"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
drboe:
Wenn ich mir die Fragestellungen durchlese, so ergibt sich, dass Frage 2 nicht sonderlich deutlich macht, dass die Regelung zum Ausschluss von Zahlungen mit Euro-Banknoten nicht auf einem Gesetz basiert, sondern auf einer Entscheidung von Organisationen (der Beitragssatzung), deren Status als öffentliche Stellen zumindest fragwürdig ist, auch wenn Gerichte im ÖRR eine Art Zwitterwesen zu sehen scheinen. Die Formulierung der Frage könnte zu einem Missverständnis führen, indem seitens der Richter angenommen wird, es gäbe ein Gesetz, dass zudem ein Bundesgesetz sein müsste, welches der "öffentlichen Stelle" als Grundlage ihres Handelns dient. Zwar kann man in den Gründen insbesondere RN5 lesen, dass nach in Deutschland geltender Rechtslage der Kläger im Recht ist. Ich empfinde aber die Fragen auch als typisch deutsch, d. h. es sind echte Bandwurmsätze.
M. E. entfalten Satzungen nur Wirksamkeit für Mitglieder einer Organisation (z. B. eines Vereins). Man kann wohl auch Regelungen zur Nutzung eines Angebotes (Geschäftsbedingungen) als "Satzung" auffassen. Beim ÖR-Rundfunk bin ich aber nicht Mitglied der Organisation und auch nicht unbedingt Nutzer des Angebots. Damit ist u. U. fraglich, ob die "Beitragssatzung" überhaupt Wirkung für (alle) Bürger entfaltet.
In Frage 3 wird m. E. unterstellt, die EU hätte von ihrer Zuständigkeit (in der Währungspolitik) keinen Gebrauch gemacht, so dass ein Mitgliedsstaat möglicherweise einen Spielraum in der Gesetzesanwendung besitzen könnte. Das finde ich putzig. Worin bestünde denn der Gebrauch der Zuständigkeit, wenn nicht bereits in der Festlegung einer gesetzlichen Regelung?
Klingt vermutlich etwas mäkelig, zumal das Urteil ansonsten ziemlich eindeutig ist.
M. Boettcher
pinguin:
--- Zitat von: cook am 06. Juni 2019, 21:24 ---Ach ja, hättet ihr es doch nur mal bei der sog. Gebühr gelassen... >:D
--- Ende Zitat ---
Warum, wenn doch das europäische Interesse besteht, alle (!) Unternehmen (!) zwecks Realisierung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes dem gleichen (!) Recht (!) zu unterwerfen?
@gesamtschuldner
--- Zitat ---Grundsätzlich denkbar ist natürlich auch, dass der Bundesgesetzgeber das Bundesbankgesetz zu Gunsten des BS ändert.
--- Ende Zitat ---
Nö, weil es dem europäischen Rahmen entgegensteht.
Der BS ist Teil einer jeden LRA, und jede LRA ist ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47).
samson_braun:
Bleibt die spannende Frage: was passiert mit Leute wie mir die seit 2015 darauf pochen, bar zahlen zu wollen? Sind diese Bescheide und Festsetzungen dann per se nicht rechtswidrig und somit die Beträge somit verfallen Stand jetzt bis ca. 2017? Man hat nach BGB ja 2 Jahre Zeit seine Schulden einzutreiben. Das wäre echt nett wenns denn so wäre (#) (#)
Und zum Einzahlen folgende Regelung in der Abgaben Ordnung:
--- Zitat ---§ 224 AO – Leistungsort, Tag der Zahlung (1)
(3) 1Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. 2Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. 3Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.
(4) 1Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. 2Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://www.steuertipps.de/gesetze/abgabenordnung-ao/224-leistungsort-tag-der-zahlung
wobei Absatz 3 die Erstattung an den Bürger betrifft - hier gibt es keine Auszahlung beim Finanzamt in Bar. Für die Barzahlung an das Finanzamt und somit an die RFA gilt der Absatz 4 - die Kasse kann geschlossen werden - allerdings ist dann ein Bankinstitut zu ermächtigen gegen Quittung - also ohne Zusatzkosten - das Geld anzunehmen.
Mal sehen wo die Reise hingeht 8)
GesamtSchuldner:
--- Zitat von: samson_braun am 07. Juni 2019, 19:16 ---Bleibt die spannende Frage: was passiert mit Leute wie mir die seit 2015 darauf pochen, bar zahlen zu wollen? Sind diese Bescheide und Festsetzungen dann per se nicht rechtswidrig und somit die Beträge somit verfallen Stand jetzt bis ca. 2017? Man hat nach BGB ja 2 Jahre Zeit seine Schulden einzutreiben.
--- Ende Zitat ---
Unmittelbare Rechtskraft bekommt die noch ausstehende Entscheidung des BVerwG nur für beteiligten Parteien. Wenn andere Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sind, werden die Gerichte die Rechtsprechung von EUGH und BVerwG natürlich berücksichtigen.
Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge werden aber wohl soweit rechtmäßig bleiben, wie sie die Höhe der rückständigen Beiträge festlegen.
Säumniszuschläge dürften aber rechtswidrig werden, wenn die Rundfunkanstalt den fehlenden Zahlungseingang mangels Kasse zum Bareinzahlen selber verschuldet hat.
samson_braun:
Nun ja das sehe ich nicht so. Ich habe den NDR in Annahmeverzug gesetzt - er hat ja stets verweigert Bargeld anzunehmen. Hätte er das getan wären die Festsetzungsbescheide nicht nötig gewesen.....
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