Ich wollte gerade packen und dann kommst Du mit dem unsanftem "OK, das Auswandern haben wir jetzt durch" - Da viel mir glatt der Koffer direkt aus der Hand.
Jetzt, aber mal wieder zurück zum Thema.
Ich bin mit den abgeänderten Punkten aa und bb in
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3155.msg20369.html#msg20369 noch nicht ganz durch. Es überzeugt mich nicht, dass es dort nichts mehr zu holen gibt. Hier hilft u.U. die Advocard, wenn überhaupt.
Den Ansatz mit der Wohnung und dem Aufbürden von Rundfunkbeiträgen bei vorhandenem Haushalt ist auch nicht ohne (unverhältnismäßige Verteuerung der Wohnung). Kann u.U. dafür ein Grund sein, dass einer der nicht weiß, wie er eine Unterstützung (auch Geld) oder eine Befreiung bekommt, dauerhaft unter die Brücke zum Schlafen geht. Auch durch zu spät gestellte Befreiungsanträge türmen sich hier hübsche Summen auf. In der Gesellschaft gibt es viele, die nicht wissen, wie sie über die Runden kommen. Hat jemand von Euch was Handfestes in dieser Richtung?
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Der Schlangenkurs zu der Namensgebung Gebühr/Verleihungsgebühr /Beitrag
kann ab der Seite 36 [Quelle: G U T A C H T E N über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof]
nachgeschlagen werden.
...Demgegenüber unterscheidet sich der Beitrag143 von der Gebühr dadurch, dass er nicht den Empfang, sondern das Angebot einer Leistung der öf-fentlichen Hand entgilt. Der Beitrag beteiligt den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm individualisierbar zur Nut-zung zur Verfügung steht. Der Beitrag finanziert die Investition, deren Nutzer noch nicht individuell bestimmt sind, sondern in einer Gruppe vermutet werden.
...
[Auf Seite 43]
Zulässigkeit eines Beitrags
Ein Beitrag ist nur zulässig, wenn und soweit er als öffentlich-rechtlicher Vorteilsausgleich145 den Vermögenswert eines Vorzugsangebots abschöpft oder den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt (a), ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietet (b)146 oder von einer gruppenbezogenen Leistungspflicht entlastet (c). Ein Beitrags-schuldschuldverhältnis darf deshalb nur gegenüber demjenigen begrün-det werden, der ein vorgefundenes, objektives Interesse an der Errich-tung oder Nutzbarkeit einer öffentlichen Einrichtung besitzt.
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