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Autor Thema: Wann sind Klagen z.B. "auf Befreiung" gerichtskostenfrei?  (Gelesen 2989 mal)

D
  • Beiträge: 28
Hallo

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Klage gerichtskostenfrei ist?
Gibt es da Erfahrungen?

Die Suche hat auf diesen alten Thread geführt:

Re: Was tun statt Klagen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23326.msg149033.html#msg149033

Ich interpretiere das so:

A) Befreiung mit Begründung nach dem Sozialstand
B) Befreiung mit Begründung nach Härtefall

Zuerst A, wird abgelehnt, dann B beantragen, wird auch abgelehnt, dann klagen mit Argumenten ausschliesslich auf Befreiung.
Dann müsste die Klage gerichtskostenfrei sein.

Richtig? Erfahrungen?

Vielen Dank

David

Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2019, 11:35 von Markus KA«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Hier Tatsachen und Entscheidungsgründe einer kostenfreien Klage für die Befreiung vom Zwangsrundfunkbeitrag wegen Existenzminimums bzw. Härtefall wegen  Versagung der Sozialbehörde auf Erstellung eines "Negativ-Bescheides" für die LRA.

Zitat
(...) Tatbestand
Der Kläger hat mit Eingang bei Gericht vom 18.12.2015 Klage erhoben, mit der er sein Befreiungsbegehren weiterverfolgt und die er ausführlich begründete. Er trägt im Wesentlichen vor, er verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.100,41 EUR (633,72 EUR volle Erwerbsminderungsrente der DRV plus 466,49 EUR Unfallrente der BG RCI); anderweitige Einkünfte habe er nicht. Sein Einkommen liege zwar geringfügig über dem Regelsatz des SGB XII. Unter Berücksichtigung seiner hiervon zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (in Höhe von insgesamt 168,92 EUR monatlich zur Barmer GEK) liege es aber unter dem Existenzminimum, d.h. er sei unpfändbar nach der ZPO. Aufgrund seines geringen Einkommens sei er nicht in der Lage, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, und könne sich auf den Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 6 RBStV berufen.

Unstreitig habe er keine Bescheinigungen vorgelegt, wonach er Sozialhilfe oder sonstige zusätzliche Leistungen der Sozialbehörde erhalte. Der Beklagte sei jedoch verpflichtet selbst zu prüfen, ob er als Härtefall anzusehen und somit von der Beitragspflicht zu befreien sei. Die Auffassung des Beklagten, er sei nicht verpflichtet, eine Härtefallprüfung vorzunehmen, wenn keine Bescheinigung einer Sozialbehörde vorgelegt werde, widerspreche der Regelung des § 4 Abs. 6 RBStV. Der Beklagte verkenne, dass er gemäß § 4 Abs. 7 RBStV die Voraussetzungen des Härtefalls auch dann zu überprüfen habe, wenn eine Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers vorgelegt werde.

Dies habe er, der Kläger, getan, indem er seine Einkommensverhältnisse vollkommen offengelegt habe. Der Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, eine Härtefallprüfung nur dann vorzunehmen, wenn eine Bescheinigung einer Sozialbehörde vorliege. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 und 7 RBStV sei es nicht notwendig, dass gerade eine Sozialbehörde eine Bescheinigung ausstelle, sondern auch möglich, durch Vorlage eines Bescheides des „Leistungsträgers“, also hier der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft, die Voraussetzungen eines Härtefalls nachzuweisen; im Gesetzestext sei auch nicht von einer Sozialbehörde, sondern lediglich von einer „Behörde“ die Rede. Vielmehr eröffne der Zusatz „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV die Möglichkeit für den Beklagten, selbst zu prüfen, ob die Einkommensverhältnisse des Betroffenen einen Härtefall rechtfertigten; andernfalls wäre § 4 Abs. 7 RBStV überflüssig. Dem Gesetz sei daher nicht zu entnehmen, dass die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse allein der Prüfung der Sozialbehörde vorbehalten sei.

Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des RBStV auch nicht die bisherige Rechtsprechung festgeschrieben.

Seine Rechtsauffassung entspreche zudem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gewährleiste, dass einkommensschwache Personenkreise im Sinne des Sozialstaatsprinzips und des Grundrechts auf Informationsfreiheit Zugang zum Medium Rundfunk hätten (1 BvR 665/10).

Der RBStV kenne auch keine Verpflichtung irgendeiner Behörde, sei es auch eine Sozialbehörde, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu bescheinigen; eine solche Verpflichtung von Behörden gegenüber der Landesrundfunkanstalt, in welcher Form auch immer, sei nicht ersichtlich.

