können, weiss jeder, der mal mit wenig Geld auskommen musste. Trotzdem werden die knapp 20 Euro / Monat einfach so wohl nicht als Grund anerkannt. Knapp 20 Euro im Monat kann doch wirklich jeder zahlen, wird man zu hören bekommen. Das sind doch nicht mal 1 Euro pro Tag.

Vielleicht sollte man (wie du vorgeschlagen hast) mit den 200 Euro / Jahr argumentieren. 200 Euro pro Jahr zahlt man laut Einkommensteuer Grundtabelle (nicht verheiratet, keine Kinder) für knapp 10 000 Euro / Jahr, also für etwa 833 Euro / Monat. Das dürfte das Doppelte der Grundsicherung sein. Bei diesem Einkommen bedeutet der Rundfunkbeitrag eine Verdoppelung der finanziellen Belastung.

2000 Euro Steuer pro Jahr zahlt man ab etwa 17.000 Euro / Jahr (1400 Euro / Monat) Ab diesem Gehalt macht der Rundfunkbeitrag noch 10% der Steuerlast aus.


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Ich versuche in der nächsten Zeit noch genauer in Erfahrung zu bringen, wie viele Menschen durch Kredite / Dispo und wie lange in dieser Kreditklemme stecken, um konkret belegbare Daten zu haben. Danach werde ich den ersten Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344 erweitern.

@Kunibert
Wie wäre es, wenn Du dich um den Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde auf Grund des Datenschutzes kümmerst und hier was reinstellen würdest?


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    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
@Kunibert
Ich vermisse bei dieser Diskussion die Rechtfertigung für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk im 21. Jahrhundert. Wir wissen, dass dieser nach dem Krieg notwendig war und dass die Gesetze bzw. Urteile, die ihn noch rechtfertigen, aus den 80er Jahren stammen  einer Zeit vor den Privaten und dem Internet.

Es muss möglich sein, eine gesamtgesellschaftliche Diskussion darüber zu entfachten, denn nicht nur die Rechtfertigung spielt eine Rolle, sondern auch die Apparatgröße. Kein normal Denkender wird im Ernst behaupten können, dass so ein Apparat notwendig ist.

Und ich frage mich, woran liegt das Problem? Hier müssen wir weiter aufklären, aber auch rechtlich dagegen ankämpfen. Vielleicht finden wir auch hier verwundbare Stellen, die uns es erlauben, gerichtlich dagegen vorzugehen.


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Würde ich nur bei Punkt 2 zustimmen (Rundfunkgebühr).

Der Rundfunkbeitrag ist ja geräteunabhängig. Die zwangsweise Erhebung des Beitrags richtet sich jedoch gegen jeden Wohnungsinhaber, d.h. das Innehaben einer Wohnung wird sanktioniert (wie durch das Steuerrecht auch das Innehaben einer Arbeit >400 Euro).

@Thomas,

In dem Beitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg22344.html#msg22344 habe ich dargelegt, dass die neue Bemessungsgrundlage "Wohnung" nur ein naturwidriger geräteunabhängiger Konstrukt ist, der die ö.-r. Sender am Leben erhalten soll. Der Zweck des Rundfunkbeitrags (Artikel 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, §1) ist die üppige Finanzausstattung des überdimensionierten ö.-r. Rundfunks. Der Hauptzweck ist der gleiche wie bei der Rundfunkgebühr, siehe dazu die zitierten  Erklärungen von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof. Es leuchtet mir nicht ein, wieso der Rundfunkbeitrag nicht gegen den Artikel 5 GG (1), die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen, verstoßen soll.
Könntest Du Thomas uns das so verständlich erklären, dass wir das als Nichtjuristen verstehen können?

Eine begründete Verfassungsbeschwerde zur unangemessenen und verfassungswidrigen Belastung der Wohnung mit einem Rundfunkbeitrag, kann womöglich besser zum Ziel führen. Könntest Du hier für uns alle einen Ansatz dafür aufzeigen?



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@Kunibert
Wie wäre es, wenn Du dich um den Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde auf Grund des Datenschutzes kümmerst und hier was reinstellen würdest?


