Kurze Rückfrage eines juristischen Laien: Heißt das Übersetzt "AG + GV interessiert der korrekte Ablauf (formal-rechtlich) nicht, daher kann der BS vollstrecken wie er lustig ist"??
Nein, sie sagen es einem nur nicht.
Gegen die Verwaltungsvollstreckung ist Abhilfe vor dem VG zu suchen. Suchen meint das wörtlich. Das AG kann/sollte an sich dahin verweisen, wenn es nicht zuständig ist. Aber das macht ein Richter am AG oft nicht.
Damit ein Richter am AG den GV Anweisung erteilt nicht weiter zu machen, erwartet dieser zumeist, dass das Opfer auf das AG mit einer Verfügung vom VG zukommt, welche das Opfer beim VG zu erwirkt hat, worin erklärt wird, dass die Vollstreckung einzustellen oder auszusetzen ist. ---> Das ist eine Art Gerichts Ping Pong -> Wenn man es gut spielt, dann schafft das Opfer, dass der Richter am AG den Ping selbst zum VG sendet und erwartet, dass das Opfer den Pong zurück bringt. Wenn es schlecht läuft, dann ist das Opfer gehalten den Ping selbst zum VG zu bringen und dort einen Antrag nach §123 VwGO zu stellen. -> Kosten beachten.
Das Problem ist, dass ein Bürger nicht erkennt, dass es sich um eine Verwaltungsvollstreckung handelt. Der Bürger nicht weiß, dass es öffentliches Recht sein soll. Der Bürger deshalb von selbst auch nicht zum VG geht. -> Sollte er aber, oder er muss es am "falschen" Gericht so einreichen, dass das Gericht feststellt nicht zuständig zu sein und die weiteren Prüfungspunkte wegen Nichtzuständigkeit verweist. -> Amtspflicht. Funktioniert jedoch nur, wenn das Gericht auch erkennt, dass es nicht zuständig ist. -> Hier hat das Gericht nur erkannt, dass bestimmte Sachen vom selbigen nicht zu prüfen sind. -> Hier könnte der Bürger also eingreifen und nachfragen, was mit den Punkten ist, wo das Gericht sich nicht zuständig sieht. -> Wenn der Bürger das macht und dazu braucht er Ausdauer, dann kann es passieren, dass der Richter am AG es verweist.
Das Problem dabei, solange das alles läuft geht die Vollstreckung also Teile davon unbeeindruckt weiter. Z.B. Abrufen von Auskünften von Daten bei Dritten oder die Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis. Gut das gibt es auch ein Widerspruch, der hat aber ohne zusätzlichen Antrag auf Aussetzung/Hemmung keine solche Wirkung. -> Auch hier will das AG, dass der Schuldner eine Verfügung vom VG besorgt oder setzt zumindest solange aus, bis es eine Entscheidung am AG über die "Erinnerung" gibt, oder besser solange bis es eine Entscheidung vom VG gibt, welche aus der eigenen Verweisung herrührt.
-> Das alles ist echt ätzend, zeitaufwendig und läuft bei betroffenen in verschiedenen Stufen seit 2015 oder kürzer. Bei den ersten "Erinnerungen" oder Anträgen am AG waren die Richter am AG noch nicht so weit selber zu verweisen. Dann wahrscheinlich so 2017,2018 schon, jetzt vergessen sie es wieder, wobei die Fälle ähnlich sind. -> Gut Ding will Weile haben. Bei Vollstreckung bedeutet dass, je schneller etwas Richtung VG wandert und von dort eine Verfügung kommt, desto einfacher. Noch besser, wenn keine Verfügung kommt und das Verfahren am AG ausgesetzt bleibt.