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NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr

Begonnen von galaxy0905, 03. Juni 2019, 18:02

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ope23

Dann wäre mal schlicht möglichst schnell Akteneinsicht zu beantragen.

Ich blicke zwar nicht mehr so richtig durch, durch welche öffentliche Stelle (LRA? Gemeinde? Gerichtsvollzieher?) Ä derart massiv belästigt werden soll (ist ja eine fiktive Story), aber die lästige Stelle wird ja irgendeine Akte führen, und wenn diese Akte auch nur aus 1 Blatt besteht, so ist die(ses) Akte(nblatt) zu sichten.

Und es sind konkrete Anträge zu stellen. An eine öffentliche Stelle. Nach Art. 17 Grundgesetz müssen Anträge korrekt bearbeitet werden. Das unterscheidet öffentliche Stellen von der Privatwirtschaft; letztere braucht Briefe nicht zu beantworten, sondern darf auch schweigen.

Die Person Ä hat Bürgerrechte direkt vom Grundgesetz bekommen. Man braucht nicht "fragen", ob man einen Antrag "stellen darf" und ob das dann erstmal so "genehmigt" wird. Diese Untertänigkeit muss dringend raus aus dem Köpfen. Das haben die Mütter und die Väter des Grundgesetzes ganz richtig erkannt und den Artikel 17 gleich vorne als eines der legendären Grundrechte gestellt.

Die halbseidenen öffentlichen Stellen (alle in meiner Straße - außer mir natürlich - betrachten die Landesrundfunkanstalten als solche halbseidene öffentliche Stellen)  spielen aber genau damit, dass der Bürger über seine Rechte nicht gut genug Bescheid weiß.

Nun, es gibt da so Begriffe:

...Eilrechtsschutz, Vollstreckungsgegenklage,  Beugehaft,...

...was im Umfeld des Begriffs Vollstreckung könnte denn hier noch so einfallen?

PersonX

Zitat von: ope23 am 27. Oktober 2020, 18:02
...was im Umfeld des Begriffs Vollstreckung könnte denn hier noch so einfallen?
natürlich §25 VwVfG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

beachte Absatz 1,2 und 3
Zitat
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
-> Da bei vielen offensichtlich Unkenntnis besteht, kann sicherlich gegenüber der Stelle, welche als "Behörde" handelt -ist zu klären- um Anregung ersucht werden.
Natürlich kann jeder beliebige Antrag "unrichtig" abgegeben oder gestellt werden.

knochen

Zitat von: ope23 am 27. Oktober 2020, 18:02
Dann wäre mal schlicht möglichst schnell Akteneinsicht zu beantragen.
Akteneinsicht wurde bereits im Mai bei der Vollstreckungsbehörde (als erstmalig ein "Errinnerungsschreiben", die Beträge zu begleichen, von der Vollstreckungsbehörde kam) beantragt und am darauffolgenden Tag durchgeführt. 1 Zettel, mit dem Amtshilfeersuchen der LRA, auf welchem auch die zu vollstreckenden Bescheide abgedruckt waren. 4 Feststellungsbescheide an der Zahl. Gegen den letzten FB war aber noch Widerspruch offen. Das dieser Widerspruch bereits im März abgelehnt wurde, erfuhr Ä erst im Oktober, nachdem er bei der LRA freundlich nachgefragt hatte, warum das Amtshilfeersuchen bei der Vollstreckungsbehörde immernoch nicht zurückgezogen wurde, immerhin fehlt bisweilen der Widerspruchsbescheid der LRA. Lediglich eine Kopie dessen ist letzte Woche ins Haus geflattert.

Zitat von: ope23 am 27. Oktober 2020, 18:02
Ich blicke zwar nicht mehr so richtig durch, durch welche öffentliche Stelle (LRA? Gemeinde? Gerichtsvollzieher?) Ä derart massiv belästigt werden soll
Massiv belästigt würde ich es nicht nennen, aber es ist die Vollstreckungsbehörde, welche gerne dem Amtshilfeersuchen der LRA nachkommen möchte. Immerhin sollte schon Ende Mai der Betrag ausgeglichen werden um weitere, bösartige Maßnahmen zu vermeiden.

