Versteht ein fiktiver Besucher auch nicht wirklich...
marga, was soll das?!
Dieses Urteil wurde von pjotre bereits kommentiert!
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pjotre streitet seit geraumer Zeit nichtöffentlich für die Niedrigverdiener, weil es dazu bereits ein abschließendes Urteil des BVerfG gibt. Bitte selbst suchen.
Zumal wie in fast jeder Landesausfertigung (bis auf Berlin, soweit ein fkt. Besucher das richtig auf dem Schirm hat) auch in der seinerzeitigen Landtagsvorlage des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages für das Saarland (Gs14-508, hier auf S. 37) eindeutig & unmissverständlich der berühmte "Wille des Gesetzgebers" nachgeslesen werden kann, was den Umgang mit "Härtefällen betrifft. Der berühmte "Wille des Gesetzgebers" - das ist das, was unsere Freunde vom "Beitragsservice" bzw. den "Anstalten" (bzw. deren Rundfunkrechtskommentars-Schreiberlinge) und unsere noch größeren Freunde bei den örtlichen GEZ-Geschäftsstellen und ~Bezirksleitungen (Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte) prophetisch zu kennen behaupten (ohne allerdings jemals den Beweis zu erbringen), wenn sie nicht mehr anders wissen, wie sie ihre abseitigen Rechtsauslegungen bzw. deren notorisches, bewusstes Ignorieren bzw. Unterschlagen zentraler Aussagen begründen sollen.
Dort heisst es jedenfalls eindeutig:
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Absatz 6 sieht weiterhin eine Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen vor. Abwei-
chend zur bisherigen Regelung der Rundfunkgebührenbefreiung in besonderen Härte-
fällen in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich bei der Ent-
scheidung über den Antrag auf Erteilung einer Rundfunkbeitragsbefreiung um eine
gebundene Entscheidung der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Absatz 6 weicht
auch insoweit von der Regelung des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
ab, als aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich geregelt wird, dass eine Rund-
funkbeitragsbefreiung das Stellen eines „gesonderten“ Antrages voraussetzt. Der Beg-
riff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert. Ein besonderer Härtefall liegt insbe-
sondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen,
eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Mit der Regelung des
Satzes 2 ist ein besonderer Härtefall insbesondere auch in dem Fall gegeben, dass
eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde
erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jewei-
lige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Für
den Nachweis ist die Vorlage eines ablehnenden Bescheids dieses Inhalts erforderlich.
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Mit dem hervorgehobenen Satz - Abs. 1 S. 1 die Gruppe der Bezieher von Lebensunterhalt n. SGBXII bzw. solcher nach dem Bundesversorgungsgesetz betr. - dürfte doch wohl alles nötige gesagt sein, im Sinne von 1 BvR 665/10 als Eröffnung der verfassungskonformen Auslegung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, da ansonsten der RBStV selbst verfassungswidrig wäre, wie im benannten Entscheid zitiert.
Es ist also noch längst nicht klar, was die nochmalige Kommentierung @margas als klar erscheinen läßt, was die notorische, immer noch geübte rechtswidrige Verweigerung der Befreiung anderer als in § 4,6,1 RBStV genannter, aber vergleichbar Bedürftiger angeht. Ändert natürlich erst einmal nichts am seit Jahr & Tag andauernden dem Eindruck nach schlicht willentlichem Falschlesen (zuungunsten des Bürgers, aber natürlich zur größten Freude der Intendanten über nach wie vor sowohl deren eigene wie auch ihrer "Anstalten" überquellende Kassen ("sachfremde Beweggründe") einschlägiger Bestimmungen durch deutsche Verwaltungsgerichte.