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Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage

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GesamtSchuldner:
Der Vorlagebschluss an den EUGH ist jetzt ausformuliert und online gestellt worden:

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0

Das BVerwG stellt klar, dass nach innerstaatlichem Recht (deutschem Bundesrecht) die Möglichkeit besteht, den Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen:

RN 26

--- Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18 ---Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181 <218 ff.>) gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen. Der bundesrechtliche Normbefehl des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG könnte nur durch eine gleichrangige Norm des Bundesrechts außer Kraft gesetzt werden. Auf eine landesrechtliche Regelung wie § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV als Ermächtigungsgrundlage kann der Ausschluss der Möglichkeit der Zahlung mit Euro-Banknoten wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) nicht gestützt werden, solange eine bundesrechtliche Ermächtigung (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden) fehlt.
--- Ende Zitat ---
Fraglich ist für das BVerwG nur, ob diese Bestimmung des BBankG mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar ist.

Wobei es nur eine einzige Antwortkonstellation auf die drei an den EUGH gestellten Fragen gibt, die nicht darauf hinausläuft, dass man Rundfunkbeiträge auch bar bezahlen darf:
1) Ja 2) Nein 3) Nein.
Jede andere Antwort des EUGH führt dazu, dass man Rundfunkbeiträge auch bar bezahlen darf.


--- Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18 ---[...] Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Steht die ausschließliche Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, einem Rechtsakt eines dieser Mitgliedstaaten entgegen, der eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht?

2. Enthält der in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgelegte Status der auf Euro lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder lässt das Unionsrecht Raum für Regelungen, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten eine Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen?

3. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird:
Kann ein im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik erlassener Rechtsakt eines Mitgliedstaates, dessen Währung der Euro ist, angewendet werden, soweit und solange die Union von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat?

--- Ende Zitat ---


Edit "Bürger":
Ursprünglicher Betreff "BVerwG Beschluss 6 C 6.18 Bargeldzahlung 27.03.2019 Aussetzung" wurde präzisiert.

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Thema:
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0

VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33565.0
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0

SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
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N.Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9.30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34668.0
Pressemeldungen zur EuGH-Urteilsverkündung 26.01.2021 im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34838.0

Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0

Sowie nach unbegründeter Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - siehe unter
N. Häring - Bargeldklage > nach BVerwG (und EuGH) nun Verfassungsbeschwerde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36250.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36250.msg225486.html#msg225486
nun - allerdings mit erneuten erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit:
seit 1.1.24 neue Satzungs-Regel. zur Rdf.-beitrags-Barzahlung ohne Girokonto
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37870.0

Dessen unbenommen bleibt das prinzipielle - und nunmehr sogar satzungsgemäße - Recht auf
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
Es könnte ja z.B. bei Antragstellung mitgeteilt bzw. beantragt werden, dass die "Nachweise nachgereicht" werden,
wofür eine "stillschweigende Frist von ... Monaten" erbeten wird (z.B. 3 oder 6 Monate?),
da man "keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der betreffenden Stellen" hat?

Und von all dem gänzlich unabhängig verbleibt... ;)
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0



...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0

Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516

googler:
Kann ich also nun darauf bestehen, den Betrag bar entrichten zu können?


Edit "Bürger" 07.03.2020 - siehe dazu u.a. unter:
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.0.html

cook:
Man sollte darauf bestehen. Und zwar Barzahlung am Wohnort. Zu Zeiten, wenn man nicht auf Arbeit sein muss.  :police:

Man wird auch untersuchen müssen, was das für vergangene Bescheide heißt. Früher war nicht einmal ein Konto der LRA angegeben (haben sie jetzt geändert). Muss ich das erst verlangen, oder ist schon die fehlende Zahlungsmöglichkeit ein Rechtsmangel?


Ach ja, hättet ihr es doch nur mal bei der sog. Gebühr gelassen...  >:D

GesamtSchuldner:

--- Zitat von: googler am 06. Juni 2019, 20:42 ---Kann ich also nun darauf bestehen, den Betrag bar entrichten zu können?
--- Ende Zitat ---

Rechtlich durch ist das noch nicht. Mir scheint es aber eher unwahrscheinlich, dass sich der EUGH für eine Lösung entscheidet, die im Widerspruch zur Interpretation des Bundesbankgesetzes durch das BVerwG steht. Denn dazu müsste er das europäische Recht gewissermaßen widersprüchlich auslegen.

Bis zu einer Entscheidung des EUGH werden aber noch etliche Monate vergehen.

In der Zwischenzeit kann man natürlich versuchen, seine Rundfunkbeiträge in bar bei den LRA oder in Köln beim Beitragsservice zu entrichten.
Wenn das nicht angenommen wird, könnte man sich auf Gläubigerverzug berufen und versuchen, mit dieser Begründung einen eventuellen Festsetzungsbescheid anzufechten, insbesondere hinsichtlich der Säumniszuschläge.

Denkbar ist auch, dass man auf ein Konto der LRA in bar einzahlt und dabei die Bankgebühr für Bareinzahlung zu Gunsten Dritter abzieht, man also genau 52,50€ auf der Bank lässt. Dann müsste der Beitragsservice sich überlegen, ob er den Restbetrag durch Festsetzungsbescheid einfordert.

Grundsätzlich denkbar ist natürlich auch, dass der Bundesgesetzgeber das Bundesbankgesetz zu Gunsten des BS ändert.
Solange die europarechtlichen Frage noch nicht vom EUGH geklärt sind, wird der Bundesgesetzgeber aber vermutlich inaktiv bleiben, um sich nicht zu blamieren.

Markus KA:
Aus aktuellem Anlaß sei auch auf den Kommentar des Klägers hingewiesen:

Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0

Auch wenn das Thema "Zahlung" bzw. "Barzahlung" nicht unbedingt dem Thema des Forums entspricht, könnte es den Forumsmitgliedern einige Möglichkeiten zur Unterstützung ihrer Zahlungsverweigerung bieten. Dies könnte in eigenen Threads sachlich diskutiert und Erfahrungen mitgeteilt werden (z.B. "hemmende Wirkung durch aktuellen Beschluß des BVerwG und seine Richtervorlage). 

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