Mal angenommen Ä hat heute wieder bei der Vollstreckungsbehörde angerufen. Rein Hypothetisch, um in Erfahrung zu bringen, ob er kommenden Freitag nun irgendwelche Maßnahmen erwarten müsste. Die Vollstreckungsbeamtin weiß, dass Ä bemüht ist und sich kümmert. Von daher, sind erstmal keine Maßnahmen zu erwarten und Ä kann weiter an Anträgen feilen.

Zitat von: ope23 am 27. Oktober 2020, 18:02
Und es sind konkrete Anträge zu stellen. An eine öffentliche Stelle.
Das ist ja die momentane Kernfrage, welcher Antrag an welche öffl. Stelle?!


MfG
knochen

PersonX

Zitat von: knochen am 28. Oktober 2020, 18:49Das ist ja die momentane Kernfrage, welcher Antrag an welche öffl. Stelle?!

Ein Vorschlag, also sofern nicht klar ist, welche Stellen, dann jeweils doch an alle, die so bekannt sind.

Also Anschreiben richten an allen Stellen mit der Frage, ob diese Stelle in der Sache X eine solche "öffl. Stelle" sei.

Sofern also keine Antwort kommt, wäre das vielleicht ein Problem, aber vielleicht auch nicht, wenn bereits jetzt klar wäre, welcher Antrag zu stellen ist.
Vielleicht muss es deshalb kombiniert werden, in der Art, dass erstmal angenommen wird, dass jede Stelle als "öffl. Stelle" in Frage kommt, dann kann jeder Antrag auch erst einmal  "unrichtig" abgegeben oder gestellt werden. Zusätzlich sollte aus Unkenntnis die Stelle dazu gebracht werden, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anzuregen.Es ist also die Frage, wie die Stelle jeweils angeregt werden kann.
Einfach einen Antrag auf Auskunft nach §25 VwVfG stellen.z.B.Es wird beantragt, dass Sie mir mitteilen, welche Anträge Sie nach §25 VwVfG anregen können, die bisher -hier aus Unkenntnis- zu stellen unterblieben ist.
Es müsste dazu eine Antwort folgen. -die Verwaltung wird ja sicherlich bei Anträgen tätig- Der Antrag könnte mit Begründung X abgelehnt werden oder aber es folgt eine Information, wie dieser Antrag auf Auskunft richtig zu stellen ist.
Eine Ablehnung könnte dabei sein, wenn die Stelle sich nicht als zuständig betrachtet, dann sollte das wohl in der Begründung stehen. Irgendwann hätte Ä eine Liste aller Stellen mit möglichen Anträgen in einer Sache X. -> Sofern eine andere Stelle B etwas will, aber Ä noch auf Auskunft von Stelle C wartet, dann müsste wohl ein Antrag an Stelle B, dass diese mit Ihrer "Entscheidung" zuwartet, bis Stelle C zum Zug gekommen ist. ... etc. Auf die Dauer der Bearbeitung bei x Stellen hat Ä ja nun keinen Einfluss. Somit könnte es passieren, das bei verschiedenen Stellen jeweils Antrag auf Verlängerung gestellt wird. -> Ob so ein Antrag zulässig sei oder nicht, ob falsch gestellt oder ... bla bla, dass alles kann jede Stelle per Antwort auf einen Antrag beantworten oder eben auch bescheiden.

knochen

Ist es dann angebracht den >öffl. Stellen< den vorrangegangenen Schriftverkehr ebenfalls zukommen zu lassen? Und da zu kommt eine Darlegung aus Ä's Sicht . Und im selben Atemzug dann mal nachfragen welche Anträge nach §25 VwVfG gesetllt werden können/dürfen/sollten?

PersonX

Zitat von: knochen am 01. November 2020, 14:51
Ist es dann angebracht den >öffl. Stellen< den vorrangegangenen Schriftverkehr ebenfalls zukommen zu lassen?
Kommt wohl auf die Stelle an.
Kommt wohl auch auf den Antrag an diese Stelle an.

Es kann sein, die Stelle braucht diese Vorgangsdaten.
Es kann sein, die Stelle braucht diese Vorgangsdaten nicht.

