Verhandlungen am Dienstag, 02.07.2019
VG Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf
Sitzungssaal IV, Raum 235
11:30 Uhr: 27 K 11781/17
Der Kläger besitzt kein Fernsehgerät, hat noch nie eines besessen. Er zahlt seit dem 01.01.2013 lediglich den Betrag der bisherigen Rundfunkgebühr in Höhe von 5,76 € / Monat.
Neben vielen anderen Rechtsfragen stützt sich die Klage auch auf diese Themen:
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?Auswirkungen einer "Wort-Bildmarke" in "Verwaltungsakten"?und natürlich auch auf die Steilvorlage des VG Wiesbaden:
EuGH-Vorlage VG Wiesbaden: VG W. ein unabhängiges und unparteiisches Gericht?Der Kläger hat den Text der Begründung des VG Wiesbaden auf die Verhältnisse in NRW angepaßt und zum Bestandteil seines schriftlichen Vortrags gemacht. Er hat zudem die Aussetzung gem. § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des EuGH beantragt.
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16Die Vorlage des VG Wiesbaden dürfte einigen Sprengstoff beinhalten, weil, sollte der EuGH feststellen, daß das vorlegende Gericht eben nicht unabhängig ist (und davon bin ich überzeugt), auch das VG Düsseldorf das Verfahren nicht mehr entscheiden dürfte, da der Kläger als EU-Bürger das Grundrecht hat, daß sein Fall vor einem unabhängigen Gericht verhandelt wird.
Aber wir sind hier vor der 27. Kammer des VG Düsseldorf, deren Vorsitzende das Verfahren als Einzelrichterin an sich gezogen hat....
12:15 Uhr:
27 K 11396/17
27 K 18977/17
27 K 2538/18
27 K 4267/18
Bei dem unter dem ersten Aktenzeichen geführten Verfahren handelt es sich um eine Klage gegen die Stadt Wuppertal als Vollstreckungsbehörde, mit der die Stadt Wuppertal auf Unterlassung der Vollstreckung angeblich rückständiger Rundfunkbeiträge in Anspruch genommen wird.
Mehr zu diesem Fall in dem Beitrag:
HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-ForderungenStrittig ist hier vor allem das Bestehen der Vollstreckungsvoraussetzungen, weil die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide der Klägerin gar nicht zugegangen sind. Die Klage stützt sich also neben den für die Verhandlung um 11:30 Uhr genannten Themen auch auf
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissenmehr hierzu unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer SchreibenDie anderen drei Aktenzeichen beziehen sich auf Klagen gegen Festsetzungsbescheide des WDR. Die Klägerin nimmt den WDR wegen Einkommenslosigkeit auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag in Anspruch.
Auch hier stützen sich die Klagen u. a. auf die Themen des 11:30-Termins und darüber hinaus auch auf
Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimumund die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts,
Es wurde bereits mehrfach in den Schriftsätzen der Klägerin beantragt, den Kläger des erstgenannten Verfahrens (der kein Jurist ist) als Beistand zuzulassen. Dieser, der auch außergerichtlicher Bevollmächtigter der Klägerin gegenüber dem WDR und der Stadt Wuppertal ist, hat alle Klagen und Schriftsätze für die Klägerin verfaßt. Die in Rechtsdingen vollkommen unerfahrene Klägerin hat sich diese Ausführungen dann durch ihre Unterschrift zu eigen gemacht (dies ist dem Gericht in der Antragsbegründung auch mitgeteilt worden).
Insofern dürfte es sehr spannend sein, ob die Einzelrichterin diesem Antrag folgt. Für den (zu erwartenden) Fall der Ablehnung wird Vorsorge getroffen sein.
Sollten Forenmitglieder als Zuschauer anwesend sein, wäre es sinnvoll, wenn diese die Verhandlung möglichst genau mitprotokollieren würden. Ich gehe nämlich davon aus, daß das Gerichtsprotokoll Lücken aufweisen könnte.