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Autor Thema: Begriff "Staatliche Beihilfe" -> EU-Recht  (Gelesen 4565 mal)

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Begriff "Staatliche Beihilfe" -> EU-Recht
Autor: 14. Juni 2019, 00:12
Nachstehend ist eine Mitteilung der EU-Kommission zitiert wie verlinkt, die nichts speziell mit Rundfunk zu tun hat, aber darlegt, daß auch der Staat durchaus als Unternehmen handelt und nicht hoheitlich, wenn die benannten Konditionen dafür nicht stimmen.

Zitat
2.2.   Ausübung hoheitlicher Befugnisse

17.

Artikel 107 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung, wenn der Staat als „öffentliche Hand“ handelt (13) oder öffentliche Stellen in „ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln“ (14). Eine Einheit kann dann als „als öffentliche Hand handelnd“ angesehen werden, wenn die betreffende Tätigkeit Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder sie ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden ist (15). Sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht beschlossen hat, Marktmechanismen einzuführen, stellen Tätigkeiten, die untrennbarer Teil der Vorrechte öffentlicher Gewalt sind und vom Staat ausgeübt werden, im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten dar. [...]
Die Bundesrepublik Deutschland hat aber mit Einführung des dualen Systems beschlossen, Marktmechanismen einzuführen, womit selbst der Beitragseinzug eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

Zitat
18.
Soweit eine öffentliche Stelle eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, handelt sie in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen. Ist die wirtschaftliche Tätigkeit hingegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden, so bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, und die Einheit fällt nicht unter den Begriff des Unternehmens (23).

Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1560461604637&uri=CELEX:52016XC0719(05)

Neuere Entscheidungen des EuGH werden hier in dieses Thema eingefügt, soweit sie bekannt werden und passend sind, ältere sind ja im Dokument selbst benannt.


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Es hat eine aktuelle Entscheidung des EuGH auf Grund einer Vorlage des Obersten verwaltungsgerichtes Litauens.

Rn. 54
Zitat
Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Mittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).

Rn. 64
Zitat
So ziehen die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen die DAIE?Mittel von allen Stromendverbrauchern ein, ohne rechtliche Möglichkeit, hiervon abzuweichen. Eine solche Zahlungsverpflichtung, die durch die DAIE?Regelung auferlegt wird, weist somit den Charakter einer Zwangsabgabe auf. Außerdem sind diese Netzbetreiber nach dieser Regelung verpflichtet, die DAIE von verschiedenen Dienstleistern zu beziehen, ebenfalls ohne Möglichkeit, sich dieser Verpflichtung zu entziehen.

Es wird hier dargelegt, teils auch als Wiederholung, daß auch eine Zwangsabgabe, bzw., ein Zwangsbeitrag eine staatliche Beihilfe darstellt; zu genaueren Deutung wären die im Urteil benannten Entscheidungen zu sichten, auf die in Rn. 54 verwiesen wird.

Rn. 68
Zitat
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist ein Mechanismus zum Ausgleich von Mehrkosten, dessen Finanzierung von allen im Inland wohnhaften Stromendverbrauchern getragen wird und nach dem die so erhobenen Beträge von einer staatlichen Einrichtung nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats umgelegt und unter den begünstigten Unternehmen aufgeteilt werden, als staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 37, sowie Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 30).

Auch in dieser Entscheidung verweist der Gerichtshof auf seine Altmark-Entscheidung, wie sie im Forum ja bereits bekannt ist.

Nochmals wird auch dargelegt, was alles Beihilfen sind:

Rn. 74
Zitat
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65).

Unter normalen Marktbedingungen würden die dt. ÖRR keine 9 Milliarden Eure einnehmen; oder?

Rn. 124
Zitat
Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Jede staatliche Beihilfe beeinträchtigt potentiell den Wettbewerb zwischen den Unternehmen innerhalb des europäischen Binnenmarktes; es genügt die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung, auf eine tatsächliche kommt es also gar nicht an.