Der Ablehnungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid seien überdies formell rechtswidrig, da sie von dem sog. Beitragsservice gefertigt worden seien, obwohl Beklagter hier der ... Rundfunk sei.

Der Beitragsservice sei auch nicht rechtsfähig und daher nicht in der Lage, öffentlich-rechtlich wirksame Bescheide zu erlassen.

Dem RBStV sei nicht zu entnehmen, dass Bescheide von einer bloßen Inkassostelle der Rundfunkanstalten erlassen werden könnten; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der gegenteiligen bloßen Verwaltungsvereinbarung.

Die angefochtenen Bescheide seien auch nicht von dem Beklagten selbst ausgefertigt und unterzeichnet worden.
(...)

und weiter:

Zitat
(...)
Entscheidungsgründe
Die sonach zulässige Klage ist indes unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf (befristete oder gar unbefristete bzw. rückwirkende) Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 27.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen zunächst keine Bedenken gegen das Tätigwerden des Beklagten sowie seines Beitragsservice (vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 525/15 -, juris, Rz. 31, m.w.N.), zumal der Kläger sich mit seinem Begehren auf Beitragsbefreiung selbst an diesen gewandt hat sowie hinsichtlich der Befreiung von Rundfunkbeiträgen insoweit nichts anderes als hinsichtlich deren Festsetzung gilt. Auch im Übrigen sind Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vorliegend nicht veranlasst.

Diese sind auch materiell rechtmäßig.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers vom Rundfunkbeitrag sind mangels Vorlage einer hierfür erforderlichen behördlichen Bescheinigung derzeit nicht gegeben.

Auf den im vorliegenden Klageverfahren hinsichtlich des klägerischen Prozesskostenhilfe-Antrags ergangenen Beschluss der Kammer vom 06.07.2016 wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.11.2016 – 1 D 230/16 – Bezug genommen, mit dem die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde.

Aus dem zwischenzeitlichen Vortrag des Klägers ergeben sich keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte. Auch auf die von ihm – in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung ausdrücklich als bloße Beweisanregungen charakterisierten – Beweisantritte kommt es insoweit nicht an.

Teils ergänzend, teils wiederholend sei darauf hingewiesen, dass der auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages dem Grunde nach rundfunkbeitragspflichtige Kläger zunächst nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt, was im Übrigen auch unstreitig erscheint.

Danach ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen bzw. an eine Befreiungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV gebunden.

Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.

Namentlich stehen die vom Kläger bezogenen Renten der Deutschen Rentenversicherung Saarland und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie den in § 4 Abs. 1 RBStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich. Für eine analoge Anwendung des Katalogs des § 4 Abs. 1 RBStV auf Bezieher niedriger Einkommen besteht ebenfalls kein Raum (vgl. dazu nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.06.2013 - 14 K 1739/13 -, juris, Rz. 13 ff., 47 ff., m.w.N.).

Es liegt auch kein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV vor. Nach Satz 1 der Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Ein Härtefall liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Der Kläger hat indes, auch auf ausdrückliche Anregung des Gerichts, keinen durch die – für eine der genannten Sozialleistungen - zuständige (Sozial-)Behörde erlassenen Bescheid im Sinne des Satzes 2 vorgelegt. Vielmehr hat er mit Bescheid des Landkreises … vom 11.06.2014 lediglich belegt, dass er „derzeit keine Leistungen nach den Bestimmungen des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) von hiesiger Dienststelle erhält und gegenwärtig hier auch kein entsprechender Antrag vorliegt“. Ob und ggf. in welcher Höhe er die Bedarfsgrenze überschreitet und in welchem Zeitraum dies ggf. der Fall ist, ist damit nicht belegt.

Wie bereits im PKH-Verfahren ausführlich dargelegt, müssen sich, entgegen der vom Kläger weiterhin mit Nachdruck vertretenen Auffassung, Rundfunkteilnehmer mit einem - potenziellen - Sozialleistungsanspruch auch der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die hierfür personell und sachlich ausgestatteten Sozialleistungsbehörden unterziehen, statt den Beklagten auf eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verweisen, die diesem nach dem das Recht der Rundfunkbeitragsbefreiung prägenden Grundsatz der bescheidgebundenen Befreiung gerade nicht zukommt, und unterliegt die Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf (ergänzende) Sozialleistungen weder dem Beklagten noch dem Verwaltungsgericht.

Die Obliegenheit, entsprechende Leistungen zu beantragen, verstößt zudem weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).

Dem kann der Kläger hier auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihm werde eine Antragstellung bei der Sozialbehörde zwecks Erlangung einer sogenannten Negativbescheinigung von dieser verwehrt, so dass der Beklagte bzw. sein Beitragsservice die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung zu prüfen habe.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zuständige Sozialbehörde insoweit von Gesetzes wegen einer Entgegennahmepflicht unterliegt.

Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Diese Verpflichtung besteht anerkanntermaßen in sämtlichen Phasen des Verfahrens (vgl. nur Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 20, Rz. 30, m.w.N.).

Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus plausibel geschildert, dass ihn die zuständige Sozialbehörde mit Blick auf seine Einkommenssituation auf die Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Antragstellung hingewiesen habe. Eine Verweigerung der Entgegennahme und/oder Bescheidung einer Antragstellung ist damit aber noch nicht dargetan.

Vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Entgegennahmepflicht bestehen für eine derartige, mit den dargestellten maßgeblichen Grundsätzen des Sozialverwaltungsverfahrens nicht vereinbare Verwaltungspraxis der zuständigen Sozialbehörde auch keine Anhaltspunkte, zumal dem Kläger ausweislich der beigezogenen Leistungsakte des Kreissozialamts ... von diesem bereits im Rahmen seiner seinerzeitigen Antragstellung ohne weiteres ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung gestellt worden ist.

Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen.

Entgegen der vom Kläger erneut vertretenen Auffassung sind auch die Voraussetzungen des Satzes 1 des § 4 Abs. 6 RBStV nicht gegeben, wonach die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien hat. Zwar trifft es zu, dass Satz 2 der Vorschrift nur einen - nicht abschließenden - Anwendungsfall dieser Härteregelung darstellt, wie sich bereits aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Allein der - wiewohl hier durchaus nachvollziehbare - Hinweis auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Klägers vermag indes einen derartigen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Eine vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist nämlich im Fall des Klägers trotz des Bezuges zweier niedriger Renten und auch unter Berücksichtigung der von ihm monatlich zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht gegeben. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat vielmehr die hier gegebene Fallkonstellation der „bloßen Einkommensschwäche" nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe des § 4 Abs. 1 RBStV und auch aus dem Fall des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausgeklammert.

Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet mithin im vorstehenden Zusammenhang regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen (z.B. Empfängern niedriger ALG I-Leistungen oder von Krankengeld) der Fall ist.

Durch § 4 Abs. 1 RBStV sollte für einkommensschwache Personen eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten.

Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden.

Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 188 Satz 2 Halbs. 1 ,154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hervorhebungen von user @marga!
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1


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o
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marga, was soll das?!   >:(

Dieses Urteil wurde von pjotre bereits kommentiert!

DavidGegenGez, gucke bitte hier:

--> https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30358.msg190243.html#msg190243

pjotre streitet seit geraumer Zeit nichtöffentlich für die Niedrigverdiener, weil es dazu bereits ein abschließendes Urteil des BVerfG gibt. Bitte selbst suchen.



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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Versteht ein fiktiver Besucher auch nicht wirklich...

marga, was soll das?!   >:(

Dieses Urteil wurde von pjotre bereits kommentiert!
...
pjotre streitet seit geraumer Zeit nichtöffentlich für die Niedrigverdiener, weil es dazu bereits ein abschließendes Urteil des BVerfG gibt. Bitte selbst suchen.

Zumal wie in fast jeder Landesausfertigung (bis auf Berlin, soweit ein fkt. Besucher das richtig auf dem Schirm hat) auch in der seinerzeitigen Landtagsvorlage des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages für das Saarland (Gs14-508, hier auf S. 37) eindeutig & unmissverständlich der berühmte "Wille des Gesetzgebers" nachgeslesen werden kann, was den Umgang mit "Härtefällen betrifft. Der berühmte "Wille des Gesetzgebers" - das ist das, was unsere Freunde vom "Beitragsservice" bzw. den "Anstalten" (bzw. deren Rundfunkrechtskommentars-Schreiberlinge) und unsere noch größeren Freunde bei den örtlichen GEZ-Geschäftsstellen und ~Bezirksleitungen (Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte) prophetisch zu kennen behaupten (ohne allerdings jemals den Beweis zu erbringen), wenn sie nicht mehr anders wissen, wie sie ihre abseitigen Rechtsauslegungen bzw. deren notorisches, bewusstes Ignorieren bzw. Unterschlagen zentraler Aussagen begründen sollen.

Dort heisst es jedenfalls eindeutig:

Zitat
...
Absatz 6 sieht weiterhin eine Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen vor. Abwei-
chend zur bisherigen Regelung der Rundfunkgebührenbefreiung in besonderen Härte-
fällen in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich bei der Ent-
scheidung über den Antrag auf Erteilung einer Rundfunkbeitragsbefreiung um eine
gebundene Entscheidung der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Absatz 6 weicht
auch insoweit von der Regelung des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
ab, als aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich geregelt wird, dass eine Rund-
funkbeitragsbefreiung das Stellen eines „gesonderten“ Antrages voraussetzt. Der Beg-
riff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert. Ein besonderer Härtefall liegt insbe-
sondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen,
eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.
Mit der Regelung des
Satzes 2 ist ein besonderer Härtefall insbesondere auch in dem Fall gegeben, dass
eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde
erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jewei-
lige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Für
den Nachweis ist die Vorlage eines ablehnenden Bescheids dieses Inhalts erforderlich.
...


