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Autor Thema: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung  (Gelesen 14971 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
Zitat
... oder überlese ich etwas?
Ja!  ;D    Ist nicht Schlimm, als Laie kann so was vorkommen. Der Beitragsservice spielt aber keine Rolle, er handelt im Auftrag (i.A.). 
Steht auch unten drunter... https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168702.html#msg168702

Da dir das ganz sicher nicht reicht, bewerfe ich dich weiter mit deinen eigenen Quellen ...   ;)   

Zitat
Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 6 

Mit Urteil vom 05.02.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei formell rechtmäßig. Darin werde der Beklagte als Urheber genannt, während der Beitragsservice den Bescheid lediglich im Namen des Beklagten verfasst habe. Diese Praxis sei von § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV gedeckt, da der Beitragsservice als gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten letztlich ein Teil des Beklagten sei, welcher für die Beitragsfestsetzung zuständig und verantwortlich bleibe.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2019, 07:06 von Markus KA«

n
  • Beiträge: 1.456
Laut RBSTV hat die LRA die
Zitat
Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV)

Darin wird der LRA aber nicht die Befugniss gegeben ein Leistungsgebot auszusprechen. Und ohne Leistungsgebot sind die Bescheide nicht vollstreckbar.

Ob die Richter das aber auch so sehen ...



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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

g
  • Beiträge: 77
@Lev, vielen Dank!

Jetzt habe ich aber schlechte Laune  >:D ;D

Laut RBSTV hat die LRA die
Zitat
Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV)

Darin wird der LRA aber nicht die Befugniss gegeben ein Leistungsgebot auszusprechen. Und ohne Leistungsgebot sind die Bescheide nicht vollstreckbar.


Das ist ja auch schon ein langes Diskussionsthema...

Ich schätze es kommt auch schwer darauf an, ob der zuständige Richter ein Gewissen hat, den drehen kann man es mittlerweile fast schon nach belieben :-\


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall in Baden-Württemberg könnte ergänzend folgendes Kapitel in einer Erinnerung oder Klage zum Thema Wettbewerb Stellung genommen worden sein:

Zitat
Amts- bzw. Vollstreckungshilfe bei öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen

Der Erinnerungsgegner ist als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen tätig.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG führt der Erinnerungsgegner Wettbewerb mit den privaten Rundfunkanstalten.

Urteil vom 25.01.2017  BVerwG  Az. 6 C 15.16 Rn 19:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.“ 


Urteil vom 11. September 2007 BVerfG Az. - 1 BvR 2270/05 -,  -1 BvR  809/06 –
- 1 BvR  830/06 - Rn 122:

„Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 <158>; 74, 297 <324>; 87, 181 <199>; 90, 60 <90>). Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f., 171>; 74, 297 <325>; 83, 238 <297, 316>; 90, 60 <90>).“

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) Urt. v. 08.01.1998, Az.: V R 32/97 ist eine Tätigkeit, die im Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen steht, nicht mehr hoheitlich, Rn 12:

„Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).“

Der Erinnerungsgegner befinden sich gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung im Wettbewerb mit privaten Unternehmen und hat demzufolge gemäß BFH V R 32/97, Rn 12, keine hoheitlichen Befugnisse.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2019, 14:32 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

d
  • Beiträge: 4
Person P habe dieses Forum aufmerksam verfolgt, die Zahlungsaufforderungen des Beitragsservices (Südwestrundfunk) habe er nie erhalten.

Eines Tages bekam P Post vom Gerichtsvollzieher G mit einer entsprechenden Zwangsvollstreckungssache und der Bitte den Betrag zu begleichen.