Rn. 126
Zitat
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In den Rn. 99ff zur vierten Vorlagefrage wird ausdrücklich dargelegt, daß es Aufgabe und Pflicht des nationalen Rechts ist, der vierten Anforderung aus der Altmark-Entscheidung zu entsprechen.

Rn. 118
Zitat
Viertens ist festzustellen, dass die vierte im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), festgelegte Voraussetzung hinsichtlich der in den Rn. 115 und 116 des vorliegenden Urteils genannten DAIE nicht erfüllt zu sein scheint. Daraus, dass keine Informationen über die Modalitäten vorliegen, nach denen die für diese DAIE bestimmten Mittel berechnet werden, ergibt sich nämlich zwangsläufig, dass nicht erkennbar ist, ob die Höhe dieser Ausgleichszahlungen auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.

Rechtssache C-706/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=214111&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4786363

Die Rundfunkbeitragsmittel dürfen, weil staatliche Beihilfe, nicht auf Zuruf der LRA durch die Länder gestaltet werden; selbst das BVerfG wäre hier außen vor und könnte weder Bund noch Länder wirksam schützen, wenn die europäischen Beihilfekriterien, wie sie vom EuGH präzisiert worden sind und weiterhin in alleiniger Zuständigkeit werden, vom nationalen Recht nicht eingehalten werden.

Wo ist die Analyse der Länder, die zum Inhalt hat, daß ein beliebiger Wettbewerber der dt. LRA für die Realisierung des gleichen Auftrages ebenfalls 9 Milliarden Euro benötigen würde? Nur dann ist der aktuelle Rundfunkbeitrag in korrekter Höhe.

Bitte berücksichtigen:

BVerfG 2 BvG 1/04 - Regresspflicht und Haftung des Bundes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31745.msg195711.html#msg195711


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c
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Hinzu kommt, dass es ja 9+ Beihilfen der Länder sind, die bestimmt unterschiedliche gemeinwirtschaftliche Anforderungen haben.

Ein bundeseinheitlicher Beitrag für die LRAs ist an sich schon nicht EU Beihilfen-logisch.

Soweit die Rechtstheorie.



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g
  • Beiträge: 368
Hinzu kommt, dass es ja 9+ Beihilfen der Länder sind, die bestimmt unterschiedliche gemeinwirtschaftliche Anforderungen haben.

Ein bundeseinheitlicher Beitrag für die LRAs ist an sich schon nicht EU Beihilfen-logisch.
Es sind 16 Länder. 16 x unterschiedliches Landesrecht.

Im Landesrecht gibt es auch keinen Länderfinanzausgleich. Ein absolutes No Go. Es kann doch nicht etwas geben, was es gar nicht gibt?
Doch, bei der Wohnungssteuer gibt es das. (Ironie, wenns nicht so traurig wäre.)

Daher stellt sich mir auch eine Frage: Wieso bekommen die Intendanten nicht alle das gleiche an abgepresstem Geld gezahlt? Wieso gibt es da Unterschiede, die Wohnungssteuer ist doch auch überall gleich.


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@gez-negativ

Um die Gehälter der Intendanten geht es hier nicht.

@cook

Die Summe des Rundfunkbeitrages ist für die europäische Ebene 1 Beihilfe; es spielt primär keine Rolle, daß diese auf 9 LRA aufgeteilt ist und national 16 Länder dafür verantwortlich sind.

Für die europäische Ebene ist immer einzig der Bund in Pflicht und Haftung, denn nur der ist Mitglied in der Union.

Erst dann, wenn es zu einer Vertragsstrafe seitens der EU zu Lasten des Bundes kommt, ist national maßgeblich, wer das von den Ländern verbockt hat, wenn diese dafür verantwortlich zeichnen.