Die  informelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht (siehe Volkszählungsurteil BVerfGE 65, 1 ). Einschränkungen der Grundrechte müssen notwendig und verhältnismässig sein.

Daraus folgt: Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten bei der GEZ muss nicht nur notwendig sein, sie muss auch den Grundrechtseingriff rechtfertigen.

Der Grundrechtseingriff ist hier besonders schwerwiegend, weil der Gesetzgeber durch die spezielle Definition der Wohnung die Möglichkeit geschaffen hat, den Bewohner eines jeden einzelnen Zimmers zu erfassen. Damit lässt sich feststellen, wer mit wem in einer Wohnung wohnt. Im Gesetz sind Ehepartner und Kinder von der Gebührenpflicht ausgenommen (wobei Zweitwohnungen aber gebührenpflichtig bleiben). Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Wohnung an sich Gegenstand der Gebührenpflicht wäre. An der Absicht und am Willen des Gesetzgebers, diese Daten zu erheben kann es daher nicht den geringsten Zweifel geben.

Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten von Bürgern, die nicht an der Veranstaltung Rundfunk teilnehmen wollen, ist eine Folge des Rundfunkbeitragesgesetzes. Damit stellt sich die Frage, ob der neue Rundfunkbeitrag notwendig ist.

Aus dem Gutachten von Kirchhof geht nicht hervor, warum eine Notwendigkeit für den Rundfunkbeitrag besteht. Es behandelt nicht einmal die Frage, ob der ÖRR im Internetzeitalter überhaupt noch notwendig ist.

Das Gutachten behandelt lediglich die Frage, ob eine andere Finanzierung für den ÖRR verfassungsrechtlich grundsätzlich möglich ist. Der Rundfunkbeitrag mag Vorteile für die ÖRR bringen. Ein Vorteil ist aber keine Notwendigkeit.

Das Gutachten von Kirchhof behandelt auch nicht die Frage, ob der Eingriff in den informelle Selbstbestimmung notwendig und angemessen ist, um eine bedarfsgerechte Finanzierung der ÖRR sicherzustellen.

Für die Notwendigkeit einer derartigen Massnahme gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Das Beitragsaufkommen ist seit Jahren auf exorbitant hohem Niveau stabil. Eine signifikante Flucht aus der Rundfunkgebühr ist trotz verstärkter Internetnutzung nicht zu erkennen.

Die Notwendigkeit des Rundfunkbeitrags damit zu begründen, dass sonst eine Anhebung der Beiträge erforderlich wäre, ist abwegig,  weil es bedeutet, dass man diejenigen zu einer Abgabe heranzieht, die vom Rundfunk ausdrücklich keinen Gebrauch machen wollen. Das verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, nach dem nur der zur Zahlung herangezogen werden darf, der die Angebote auch nutzen will. Nur die Vermutung einer Nutzung ist nicht ausreichend.

BVerfGE 13, 290 handelt zwar von steuerrechtliche Dingen, ist aber interessant, weil dem Gesetzgeber hier untersagt wird, Annahmen zu Ungunsten des Betroffenen zu treffen:
Zitat
"Freilich ist die generelle Nichtanerkennung von Ehegatten- Arbeitsverträgen das einfachste Mittel, mißbräuchliche Verträge ein für allemal zu verhindern. Es kann dahinstehen, ob dieser Gedanke der Praktikabilität -- deren große Bedeutung für das Steuerrecht nicht zu verkennen ist -- ausreichen würde, um das Übermaß der Mißbrauchsbekämpfung in § 8 Ziff. 5 GewStG vor dem einfachen Prinzip der Steuergerechtigkeit zu halten. Denn jedenfalls muß die Praktikabilität gegenüber der besonderen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG zurücktreten, die hier den gesetzgeberischen Gestaltungsraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränkt. Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (BVerfGE 6, 55 [83])."

Zusammenfassen lässt sich sagen, dass selbst wenn man weiter von der Notwendigkeit des ÖRR ausgeht, keine Notwendigkeit eines (erheblichen) Eingriffs in die informelle Selbstbestimmung zu erkennen ist. Damit ist der Rundfunkbeitrag zumindest was die informelle Selbstbestimmung anbelangt, verfassungswidrig.


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