Darauf hin habe P eine Erinnerung an das Amtsgericht A, das sich im Regierungsbezirk Tübingen befindet, gesendet mit folgendem Inhalt:]Es wird beantragt: Der Obergerichtsvollzieher Herr G wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers vom xx.xx.xxxx zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen. Begründung: Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG). Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.[/quote]

Nun habe P Antwort vom Amtsgericht A erhalten, im gelben Umschlag mit folgendem Inhalt:
Zitat
Die zulässige Erinnerung der Schuldnerin hat keinen Erfolg. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt, hierzu BGH, NVwZ-RR 2017, 893. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Zudem habe P ein Schreiben von G erhalten mit der Ladung zur Angabe der Vermögensauskunft.

P hat nun die Möglichkeit bei Amtsgericht A oder direkt beim LG Tübingen sofortige Beschwerde einzureichen.
Es scheint günstig, die Beschwerde direkt beim LG Tübingen zu platzieren.

Sollte er in einer sofortigen Beschwerde einen Bezug herstellen zum Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - siehe u.a. aktuell unter
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.0.html
oder sollte er eine Kopie der Entscheidung zum Beschluss herbeischaffen?

Könnte dem P ein Entwurf für so eine sofortige Beschwerde an die Hand gegeben werden?

Die anonymen Korrespondenz anbei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2019, 13:00 von Markus KA«

g
  • Beiträge: 77
Nun habe P Antwort vom Amtsgericht A erhalten, im gelben Umschlag mit folgendem Inhalt:
Zitat
[...] Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt, hierzu BGH, NVwZ-RR 2017, 893. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Kurze Rückfrage eines juristischen Laien:
Heißt das übersetzt, "AG + GV interessiert der korrekte Ablauf (formal-rechtlich) nicht, daher kann der BS vollstrecken wie er lustig ist"??


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2019, 20:08 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Kurze Rückfrage eines juristischen Laien: Heißt das Übersetzt "AG + GV interessiert der korrekte Ablauf (formal-rechtlich) nicht, daher kann der BS vollstrecken wie er lustig ist"??

Nein, sie sagen es einem nur nicht.

Gegen die Verwaltungsvollstreckung ist Abhilfe vor dem VG zu suchen. Suchen meint das wörtlich. Das AG kann/sollte an sich dahin verweisen, wenn es nicht zuständig ist. Aber das macht ein Richter am AG oft nicht.

Damit ein Richter am AG den GV Anweisung erteilt nicht weiter zu machen, erwartet dieser zumeist, dass das Opfer auf das AG mit einer Verfügung vom VG zukommt, welche das Opfer beim VG zu erwirkt hat, worin erklärt wird, dass die Vollstreckung einzustellen oder auszusetzen ist. ---> Das ist eine Art Gerichts Ping Pong -> Wenn man es gut spielt, dann schafft das Opfer, dass der Richter am AG den Ping selbst zum VG sendet und erwartet, dass das Opfer den Pong zurück bringt. Wenn es schlecht läuft, dann ist das Opfer gehalten den Ping selbst zum VG zu bringen und dort einen Antrag nach §123 VwGO zu stellen. -> Kosten beachten.

Das Problem ist, dass ein Bürger nicht erkennt, dass es sich um eine Verwaltungsvollstreckung handelt. Der Bürger nicht weiß, dass es öffentliches Recht sein soll. Der Bürger deshalb von selbst auch nicht zum VG geht. -> Sollte er aber, oder er muss es am "falschen" Gericht so einreichen, dass das Gericht feststellt nicht zuständig zu sein und die weiteren Prüfungspunkte wegen Nichtzuständigkeit verweist. -> Amtspflicht. Funktioniert jedoch nur, wenn das Gericht auch erkennt, dass es nicht zuständig ist. -> Hier hat das Gericht nur erkannt, dass bestimmte Sachen vom selbigen nicht zu prüfen sind. -> Hier könnte der Bürger also eingreifen und nachfragen, was mit den Punkten ist, wo das Gericht sich nicht zuständig sieht. -> Wenn der Bürger das macht und dazu braucht er Ausdauer, dann kann es passieren, dass der Richter am AG es verweist.
Das Problem dabei, solange das alles läuft geht die Vollstreckung also Teile davon unbeeindruckt weiter. Z.B.  Abrufen von Auskünften von Daten bei Dritten oder die Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis. Gut das gibt es auch ein Widerspruch, der hat aber ohne zusätzlichen Antrag auf Aussetzung/Hemmung keine solche Wirkung. -> Auch hier will das AG, dass der Schuldner eine Verfügung vom VG besorgt oder setzt zumindest solange aus, bis es eine Entscheidung am AG über die "Erinnerung" gibt, oder besser solange bis es eine Entscheidung vom VG gibt, welche aus der eigenen Verweisung herrührt.