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c
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Nein, jede LRA erhält eine Beihilfe. Vom Bundesland. Oder auch mal zwei oder drei. Und diese wären auch für eine Anmeldung der Beihilfen zuständig, wenn sie nicht den Blankoscheck vom EuGH erhalten hätten.



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Deine Deutung ist trotzdem nicht richtig; weder die Länder noch einzelne Regionen Europas haben auf EU-Ebene ein Mitspracherecht. Die Pflicht, meldepflichtige nationale Maßnahmen nach Brüssel zu melden, hat immer das Mitgliedsland, bei uns also der Bund.

Es wäre in Belangen des Rundfunks Aufgabe der Länder, sich ins Beihilferecht und die Entscheidungen des EuGH einzulesen, und dann den Bund zu beauftragen, diese Beihilfe nach dem üblichen Ablauf für meldepflichtige Beihilfen nach Brüssel zu melden, und melden muß der Bund. Denn auch der Bund bekommt die Vertragsstrafe, nicht die Länder.

Genau deswegen wurde ja auch das Grundgesetz im Laufe der letzten Jahre geändert.

Art. 104a GG
Zitat
( 6 ) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Und auch:

BVerfG 2 BvG 1/04 - Regresspflicht und Haftung des Bundes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31745.msg195702.html#msg195702

Die Aussagen in Art. 104a GG gelten übrigens für alle finanziellen Lasten, die die EU wegen Mißachtung europäischer Normen dem Bund auferlegt, wenn die Länder dafür verantwortlich sind, denn sie führen kraft GG regelmäßig Bundesrecht in eigener Verantwortung aus.

Art 83 GG
Zitat
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Art. 84
Zitat
[...]
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. [...]
Nur nebenbei: Die EMRK ist ein Bundesgesetz.

Die Länder müssen und sollen sich selbst einlesen, denn sie sind für die korrekte Umsetzung von Bundesrecht verantwortlich; Art. 23 GG verpflichtet zudem zur Loyalität gegenüber Europa.


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c
  • Beiträge: 873
Nööööö... Beihilfen werden von der jeweiligen staatliche Behörden/Einrichtungen, die sie vergeben ("Beihilfengeber"), notifiziert.

Wenn die Länder Beihilfen vergeben, sind sie auch für die EU-Verfahren (nach deutschem Recht) zuständig. Es ist nicht so, dass das Auswärtige Amt alle staatlichen Beihilfen melden müsste.

Vertragsverletzungsverfahren trifft die BRD. Das ist richtig.




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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Art. 23 GG verpflichtet zudem zur Loyalität gegenüber Europa.

Wo steht das und was soll diese vermeintliche Loyalität bedeuten/umfassen?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.386
Wo steht das und was soll diese vermeintliche Loyalität bedeuten/umfassen?
Ob man das "Loyalität" nennt, oder "Bundestreue" tut mal nix zur Sache, weil beide Begriffe in ihrer Aussage identisch sind.


Zitat
Art 23 GG
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

Rn. 169 - mit einer Aussage zur Bundestreue der Länder
Zitat
[...]Bei der Entscheidung über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen an öffentliche Bedienstete haben die Länder Bundestreue zu wahren und deshalb auf das gesamte Finanzgefüge von Bund und Ländern Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 3, 52 [57]). Noch stärker tritt diese Rechtsschranke aus dem Gedanken der Bundestreue bei der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen zu Tage: "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung

Urteil     
des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28., 29. und 30. November 1960     
-- 2 BvG 1, 2/60 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

Hier auch zur ausdrücklichen Hervorhebung:

Aus dieser zitierten Rn. 169
Zitat
Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen

Alleinige Bundeskompetenz:

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

Wenn Du wissen willst, welcher

Aus Rn. 169
Zitat
Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes

völkerrechtliche Vertrag im Bereich der Medien relevant sein sollte, versuche es mal bitte mit der EMRK, und daraus speziell den Art. 10 mit der Nichteinmischung des Staates in alle Freiheiten, die diesem Artikel in freier Auslegung durch EGMR und BVerfG zugeordnet sind.

