Es hat eine aktuelle Entscheidung des EuGH auf Grund einer Vorlage des Obersten verwaltungsgerichtes Litauens.
Rn. 54Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Mittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).
Rn. 64So ziehen die Betreiber von Verteiler- und Übertragungsnetzen die DAIE?Mittel von allen Stromendverbrauchern ein, ohne rechtliche Möglichkeit, hiervon abzuweichen. Eine solche Zahlungsverpflichtung, die durch die DAIE?Regelung auferlegt wird, weist somit den Charakter einer Zwangsabgabe auf. Außerdem sind diese Netzbetreiber nach dieser Regelung verpflichtet, die DAIE von verschiedenen Dienstleistern zu beziehen, ebenfalls ohne Möglichkeit, sich dieser Verpflichtung zu entziehen.
Es wird hier dargelegt, teils auch als Wiederholung, daß auch eine Zwangsabgabe, bzw., ein Zwangsbeitrag eine staatliche Beihilfe darstellt; zu genaueren Deutung wären die im Urteil benannten Entscheidungen zu sichten, auf die in Rn. 54 verwiesen wird.
Rn. 68Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist ein Mechanismus zum Ausgleich von Mehrkosten, dessen Finanzierung von allen im Inland wohnhaften Stromendverbrauchern getragen wird und nach dem die so erhobenen Beträge von einer staatlichen Einrichtung nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats umgelegt und unter den begünstigten Unternehmen aufgeteilt werden, als staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 37, sowie Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 30).
Auch in dieser Entscheidung verweist der Gerichtshof auf seine Altmark-Entscheidung, wie sie im Forum ja bereits bekannt ist.
Nochmals wird auch dargelegt, was alles Beihilfen sind:
Rn. 74Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65).
Unter normalen Marktbedingungen würden die dt. ÖRR keine 9 Milliarden Eure einnehmen; oder?
Rn. 124Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Jede staatliche Beihilfe beeinträchtigt potentiell den Wettbewerb zwischen den Unternehmen innerhalb des europäischen Binnenmarktes; es genügt die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung, auf eine tatsächliche kommt es also gar nicht an.
Rn. 126Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In den Rn. 99ff zur vierten Vorlagefrage wird ausdrücklich dargelegt, daß es Aufgabe und Pflicht des nationalen Rechts ist, der vierten Anforderung aus der Altmark-Entscheidung zu entsprechen.
Rn. 118Viertens ist festzustellen, dass die vierte im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), festgelegte Voraussetzung hinsichtlich der in den Rn. 115 und 116 des vorliegenden Urteils genannten DAIE nicht erfüllt zu sein scheint. Daraus, dass keine Informationen über die Modalitäten vorliegen, nach denen die für diese DAIE bestimmten Mittel berechnet werden, ergibt sich nämlich zwangsläufig, dass nicht erkennbar ist, ob die Höhe dieser Ausgleichszahlungen auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den notwendigen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.
Rechtssache C-706/17http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=214111&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4786363Die Rundfunkbeitragsmittel dürfen, weil staatliche Beihilfe, nicht auf Zuruf der LRA durch die Länder gestaltet werden; selbst das BVerfG wäre hier außen vor und könnte weder Bund noch Länder wirksam schützen, wenn die europäischen Beihilfekriterien, wie sie vom EuGH präzisiert worden sind und weiterhin in alleiniger Zuständigkeit werden, vom nationalen Recht nicht eingehalten werden.
Wo ist die Analyse der Länder, die zum Inhalt hat, daß ein beliebiger Wettbewerber der dt. LRA für die Realisierung des gleichen Auftrages ebenfalls 9 Milliarden Euro benötigen würde?
Nur dann ist der aktuelle Rundfunkbeitrag in korrekter Höhe.
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