-> Das alles ist echt ätzend, zeitaufwendig und läuft bei betroffenen in verschiedenen Stufen seit 2015 oder kürzer. Bei den ersten "Erinnerungen" oder Anträgen am AG waren die Richter am AG noch nicht so weit selber zu verweisen. Dann wahrscheinlich so 2017,2018 schon, jetzt vergessen sie es wieder, wobei die Fälle ähnlich sind. -> Gut Ding will Weile haben. Bei Vollstreckung bedeutet dass, je schneller etwas Richtung VG wandert und von dort eine Verfügung kommt, desto einfacher. Noch besser, wenn keine Verfügung kommt und das Verfahren am AG ausgesetzt bleibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2019, 20:48 von Bürger«

  • Beiträge: 886
Kurze Rückfrage eines juristischen Laien:
Heißt das übersetzt, "AG + GV interessiert der korrekte Ablauf (formal-rechtlich) nicht, daher kann der BS vollstrecken wie er lustig ist"??
Ja so hätte es der Klüngel gern. Der Laie fragt sich, ob es Rechtsbeugung ist, einen offensichtlich nicht existenten Titel vollstrecken zu wollen. Für die Existenz benötigt der Titel nämlich wenigstens einen gültigen Zustellungsversuch. Ein Zustellungsversuch kann in dem Fall nur nach Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg erfolgen und ist (falls nicht wie dort beschrieben) auch nicht vorhanden. Das wird meist auch gar nicht vom SWR bestritten und es wird trotzdem volstreckt...


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

d
  • Beiträge: 4
Sollte sich der P angesichts der Tatsachen direkt per sofortiger Beschwerde an das LG Tübingen wenden?
Könnte er dabei der Einfachheit halber das komplette Urteil zitieren / anführen?

Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2019, 13:38 von Bürger«

H
  • Beiträge: 582
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX nehme ich wie folgt Stellung:
Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.
Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Vollstreckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (hierzu auch VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18 sowie VGH Mannheim 5 S 548/16).
Weiteres, warum das von der Antragsgegnerin zitierte Schreiben vom 02.10.2015 keinen Mahnbescheid darstellt, wurde bereits in der Erinnerung vom 19.12.2018 vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen

Ich habe folgenden Satz geträumt:
Die Antragsgegnerin behauptet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.
Genau dies wird vom Anstragsteller ausdrücklich bestritten – Die Vollstreckbarkeit ohne entsprechenden (Mahn)bescheid und somit ohne Festsetzung der Behörde führen nicht zu einer vollstreckbaren Forderung.

Die Beklagte unterläßt es auch, hierzu subtantiert vorzutragen.


Grüße
Adonis


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d
  • Beiträge: 4
Laut meiner Recherche bezieht sich das AG auf folgenden Passus a)

BGH, 27.4.2017, I ZB 91/16
Leitsatzentscheidung
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f33b2ccdf1a7a563838379e988f507cd&Seite=0&nr=79197&pos=19&anz=37
Zitat
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, § 802f; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3; LVwVfG BW § 41 Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 1 Abs. 4
a) Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde.
b) Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW.
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16 - LG Tübingen
AG Tübingen

wie könnte der P dagegen in der sofortigen Beschwerde argumentieren?


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.741
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wie könnte der P dagegen in der sofortigen Beschwerde argumentieren?