@cook

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2005

über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1564740280365&uri=CELEX:32006D0513

Rechtssache T-21/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77566&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5335108

Rechtssache C-544/09 P
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=brandenburg&docid=109621&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=5335108#ctx1

Die 3 Links führen in dieser Reihenfolge zum Werdegang der vom EuGH gekippten DVB-T Beihilfe; nicht die Länder mussten sich erklären, sondern der Bund, der davon ausging, daß diese Mittel keine staatliche Beihilfe darstellen würden.

Diese Mittel wurden aus dem Rundfunkgebührenaufkommen genommen, mit denen auch die MABB finanziert wurde. Und trotzdem waren es auch dann staatliche Mittel, als diese von der MABB weiterverteilt worden sind.

Hinsichtlich der Notifizierung, schau mal bitte ab Art. 107 AEUV, der sich mit den staatlichen Beihilfen befasst. Darin ist nur von den Mitgliedstaaten die Rede, die müssen, sollen, dürfen; heißt also in Punkto Rundfunkbeitrag, etc., daß der Bund meldepflichtig ist, denn der ist der Mitgliedstaat.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC


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Re: Begriff "Staatliche Beihilfe" -> EU-Recht
#10: 02. August 2019, 14:37
Ich kann den Art. 23 GG selbst lesen, brauche also kein Zitat. Daraus geht auch keine Loyalitätspflicht hervor. Eine unter Umständen geltende Bundestreue ist einmal nicht absolut und zum anderen sicher nicht identisch mit der zur EU bzw, auf diese übertragbar. Bekanntlich kann man aus der EU austreten. Insofern halte ich die Behauptung einer "Loyalitätspflicht zur EU" für Überinterpretation, für eine Erfindung. Mit dem Begriff der "staatlichen Beihilfe" hätte eine solche auch allenfalls mittelbar etwas zu tun.

M. Boettcher


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Re: Begriff "Staatliche Beihilfe" -> EU-Recht
#11: 03. August 2019, 17:33
Ich kann den Art. 23 GG selbst lesen, brauche also kein Zitat. Daraus geht auch keine Loyalitätspflicht hervor. Eine unter Umständen geltende Bundestreue ist einmal nicht absolut und zum anderen sicher nicht identisch mit der zur EU bzw, auf diese übertragbar.

-> Siehe neues Thema:

Zitat
6. Im Bundesstaat haben Bund und Länder die gemeinsame Pflicht zur Wahrung und Herstellung der grundgesetzlichen Ordnung in allen Teilen und Ebenen des Gesamtstaates. Soweit der Bund dafür nicht unmittelbar Sorge tragen kann, sondern auf die Mitwirkung des Landes angewiesen ist, ist das Land zu dieser Mitwirkung verpflichtet.

Rn. 24
Zitat
[...] Deshalb kann sich kein Teil seiner Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten mit der Behauptung oder mit dem Nachweis entziehen, daß auch der andere Teil seiner Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten nicht nachgekommen sei; die Verletzung der Pflicht durch den einen Teil entbindet den anderen nicht von der Beachtung dieser selben Pflicht. [...]

BVerfGE 8, 122 - Volksbefr. Hessen -> Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31811.msg196085.html#msg196085


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Lt. aktueller Mitteilung der EU-Kommission hat es Beihilfen nachstehender Art; zitiert werden nur die jeweiligen Abschnittsüberschriften, da diese die relevanten Aussagen enthalten:

Zitat
3.1.   Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen;
3.2.   Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen;
3.3.   Beihilfen in Form von Zinszuschüssen für Darlehen;
3.4.   Beihilfen in Form von Garantien und Darlehen über Kreditinstitute oder andere Finanzintermediäre;
3.5.   Kurzfristige Exportkreditversicherung;

Mitteilung der Kommission Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 2020/C 91 I/01
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.CI.2020.091.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2020:091I:TOC


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