Somit könnte die Stelle auch erst einmal befragt werden, ob diese für die Bearbeitung diese Vorgangsdaten benötigt. -> Das muss aber gegengeklärt werden, dass nicht Fristen ablaufen, in welchen die Daten bereits hätten vorgelegt werden müssen.

Beispiel dazu:
Will eine Person z.B. nach einer verlorenen Klage ohne Zulassung der Berufung an das OVG, dann braucht Sie dazu eine Person, welche berechtigt sei dort am OVG Anträge zu stellen. -> Somit sucht eine Person eine solche berechtigte Person. Im Fall es wird keine solche berechtigte Person gefunden, welche sich bereit erklärt das zu übernehmen, so wäre ja jetzt Ende, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe. Die andere Möglichkeit ist dann eben ein Antrag auf Beiordnung einer solchen Person, welche berechtigt ist Anträge zu stellen. Dazu muss jedoch innerhalb der richtigen Frist der Nachweis erbracht werden, welche Anstrengungen unternommen wurden um eine solche Person zu finden. -> Wenn eine Person jetzt aber nicht weiß, welche Frist da läuft, dann besteht das Problem, dass der Nachweis zu spät erbracht werden könnte. -> Deshalb muss im Vorfeld zumindest so viel Zeit investiert werden zu prüfen, welche Fristen es so geben könnte. Denn wenn die Auskunft über eine Frist zu spät bei einer Person eingeht, welche weiter kommen möchte, dann ist das wohl nicht mehr so richtig hilfreich.

Sofern also mit Fristen gerechnet werden könnte, wäre es immer günstig möglichst zeitig diese Fristen in Erfahrung zu bringen.
In der Vollstreckung laufen verschiedene Sachen relativ schnell ab. Z.B. würde bei einem GV keine Vermögensauskunft trotz Forderung dazu abgegeben, so könnte dieser eine Eintragung in ein öffentliches Schuldnerregister anstrengen. Dagegen müsste dann recht schnell Widerspruch erhoben werden und zusätzlich ein Antrag gestellt werden, welcher eine Aufschiebende Wirkung herstellt. -> Jetzt kommt es, kommt eine Person damit zu spät, dann ist die Eintragung unter Umständen bereits erfolgt. -> Als Richtwert gelte, die passenden Widersprüche und Anträge müssen unmittelbar nach dem die Information über die Anordnung der Eintragung bekannt wird gestellt werden. Würde hier noch z.B. 3 bis 10 Tage gewartet, so könnte eine Person schlicht zu spät dran sein, um noch etwas zu verhindern.
-- PersonX hofft die Beispiele, machen deutlich was mit Frist auch gemeint sein kann --

Zitat von: knochen am 01. November 2020, 14:51
Und im selben Atemzug dann mal nachfragen welche Anträge nach §25 VwVfG gesetllt werden können/dürfen/sollten?
PersonX könnte inzwischen an dieser Stelle der Annahme sein, dass so eine Frage "möglicherweise" auch vor einem bestimmten Fall gestellt werden kann. Im Fall es kommt zu einer solchen Situation -hier eine Vollstreckung-, dann könnte eine Person auch relativ gesehen bereits zu spät sein. Sprich es wäre schlechte Vorbereitung, sich erst dann Hilfe zu suchen, wenn das "erwartete" Problem aktuell wird.

Aber an dieser Stelle haben alle Personen, welche "plötzlich" mit einer Vollstreckung zu tun haben das Gleiche, sie sind immer "zu spät" dran.

knochen

Zitat von: PersonX am 28. Oktober 2020, 20:02
Ein Vorschlag, also sofern nicht klar ist, welche Stellen, dann jeweils doch an alle, die so bekannt sind.
Also Anschreiben richten an allen Stellen mit der Frage, ob diese Stelle in der Sache X eine solche "öffl. Stelle" sei.
Ist momentan in fiktiver Ausarbeitung und wird demnächst das Haus verlassen.