Mit oben bereits mehrfach erwähntem
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.0.html
der u.a. auch genau diese Aussagen des BGH angreift ;)
bzw. erklärt, dass unabhängig vom Vollsteckungsersuchen auch weitere Voraussetzungen auch durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen sind - so auch der Zugang/ die Zustellung des den "Titel" bildenden "Bescheides".


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www.rundfunk-frei.de

C
  • Beiträge: 20
Gibt es etwas neues zu diesem Verfahren von Person P?

Person C hat beim AG Karlsruhe Erinnerung gegen eine Zwangsvollstreckungsankündigung eingelegt und hat sich dabei auf die o.a. Entscheidung des LG Tübingen berufen. Die Erinnerung von Person C wurde ähnlich wie im Fall der Person P abgewiesen. Kurz zusammengefasst:

- die Überprüfung des RG-Bescheids ist dem Verwaltungsverfahren vorbehalten und kann nicht im Vollstreckungsverfahren angefochten werden (BGH vom 27.04.2017, Az. ZB 91/16). Einwendungen gegen die Forderung müssen im Verwaltungsrechtsweg gemacht werden;

- die zuständige LRA ist Vollstreckungsbehörde (Par. 4 Abs. 1 LVvVfG BW);

- es gelten die in Par. 15 Abs. 3 LVvVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH vom 11.06.2015, Az. VII ZB 11/15; BGH vom 21.10.2015, Az. I ZB 6/15). Demnach tritt an Stelle der Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen [an den GV];

- es bedarf keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens (Par. 15 Abs. 3 S. 2 LVvVG BW).

[gemeint ist tatsächlich Par. 15a Abs. 3 LVvVG BW.]

Demnach liegen laut AG Karlsruhe alle Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor.

Person C steht nun die Beschwerde beim AG Karlsruhe oder direkt beim LG Karlsruhe offen. Letzteres wäre vorzuziehen, da dadurch das Verfahren sich wahrscheinlich länger hinziehen würde. Besteht für eine Beschwerde beim LG Anwaltspflicht (im Rechtsbehelf steht, dass eine anwaltliche Mitwirkung nicht vorgeschrieben ist)?

Gruss, Couscous


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  • Beiträge: 3.238
Es besteht keine Anwaltpflicht.
Hier aber allgemeingültige Hinweise:
- Ein Anwalt kann bei Vollstreckungsangelegenheiten hilfreich sein.
- Da weder Beitragsservice noch Rundfunkanstalten echte Behörden sind, enthalten deren Bescheide oftmals stümperhafte Formfehler, die angegriffen werden können.
- Vollstreckbar sind nur Forderungen, die unanfechtbar geworden sind.
- Nichtige Forderungen sind solche Bescheide, für deren Erlass eine gesetzliche Grundlage fehlt.
- Formfehler ergeben sich auch aus falsch berechneten Beitragssummen, falsche Angabe des Gläubigers.
- Unzulässige Versuche, Forderungen zu vollstrecken, die noch nicht entstanden sind, z.B. Vollstreckungsgebühren des GV, Rundfunkbeiträge des laufenden oder vorherigen Quartals.


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C
  • Beiträge: 20
Dringende Frage: Nachdem der ursprüngliche Termin für die Vermögensauskunft geplatzt ist, weil Person C Erinnerung gegen die Vollstreckung eingelegt hat, darf der GV die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vornehmen, obwohl kein neuer Termin anberaumt wurde?

Person C hatte fristgerecht gegen die Entscheidung des AG Karlsruhe beim LG Karlsruhe Beschwerde eingelegt. Dabei war sie davon ausgegangen, dass die Akte direkt vom AG ans LG weitergereicht wird und die Zwangsvollstreckung solange ruht. Heute kam aber per Zustellungsbescheid das Schreiben des GV, in dem er Person C über die Eintragung ins SV informiert.

Ist es nun sinnvoll für Person C, beim LG noch Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen, oder ist es schon "zu spät"? Welche anderen Handlungsoptionen gibt es?

Gruss, Couscous


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