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Autor Thema: Wer bestimmt, wann und warum der Bürger mit einem Unternehmen in Kontakt tritt?  (Gelesen 1427 mal)

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Auch wenn diese Frage für viele unverständlich klingt, kommt es doch genau auf diese Klärung an, nicht wahr?

Gemäß BHG KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47 sind die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts;

Rn. 2
Zitat
Die Beklagte zu 1und die Beklagten zu 3 bis 10 (nachfolgend: die Rundfunkanstalten) sind
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, [...]

Rn. 29
aa) Die Beklagten zu 1 und 3 bis 10 sind als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen (BGHZ 205, 355 Rn. 35 ff. - Einspeiseentgelt)

Rn. 47
[...] stehen die Beklagten mit dem ZDF, nicht anders als mit den privaten Programmveranstaltern, in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.

KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8ed178778984f3b7ef0ae9c0603a76ce&nr=75099&pos=18&anz=31

Gemäß BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274, gilt das Wettbewerbsrecht für alle Unternehmen in gleicher Auslegung:

Rn. 274
Zitat
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017
 - 2 BvE 2/11 - Rn. (1-372),

http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html

und damit auch für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Diese öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dürfen rückständige Rundfunkbeiträge festsetzen; so "schön", so "einfach"?

Zitat
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

[...]

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
[...]

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Wir erinnern uns hier bitte daran, daß es Unternehmen sind und das Wettbewerbsrecht gleichermaßen für alle Unternehmen in gleicher Auslegung gilt.

Wer bestimmt nun, wann der Bürger, insbesondere der nicht interessierte Bürger, zu einem Unternehmen in Kontakt tritt?

Bzw.

Wer bestimmt diesen elementaren Schritt 1, ohne den es den Schritt 2 nach §11 RBStV gar nicht geben darf? Der Bürger? Der Staat? Oder das Unternehmen?

Ferner erinnern wir uns sicher hierbei auch gerne an nachstehendes Thema:

Rn. 5 - 1 BvR 686/86 -
Zitat
[...]Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG können öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten indes nicht geltend machen. Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 GG) zu (BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254 f.]). [...]

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg194005.html#msg194005

Noch ein kleiner Auszug aus dem GG:

Zitat
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.[...]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Aus BVerfG - 1 BvR 686/86 -, Rn. 5, wissen wir ja nun allerdings, daß sich öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen eben gerade nicht auf Art. 2 berufen dürfen und diese Aussage mit der genannten Entscheidung des BVerfG auch für die dt. ÖRR so entschieden ist, (weil sie sich ja nur auf Art. 5 berufen dürfen); das Recht der freien Entfaltung ihrer juristischen Persönlichkeit haben sie nicht, der Bürger aber schon.

Auszug aus dem GWB:

Zitat
§ 185 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.[...]

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG000104118

Nun gucken wir doch mal, was da so steht:
Zitat
Teil 1
Kapitel 2
[...]
§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen 1.ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; [...]

Und nun überlegen wir uns doch einmal, ob es nicht der mittelbaren Behinderung eines Wettbewerbers entspricht, wenn ein Unternehmen meint, der Bürger müsse einen Teil seiner finanziellen Mittel ihm zuleiten, was freilich zur Folge hat, daß der Bürger diese Mittel, die dieser Bürger evtl. dem Wettbewerber zuleiten würde, nicht diesem Wettbewerber zuleiten kann? Freilich ist dieses eine mittelbare Wettbewerbsbeeinträchtigung des Wettbewerbers.

Also nochmals die Frage, wann ist der Bürger verpflichtet, in Kontakt zu einem Unternehmen zu treten, von dem der gar nix will?

Bzw.

Kann der Bürger überhaupt eine Pflicht haben, zu einem Unternehmen in Kontakt zu treten, von dem er gar nix will?


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c
  • Beiträge: 873
Das ist leider nicht das Problem, sondern:
Das Unternehmen tritt in Kontakt mit dem Bürger, der das nicht will.


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Das Unternehmen tritt in Kontakt mit dem Bürger, der das nicht will.
Bleib mal bitte bei der Fragestellung.


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