Zitat von: PersonX am 02. November 2020, 17:02
-> Das muss aber gegengeklärt werden, dass nicht Fristen ablaufen, in welchen die Daten bereits hätten vorgelegt werden müssen.
Da wären momentan keine bekannt. Ein Widerspruchsbescheid hat Ä nie erhalten. Ich glaube auch nicht, dass eine 7-Monate, verspätete Kopie diesen ersetzen kann. Von den Eintreibern gab es bis jetzt 'nur' ein Erinnerungsschreiben und eine Pfändungsankündigung. Das Wort "Bescheid" wurde überall vergeblich gesucht und nicht gefunden. Ebenso wie eine Rechtsbehelfsbelehrung o.ä.

Zitat von: PersonX am 02. November 2020, 17:02Es kann sein, die Stelle braucht diese Vorgangsdaten.
Es kann sein, die Stelle braucht diese Vorgangsdaten nicht.
Erstmal ohne. Das kann sich ja für die Begründung o.ä. des jeweiligen 'richtigen' Antrages aufgespart werden.

Spartakus

Person A hat heute eine letzte Zahlungsaufforderung zu einem Vollstreckungsauftrag vom Team Vollstreckung-Außendienst der Stadt H. bekommen. Der Vollstreckungsauftrag wurde Person A nicht in Kopie beigefügt. Merkwürdigerweise wurden im Feburar 2021 nur die Forderungen von Ja. 2013 - Feb. 2016 aufgelistet. Scheint wohl Spaß zu machen, das Team Außendienst so oft wie möglich um Amtshilfe zu bitten!?

knochen

Den Auftrag kann A per -Antrag auf Akteinsicht- einsehen. Von alleine macht die Behörde da nichts. Die sind nur ausführendes Organ. Und das mit den Zeiten, nun ja, liegt wohl daran, das eben für diese Zeiten die Voraussetzungen (zumindest nach der Meinung des ÖRR) der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Die Zwangsvollstreckungsbehörde prüft das nicht auf Richtigkeit.

Spartakus

A hat gegen die Vollstreckung durch das Außenteam der Stadt H Widerspruch eingelegt, welcher an den Gläubiger zur Beantwortung weitergeleitet wurde.
Hierin steht, dass "Bis zum Eintreffen einer Stellungnahme wird das Vollstreckungsverfahren fortgeführt."

Dann muss A jetzt Vollstreckungsgegenklage einreichen!?

knochen

Zitat von: Spartakus am 15. März 2021, 17:07
Hierin steht, dass "Bis zum Eintreffen einer Stellungnahme wird das Vollstreckungsverfahren fortgeführt."
Wo steht das? In dem Widerspruch von A? Oder in dem Schreiben welches die Stadt H zum Gläubiger geschickt hat? Oder hat der Gläubiger schon eine Antwort rausgehauen?

Zitat von: Spartakus am 15. März 2021, 17:07
Dann muss A jetzt Vollstreckungsgegenklage einreichen!?
Das wäre dann §767 ZPO, dazu kann ich nicht viel sagen, weil nicht genügend Wissen um die ZPO. Vielleicht kann da wer anderes etwas zu sagen.

Eine weitere Möglichkeit wäre vorläufiger Rechtschutz nach §123VwGO beim Gericht einzureichen.
Oder wie hier schon einmal besprochen wurde:
Zitat von: PersonX am 28. Oktober 2020, 20:02
Zusätzlich sollte aus Unkenntnis die Stelle dazu gebracht werden, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anzuregen.Es ist also die Frage, wie die Stelle jeweils angeregt werden kann.
Einfach einen Antrag auf Auskunft nach §25 VwVfG stellen.z.B.Es wird beantragt, dass Sie mir mitteilen, welche Anträge Sie nach §25 VwVfG anregen können, die bisher -hier aus Unkenntnis- zu stellen unterblieben ist.
Es müsste dazu eine Antwort folgen. -die Verwaltung wird ja sicherlich bei Anträgen tätig- Der Antrag könnte mit Begründung X abgelehnt werden oder aber es folgt eine Information, wie dieser Antrag auf Auskunft richtig zu stellen ist.

Spartakus


Markus KA

Aus aktuellem Anlass bezogen auf das Bundesland Niedersachsen der folgende wichtige Hinweis:

OVG Nieders. 06.06.2025 - 8 ME 116/24 > Vollstr.Einstell. wg. fehl. Mahnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38473.0
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.