dann aber an die 6. Kammer übertragen. Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin der Kammer als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Hab mir den Geschäftsverteilungsplan noch mal angeschaut: demnach ist jetzt tatsächlich die 6. Kammer für Rundfunk(beitrags)sachen zuständig. Die beiden weiblichen Mitglieder sind dort allerdings als Richterin ohne eine Zusatzbezeichung "am Verwaltungsgericht" aufgeführt. Das bedeutet, dass sie noch Richterinnen auf Probe sind. Als Einzelrichterin darf man aber erst ab dem zweiten Jahr der Probezeit tätig werden.
Die Location im Amtsgerichtsgebäude am Ochsenmarkt in der Innenstadt stimmt aber als Ort der Verhandlung?
Zu den Beweisanträgen: Bezüglich der Anzahl der Wohnungen ist zu bemerken, dass eine separate Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts einen eigenständigen Eingang (von außen oder über ein Treppenhaus, was kein Bestandteil einer Wohnung ist) erfordert. Also selbst wenn sich im OG eine abschließbare Wohnung mit Bad, Küche und Wohn- und Schlafbereich befinden sollte, wäre das keine separate Wohnung im Sinne des RBStV, wenn der Zugang nur über die Wohnung im EG erfolgen kann. Wenn man also direkt nach Betreten der Eingangstür in einem Wohnflur (mit Garderobe) ist, dann hat das Haus nur eine Wohnung.
Ich selber weiß noch nicht, ob ich in meinem Verfahren noch nachweisen muss, dass ich mit meiner Frau in einer Wohnung zusammenlebe, und hab mir diesbezüglich schon mal einige Gedanken gemacht. Als Beweismittel kommen in solchen Fällen dann meiner Meinung nach in Betracht:
- Vorlage von Bauzeichnungen
- Vorlage von Fotos (z.B. eins für die Frontpartie, damit man sieht, dass es nur eine Eingangstür gibt, eines, wo man durch die Eingangstür direkt in einen Wohnflur blickt, ggf. noch weitere Fotos vom Flur; ggf. auch Fotos von der/den anderen Hausseite(n) damit man sieht, dass man von dort keine andere Wohnung erreichen kann)
- Zeugenaussagen (z.B. von Mitbewohnern, es reichen aber auch Gäste, die die gemeinsame Wohnung kennen und beschreiben können)
- richterlicher Augenschein (d.h. der Richter fährt zu der Wohnung hin und schaut sich das in Natur an).
Die ersten beiden Alternativen haben natürlich den Vorteil, dass sie für das Gericht weniger zeitaufwändig sind, wenn sie in der angesetzten Verhandlung präsentiert werden. Die Verwaltungsgerichte sollen ja möglichst nur einen mündlichen Verhandlungstermin abhalten.
Für die erfolgte Zahlung durch einen Mitbewohner kommen als Beweismittel in Betracht:
- Vorlage von Kontoauszügen (bei Abbuchungen müsste sogar schon der letzte im streitigen Zeitraum ausreichend sein, da ja immer die älteste Schuld beglichen wird)
- Auskunft durch den Vertreter der Rundfunkanstalt (man Ärger vermeiden, wenn man die Beitragsnummer präsentieren kann, am besten auf einem Zettel, da die Nummer vertraulich behandelt werden sollte)
- Zeugenaussage des zahlenden Mitbewohners, der dann aber ggf. noch extra geladen werden müsste.
Wichtig: Wenn die Rundfunkanstalt einen Feststellungsbescheid ganz oder teilweise zurücknimmt, sollte man das Verfahren insoweit für erledigt erklären. Man riskiert sonst, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen wird und man die Kosten des Verfahrens tragen muss, obwohl man eigentlich ja gewonnen hat.
Was die Nebenwohnung angeht: Wwillst Du Dich auf das BVerfG-Urteil berufen oder soll die Argumentation ähnlich wie bei der Hauptwohnung sein? Wenn man für einen Zeitraum nach dem Auszug noch herangezogen wird, weil man sich nicht abgemeldet hat, dann kommt übrigens auch der Nachfolgemieter als zahlender Mitbewohner in Frage. Das funktioniert natürlich nur, wenn er auch tatsächlich zahlt, d.h. angemeldet ist und nicht wegen z.B. BaföG-Bezug befreit ist.
Wenn es darum geht, mit wievielen Mitbewohnern man in einem Stundenheim sich eine Wohnung im Sinne des RBStV teilt, so bringt eine WG-Situation aber nur dann einen Vorteil, wenn es innerhalb der WG auch tatsächlich einen zahlenden Mitbewohner gegeben hat.
Edit "Bürger" @alle:
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