Mit dem hervorgehobenen Satz - Abs. 1 S. 1 die Gruppe der Bezieher von Lebensunterhalt n. SGBXII bzw. solcher nach dem Bundesversorgungsgesetz betr. - dürfte doch wohl alles nötige gesagt sein, im Sinne von 1 BvR 665/10 als Eröffnung der verfassungskonformen Auslegung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, da ansonsten der RBStV selbst verfassungswidrig wäre, wie im benannten Entscheid zitiert.

Es ist also noch längst nicht klar, was die nochmalige Kommentierung @margas als klar erscheinen läßt, was die notorische, immer noch geübte rechtswidrige Verweigerung der Befreiung anderer als in § 4,6,1 RBStV genannter, aber vergleichbar Bedürftiger angeht. Ändert natürlich erst einmal nichts am seit Jahr & Tag andauernden dem Eindruck nach schlicht willentlichem Falschlesen (zuungunsten des Bürgers, aber natürlich zur größten Freude der Intendanten über nach wie vor sowohl deren eigene wie auch ihrer "Anstalten" überquellende Kassen ("sachfremde Beweggründe") einschlägiger Bestimmungen durch deutsche Verwaltungsgerichte.


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Es ist also noch längst nicht klar, was die nochmalige Kommentierung @margas als klar erscheinen läßt, was die notorische, immer noch geübte rechtswidrige Verweigerung der Befreiung anderer als in § 4,6,1 RBStV genannter, aber vergleichbar Bedürftiger angeht.

Es ist aber ganz klar, dass mit Mandats Erteilung des honorierten Rechtsbeistandes (220,00 € zzgl. 19% MWSt pro Beratungsstunde und Minimum 5 Beratungsstunden) bei Erfolgsaussicht der Klage wegen eines besonderen Härtefalls, die Beklagte einknickt und rückwirkend befreit.
Die Klage wird vom Kläger zurückgenommen und erscheint auch nicht in der Datenbank von „juris“
Des Weiteren ist kein Fall bekannt, der einen PKH-Antrag mit Weiterführung der Klage am VG zum OVG ermöglich hat.
Der am „Existenzminimum“ dahinvegetierende, für den eine solche Klage in Frage käme, könnte „NIE“ einen Rechtsbeistand honorieren und  die Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchlaufen.
Die LRAn würden es nicht soweit kommen lassen.  ;)


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Mit ihrem Pessimismus hat Koll. @marga in der Tendenz wohl leider Recht - und gerade was die um 2 Minuten vor 12 ausgesprochenen Befreiungen angeht,  war es ja i. S. 1 BvR 3269/08 bzw. 1 BvR 665/10 auch genauso gelaufen.

Zitat
...
Des Weiteren ist kein Fall bekannt, der einen PKH-Antrag mit Weiterführung der Klage am VG zum OVG ermöglich hat.
...

Zumindest das hatte aber dem Vernehmen nach in Bautzen vor dem OVG doch sogar zweimal funktioniert? Besucher hat allerdings den Link nicht zur Hand.


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marga, was soll das?!   >:(
(...)

@user marga, weiss nicht, was soll es bedeuten ...

Hier aktuell noch etwas aus dem Tagesspiegel dazu:  >:D

Zitat
(...)
Zum seinerzeit von Bundesverfassungsrichter a. D. Paul Kirchhof vorgeschlagenen Modell für den heutigen Rundfunkbeitrag gehörte ursprünglich die Idee, die sozialrechtlichen Ausnahmefälle für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag praktisch öffentlich zu tragen.

Also beispielsweise die Kostenübernahme für Geringverdienende durch Ämter zu automatisieren.

Warum wird nicht um solche Instrumente sozialer Gerechtigkeit und Akzeptanzsteigerung gerungen?

Für einen Öffentlich-Rechtlichen, den wir als ein Gut begreifen, das gemeinsam verteidigt und gestaltet wird.

Quelle: Tagesspiegel Thema: Gegenmodell zu Google https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/zukunft-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks-gegenmodell-zu-google/24341930.html?fbclid=IwAR3CB3D_Ul1uWqPwOEXaAVGBrucXbzttS2YxOV5wsJ2RcWjU1a5rFmOeWxU


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